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I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« Nr. 797 Hg. Albrecht von Bayern an Kg. Maximilian »
Sein Bruder Hg. Wolfgang hat ihn über ein kgl. Mandat [zur Leistung der Romzughilfe] informiert und gemäß dem zwischen ihnen geschlossenen und durch den Kg. konfirmierten Vertrag1 um seine Hilfe gebeten.2 Ihm, Hg. Albrecht, obliegt die Vertretung Bayerns gegenüber dem Reich. Demnach hab ich auf dem vermelten reichstag zu Costenz den Kff., Ff. und andern stenden des Hl. Reichs, als in irer versamblung von der hilf, e. kgl. Mt. zu angeregtem romzug ze tun, geratslagt warde, zu erkennen geben, wiewol von weyland Hg. Jorgens lande, als e. kgl. Mt. wissen mogen, mer, dann mein vorgehabte Fm. in der nutzung jarlich tut, komen und nu in andern henden ist, also ob es derselb Hg. Jorg mer, dann ich und gedachter mein bruder Hg. Wolfgang ytzo inhaben, an landen und leuten hinder sein verlassen, aber ime dannoch in allen des Hl. Reichs anlegen, vorher geschehen, nit mer dann ainem Kf. auferlegt ist, hab ich mich darauf erpoten und zugesagt von meinen vorgehabten und demselben Hg. Jorgens angefallen Fmm., sovil ich des als regirender F. ytzo inhab, doch das, so gedachter mein bruder ime ausgezaigt auch inhat, darein gerechent, von mein und meins ytzgemelten bruders wegen ainem Kf. gleich auch ze tun, und hab darauf den anslag, mir auferlegt, Šdermassen und anders nit angenomen. Hg. Wolfgang übt in seinen Besitzungen kein ftl. Regiment aus, er hat sie nur als Leibgedinge inne. Diese Ländereien fallen nach dessen Tod an ihn und seine Erben zurück. Die Hilfeleistung für das Reich ist also seine Aufgabe. Bittet, seinen Bruder von weiteren Anforderungen zu verschonen und dafür seinen Beitrag in Höhe eines kfl. Anschlags zu akzeptieren.3
München, 12. November 1507.
München, HStA, KÄA 3137, fol. 102–103 (Konz.).
Faksimiles der Druckfassung der Edition.
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« Nr. 797 Hg. Albrecht von Bayern an Kg. Maximilian »
Sein Bruder Hg. Wolfgang hat ihn über ein kgl. Mandat [zur Leistung der Romzughilfe] informiert und gemäß dem zwischen ihnen geschlossenen und durch den Kg. konfirmierten Vertrag1 um seine Hilfe gebeten.2 Ihm, Hg. Albrecht, obliegt die Vertretung Bayerns gegenüber dem Reich. Demnach hab ich auf dem vermelten reichstag zu Costenz den Kff., Ff. und andern stenden des Hl. Reichs, als in irer versamblung von der hilf, e. kgl. Mt. zu angeregtem romzug ze tun, geratslagt warde, zu erkennen geben, wiewol von weyland Hg. Jorgens lande, als e. kgl. Mt. wissen mogen, mer, dann mein vorgehabte Fm. in der nutzung jarlich tut, komen und nu in andern henden ist, also ob es derselb Hg. Jorg mer, dann ich und gedachter mein bruder Hg. Wolfgang ytzo inhaben, an landen und leuten hinder sein verlassen, aber ime dannoch in allen des Hl. Reichs anlegen, vorher geschehen, nit mer dann ainem Kf. auferlegt ist, hab ich mich darauf erpoten und zugesagt von meinen vorgehabten und demselben Hg. Jorgens angefallen Fmm., sovil ich des als regirender F. ytzo inhab, doch das, so gedachter mein bruder ime ausgezaigt auch inhat, darein gerechent, von mein und meins ytzgemelten bruders wegen ainem Kf. gleich auch ze tun, und hab darauf den anslag, mir auferlegt, Šdermassen und anders nit angenomen. Hg. Wolfgang übt in seinen Besitzungen kein ftl. Regiment aus, er hat sie nur als Leibgedinge inne. Diese Ländereien fallen nach dessen Tod an ihn und seine Erben zurück. Die Hilfeleistung für das Reich ist also seine Aufgabe. Bittet, seinen Bruder von weiteren Anforderungen zu verschonen und dafür seinen Beitrag in Höhe eines kfl. Anschlags zu akzeptieren.3
München, 12. November 1507.
München, HStA, KÄA 3137, fol. 102–103 (Konz.).