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I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« Nr. 460 Entscheid Kg. Maximilians (RHR) zwischen der Hft. Ortenberg und der Stadt Offenburg »
[1.] Untertanen der kgl. Hft. Ortenberg haben sich beklagt, daß die Stadt Offenburg aufgrund einer kgl. Begnadung zwischen Ortenberg und Offenburg gelegene landwirtschaftliche Nutzflächen unter Verletzung des Herkommens und bestehender Verträge neu eingrenzen würde. Sie beanspruchen die Wiederherstellung ihrer Rechte zur Nutzung dieser Flächen unter Rückgängigmachung des nach ihrer Darstellung unter falschen Angaben erlangten kgl. Privilegs. Ortenberg bietet im übrigen einen rechtlichen Entscheid vor dem Kg. oder dem kgl. ŠKammergericht an. Erasmus Topler und andere mit einer Ortsbesichtigung beauftragte kgl. Räte haben ihm Bericht erstattet. Ein Vermittlungsversuch gelegentlich seines Aufenthaltes jüngst in Offenburg kam zu keinem Ergebnis.
[2.] Entscheidet als Kg. und Landesherr – unter Regelung einiger Details – im Sinne einer gemeinschaftlichen Nutzung des umstrittenen, neu abzugrenzenden Gebiets auf der Grundlage bestehender Rechte beider Seiten und regelt außerdem die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zwischen Offenburg und Zell. Beauftragt Gf. Wolfgang von Fürstenberg (kgl. Hofmarschall, Landvogt im Elsaß und in der Ortenau) mit der Wahrung der Rechte Zells. Beauftragt den Abt zu Schuttern und Jakob von Schauenburg (Schaunberg) als kgl. Kommissare mit der Setzung neuer Marksteine auf den zwischen Offenburg und Ortenberg umstrittenen Nutzflächen.1
Konstanz, 2. Mai 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 26’-27’ (Kop. ohne Intitulatio und Promulgatio).
Faksimiles der Druckfassung der Edition.
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« Nr. 460 Entscheid Kg. Maximilians (RHR) zwischen der Hft. Ortenberg und der Stadt Offenburg »
[1.] Untertanen der kgl. Hft. Ortenberg haben sich beklagt, daß die Stadt Offenburg aufgrund einer kgl. Begnadung zwischen Ortenberg und Offenburg gelegene landwirtschaftliche Nutzflächen unter Verletzung des Herkommens und bestehender Verträge neu eingrenzen würde. Sie beanspruchen die Wiederherstellung ihrer Rechte zur Nutzung dieser Flächen unter Rückgängigmachung des nach ihrer Darstellung unter falschen Angaben erlangten kgl. Privilegs. Ortenberg bietet im übrigen einen rechtlichen Entscheid vor dem Kg. oder dem kgl. ŠKammergericht an. Erasmus Topler und andere mit einer Ortsbesichtigung beauftragte kgl. Räte haben ihm Bericht erstattet. Ein Vermittlungsversuch gelegentlich seines Aufenthaltes jüngst in Offenburg kam zu keinem Ergebnis.
[2.] Entscheidet als Kg. und Landesherr – unter Regelung einiger Details – im Sinne einer gemeinschaftlichen Nutzung des umstrittenen, neu abzugrenzenden Gebiets auf der Grundlage bestehender Rechte beider Seiten und regelt außerdem die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zwischen Offenburg und Zell. Beauftragt Gf. Wolfgang von Fürstenberg (kgl. Hofmarschall, Landvogt im Elsaß und in der Ortenau) mit der Wahrung der Rechte Zells. Beauftragt den Abt zu Schuttern und Jakob von Schauenburg (Schaunberg) als kgl. Kommissare mit der Setzung neuer Marksteine auf den zwischen Offenburg und Ortenberg umstrittenen Nutzflächen.1
Konstanz, 2. Mai 1507.
Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 26’-27’ (Kop. ohne Intitulatio und Promulgatio).