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I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« Nr. 382 Exzeption bzw. Positionalartikel des Groninger Anwalts Hendrik Elderwolt an die Kommissare »
[1.] Er wird darlegen, warum Groningen nicht dazu verpflichtet ist, sich auf die von Hg. Georg erhobene vermeintliche Klage hin zu rechtfertigen.
[2.] 1. Das Gemeine Recht besagt, daß Spoliatoren nicht vor der Restitution des Geschädigten gegen diesen klagen können. 2. Die Stadt Groningen hat vor vielen Jahren ein Bündnis mit dem Ostergau geschlossen, worin ihr dort obrigkeitliche und Nutzungsrechte eingeräumt wurden. 3. Diese Rechte übte die Stadt bislang unangefochten aus. 4. Kg. Maximilian hat diese – ohnehin schon wirksame – Einung noch einmal bestätigt.1 5. Diese Bestätigung erwirkte seinerzeit Hg. Albrecht von Sachsen und erhielt dafür von der Stadt Groningen 1000 fl. 6. Gemäß dem Gemeinen Recht ist es nicht gestattet, daß jemand, der als Prokurator für einen anderen ein Rechtsgeschäft zustandegebracht hat, dieses aus Eigennutz wieder rückgängig macht. 7. Hg. Albrecht hatte nicht die Befugnis oder das Recht, den Ostergau gewaltsam einzunehmen; ebensowenig hat Hg. Georg das Recht, den Ostergau zu behalten. 8. Gemäß dem Gemeinen Recht ist nicht nur der Spoliator, sondern auch dessen Rechtsnachfolger als Nutznießer verpflichtet, sich wegen der gewaltsamen Entsetzung rechtlich zu verantworten. 9. Der in seinem Eigentumsrecht Geschädigte ist gemäß dem Gemeinen Recht befugt, gegen den Schädiger gewaltsamen Widerstand zu leisten. 10. Die Stadt Groningen hat auch mit den Ommelanden eine Einung geschlossen, worin ihr Obrigkeits- und Nutzungsrechte eingeräumt wurden. 11. Diese Einung wurde durch Ks. Friedrich konfirmiert.2 12. Diese Rechte übte die Stadt bis zu ihrer gewaltsamen Enteignung unangefochten aus. 13. Hg. Albrecht hat die Ommelande dessenungeachtet gewaltsam besetzt, Hg. Georg behält das Gebiet ohne irgendeinen Rechtstitel in seiner Gewalt. 14. Groningen hatte seine Obrigkeits- und Nutzungsrechte vor der gewaltsamen Besetzung der Ommelande durch Hg. Albrecht und den vermeintlichen Kläger Hg. Georg unbestritten inne. 15. Die dargelegten Fakten sind allgemein bekannt.
[3.] Bittet im Namen der Stadt um ein Urteil, wonach die Stadt Groningen vor ihrer Restitution nicht verpflichtet ist, sich auf die Klage Hg. Georgs hin zu verantworten, und ihr die Gerichtskosten erstattet werden müssen. Bittet, der Stadt zu ihrem Recht zu verhelfen. Behält sich Änderungen an dieser Einrede vor.
In Konstanz am 9. Juni 1507 an den Ausschuß übergeben.
Innsbruck, TLA, Maximiliana VI/33, fol. 144–148’ (Kop., Aufschr. F, Präsentatverm., Unterz. Dr. decr. Hendrik Elderwolt, Syndikus der Stadt Groningen) = Textvorlage A. Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8194/10, fol. 50–53’ (Kop. mit lat. Randvermm., vermutlich Hd. H. Goede, die teils den Inhalt kennzeichnen, teils Argumente für die sächsische Gegendarstellung enthalten. Überschr.: Exceptio Groningensis de spolio. Unterz. wie A) = B.3
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« Nr. 382 Exzeption bzw. Positionalartikel des Groninger Anwalts Hendrik Elderwolt an die Kommissare »
[1.] Er wird darlegen, warum Groningen nicht dazu verpflichtet ist, sich auf die von Hg. Georg erhobene vermeintliche Klage hin zu rechtfertigen.
[2.] 1. Das Gemeine Recht besagt, daß Spoliatoren nicht vor der Restitution des Geschädigten gegen diesen klagen können. 2. Die Stadt Groningen hat vor vielen Jahren ein Bündnis mit dem Ostergau geschlossen, worin ihr dort obrigkeitliche und Nutzungsrechte eingeräumt wurden. 3. Diese Rechte übte die Stadt bislang unangefochten aus. 4. Kg. Maximilian hat diese – ohnehin schon wirksame – Einung noch einmal bestätigt.1 5. Diese Bestätigung erwirkte seinerzeit Hg. Albrecht von Sachsen und erhielt dafür von der Stadt Groningen 1000 fl. 6. Gemäß dem Gemeinen Recht ist es nicht gestattet, daß jemand, der als Prokurator für einen anderen ein Rechtsgeschäft zustandegebracht hat, dieses aus Eigennutz wieder rückgängig macht. 7. Hg. Albrecht hatte nicht die Befugnis oder das Recht, den Ostergau gewaltsam einzunehmen; ebensowenig hat Hg. Georg das Recht, den Ostergau zu behalten. 8. Gemäß dem Gemeinen Recht ist nicht nur der Spoliator, sondern auch dessen Rechtsnachfolger als Nutznießer verpflichtet, sich wegen der gewaltsamen Entsetzung rechtlich zu verantworten. 9. Der in seinem Eigentumsrecht Geschädigte ist gemäß dem Gemeinen Recht befugt, gegen den Schädiger gewaltsamen Widerstand zu leisten. 10. Die Stadt Groningen hat auch mit den Ommelanden eine Einung geschlossen, worin ihr Obrigkeits- und Nutzungsrechte eingeräumt wurden. 11. Diese Einung wurde durch Ks. Friedrich konfirmiert.2 12. Diese Rechte übte die Stadt bis zu ihrer gewaltsamen Enteignung unangefochten aus. 13. Hg. Albrecht hat die Ommelande dessenungeachtet gewaltsam besetzt, Hg. Georg behält das Gebiet ohne irgendeinen Rechtstitel in seiner Gewalt. 14. Groningen hatte seine Obrigkeits- und Nutzungsrechte vor der gewaltsamen Besetzung der Ommelande durch Hg. Albrecht und den vermeintlichen Kläger Hg. Georg unbestritten inne. 15. Die dargelegten Fakten sind allgemein bekannt.
[3.] Bittet im Namen der Stadt um ein Urteil, wonach die Stadt Groningen vor ihrer Restitution nicht verpflichtet ist, sich auf die Klage Hg. Georgs hin zu verantworten, und ihr die Gerichtskosten erstattet werden müssen. Bittet, der Stadt zu ihrem Recht zu verhelfen. Behält sich Änderungen an dieser Einrede vor.
In Konstanz am 9. Juni 1507 an den Ausschuß übergeben.
Innsbruck, TLA, Maximiliana VI/33, fol. 144–148’ (Kop., Aufschr. F, Präsentatverm., Unterz. Dr. decr. Hendrik Elderwolt, Syndikus der Stadt Groningen) = Textvorlage A. Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8194/10, fol. 50–53’ (Kop. mit lat. Randvermm., vermutlich Hd. H. Goede, die teils den Inhalt kennzeichnen, teils Argumente für die sächsische Gegendarstellung enthalten. Überschr.: Exceptio Groningensis de spolio. Unterz. wie A) = B.3