Schnittstellen | Quellen | Formalia |
---|---|---|
BEACON METS XSLT eXist-DB |
jQuery-Layout Nominatim OpenLayers GND |
Impressum Datenschutzerklärung Kontakt |
I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« Nr. 866b Beilage: Entwurf für ein Mandat Kg. Maximilians an alle Reichsangehörigen »
[1.] Erinnert an das derzeitige, gegen ihn als röm. Kg., das Hl. Reich und die deutsche Nation gerichtete Vorgehen Kg. Ludwigs von Frankreich, das die Usurpation der Kaiserkrone und die Unterwerfung des Papsttums bezweckt. Er und die in Konstanz versammelten Reichsstände haben eine Hilfe des ganzen Reiches beschlossen, um diesen Absichten entgegenzutreten und die Kaiserkrone zu gewinnen. Er hat gegenüber den Ständen seine Belastung als Ehg. von Österreich seit Beginn seiner Regierung als röm. Kg. dargelegt und insbesondere auf den kostspieligen Unterhalt von Truppen zum Nutzen des Reiches in den letzten beiden Jahren verwiesen, weshalb die Erblande so erschöpft seien, daß sie derzeit nicht weiter beansprucht werden könnten [Nrr.
150, Pkt. 2;
157, Pkt. 2]. Er hat deshalb gemeinsam mit den Ständen beschlossen, bei den Handelsgesellschaften gegen Stellung ausreichender Sicherheiten und mit einer Verzinsung von fünf Prozent eine Anleihe aufzunehmen. Die mit den Verhandlungen betrauten Hofkammerräte berichteten jedoch, daß die Gesellschaften die Zahlung verweigerten, und baten, dafür Sorge zu tragen, daß der von ihm und den Reichsständen gefaßte Beschluß umgesetzt werde. Die Handelsgesellschaften profitieren vom Schutz durch Kg. und Reich, leisten ihrerseits aber nichts für die Allgemeinheit. Sie mindern überdies den Gewinn der einfachen Kaufleute, die mit ihren Steuern die Reichshilfen ihrer Heimatstädte mitfinanzieren. In allen übrigen Königreichen ist es üblich, daß die großen Gesellschaften Steuern zahlen. Er ist deshalb als röm. Kg. befugt, gegen die Gesellschaften wegen ihrer Verweigerungshaltung vorzugehen.
[2.] Er befiehlt allen Adressaten des Ausschreibens bei Androhung einer Strafe von 100 Mark lötigen Goldes, deren Geschäftstätigkeit nicht länger zu dulden, ihnen kein Geleit mehr zu gewähren und ihre Waren zu beschlagnahmen, bis sie die Anleihe an die Hofkammer ausgezahlt und damit den Beschluß von Kg. und Reichsständen umgesetzt haben.
s.l., s.d.
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei, A-Laden Akten, A 119, Nr. 1, fol. 85–85’ (Kop., Verm.: B).
Faksimiles der Druckfassung der Edition.
Anmerkungen
Anmerkungen
Faksimiles der Druckseiten: Durch Verschieben der Spaltenteiler wird das Faksimile vergrößert. Durch einen Klick öffnet sich die seitenweise Blätterfunktion.
Verweise auf Dokumente der Edition sowie weitere Ressourcen im Web.
Registereinträge, die auf die Seite(n) dieses Dokuments verweisen.
Erneute Fassung des Dokuments zum parallelen Lesen.
« Nr. 866b Beilage: Entwurf für ein Mandat Kg. Maximilians an alle Reichsangehörigen »
[1.] Erinnert an das derzeitige, gegen ihn als röm. Kg., das Hl. Reich und die deutsche Nation gerichtete Vorgehen Kg. Ludwigs von Frankreich, das die Usurpation der Kaiserkrone und die Unterwerfung des Papsttums bezweckt. Er und die in Konstanz versammelten Reichsstände haben eine Hilfe des ganzen Reiches beschlossen, um diesen Absichten entgegenzutreten und die Kaiserkrone zu gewinnen. Er hat gegenüber den Ständen seine Belastung als Ehg. von Österreich seit Beginn seiner Regierung als röm. Kg. dargelegt und insbesondere auf den kostspieligen Unterhalt von Truppen zum Nutzen des Reiches in den letzten beiden Jahren verwiesen, weshalb die Erblande so erschöpft seien, daß sie derzeit nicht weiter beansprucht werden könnten [Nrr.
150, Pkt. 2;
157, Pkt. 2]. Er hat deshalb gemeinsam mit den Ständen beschlossen, bei den Handelsgesellschaften gegen Stellung ausreichender Sicherheiten und mit einer Verzinsung von fünf Prozent eine Anleihe aufzunehmen. Die mit den Verhandlungen betrauten Hofkammerräte berichteten jedoch, daß die Gesellschaften die Zahlung verweigerten, und baten, dafür Sorge zu tragen, daß der von ihm und den Reichsständen gefaßte Beschluß umgesetzt werde. Die Handelsgesellschaften profitieren vom Schutz durch Kg. und Reich, leisten ihrerseits aber nichts für die Allgemeinheit. Sie mindern überdies den Gewinn der einfachen Kaufleute, die mit ihren Steuern die Reichshilfen ihrer Heimatstädte mitfinanzieren. In allen übrigen Königreichen ist es üblich, daß die großen Gesellschaften Steuern zahlen. Er ist deshalb als röm. Kg. befugt, gegen die Gesellschaften wegen ihrer Verweigerungshaltung vorzugehen.
[2.] Er befiehlt allen Adressaten des Ausschreibens bei Androhung einer Strafe von 100 Mark lötigen Goldes, deren Geschäftstätigkeit nicht länger zu dulden, ihnen kein Geleit mehr zu gewähren und ihre Waren zu beschlagnahmen, bis sie die Anleihe an die Hofkammer ausgezahlt und damit den Beschluß von Kg. und Reichsständen umgesetzt haben.
s.l., s.d.
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei, A-Laden Akten, A 119, Nr. 1, fol. 85–85’ (Kop., Verm.: B).