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I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« Nr. 316 Privilegienbestätigung Kg. Maximilians für die Stadt Münster im St. Gregoriental »
Bürgermeister und Rat der Stadt Münster im St. Gregoriental haben vorbringen lassen, daß seit Menschengedenken Juden kein Wohnrecht in ihrer Stadt und dem umliegenden Tal hätten1; außerdem habe die Stadt das Recht zur Abhaltung von drei Jahrmärkten – am 12. März (St. Gregorien tag in der vasten), 3. September (St. Gregorien tag ordinacionis) und 6. Dezember (St. Niclas tag) – sowie eines weiteren Jahrmarkts in dem zur Stadt gehörigen Dorf Mühlbach (Mulbach) am 24. August (St. Bartholmes tag). Die diesbezüglichen Urkunden2 seien aber durch einen Brand verlorengegangen.
Bestätigt auf ihre Bitte hin das Wohnverbot für Juden in ihrer Stadt und im Gregoriental sowie das Recht zur Abhaltung der Jahrmärkte samt allen übrigen Privilegien und Freiheiten, vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich. Befiehlt allen Reichsangehörigen die Beachtung dieser Urkunde bei Androhung einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes.
Konstanz, 21. Mai 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 35’-36 (Kop.).
Druck:
Scheid
, Histoire, Nr. XXVII, S. 363–365.
Kurzregest:
Scherlen
, Inventar, S. 1.3
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« Nr. 316 Privilegienbestätigung Kg. Maximilians für die Stadt Münster im St. Gregoriental »
Bürgermeister und Rat der Stadt Münster im St. Gregoriental haben vorbringen lassen, daß seit Menschengedenken Juden kein Wohnrecht in ihrer Stadt und dem umliegenden Tal hätten1; außerdem habe die Stadt das Recht zur Abhaltung von drei Jahrmärkten – am 12. März (St. Gregorien tag in der vasten), 3. September (St. Gregorien tag ordinacionis) und 6. Dezember (St. Niclas tag) – sowie eines weiteren Jahrmarkts in dem zur Stadt gehörigen Dorf Mühlbach (Mulbach) am 24. August (St. Bartholmes tag). Die diesbezüglichen Urkunden2 seien aber durch einen Brand verlorengegangen.
Bestätigt auf ihre Bitte hin das Wohnverbot für Juden in ihrer Stadt und im Gregoriental sowie das Recht zur Abhaltung der Jahrmärkte samt allen übrigen Privilegien und Freiheiten, vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich. Befiehlt allen Reichsangehörigen die Beachtung dieser Urkunde bei Androhung einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes.
Konstanz, 21. Mai 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 35’-36 (Kop.).
Druck:
Scheid
, Histoire, Nr. XXVII, S. 363–365.
Kurzregest:
Scherlen
, Inventar, S. 1.3