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I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« Nr. 823 Schwäbischer Bundesabschied »
[1.] Der Kg. hat für den Fall eines Krieges gegen Venedig durch seine Gesandten beantragt, auf Kosten des Bundes 1000 Fußknechte bereitzustellen und weitere Rüstungsanstrengungen zu unternehmen, damit der Bund im Falle eines Angriffes auf die Erblande gemäß Einungsurkunde nach der zweiten oder dritten Aufmahnung zum Zuzug bereit ist.
Die Bundesstände sind durch die in Konstanz bewilligte Romzughilfe belastet; überdies betrifft die Angelegenheit nicht speziell den Bund, sondern das ganze Reich. Denn auf dem Konstanzer RT wurde darüber beraten, wie Kf. Friedrich von Sachsen als Reichsstatthalter gemeinsam mit den Reichsständen bei auftretenden Problemen während des kgl. Romzuges verfahren soll. Offensichtlich ist der Bund nicht befugt, dem Ansinnen des Kg. zu willfahren. Dieser sollte bedenken, daß für den Unterhalt des Bundes und für die häufigen Bundeshilfen beträchtliche Mittel aufgewendet werden müssen, die Bundesmitglieder als Reichsstände nicht etwa von den Reichssteuern befreit sind, sondern über ihre Leistungsfähigkeit hinaus dazu beitragen. Es steht außerhalb der Möglichkeiten des Bundes, in dieser Angelegenheit alleine tätig zu werden; auch dürfen nicht nur die Bundesstände damit belastet werden.
[2.] [Klage der Städte Augsburg und Nürnberg wegen der Entführung von Bürgern durch Heinz Baum]. Der Streit zwischen Mgf. Friedrich von Brandenburg und Nürnberg wird mit Zustimmung beider Seiten auf den nächsten Bundestag verschoben. Dort sollen auch die mit der Besichtigung der umstrittenen Nürnberger Befestigungsanlagen beauftragten Personen erscheinen.
Ulm, 8. Januar 1508 (Erhardi).1
Memmingen, StdA, A Bd. 292, unfol. (Kop.) = Textvorlage A. München, HStA, KÄA 2013, fol. 219–221 (Kop.) = B. Augsburg, StdA, Lit. 1508, Fasz. [4] 1508, Schwäbischer Bund (Jan.-Dez.), unfol. (Kop.). Stuttgart, HStA, J 9, Nr. 25, Stück-Nr. 42a (Kop., Exemplar der Stadt Ulm).
Regest:
Klüpfel
, Urkunden II, S. 14–16.
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« Nr. 823 Schwäbischer Bundesabschied »
[1.] Der Kg. hat für den Fall eines Krieges gegen Venedig durch seine Gesandten beantragt, auf Kosten des Bundes 1000 Fußknechte bereitzustellen und weitere Rüstungsanstrengungen zu unternehmen, damit der Bund im Falle eines Angriffes auf die Erblande gemäß Einungsurkunde nach der zweiten oder dritten Aufmahnung zum Zuzug bereit ist.
Die Bundesstände sind durch die in Konstanz bewilligte Romzughilfe belastet; überdies betrifft die Angelegenheit nicht speziell den Bund, sondern das ganze Reich. Denn auf dem Konstanzer RT wurde darüber beraten, wie Kf. Friedrich von Sachsen als Reichsstatthalter gemeinsam mit den Reichsständen bei auftretenden Problemen während des kgl. Romzuges verfahren soll. Offensichtlich ist der Bund nicht befugt, dem Ansinnen des Kg. zu willfahren. Dieser sollte bedenken, daß für den Unterhalt des Bundes und für die häufigen Bundeshilfen beträchtliche Mittel aufgewendet werden müssen, die Bundesmitglieder als Reichsstände nicht etwa von den Reichssteuern befreit sind, sondern über ihre Leistungsfähigkeit hinaus dazu beitragen. Es steht außerhalb der Möglichkeiten des Bundes, in dieser Angelegenheit alleine tätig zu werden; auch dürfen nicht nur die Bundesstände damit belastet werden.
[2.] [Klage der Städte Augsburg und Nürnberg wegen der Entführung von Bürgern durch Heinz Baum]. Der Streit zwischen Mgf. Friedrich von Brandenburg und Nürnberg wird mit Zustimmung beider Seiten auf den nächsten Bundestag verschoben. Dort sollen auch die mit der Besichtigung der umstrittenen Nürnberger Befestigungsanlagen beauftragten Personen erscheinen.
Ulm, 8. Januar 1508 (Erhardi).1
Memmingen, StdA, A Bd. 292, unfol. (Kop.) = Textvorlage A. München, HStA, KÄA 2013, fol. 219–221 (Kop.) = B. Augsburg, StdA, Lit. 1508, Fasz. [4] 1508, Schwäbischer Bund (Jan.-Dez.), unfol. (Kop.). Stuttgart, HStA, J 9, Nr. 25, Stück-Nr. 42a (Kop., Exemplar der Stadt Ulm).
Regest:
Klüpfel
, Urkunden II, S. 14–16.