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I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« Nr. 573 Weisung Kf. Philipps von der Pfalz an Dr. Florenz von Venningen und Johann Landschad »
Der Viztum in Bayern, Ludwig von Eyb, hat ihm schriftlich berichtet, daß der Bf. von Bamberg seinen Untertanen untersagt habe, am Landgericht zu Auerbach zu prozessieren. Befiehlt ihnen, mit dem Bf. unter Hinweis auf das Herkommen über die Aufhebung des Verbots zu verhandeln. Falls dieser geltend macht, daß er das Verbot verhängt habe, weil der dortige Pfleger [Balthasar von Seckendorff] die bfl. Untertanen gerade unter Verletzung des Herkommens bedränge, sollen sie einwenden, daß der Bf. ihm dies billigerweise vor Verhängung des Verbots angezeigt und um Abstellung gebeten haben sollte. Sie sollen auch darauf hinweisen, daß er auf eine Beschwerde Nürnbergs [Nr. 620, Anm. 2] hin den Pfleger bezüglich des Landgerichts zu korrekter Amtsführung ermahnt habe. Befiehlt ihnen Berichterstattung und Rücksendung des Berichts Eybs.
Heidelberg, 8. Juli 1507 (dorstag nach Ulrici).
München, HStA, Fürstensachen 217/II, fol. 255 (Konz.).
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« Nr. 573 Weisung Kf. Philipps von der Pfalz an Dr. Florenz von Venningen und Johann Landschad »
Der Viztum in Bayern, Ludwig von Eyb, hat ihm schriftlich berichtet, daß der Bf. von Bamberg seinen Untertanen untersagt habe, am Landgericht zu Auerbach zu prozessieren. Befiehlt ihnen, mit dem Bf. unter Hinweis auf das Herkommen über die Aufhebung des Verbots zu verhandeln. Falls dieser geltend macht, daß er das Verbot verhängt habe, weil der dortige Pfleger [Balthasar von Seckendorff] die bfl. Untertanen gerade unter Verletzung des Herkommens bedränge, sollen sie einwenden, daß der Bf. ihm dies billigerweise vor Verhängung des Verbots angezeigt und um Abstellung gebeten haben sollte. Sie sollen auch darauf hinweisen, daß er auf eine Beschwerde Nürnbergs [Nr. 620, Anm. 2] hin den Pfleger bezüglich des Landgerichts zu korrekter Amtsführung ermahnt habe. Befiehlt ihnen Berichterstattung und Rücksendung des Berichts Eybs.
Heidelberg, 8. Juli 1507 (dorstag nach Ulrici).
München, HStA, Fürstensachen 217/II, fol. 255 (Konz.).