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I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« Nr. 94 Zitationsmandat Kg. Maximilians an die Gff. Edzard und Uko von Ostfriesland »
Da wichtige Angelegenheiten zur Erledigung anstehen, an denen ihm, dem Reich, auch ihnen und allen übrigen Angehörigen des Reiches viel gelegen ist, befiehlt er ihnen beiden – oder Gf. Edzard allein, jedoch mit ausreichender Vollmacht – unter Androhung schwerer Ungnade und Strafe, binnen 28 Tagen nach Übergabe des Ladungsschreibens vor ihm oder seinen beauftragten Räten in Konstanz zu erscheinen. Dort will er gemeinsam mit den Reichsständen in unsern und des Reichs sachen mit euch handeln und besliessen.1 Sie Šsollen sich gehorsam erzeigen, damit er nicht mit der Hilfe des Reiches gegen sie vorgehen muß. Fordert sie auf, dem kgl. Herold eine schriftliche Antwort mitzugeben.2 Gewährt ihnen für die Verhandlungen in Konstanz freies Geleit.
Straßburg, 29. März 1507.
Innsbruck, TLA, Maximiliana VI/33, fol. 78–78’ (Kop. mit Verm.: Sic signatum per regem, Sernetiner.) = Textvorlage A. Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8194/10, fol. 5–5’ (Kop.) = B.
Kurzregest:
Baks
, Inventaris, Nr. 2111, S. 428.
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« Nr. 94 Zitationsmandat Kg. Maximilians an die Gff. Edzard und Uko von Ostfriesland »
Da wichtige Angelegenheiten zur Erledigung anstehen, an denen ihm, dem Reich, auch ihnen und allen übrigen Angehörigen des Reiches viel gelegen ist, befiehlt er ihnen beiden – oder Gf. Edzard allein, jedoch mit ausreichender Vollmacht – unter Androhung schwerer Ungnade und Strafe, binnen 28 Tagen nach Übergabe des Ladungsschreibens vor ihm oder seinen beauftragten Räten in Konstanz zu erscheinen. Dort will er gemeinsam mit den Reichsständen in unsern und des Reichs sachen mit euch handeln und besliessen.1 Sie Šsollen sich gehorsam erzeigen, damit er nicht mit der Hilfe des Reiches gegen sie vorgehen muß. Fordert sie auf, dem kgl. Herold eine schriftliche Antwort mitzugeben.2 Gewährt ihnen für die Verhandlungen in Konstanz freies Geleit.
Straßburg, 29. März 1507.
Innsbruck, TLA, Maximiliana VI/33, fol. 78–78’ (Kop. mit Verm.: Sic signatum per regem, Sernetiner.) = Textvorlage A. Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8194/10, fol. 5–5’ (Kop.) = B.
Kurzregest:
Baks
, Inventaris, Nr. 2111, S. 428.