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I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« Nr. 424 Dietrich von Plieningen an Hg. Albrecht von Bayern »
Bf. Georg von Trient hat die ihm vom Kg. vor einigen Tagen befohlene Herausgabe der von den Parteien eingereichten Unterlagen wegen der bislang durch Pfgf. Friedrich verweigerten Bezahlung seines Unterhalts abgelehnt. Diese Akten werden im bevorstehenden Taxationsverfahren benötigt. Er empfiehlt, Kf. Friedrich von Sachsen und seine Beisitzer bei Beginn der Verhandlungen um ein Schreiben an den Bf. in dieser Sache zu bitten. Er, Hg. Albrecht, hätte nach erneuter Ablehnung durch den Bf. einen Grund, um in einem Schriftsatz die Verpflichtung Pfgf. Friedrichs zur Auslösung der Akten festzustellen. In der Konstanzer Deklaration heißt es, daß Kf. Friedrich von Sachsen und seine beiden Beisitzer über zwischen den bisherigen Taxatoren strittige Punkte zu befinden haben [Nr. 410, Pkt. 2]. Dies ist jedoch ohne diese Akten nicht möglich. Wenn Pfgf. Friedrich das Verfahren also durch Verweigerung der Unterhaltszahlung für Bf. Georg verhindert, müssen ihn die Kommissare zur Zahlung veranlassen. Sperrt er sich gegen ihre Entscheidung, sollten unverzüglich die Bürgen gemahnt werden.
Konstanz, 28. Juli 1507 (mitwoch nach Jacobi).
München, HStA, KÄA 1238, fol. 330–330’ (eh. Or.).
Faksimiles der Druckfassung der Edition.
Anmerkungen
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Bf. Georg von Trient hat die ihm vom Kg. vor einigen Tagen befohlene Herausgabe der von den Parteien eingereichten Unterlagen wegen der bislang durch Pfgf. Friedrich verweigerten Bezahlung seines Unterhalts abgelehnt. Diese Akten werden im bevorstehenden Taxationsverfahren benötigt. Er empfiehlt, Kf. Friedrich von Sachsen und seine Beisitzer bei Beginn der Verhandlungen um ein Schreiben an den Bf. in dieser Sache zu bitten. Er, Hg. Albrecht, hätte nach erneuter Ablehnung durch den Bf. einen Grund, um in einem Schriftsatz die Verpflichtung Pfgf. Friedrichs zur Auslösung der Akten festzustellen. In der Konstanzer Deklaration heißt es, daß Kf. Friedrich von Sachsen und seine beiden Beisitzer über zwischen den bisherigen Taxatoren strittige Punkte zu befinden haben [Nr. 410, Pkt. 2]. Dies ist jedoch ohne diese Akten nicht möglich. Wenn Pfgf. Friedrich das Verfahren also durch Verweigerung der Unterhaltszahlung für Bf. Georg verhindert, müssen ihn die Kommissare zur Zahlung veranlassen. Sperrt er sich gegen ihre Entscheidung, sollten unverzüglich die Bürgen gemahnt werden.
Konstanz, 28. Juli 1507 (mitwoch nach Jacobi).
München, HStA, KÄA 1238, fol. 330–330’ (eh. Or.).