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I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« Nr. 856 Dr. Matthäus Neithart (Bundeshauptmann) und Ludwig Hoser (Augsburger Bürgermeister) im Namen der Schwäbischen Bundesstädte an Kg. Maximilian »
Er hat etliche Bundesstädte schriftlich und mündlich aufgefordert, ihren Anteil an der Konstanzer Romzughilfe für sechs Monate in bar an Hg. Ulrich von Württemberg zu überweisen, der mit dem Geld Truppen finanzieren wird [Nr. 742]. Dieses Ansinnen haben die hier versammelten Städtegesandten angehört und für beschwerlich erachtet. Er weiß zweifellos, daß dieses Vorgehen bei den bisherigen Reichshilfen und insbesondere bei den Romzügen nicht üblich war; die Städte selbst haben ihren Anteil an den Hilfen geleistet. Zu dem, das die stett nichtzit haben, dann das sy von inen selbs mit merklicher ir yedes darstreckung leibs und guts nemen und erschopfen. Sein Vorgehen verstößt auch gegen den Konstanzer Reichsabschied. Verweisen auf die wörtlich wiedergegebenen §§ 11f. des Abschieds [Nr. 268]. Auf solichs und dieweyl solcher abschid yetz allenthalb in den stetten deß bunds verkundt und sich von etlichen auß den stetten darauf gerist, ist zu besorgen, wa yetz uber solichs die hilf in gelt gewendt werden sollt, das solichs in den stetten zu merklichem widerwillen und aufrur dienen und komen und bey Šdem gemainen volk nit leichtiglich erlangt werden mocht. Bitten, von seiner Forderung zurückzustehen und die Städte ohne Ausnahme beim Konstanzer Abschied zu lassen.
s.l., jedoch Ulm, 31. August 1507 (aftermontag nach Bartholomei).
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei A-Laden, A 119, Nr. 1, fol. 71–72 (Kop.).
Druck:
Datt
, De pace publica, S. 556f.
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« Nr. 856 Dr. Matthäus Neithart (Bundeshauptmann) und Ludwig Hoser (Augsburger Bürgermeister) im Namen der Schwäbischen Bundesstädte an Kg. Maximilian »
Er hat etliche Bundesstädte schriftlich und mündlich aufgefordert, ihren Anteil an der Konstanzer Romzughilfe für sechs Monate in bar an Hg. Ulrich von Württemberg zu überweisen, der mit dem Geld Truppen finanzieren wird [Nr. 742]. Dieses Ansinnen haben die hier versammelten Städtegesandten angehört und für beschwerlich erachtet. Er weiß zweifellos, daß dieses Vorgehen bei den bisherigen Reichshilfen und insbesondere bei den Romzügen nicht üblich war; die Städte selbst haben ihren Anteil an den Hilfen geleistet. Zu dem, das die stett nichtzit haben, dann das sy von inen selbs mit merklicher ir yedes darstreckung leibs und guts nemen und erschopfen. Sein Vorgehen verstößt auch gegen den Konstanzer Reichsabschied. Verweisen auf die wörtlich wiedergegebenen §§ 11f. des Abschieds [Nr. 268]. Auf solichs und dieweyl solcher abschid yetz allenthalb in den stetten deß bunds verkundt und sich von etlichen auß den stetten darauf gerist, ist zu besorgen, wa yetz uber solichs die hilf in gelt gewendt werden sollt, das solichs in den stetten zu merklichem widerwillen und aufrur dienen und komen und bey Šdem gemainen volk nit leichtiglich erlangt werden mocht. Bitten, von seiner Forderung zurückzustehen und die Städte ohne Ausnahme beim Konstanzer Abschied zu lassen.
s.l., jedoch Ulm, 31. August 1507 (aftermontag nach Bartholomei).
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei A-Laden, A 119, Nr. 1, fol. 71–72 (Kop.).
Druck:
Datt
, De pace publica, S. 556f.