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I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« Nr. 875 Instruktion der Schwäbischen Bundesstädte für Gesandte zu Kg. Maximilian »
[1.] Der röm. Kg. ließ an einige Bundesstädte und die dort ansässigen Handelsgesellschaften Schreiben ausgehen, worin er die Gesellschaften zur Zahlung einer Anleihe in erheblicher Höhe auffordert [Nr.
866b]. Dagegen haben die Bundesstände erhebliche Einwände. Der Kg. ist in dieser Angelegenheit nicht ausreichend informiert, was die Gesandten des Bundes korrigieren sollen.
[2.] Im Mandat heißt es, daß die Gesellschaften nichts für die Allgemeinheit leisten. Tatsächlich verhält es sich so, daß sie in ihren Heimatstädten wie alle anderen Bürger auch zu den Reichsanlagen und zu den städtischen Abgaben entsprechend ihrem Vermögen beisteuern. Da Fahrhabe und Bargeld doppelt so hoch besteuert werden wie Liegenschaften, ist der Beitrag der Gesellschaften um so größer. Sie verfügen für ihre Geschäfte nicht über Šgenügend Barmittel, die sie deshalb von anderen Bürgern leihen. Es ist auch allgemein bekannt, daß die Großkaufleute ihren Handel nur zu einem kleinen Teil im Reich und in Deutschland treiben, sondern mit hohem Risiko vor allem im Ausland und in Übersee. So ist kürzlich ein Handelsschiff auf der Fahrt von Portugal nach Flandern gesunken; sieben von der Frankfurter Messe kommende Wägen mit Waren wurden in den Niederlanden von aufständischen Geldrern ausgeraubt. Von den Gesellschaften profitieren nicht nur die Stadtbewohner, sondern auch die Einwohner des flachen Landes, deren Waren sie vertreiben. Ein Großteil der städtischen Einkünfte kommt von ihren Kaufleuten und Gewerbetreibenden.
[3.] Die Gesellschaften sind nicht imstande, der Forderung des Kg. nachzukommen. Sie würden dadurch die für sie existentielle Kreditwürdigkeit verlieren und bankrott gehen. Ihre Anleger würden ebenso in große Not geraten wie die Handwerker und andere Einwohner der Städte und auf dem Land – mit den entsprechenden nachteiligen Konsequenzen für die Städte. Die Reichen würden wegziehen. Die Städte könnten dann für Kg. und Reich nichts mehr leisten.
[4.] Die Bundesstädte bitten, dies zu erwägen, ebenso, daß es sich bei dieser Forderung um eine noch nie dagewesene Neuerung handelt, und auf diese Forderung zu verzichten.
s.l., s.d., jedoch Ulm, 13. Oktober 1507.
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei, A-Laden Akten A 119, Nr. 1, fol. 86–87’ (Kop.).
Referiert bei
Lutz
, Peutinger, S. 74f.
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« Nr. 875 Instruktion der Schwäbischen Bundesstädte für Gesandte zu Kg. Maximilian »
[1.] Der röm. Kg. ließ an einige Bundesstädte und die dort ansässigen Handelsgesellschaften Schreiben ausgehen, worin er die Gesellschaften zur Zahlung einer Anleihe in erheblicher Höhe auffordert [Nr.
866b]. Dagegen haben die Bundesstände erhebliche Einwände. Der Kg. ist in dieser Angelegenheit nicht ausreichend informiert, was die Gesandten des Bundes korrigieren sollen.
[2.] Im Mandat heißt es, daß die Gesellschaften nichts für die Allgemeinheit leisten. Tatsächlich verhält es sich so, daß sie in ihren Heimatstädten wie alle anderen Bürger auch zu den Reichsanlagen und zu den städtischen Abgaben entsprechend ihrem Vermögen beisteuern. Da Fahrhabe und Bargeld doppelt so hoch besteuert werden wie Liegenschaften, ist der Beitrag der Gesellschaften um so größer. Sie verfügen für ihre Geschäfte nicht über Šgenügend Barmittel, die sie deshalb von anderen Bürgern leihen. Es ist auch allgemein bekannt, daß die Großkaufleute ihren Handel nur zu einem kleinen Teil im Reich und in Deutschland treiben, sondern mit hohem Risiko vor allem im Ausland und in Übersee. So ist kürzlich ein Handelsschiff auf der Fahrt von Portugal nach Flandern gesunken; sieben von der Frankfurter Messe kommende Wägen mit Waren wurden in den Niederlanden von aufständischen Geldrern ausgeraubt. Von den Gesellschaften profitieren nicht nur die Stadtbewohner, sondern auch die Einwohner des flachen Landes, deren Waren sie vertreiben. Ein Großteil der städtischen Einkünfte kommt von ihren Kaufleuten und Gewerbetreibenden.
[3.] Die Gesellschaften sind nicht imstande, der Forderung des Kg. nachzukommen. Sie würden dadurch die für sie existentielle Kreditwürdigkeit verlieren und bankrott gehen. Ihre Anleger würden ebenso in große Not geraten wie die Handwerker und andere Einwohner der Städte und auf dem Land – mit den entsprechenden nachteiligen Konsequenzen für die Städte. Die Reichen würden wegziehen. Die Städte könnten dann für Kg. und Reich nichts mehr leisten.
[4.] Die Bundesstädte bitten, dies zu erwägen, ebenso, daß es sich bei dieser Forderung um eine noch nie dagewesene Neuerung handelt, und auf diese Forderung zu verzichten.
s.l., s.d., jedoch Ulm, 13. Oktober 1507.
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei, A-Laden Akten A 119, Nr. 1, fol. 86–87’ (Kop.).
Referiert bei
Lutz
, Peutinger, S. 74f.