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I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« Nr. 736 Münzprivileg Kg. Maximilians für den Reichsstatthalter Kf. Friedrich von Sachsen »
Er hat Kf. Friedrich von Sachsen kraft Konstanzer Reichsabschied zum kgl. Reichsstatthalter nördlich der Alpen eingesetzt und bewilligt ihm für die Dauer seines Statthalteramtes die Prägung von Gold- und Silbermünzen: Auf der einen Seite soll ein Adler mit den Wappen Österreichs und Burgunds auf der Brust und der Legende Maximilianus Romanorum rex semper augustus zu sehen sein; auf der anderen Seite ist das kfl. Wappen abgebildet, mit der Umschrift: Fridericus d[ux Saxo]nie princeps [elector et Sacri Romani Imperii]1 locumtenens generalis. Die Goldmünzen sollen nach Gewicht und Feingehalt dem rheinischen Gulden entsprechen, die Silbermünzen ihrem realen Wert. Befiehlt unter Androhung der kgl. Ungnade und einer Strafe von 50 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde und die Akzeptierung der genannten Münzen als im Reich gängige Sorten.
Kaufbeuren, 12. November 1507.
Innsbruck, TLA, Maximiliana I/44, Fasz. 1506–1508, fol. 20–21 (Konz. mit ex.-Verm.).
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« Nr. 736 Münzprivileg Kg. Maximilians für den Reichsstatthalter Kf. Friedrich von Sachsen »
Er hat Kf. Friedrich von Sachsen kraft Konstanzer Reichsabschied zum kgl. Reichsstatthalter nördlich der Alpen eingesetzt und bewilligt ihm für die Dauer seines Statthalteramtes die Prägung von Gold- und Silbermünzen: Auf der einen Seite soll ein Adler mit den Wappen Österreichs und Burgunds auf der Brust und der Legende Maximilianus Romanorum rex semper augustus zu sehen sein; auf der anderen Seite ist das kfl. Wappen abgebildet, mit der Umschrift: Fridericus d[ux Saxo]nie princeps [elector et Sacri Romani Imperii]1 locumtenens generalis. Die Goldmünzen sollen nach Gewicht und Feingehalt dem rheinischen Gulden entsprechen, die Silbermünzen ihrem realen Wert. Befiehlt unter Androhung der kgl. Ungnade und einer Strafe von 50 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde und die Akzeptierung der genannten Münzen als im Reich gängige Sorten.
Kaufbeuren, 12. November 1507.
Innsbruck, TLA, Maximiliana I/44, Fasz. 1506–1508, fol. 20–21 (Konz. mit ex.-Verm.).