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I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« Nr. 380 Protest der Anwälte Hg. Georgs von Sachsen gegen die Vollmacht der Groninger Anwälte »
Erklären vor Bf. Heinrich von Augsburg sowie den übrigen Kommissaren des Kg. und der Reichsversammlung, daß der röm. Kg. Hg. Georg von Sachsen am vergangenen Dienstag [1.6.] die vermeintliche Prozeßvollmacht der Groninger Anwälte eröffnet und eine Abschrift davon übergeben hat. Sie mußten feststellen, daß diese Vollmacht formal unzureichend ist. So fehlen die erforderlichen Klauseln über die Ablegung des Kalumnieneids und über die Stellung einer Kaution, wie dies der beklagten Partei obliegt. Überdies steht den unter Acht und Aberacht stehenden Groningern kein Recht auf eine Gegenklage zu. Den Richtern muß daran gelegen sein, daß die auftretenden Personen ausreichend bevollmächtigt sind. Sie bestreiten die Zulässigkeit der vorgelegten Groninger Vollmacht und beantragen deren Abweisung. Falls die Vollmacht zugelassen wird, sollen die Anwälte der Gegenpartei eine ŠProzeßbürgschaft leisten. Sie erwarten allerdings, daß diese sich weigern werden oder dazu außerstande sind. Sie beantragen, dessenungeachtet zur Beweisführung über ihre Klage zugelassen zu werden.
s.l., s.d., jedoch Konstanz, nach dem 2. Juni 1507.
Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8194/10, fol. 56–56’; 57–57’, 61 (2 wörtlich übereinstimmende Kopien, Überschr., fol. 56: Exception wider der von Groningen erst mandat, muntlich eingeredt. Überschr., fol. 57, entsprechend).
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« Nr. 380 Protest der Anwälte Hg. Georgs von Sachsen gegen die Vollmacht der Groninger Anwälte »
Erklären vor Bf. Heinrich von Augsburg sowie den übrigen Kommissaren des Kg. und der Reichsversammlung, daß der röm. Kg. Hg. Georg von Sachsen am vergangenen Dienstag [1.6.] die vermeintliche Prozeßvollmacht der Groninger Anwälte eröffnet und eine Abschrift davon übergeben hat. Sie mußten feststellen, daß diese Vollmacht formal unzureichend ist. So fehlen die erforderlichen Klauseln über die Ablegung des Kalumnieneids und über die Stellung einer Kaution, wie dies der beklagten Partei obliegt. Überdies steht den unter Acht und Aberacht stehenden Groningern kein Recht auf eine Gegenklage zu. Den Richtern muß daran gelegen sein, daß die auftretenden Personen ausreichend bevollmächtigt sind. Sie bestreiten die Zulässigkeit der vorgelegten Groninger Vollmacht und beantragen deren Abweisung. Falls die Vollmacht zugelassen wird, sollen die Anwälte der Gegenpartei eine ŠProzeßbürgschaft leisten. Sie erwarten allerdings, daß diese sich weigern werden oder dazu außerstande sind. Sie beantragen, dessenungeachtet zur Beweisführung über ihre Klage zugelassen zu werden.
s.l., s.d., jedoch Konstanz, nach dem 2. Juni 1507.
Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8194/10, fol. 56–56’; 57–57’, 61 (2 wörtlich übereinstimmende Kopien, Überschr., fol. 56: Exception wider der von Groningen erst mandat, muntlich eingeredt. Überschr., fol. 57, entsprechend).