Schnittstellen | Quellen | Formalia |
---|---|---|
BEACON METS XSLT eXist-DB |
jQuery-Layout Nominatim OpenLayers GND |
Impressum Datenschutzerklärung Kontakt |
I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« Nr. 317 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians für Rothenburg/Tauber »
Bürgermeister und Rat der Stadt Rothenburg haben folgende Rechte geltend gemacht: Sie besäßen und nutzten seit über 90 Jahren das niemals von anderer Seite bestrittene Recht zur Errichtung einer durch Türme, Sperren, Zäune und Gräben gesicherten Landwehr. Außerdem hätten sie unangefochten die Obrigkeit, das Steuerrecht und die Gerichtsbarkeit in den zur Stadt gehörigen Besitzungen inner- und außerhalb der Landwehr ausgeübt. Ferner übten sie seit Menschengedenken Jagdrechte (kleines Waidwerk) in Teilen der Landwehr aus.
Bestätigt vorbehaltlich der Obrigkeit von Kg. und Reich sowie bestehender Rechte Dritter die aufgeführten und alle übrigen von röm. Kss. und Kgg. herrührenden Rechte und Freiheiten.1 Untersagt allen Reichsangehörigen unter Androhung der Ungnade von Kg. und Reich sowie der Zahlung von 20 Mark lötigen Goldes die Verletzung dieser Rechte.
ŠKonstanz, 9. Juni 1507.
Rothenburg, StdA, A 1290, fol. 23–25 (Kop. 17. Jh., imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Ludwigsburg, StA, B 397 II, Bü 1354, unfol. (Kop. 17. Jh.) = B. Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein, Wa 20, Bü 28, unfol. (Kop. 17. Jh.).
Druck:
Lünig
, Reichs-Archiv XIV (Partis Specialis Continuatio IV, 2. Teil), 1. Abs., S. 346–348;
Moser
, Handbuch II, S. 618f.
Faksimiles der Druckfassung der Edition.
Anmerkungen
Anmerkungen
Faksimiles der Druckseiten: Durch Verschieben der Spaltenteiler wird das Faksimile vergrößert. Durch einen Klick öffnet sich die seitenweise Blätterfunktion.
Verweise auf Dokumente der Edition sowie weitere Ressourcen im Web.
Registereinträge, die auf die Seite(n) dieses Dokuments verweisen.
Erneute Fassung des Dokuments zum parallelen Lesen.
« Nr. 317 Konfirmationsbrief Kg. Maximilians für Rothenburg/Tauber »
Bürgermeister und Rat der Stadt Rothenburg haben folgende Rechte geltend gemacht: Sie besäßen und nutzten seit über 90 Jahren das niemals von anderer Seite bestrittene Recht zur Errichtung einer durch Türme, Sperren, Zäune und Gräben gesicherten Landwehr. Außerdem hätten sie unangefochten die Obrigkeit, das Steuerrecht und die Gerichtsbarkeit in den zur Stadt gehörigen Besitzungen inner- und außerhalb der Landwehr ausgeübt. Ferner übten sie seit Menschengedenken Jagdrechte (kleines Waidwerk) in Teilen der Landwehr aus.
Bestätigt vorbehaltlich der Obrigkeit von Kg. und Reich sowie bestehender Rechte Dritter die aufgeführten und alle übrigen von röm. Kss. und Kgg. herrührenden Rechte und Freiheiten.1 Untersagt allen Reichsangehörigen unter Androhung der Ungnade von Kg. und Reich sowie der Zahlung von 20 Mark lötigen Goldes die Verletzung dieser Rechte.
ŠKonstanz, 9. Juni 1507.
Rothenburg, StdA, A 1290, fol. 23–25 (Kop. 17. Jh., imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Ludwigsburg, StA, B 397 II, Bü 1354, unfol. (Kop. 17. Jh.) = B. Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein, Wa 20, Bü 28, unfol. (Kop. 17. Jh.).
Druck:
Lünig
, Reichs-Archiv XIV (Partis Specialis Continuatio IV, 2. Teil), 1. Abs., S. 346–348;
Moser
, Handbuch II, S. 618f.