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I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« ŠNr. 323 Gerichtsprivileg Kg. Maximilians für Wilhelm von Reischach »
Wilhelm von Reischach hat dargelegt, daß die Burgsassen zu Hornstein und Bittelschieß sowie das Dorf Bingen bislang keinem ordentlichen Gericht unterstünden und Verfahren entweder an auswärtigen Gerichten geführt werden müßten oder Vergehen ungesühnt blieben und die Reischach dort deshalb Schwierigkeiten bei der Eintreibung von Abgaben und der Geltendmachung ihrer Rechte hätten. Reischach hat deshalb um die Erlaubnis zur Aufrichtung eines Gerichts gebeten. Dies hat er bewilligt, mit der Auflage, daß das Gericht von Kg. und Reich lehnbar ist, daß es mit geeigneten Personen besetzt und gegen jedermann unparteiisch Recht gesprochen werden muß. Er hat Reischach außerdem die Erhebung eines Ungelts auf den in den Bingener Wirtshäusern ausgeschenkten Wein bewilligt, wonach diesem jedes 15. Maß Wein zusteht.
Konstanz, 5. Mai 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 41’-42 (Kop.).
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« ŠNr. 323 Gerichtsprivileg Kg. Maximilians für Wilhelm von Reischach »
Wilhelm von Reischach hat dargelegt, daß die Burgsassen zu Hornstein und Bittelschieß sowie das Dorf Bingen bislang keinem ordentlichen Gericht unterstünden und Verfahren entweder an auswärtigen Gerichten geführt werden müßten oder Vergehen ungesühnt blieben und die Reischach dort deshalb Schwierigkeiten bei der Eintreibung von Abgaben und der Geltendmachung ihrer Rechte hätten. Reischach hat deshalb um die Erlaubnis zur Aufrichtung eines Gerichts gebeten. Dies hat er bewilligt, mit der Auflage, daß das Gericht von Kg. und Reich lehnbar ist, daß es mit geeigneten Personen besetzt und gegen jedermann unparteiisch Recht gesprochen werden muß. Er hat Reischach außerdem die Erhebung eines Ungelts auf den in den Bingener Wirtshäusern ausgeschenkten Wein bewilligt, wonach diesem jedes 15. Maß Wein zusteht.
Konstanz, 5. Mai 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 41’-42 (Kop.).