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I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« Nr. 448 Supplikation Bernhardins und Hieronymus’ Stauffer von Ehrenfels an Kg. Maximilian »
[1.] Er hat seinerzeit Pfgf. Otto von Mosbach als regierendem Landesherrn befohlen, sie wieder in den Besitz des von Onark von Wildenfels widerrechtlich angeeigneten Schlosses Neuhaus zu bringen. Der Pfgf. ergriff jedoch die Partei Wildenfels’. Die daraufhin vom Kg. gegen Wildenfels verhängte Acht wurde unter der Bedingung, daß dieser die Gefangenen freilasse, das Schatzungsgeld herausgebe und das Schloß an Hg. Albrecht von Oberbayern oder Pfgf. Otto übergebe, bis zu dem auf ihre Bitte hin nach Köln [1499] anberaumten Schiedstag sistiert. Wildenfels übergab zwar das Schloß an Pfgf. Otto, nahm jedoch den gesetzten Termin nicht wahr. Inzwischen verstarb [am 8.4.1499] der Pfgf. Da es ursprünglich hieß, daß Pfgf. Friedrich dessen Erbe antreten wird, erwirkten sie ein an diesen gerichtetes kgl. Achtexekutionsmandat, ihnen Neuhaus zu übergeben und gegen Wildenfels und dessen Helfer als Reichsächtern vorzugehen. Der tatsächliche Erbe, Kf. Philipp von der Pfalz, ignorierte das an seinen Sohn adressierte Mandat wie auch alle folgenden kgl. Befehle an ihn selbst.1 Statt dessen wurden sie genötigt, Wildenfels auf seine unbillige Forderung hin 2700 fl. und später weitere 800 fl. zu bezahlen. Die Gegenpartei willigte im Gegenzug in ein rechtliches Verfahren ein, das dann aber unterblieb.
Š[2.] Bitten erneut um ein Mandat an Kf. Philipp zur Rückgabe des Schlosses mit allem Zubehör und Aushändigung aller daraus bezogenen Einkünfte. Bieten Wildenfels wegen etwaiger Forderungen an sie ein rechtliches Verfahren vor dem röm. Kg., dem kgl. Kammergericht oder einer unparteiischen Kommission an.
s.l., s.d., jedoch Konstanz, vor dem 18. Juli 1507.2
München, HStA, Fürstensachen 217/II, fol. 258–259 (Kop.).
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« Nr. 448 Supplikation Bernhardins und Hieronymus’ Stauffer von Ehrenfels an Kg. Maximilian »
[1.] Er hat seinerzeit Pfgf. Otto von Mosbach als regierendem Landesherrn befohlen, sie wieder in den Besitz des von Onark von Wildenfels widerrechtlich angeeigneten Schlosses Neuhaus zu bringen. Der Pfgf. ergriff jedoch die Partei Wildenfels’. Die daraufhin vom Kg. gegen Wildenfels verhängte Acht wurde unter der Bedingung, daß dieser die Gefangenen freilasse, das Schatzungsgeld herausgebe und das Schloß an Hg. Albrecht von Oberbayern oder Pfgf. Otto übergebe, bis zu dem auf ihre Bitte hin nach Köln [1499] anberaumten Schiedstag sistiert. Wildenfels übergab zwar das Schloß an Pfgf. Otto, nahm jedoch den gesetzten Termin nicht wahr. Inzwischen verstarb [am 8.4.1499] der Pfgf. Da es ursprünglich hieß, daß Pfgf. Friedrich dessen Erbe antreten wird, erwirkten sie ein an diesen gerichtetes kgl. Achtexekutionsmandat, ihnen Neuhaus zu übergeben und gegen Wildenfels und dessen Helfer als Reichsächtern vorzugehen. Der tatsächliche Erbe, Kf. Philipp von der Pfalz, ignorierte das an seinen Sohn adressierte Mandat wie auch alle folgenden kgl. Befehle an ihn selbst.1 Statt dessen wurden sie genötigt, Wildenfels auf seine unbillige Forderung hin 2700 fl. und später weitere 800 fl. zu bezahlen. Die Gegenpartei willigte im Gegenzug in ein rechtliches Verfahren ein, das dann aber unterblieb.
Š[2.] Bitten erneut um ein Mandat an Kf. Philipp zur Rückgabe des Schlosses mit allem Zubehör und Aushändigung aller daraus bezogenen Einkünfte. Bieten Wildenfels wegen etwaiger Forderungen an sie ein rechtliches Verfahren vor dem röm. Kg., dem kgl. Kammergericht oder einer unparteiischen Kommission an.
s.l., s.d., jedoch Konstanz, vor dem 18. Juli 1507.2
München, HStA, Fürstensachen 217/II, fol. 258–259 (Kop.).