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I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« Nr. 901 Reversbrief Ks. Maximilians über die Befreiung der Handelsgesellschaften von Reichsanleihen »
Er, der erwählte röm. Ks., hat Bürgermeister und Räte der Städte Augsburg, Nürnberg, Memmingen und Ravensburg wegen der für den Romzug vorgesehenen Anleihe einiger Handelsgesellschaften geschrieben [Nr. 866a] und die Gesellschaften schließlich vor das kgl. Kammergericht zitiert [Nr. 884]. Indessen haben ihm die Gesellschaften freiwillig, ohne damit eine Rechtsgrundlage für diese Zahlung anzuerkennen, zinslose Darlehen gewährt. Er erklärt hiermit, daß für künftige, an Kaufleute und Gesellschaften gerichtete Bitten um Anleihen keine Rechtsgrundlage besteht, sondern solche Hilfen ggf. rein freiwilliger Natur sind. Überdies sagt er ihnen für seine Erblande freies Geleit zu. Erklärt den Vorbehalt der Rechte von Reichsoberhaupt und Reich.1
Š
s.l., jedoch wohl Augsburg, 24. März 1508.
Augsburg, StA, Rst. Memmingen Urk. 526 (von Bürgermeistern und Rat der Stadt Augsburg ausgestelltes Vidimus vom 29.7.1508, Or. Perg. m. S.) = Textvorlage A. Augsburg, StA, Rst. Augsburg Urk. 530 (Kop.) = B.
Augsburg, StB
, 2o Cod. Aug. 215, fol. 29–29’ (Abschr. 18. Jh.) = C. Innsbruck, TLA, Oberösterreichische Kammer-Kopialbücher, Bd. 39, fol. 87–87’ (undat. Kop.) = D.2
Druck:
Lünig
, Reichsarchiv XIII (Part. Spec. Cont. IV, 1. Teil), Nr. XLII, S. 120 (Nachweis über Verm. cdcp.).
Faksimiles der Druckfassung der Edition.
Anmerkungen
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« Nr. 901 Reversbrief Ks. Maximilians über die Befreiung der Handelsgesellschaften von Reichsanleihen »
Er, der erwählte röm. Ks., hat Bürgermeister und Räte der Städte Augsburg, Nürnberg, Memmingen und Ravensburg wegen der für den Romzug vorgesehenen Anleihe einiger Handelsgesellschaften geschrieben [Nr. 866a] und die Gesellschaften schließlich vor das kgl. Kammergericht zitiert [Nr. 884]. Indessen haben ihm die Gesellschaften freiwillig, ohne damit eine Rechtsgrundlage für diese Zahlung anzuerkennen, zinslose Darlehen gewährt. Er erklärt hiermit, daß für künftige, an Kaufleute und Gesellschaften gerichtete Bitten um Anleihen keine Rechtsgrundlage besteht, sondern solche Hilfen ggf. rein freiwilliger Natur sind. Überdies sagt er ihnen für seine Erblande freies Geleit zu. Erklärt den Vorbehalt der Rechte von Reichsoberhaupt und Reich.1
Š
s.l., jedoch wohl Augsburg, 24. März 1508.
Augsburg, StA, Rst. Memmingen Urk. 526 (von Bürgermeistern und Rat der Stadt Augsburg ausgestelltes Vidimus vom 29.7.1508, Or. Perg. m. S.) = Textvorlage A. Augsburg, StA, Rst. Augsburg Urk. 530 (Kop.) = B.
Augsburg, StB
, 2o Cod. Aug. 215, fol. 29–29’ (Abschr. 18. Jh.) = C. Innsbruck, TLA, Oberösterreichische Kammer-Kopialbücher, Bd. 39, fol. 87–87’ (undat. Kop.) = D.2
Druck:
Lünig
, Reichsarchiv XIII (Part. Spec. Cont. IV, 1. Teil), Nr. XLII, S. 120 (Nachweis über Verm. cdcp.).