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I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« Nr. 391 Mandat Kg. Maximilians an den Schwäbischen Bund »
Gemäß einer Klausel des Kölner Spruches1 obliegt ihm die Entscheidung über strittige Punkte bei der Aufteilung des niederbayerischen Erbes. Er hat es demzufolge übernommen, die derzeitigen Streitigkeiten zwischen den Parteien zu regeln. Laut vorliegenden zuverlässigen Informationen treffen die Hgg. Albrecht und Wolfgang von Bayern Kriegsvorbereitungen. Der Schwäbische Bund hat seine Hilfe zugesagt und beschlossen, am 30. Mai (suntag trinitatis) seine Truppen zu versammeln, um das Unterpfand, das Pfgf. Friedrich gemäß dem Kölner Spruch innehat, zu besetzen.
Dieses Vorgehen steht im Widerspruch zum kgl. Spruch, den beide Parteien akzeptiert haben. Ein Krieg im Reich würde die anstehenden Angelegenheiten von Kg., Reich und deutscher Nation gefährden. Es steht dem Bund auch nicht zu, ohne seine Zustimmung einen Krieg im Reich zu beginnen, um so weniger, als er diesen Streit auf dem RT beilegen will. Er ist nicht gewillt, einen Krieg im Reich oder eine Verletzung des kgl. Spruchs zu tolerieren. Befiehlt ihnen unter Androhung der kgl. Ungnade und schwerer Strafe, jegliche ŠUnterstützung Hg. Albrechts und Hg. Wolfgangs gegen Pfgf. Friedrich und seine Mündel bzw. zur Einnahme des Unterpfandes zu unterlassen. Truppen, die sich bereits im Anmarsch befinden, müssen unverzüglich zurückgezogen werden. Er hat beiden Parteien geboten, sich in dieser Angelegenheit ihm gegenüber gehorsam zu erzeigen.
Konstanz, 15. Mai 1507. In der Bundesversammlung zu Überlingen am 16. Mai verlesen.2
München, HStA, KÄA 3136, fol. 269 (Kop. mit imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. N. Ziegler) = Textvorlage A. München, HStA, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 260’-262’ (koll. Kop. mit imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. N. Ziegler) = B.
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« Nr. 391 Mandat Kg. Maximilians an den Schwäbischen Bund »
Gemäß einer Klausel des Kölner Spruches1 obliegt ihm die Entscheidung über strittige Punkte bei der Aufteilung des niederbayerischen Erbes. Er hat es demzufolge übernommen, die derzeitigen Streitigkeiten zwischen den Parteien zu regeln. Laut vorliegenden zuverlässigen Informationen treffen die Hgg. Albrecht und Wolfgang von Bayern Kriegsvorbereitungen. Der Schwäbische Bund hat seine Hilfe zugesagt und beschlossen, am 30. Mai (suntag trinitatis) seine Truppen zu versammeln, um das Unterpfand, das Pfgf. Friedrich gemäß dem Kölner Spruch innehat, zu besetzen.
Dieses Vorgehen steht im Widerspruch zum kgl. Spruch, den beide Parteien akzeptiert haben. Ein Krieg im Reich würde die anstehenden Angelegenheiten von Kg., Reich und deutscher Nation gefährden. Es steht dem Bund auch nicht zu, ohne seine Zustimmung einen Krieg im Reich zu beginnen, um so weniger, als er diesen Streit auf dem RT beilegen will. Er ist nicht gewillt, einen Krieg im Reich oder eine Verletzung des kgl. Spruchs zu tolerieren. Befiehlt ihnen unter Androhung der kgl. Ungnade und schwerer Strafe, jegliche ŠUnterstützung Hg. Albrechts und Hg. Wolfgangs gegen Pfgf. Friedrich und seine Mündel bzw. zur Einnahme des Unterpfandes zu unterlassen. Truppen, die sich bereits im Anmarsch befinden, müssen unverzüglich zurückgezogen werden. Er hat beiden Parteien geboten, sich in dieser Angelegenheit ihm gegenüber gehorsam zu erzeigen.
Konstanz, 15. Mai 1507. In der Bundesversammlung zu Überlingen am 16. Mai verlesen.2
München, HStA, KÄA 3136, fol. 269 (Kop. mit imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. N. Ziegler) = Textvorlage A. München, HStA, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 260’-262’ (koll. Kop. mit imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. N. Ziegler) = B.