Schnittstellen | Quellen | Formalia |
---|---|---|
BEACON METS XSLT eXist-DB |
jQuery-Layout Nominatim OpenLayers GND |
Impressum Datenschutzerklärung Kontakt |
I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« Nr. 882 Instruktion der Stadt Memmingen für Hans Tochtermann als Gesandten zum Tag der Schwäbischen Bundesstädte »
Zur Information wird ihm das Ausschreiben des Bundeshauptmannes [Nr. 878] mitgegeben. Er soll sich die Voten der vorsitzenden Städte anhören und anschließend im Namen der Stadt empfehlen, den Kg. noch einmal nachdrücklich darum zu bitten, die Forderung an die Handelsgesellschaften fallen zu lassen. Falls der Kg. dies ablehnt und die Städte darüber beraten, ihn durch das Angebot einer Geldzahlung umzustimmen, soll er unter dem Vorbehalt zustimmen, daß diese Summe auf die Gesellschaften umgelegt und die Stadt Memmingen nicht damit belastet wird. Falls eine Mehrheit sich dafür ausspricht, daß die Städte die Zahlungsverpflichtung übernehmen sollen, wird er fehlende Vollmacht geltend machen. Falls die Städte weitere Vereinbarungen zum Nutzen der Gesellschaften und der Städte treffen, hat er Vollmacht, zuzustimmen oder, sofern von seiner Seite Einwände bestehen, solche Beschlüsse auf Hintersichbringen anzunehmen.
Memmingen, s.d., jedoch vor dem 19. November 1507.
Memmingen, StdA, A Bd. 292, unfol. (Konz.).
Faksimiles der Druckfassung der Edition.
Anmerkungen
Anmerkungen
Faksimiles der Druckseiten: Durch Verschieben der Spaltenteiler wird das Faksimile vergrößert. Durch einen Klick öffnet sich die seitenweise Blätterfunktion.
Verweise auf Dokumente der Edition sowie weitere Ressourcen im Web.
Registereinträge, die auf die Seite(n) dieses Dokuments verweisen.
Erneute Fassung des Dokuments zum parallelen Lesen.
« Nr. 882 Instruktion der Stadt Memmingen für Hans Tochtermann als Gesandten zum Tag der Schwäbischen Bundesstädte »
Zur Information wird ihm das Ausschreiben des Bundeshauptmannes [Nr. 878] mitgegeben. Er soll sich die Voten der vorsitzenden Städte anhören und anschließend im Namen der Stadt empfehlen, den Kg. noch einmal nachdrücklich darum zu bitten, die Forderung an die Handelsgesellschaften fallen zu lassen. Falls der Kg. dies ablehnt und die Städte darüber beraten, ihn durch das Angebot einer Geldzahlung umzustimmen, soll er unter dem Vorbehalt zustimmen, daß diese Summe auf die Gesellschaften umgelegt und die Stadt Memmingen nicht damit belastet wird. Falls eine Mehrheit sich dafür ausspricht, daß die Städte die Zahlungsverpflichtung übernehmen sollen, wird er fehlende Vollmacht geltend machen. Falls die Städte weitere Vereinbarungen zum Nutzen der Gesellschaften und der Städte treffen, hat er Vollmacht, zuzustimmen oder, sofern von seiner Seite Einwände bestehen, solche Beschlüsse auf Hintersichbringen anzunehmen.
Memmingen, s.d., jedoch vor dem 19. November 1507.
Memmingen, StdA, A Bd. 292, unfol. (Konz.).