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I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« Nr. 972 Mandat Kg. Maximilians an alle Reichsangehörigen »
Laut Anzeige der Stadt Worms setzten die fünf in Worms ansässigen Stifte ungeachtet der während des Konstanzer RT geführten Schiedsverhandlungen und des nach deren Scheitern vorgeschlagenen Austrags, den die Stadt im Gegensatz zum Klerus bereits akzeptiert und überdies noch einmal ihm, dem Kg., als oberstem Richter die Entscheidung über den Streit anheimgestellt hat, den geistlichen Prozeß fort und haben einen Bannspruch gegen die Stadt sowie die Hilfe des weltlichen Armes erwirkt und publiziert. Damit mißachtet der Klerus seine kgl. Obrigkeit und verstößt gegen die Reichsordnung. Er untersagt unter Androhung der Strafe des Landfriedens, der Reichsacht und Aberacht, aufgrund des ergangenen Bannspruches gewaltsam gegen die Stadt, ihre Bürger und Einwohner sowie deren Habe vorzugehen.1
Innsbruck, 16. September 1507.
Worms, StdA, 1 B, 1922, unfol. (Druck2, gedr. Vermm. wie Or., Kollationsverm. Valentin Keudels) = Textvorlage A. Worms, StdA, 1 B, 1921, unfol. (Or. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = B. Darmstadt, StA, C 1 C, Nr. 53, fol. 73–74’ (Kop.). Heidelberg, UB, Cod. Pal. germ. 158, fol. 196–197 (Kop.).
Druck:
Boos
, Quellen III, S. 524 Anm.
Faksimiles der Druckfassung der Edition.
Anmerkungen
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« Nr. 972 Mandat Kg. Maximilians an alle Reichsangehörigen »
Laut Anzeige der Stadt Worms setzten die fünf in Worms ansässigen Stifte ungeachtet der während des Konstanzer RT geführten Schiedsverhandlungen und des nach deren Scheitern vorgeschlagenen Austrags, den die Stadt im Gegensatz zum Klerus bereits akzeptiert und überdies noch einmal ihm, dem Kg., als oberstem Richter die Entscheidung über den Streit anheimgestellt hat, den geistlichen Prozeß fort und haben einen Bannspruch gegen die Stadt sowie die Hilfe des weltlichen Armes erwirkt und publiziert. Damit mißachtet der Klerus seine kgl. Obrigkeit und verstößt gegen die Reichsordnung. Er untersagt unter Androhung der Strafe des Landfriedens, der Reichsacht und Aberacht, aufgrund des ergangenen Bannspruches gewaltsam gegen die Stadt, ihre Bürger und Einwohner sowie deren Habe vorzugehen.1
Innsbruck, 16. September 1507.
Worms, StdA, 1 B, 1922, unfol. (Druck2, gedr. Vermm. wie Or., Kollationsverm. Valentin Keudels) = Textvorlage A. Worms, StdA, 1 B, 1921, unfol. (Or. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = B. Darmstadt, StA, C 1 C, Nr. 53, fol. 73–74’ (Kop.). Heidelberg, UB, Cod. Pal. germ. 158, fol. 196–197 (Kop.).
Druck:
Boos
, Quellen III, S. 524 Anm.