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I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« Nr. 910 In Zürich versammelte eidgenössische neun Orte 1 an Luzern, Zug und Glarus »
Erinnern daran, daß die neun Orte dem röm. Kg. gegen Bezahlung die Stellung von Söldnern für den Romzug zur Erlangung der Kaiserkrone zugesagt haben. Sie sind jetzt hier versammelt, um diesbezüglich einen Beschluß zu fassen. Nun heißt es aber, daß die im Land befindlichen Franzosen versuchen, die eidgenössischen Knechte zum Ungehorsam gegen ihre Obrigkeiten zu bewegen und sie als Söldner für ihren Kg. zu gewinnen. Dies wäre der Eidgenossenschaft schmählich und würde ihr üble Nachrede eintragen. Auch hätte es langfristige Konsequenzen. Sie bitten sie nachdrücklich im Interesse des Wohles und der Ehre der Eidgenossenschaft, den Knechten unter Strafandrohung zu verbieten, daß sy sich wider uns, noch diesen erlichen zug und zu dem frankrichischen Kg. dheinswegs rusten Šnoch erheben. Sie werden ihnen den Abschied nach Abschluß des Tages eröffnen, in der Erwartung, daß sie sich ihnen in dieser Sache noch anschließen werden.
Zürich, 12. August 1507 (donstag nach Larency).
Zürich, StA, B IV 2, Stück-Nr. 42 (Konz.) = Textvorlage A. Luzern, StA, TG 114, unfol. (Or., Adressat: Schultheiß und Rat der Stadt Luzern) = B.
Regest:
Eidgenössische Abschiede
III/2, S. 392 (irrtümlich unter dem 14.8.1507).
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« Nr. 910 In Zürich versammelte eidgenössische neun Orte 1 an Luzern, Zug und Glarus »
Erinnern daran, daß die neun Orte dem röm. Kg. gegen Bezahlung die Stellung von Söldnern für den Romzug zur Erlangung der Kaiserkrone zugesagt haben. Sie sind jetzt hier versammelt, um diesbezüglich einen Beschluß zu fassen. Nun heißt es aber, daß die im Land befindlichen Franzosen versuchen, die eidgenössischen Knechte zum Ungehorsam gegen ihre Obrigkeiten zu bewegen und sie als Söldner für ihren Kg. zu gewinnen. Dies wäre der Eidgenossenschaft schmählich und würde ihr üble Nachrede eintragen. Auch hätte es langfristige Konsequenzen. Sie bitten sie nachdrücklich im Interesse des Wohles und der Ehre der Eidgenossenschaft, den Knechten unter Strafandrohung zu verbieten, daß sy sich wider uns, noch diesen erlichen zug und zu dem frankrichischen Kg. dheinswegs rusten Šnoch erheben. Sie werden ihnen den Abschied nach Abschluß des Tages eröffnen, in der Erwartung, daß sie sich ihnen in dieser Sache noch anschließen werden.
Zürich, 12. August 1507 (donstag nach Larency).
Zürich, StA, B IV 2, Stück-Nr. 42 (Konz.) = Textvorlage A. Luzern, StA, TG 114, unfol. (Or., Adressat: Schultheiß und Rat der Stadt Luzern) = B.
Regest:
Eidgenössische Abschiede
III/2, S. 392 (irrtümlich unter dem 14.8.1507).