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I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« Nr. 883 Instruktion Kg. Maximilians für Gesandte zu den in Ulm versammelten Schwäbischen Bundesstädten und Handelsgesellschaften »
[1.] Auf dem RT zu Konstanz haben die Reichsstände für die Angelegenheiten von Kg. und Reich und insbesondere für den Romzug eine Hilfe beschlossen und dabei bewilligt, daß ihm die Handelsgesellschaften im Reich gegen einen angemessenen Zinssatz und ausreichende Sicherstellung eine Anleihe gewähren. Er hat die Gesellschaften daraufhin um diese Anleihe ersucht. Deren Gewährung wurde jedoch bislang verzögert. Die Städte haben sich der Sache angenommen und vor kurzem durch Dr. Neithart und andere Gesandte dargelegt, daß die bewußten Kaufleute Steuern und andere Lasten trügen, und ihn gebeten, deshalb von seiner Forderung zurückzutreten.
[2.] Es trifft zu, daß die einzelnen Kaufleute als Bürger Steuern und andere Lasten tragen müssen. Die Handelsgesellschaften als solche unterstehen dagegen nicht den Städten, sondern Kg. und Reich. Seine Forderung gilt nicht dem einzelnen Kaufmann, sondern den Gesellschaften. Diese ziehen ihren Gewinn aus Geschäften mit Reichsuntertanen und Šschmälern das Einkommen der kleinen Kaufleute. Für ihre beträchtlichen Gewinne sind sie den Städten nicht steuerpflichtig. Die Reichsstände haben bewilligt, daß die Gesellschaften neben anderen Ständen für die Angelegenheiten von Kg. und Reich, daran uns, dem Hl. Reich und teutscher nacion unser ewig ere, gluck und wolfart ligt und in vil hundert jarn nye sovil daran gelegen ist, einen Beitrag leisten müssen.
[3.] Er fordert deshalb die Gesellschaften auf, ihm gegen angemessene Verzinsung und ausreichende Bürgschaft eine Anleihe zu gewähren, die er bis zum 25. Dezember 1508 (hl. weyhenachten tag) zurückzahlen wird. Sie sind als Angehörige des Reiches dazu verpflichtet und erleiden dadurch auch keinen Verlust. Er erwartet, daß sich die Städte nicht einmischen, da die Gesellschaften der Obrigkeit von Kg. und Reich unterstehen und nicht der städtischen. Falls dies zurückgewiesen wird, wird er die Gesellschaften wegen ihres Ungehorsams vor das kgl. Kammergericht laden. Die Gesandten sollen das Zitationsmandat [Nr.
884] übergeben und anschließend über die Verhandlungen Bericht erstatten.
Großaitingen (Ayttingen), 19. November 1507.
Memmingen, StdA, A Bd. 292, unfol. (Kop. mit imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. Serntein).
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Anmerkungen
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« Nr. 883 Instruktion Kg. Maximilians für Gesandte zu den in Ulm versammelten Schwäbischen Bundesstädten und Handelsgesellschaften »
[1.] Auf dem RT zu Konstanz haben die Reichsstände für die Angelegenheiten von Kg. und Reich und insbesondere für den Romzug eine Hilfe beschlossen und dabei bewilligt, daß ihm die Handelsgesellschaften im Reich gegen einen angemessenen Zinssatz und ausreichende Sicherstellung eine Anleihe gewähren. Er hat die Gesellschaften daraufhin um diese Anleihe ersucht. Deren Gewährung wurde jedoch bislang verzögert. Die Städte haben sich der Sache angenommen und vor kurzem durch Dr. Neithart und andere Gesandte dargelegt, daß die bewußten Kaufleute Steuern und andere Lasten trügen, und ihn gebeten, deshalb von seiner Forderung zurückzutreten.
[2.] Es trifft zu, daß die einzelnen Kaufleute als Bürger Steuern und andere Lasten tragen müssen. Die Handelsgesellschaften als solche unterstehen dagegen nicht den Städten, sondern Kg. und Reich. Seine Forderung gilt nicht dem einzelnen Kaufmann, sondern den Gesellschaften. Diese ziehen ihren Gewinn aus Geschäften mit Reichsuntertanen und Šschmälern das Einkommen der kleinen Kaufleute. Für ihre beträchtlichen Gewinne sind sie den Städten nicht steuerpflichtig. Die Reichsstände haben bewilligt, daß die Gesellschaften neben anderen Ständen für die Angelegenheiten von Kg. und Reich, daran uns, dem Hl. Reich und teutscher nacion unser ewig ere, gluck und wolfart ligt und in vil hundert jarn nye sovil daran gelegen ist, einen Beitrag leisten müssen.
[3.] Er fordert deshalb die Gesellschaften auf, ihm gegen angemessene Verzinsung und ausreichende Bürgschaft eine Anleihe zu gewähren, die er bis zum 25. Dezember 1508 (hl. weyhenachten tag) zurückzahlen wird. Sie sind als Angehörige des Reiches dazu verpflichtet und erleiden dadurch auch keinen Verlust. Er erwartet, daß sich die Städte nicht einmischen, da die Gesellschaften der Obrigkeit von Kg. und Reich unterstehen und nicht der städtischen. Falls dies zurückgewiesen wird, wird er die Gesellschaften wegen ihres Ungehorsams vor das kgl. Kammergericht laden. Die Gesandten sollen das Zitationsmandat [Nr.
884] übergeben und anschließend über die Verhandlungen Bericht erstatten.
Großaitingen (Ayttingen), 19. November 1507.
Memmingen, StdA, A Bd. 292, unfol. (Kop. mit imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. Serntein).