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I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« ŠNr. 496 Kaufvertrag zwischen Kg. Maximilian und Seyfried Holzschuher »
Verkauft Seyfried Holzschuher das nach dem Tod Hg. Georgs von Niederbayern an ihn als Ehg. von Österreich übergegangene Schloß Schmiechen mit allen zugehörigen Rechten und Besitzungen für den zwanzigfachen Jahresertrag, also 6 500 fl.rh., wovon 300 fl. am Schloß zu verbauen sind. Bestätigt den Empfang der Kaufsumme. Verzichtet auf alle obrigkeitlichen Rechte und sonstigen Ansprüche bezüglich Schmiechens. Verpflichtet sich, den Käufer gegen alle Forderungen im Zusammenhang mit diesem Kauf zu schützen und Holzschuher bzw. seine Erben anderweitig zu entschädigen, falls diese das Schloß ohne eigenes Verschulden, etwa in einem künftigen Krieg, verlieren sollten. Behält sich jedoch alle Bergrechte, Landreisen und -steuern, geistliche und weltliche Lehen sowie Jagdrechte vor. Für den Verkäufer bleibt außerdem nach Ablauf einer dreijährigen Schutzfrist eine jährliche Rückkaufoption bestehen. Behält sich das Öffnungsrecht vor. Holzschuher und seine Erben sind für das Schloß zur Gefolgschaft verpflichtet. Ihnen ist es untersagt, von dort aus Feindseligkeiten gegen das Haus Habsburg zu eröffnen oder solche zuzulassen.1
Konstanz, 19. Juni 1507.
Innsbruck, TLA, Oberösterreichische Kammer-Kopialbücher, Nr.
33, fol. 192’-196 (Kop.).
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Verkauft Seyfried Holzschuher das nach dem Tod Hg. Georgs von Niederbayern an ihn als Ehg. von Österreich übergegangene Schloß Schmiechen mit allen zugehörigen Rechten und Besitzungen für den zwanzigfachen Jahresertrag, also 6 500 fl.rh., wovon 300 fl. am Schloß zu verbauen sind. Bestätigt den Empfang der Kaufsumme. Verzichtet auf alle obrigkeitlichen Rechte und sonstigen Ansprüche bezüglich Schmiechens. Verpflichtet sich, den Käufer gegen alle Forderungen im Zusammenhang mit diesem Kauf zu schützen und Holzschuher bzw. seine Erben anderweitig zu entschädigen, falls diese das Schloß ohne eigenes Verschulden, etwa in einem künftigen Krieg, verlieren sollten. Behält sich jedoch alle Bergrechte, Landreisen und -steuern, geistliche und weltliche Lehen sowie Jagdrechte vor. Für den Verkäufer bleibt außerdem nach Ablauf einer dreijährigen Schutzfrist eine jährliche Rückkaufoption bestehen. Behält sich das Öffnungsrecht vor. Holzschuher und seine Erben sind für das Schloß zur Gefolgschaft verpflichtet. Ihnen ist es untersagt, von dort aus Feindseligkeiten gegen das Haus Habsburg zu eröffnen oder solche zuzulassen.1
Konstanz, 19. Juni 1507.
Innsbruck, TLA, Oberösterreichische Kammer-Kopialbücher, Nr.
33, fol. 192’-196 (Kop.).