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I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« Nr. 938 Kg. Maximilian an Johann Storch (ehem. Protonotar am kgl. Kammergericht) »
Er hat hat mit seinen Räten auf seine Bitte hin folgende Erläuterungen zum Vertrag zwischen ihm und Ambrosius Dietrich beschlossen1: Die Taxen für die drei im 4. Artikel genannten Urteilsbriefe stehen ihm, dem Kg., zu, weshalb gemäß dem Artikel damit verfahren werden soll. Er stimmt zu, daß die Taxen für die im 5. Artikel genannten Urteilsbriefe eingetrieben und gemäß dem Artikel bis seiner endgültigen Entscheidung hinterlegt werden sollen. Er ist auch damit einverstanden, daß die Urteile zu den während der Kurmainzer Kammergerichtsverwaltung abgeschlossenen Verfahren eröffnet und die Taxen oder, falls die Parteien kein Urteil anfordern, eine Aufwandsentschädigung dafür eingenommen und ebenfalls hinterlegt werden sollen. Er soll sich beim Kammergericht darum bemühen, daß die Urteile zu den während seiner Verwaltung abgeschlossenen Verfahren ausgestellt werden, und die Taxen dafür sowie noch nicht bezahlte Taxen für bereits verkündete Urteile – bzw. jeweils eine Aufwandsentschädigung – eintreiben und darüber eine Abrechnung vorlegen. Falls er dies nicht selbst tun will, soll dies Dietrich übernehmen.2 Bezüglich der von Dietrich gemäß dem 3. Artikel gegen ihn erhobenen ŠForderung von 300 fl. jährlichen Solds: Das Kammergericht hat mehrere Jahre lang geruht. Dietrich hat während der Unterbringung der Kammergerichtskanzlei in Augsburg sein Amt nicht wahrgenommen. Auch hat er, der Kg., ihm keine Gehaltsaufbesserung bewilligt. Er soll ihm deshalb, abzüglich der von Dietrich bereits abgerechneten 150 fl., für jedes Jahr ausstehenden Solds nicht mehr als 200 fl. bewilligen.3 Befiehlt ihm den Vollzug dieser Deklaration.4
Konstanz, 12. August 1507.
Wien, HHStA, Maximiliana 18, Konv. 1, fol. 58–58’ (Konz. mit ex.-Verm.).
Faksimiles der Druckfassung der Edition.
Anmerkungen
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« Nr. 938 Kg. Maximilian an Johann Storch (ehem. Protonotar am kgl. Kammergericht) »
Er hat hat mit seinen Räten auf seine Bitte hin folgende Erläuterungen zum Vertrag zwischen ihm und Ambrosius Dietrich beschlossen1: Die Taxen für die drei im 4. Artikel genannten Urteilsbriefe stehen ihm, dem Kg., zu, weshalb gemäß dem Artikel damit verfahren werden soll. Er stimmt zu, daß die Taxen für die im 5. Artikel genannten Urteilsbriefe eingetrieben und gemäß dem Artikel bis seiner endgültigen Entscheidung hinterlegt werden sollen. Er ist auch damit einverstanden, daß die Urteile zu den während der Kurmainzer Kammergerichtsverwaltung abgeschlossenen Verfahren eröffnet und die Taxen oder, falls die Parteien kein Urteil anfordern, eine Aufwandsentschädigung dafür eingenommen und ebenfalls hinterlegt werden sollen. Er soll sich beim Kammergericht darum bemühen, daß die Urteile zu den während seiner Verwaltung abgeschlossenen Verfahren ausgestellt werden, und die Taxen dafür sowie noch nicht bezahlte Taxen für bereits verkündete Urteile – bzw. jeweils eine Aufwandsentschädigung – eintreiben und darüber eine Abrechnung vorlegen. Falls er dies nicht selbst tun will, soll dies Dietrich übernehmen.2 Bezüglich der von Dietrich gemäß dem 3. Artikel gegen ihn erhobenen ŠForderung von 300 fl. jährlichen Solds: Das Kammergericht hat mehrere Jahre lang geruht. Dietrich hat während der Unterbringung der Kammergerichtskanzlei in Augsburg sein Amt nicht wahrgenommen. Auch hat er, der Kg., ihm keine Gehaltsaufbesserung bewilligt. Er soll ihm deshalb, abzüglich der von Dietrich bereits abgerechneten 150 fl., für jedes Jahr ausstehenden Solds nicht mehr als 200 fl. bewilligen.3 Befiehlt ihm den Vollzug dieser Deklaration.4
Konstanz, 12. August 1507.
Wien, HHStA, Maximiliana 18, Konv. 1, fol. 58–58’ (Konz. mit ex.-Verm.).