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I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« ŠNr. 312 Münzprivileg Kg. Maximilians für die Stadt Isny »
Gestattet der Stadt Isny die Einrichtung einer Münzstätte und die Prägung von Silbermünzen (Heller, Pfennige, Groschen bis zum Gulden) unter dem Namen der Stadt. Diese sollen auf der Vorderseite den Reichsadler und auf der Rückseite das städtische Wappen zeigen. Ihr Wert und Feingehalt darf den der kfl. Prägungen nicht unterschreiten. Ansonsten sollen mit diesem Privileg alle Rechte und Freiheiten verbunden sein, wie sie für die Kff. und andere Münzstände auch gelten. Falls die Münzen der Stadt nicht den geforderten Wert aufweisen sollten, erlischt dieses Privileg. Gebietet allen Reichsangehörigen bei Androhung einer Strafe von 40 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieses Privilegs und die Akzeptierung der in Isny geschlagenen Münzen als gültiges Zahlungsmittel.
Konstanz, 16. Mai 1507.
Stuttgart, HStA, B 193, U 15 (Or. Perg., S. abgegangen, Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 28’ (Auszug).
Druck (auszugsweise):
Ehrle
, Privilegien, S. 189 (Priv. XXV).
Regest:
Kammerer/Pietsch
, Urkunden, S. 94, Nr. 592.
Faksimiles der Druckfassung der Edition.
Anmerkungen
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Gestattet der Stadt Isny die Einrichtung einer Münzstätte und die Prägung von Silbermünzen (Heller, Pfennige, Groschen bis zum Gulden) unter dem Namen der Stadt. Diese sollen auf der Vorderseite den Reichsadler und auf der Rückseite das städtische Wappen zeigen. Ihr Wert und Feingehalt darf den der kfl. Prägungen nicht unterschreiten. Ansonsten sollen mit diesem Privileg alle Rechte und Freiheiten verbunden sein, wie sie für die Kff. und andere Münzstände auch gelten. Falls die Münzen der Stadt nicht den geforderten Wert aufweisen sollten, erlischt dieses Privileg. Gebietet allen Reichsangehörigen bei Androhung einer Strafe von 40 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieses Privilegs und die Akzeptierung der in Isny geschlagenen Münzen als gültiges Zahlungsmittel.
Konstanz, 16. Mai 1507.
Stuttgart, HStA, B 193, U 15 (Or. Perg., S. abgegangen, Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 28’ (Auszug).
Druck (auszugsweise):
Ehrle
, Privilegien, S. 189 (Priv. XXV).
Regest:
Kammerer/Pietsch
, Urkunden, S. 94, Nr. 592.