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I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« Nr. 406 Nicht übergebene Erklärung Pfgf. Friedrichs an Kg. Maximilian »
[1.] Er muß feststellen, daß er bei seinem Angebot, die endgültige Entscheidung über seinen Streit mit Hg. Albrecht dem Kg. und dem auf dem Reichstag versammelten Kff. und Ff. zu überlassen, nicht bleiben kann, ohne das Unterpfand abzutreten, obwohl dies gegen Recht und Gesetz verstößt und insbesondere mit dem Kölner Spruch unvereinbar ist, wonach er das Unterpfand erst dann zurückgeben muß, wenn der ihm zugesprochene jährliche Ertrag von 24 000 fl. nach dem üblichen Anschlag gewährleistet ist. Bietet erneut an, den Beweis anzutreten, daß diese Summe noch nicht erreicht ist. Falls dies nicht bewilligt wird, ist er – um einen Krieg im Hl. Reich und weiteres Unrecht an seinen Mündeln zu verhindern – als Vormund bereit, das Unterpfand mit Zustimmung des Kg. als obersten Vormunds unverzüglich an Hg. Albrecht abzutreten, doch unter der Bedingung, daß dieser sich im Gegenzug in ein Verfahren vor Kg., Kff. und Ff. einläßt. Diese sollen auf der Grundlage des Kölner Spruchs, der [Ennser] Deklaration und der Schiedsverträge nach Anhörung beider Parteien eine endgültige Entscheidung fällen, wie Hg. Albrecht die 24 000 fl. jährlichen Ertrags, nämlich 20 000 fl. aus nördlich der Donau gelegenen Besitzungen und vorzugsweise aus der Verlassenschaft Hg. Georgs sowie 4000 fl. gemäß Ausweisung durch den röm. Kg., zu gewährleisten hat. Im übrigen soll der Kölner Spruch in allen Punkten, ausgenommen den Artikel über das Unterpfand, in Kraft bleiben.
Š[2.] Falls dieses Angebot nicht angenommen wird und er seine Mündel also nicht vor Unrecht schützen kann, befiehlt er diese dem Schutz des Kg. als obersten Vormunds und Richters.1 Er bittet auch zu bedenken, daß er seine wichtigsten Städte Landshut und Burghausen bereitwillig abgetreten hat, in der Hoffnung auf den Vollzug des Kölner Spruches auch durch die Gegenpartei.
[3.] Er sieht sich jedoch gezwungen, vor Kg., Kff. und Ff. und allen Ständen des Hl. Reichs zu beklagen, daß ihm und seinen Mündeln Unrecht geschehen soll. Er hofft darauf, daß der Kg. dem entgegentreten und sein Angebot an die Gegenseite annehmen wird.
[Konstanz], s.d., jedoch wohl vor der – wahrscheinlich am 27. Juni 1507 oder kurz davor erfolgten – Eröffnung des Entwurfs zur Konstanzer Deklaration [Nr.
410 (C)].
München, HStA, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 318–320 (Kop., Überschr.: Daneben ist auch mein gn. H. diser nachvolgenden schrift, der kgl. Mt. zu uberantworten, beratig worden. Ist nit uberantwort.).
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« Nr. 406 Nicht übergebene Erklärung Pfgf. Friedrichs an Kg. Maximilian »
[1.] Er muß feststellen, daß er bei seinem Angebot, die endgültige Entscheidung über seinen Streit mit Hg. Albrecht dem Kg. und dem auf dem Reichstag versammelten Kff. und Ff. zu überlassen, nicht bleiben kann, ohne das Unterpfand abzutreten, obwohl dies gegen Recht und Gesetz verstößt und insbesondere mit dem Kölner Spruch unvereinbar ist, wonach er das Unterpfand erst dann zurückgeben muß, wenn der ihm zugesprochene jährliche Ertrag von 24 000 fl. nach dem üblichen Anschlag gewährleistet ist. Bietet erneut an, den Beweis anzutreten, daß diese Summe noch nicht erreicht ist. Falls dies nicht bewilligt wird, ist er – um einen Krieg im Hl. Reich und weiteres Unrecht an seinen Mündeln zu verhindern – als Vormund bereit, das Unterpfand mit Zustimmung des Kg. als obersten Vormunds unverzüglich an Hg. Albrecht abzutreten, doch unter der Bedingung, daß dieser sich im Gegenzug in ein Verfahren vor Kg., Kff. und Ff. einläßt. Diese sollen auf der Grundlage des Kölner Spruchs, der [Ennser] Deklaration und der Schiedsverträge nach Anhörung beider Parteien eine endgültige Entscheidung fällen, wie Hg. Albrecht die 24 000 fl. jährlichen Ertrags, nämlich 20 000 fl. aus nördlich der Donau gelegenen Besitzungen und vorzugsweise aus der Verlassenschaft Hg. Georgs sowie 4000 fl. gemäß Ausweisung durch den röm. Kg., zu gewährleisten hat. Im übrigen soll der Kölner Spruch in allen Punkten, ausgenommen den Artikel über das Unterpfand, in Kraft bleiben.
Š[2.] Falls dieses Angebot nicht angenommen wird und er seine Mündel also nicht vor Unrecht schützen kann, befiehlt er diese dem Schutz des Kg. als obersten Vormunds und Richters.1 Er bittet auch zu bedenken, daß er seine wichtigsten Städte Landshut und Burghausen bereitwillig abgetreten hat, in der Hoffnung auf den Vollzug des Kölner Spruches auch durch die Gegenpartei.
[3.] Er sieht sich jedoch gezwungen, vor Kg., Kff. und Ff. und allen Ständen des Hl. Reichs zu beklagen, daß ihm und seinen Mündeln Unrecht geschehen soll. Er hofft darauf, daß der Kg. dem entgegentreten und sein Angebot an die Gegenseite annehmen wird.
[Konstanz], s.d., jedoch wohl vor der – wahrscheinlich am 27. Juni 1507 oder kurz davor erfolgten – Eröffnung des Entwurfs zur Konstanzer Deklaration [Nr.
410 (C)].
München, HStA, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 318–320 (Kop., Überschr.: Daneben ist auch mein gn. H. diser nachvolgenden schrift, der kgl. Mt. zu uberantworten, beratig worden. Ist nit uberantwort.).