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I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« Nr. 311 Wegezollprivileg Kg. Maximilians für die Stadt Isny »
Bürgermeister und Rat der Stadt Isny ließen erklären, daß sie bislang von beladenen Wägen nur 3 Pf. Wegegeld erhoben hätten. Das Wegegeld reiche jedoch nicht mehr für den Unterhalt der Brücken und Wege, die durch schwere Wägen beträchtlich geschädigt würden. Es sei auch ungerecht, daß von leichten wie schweren Wägen die gleiche Abgabe erhoben werde.
Bekundet, daß er unter dem Vorbehalt der Rechte von Kg. und Reich eine Erhöhung des Wegegeldes in der Weise bewilligt hat, daß künftig von jedem Pferd auf der Brücke oder am Stadttor 1 Pf. Wegegeld erhoben werden darf und die Stadt befugt ist, wie an anderen Orten üblich, eine Verweigerung der Abgabe mit Pfändung zu ahnden. Befiehlt allen Reichsangehörigen bei Androhung der kgl. Ungnade und einer Geldstrafe von 20 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieses Privilegs.
Konstanz, 3. Mai 1507.
Stuttgart, HStA, B 193, U 14 (Or. Perg., S. abgegangen, Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein).
Druck (auszugsweise):
Ehrle
, Privilegien, S. 189 (Priv. XXIV).
Regest:
Kammerer/Pietsch
, Urkunden, S. 94, Nr. 591.
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« Nr. 311 Wegezollprivileg Kg. Maximilians für die Stadt Isny »
Bürgermeister und Rat der Stadt Isny ließen erklären, daß sie bislang von beladenen Wägen nur 3 Pf. Wegegeld erhoben hätten. Das Wegegeld reiche jedoch nicht mehr für den Unterhalt der Brücken und Wege, die durch schwere Wägen beträchtlich geschädigt würden. Es sei auch ungerecht, daß von leichten wie schweren Wägen die gleiche Abgabe erhoben werde.
Bekundet, daß er unter dem Vorbehalt der Rechte von Kg. und Reich eine Erhöhung des Wegegeldes in der Weise bewilligt hat, daß künftig von jedem Pferd auf der Brücke oder am Stadttor 1 Pf. Wegegeld erhoben werden darf und die Stadt befugt ist, wie an anderen Orten üblich, eine Verweigerung der Abgabe mit Pfändung zu ahnden. Befiehlt allen Reichsangehörigen bei Androhung der kgl. Ungnade und einer Geldstrafe von 20 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieses Privilegs.
Konstanz, 3. Mai 1507.
Stuttgart, HStA, B 193, U 14 (Or. Perg., S. abgegangen, Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein).
Druck (auszugsweise):
Ehrle
, Privilegien, S. 189 (Priv. XXIV).
Regest:
Kammerer/Pietsch
, Urkunden, S. 94, Nr. 591.