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I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« Nr. 979 Kg. Maximilian an Kf. Friedrich von Sachsen »
Er hat ihn zusammen mit den kgl. Räten Dr. Ludwig Vergenhans (Propst zu Stuttgart) und Ernst von Welden (kgl. Pfleger zu Seifriedsberg) zu Kommissaren ernannt, um die im Streit zwischen Hg. Albrecht und Pfgf. Friedrich ergangene kgl. Deklaration [Nr. 410] zu vollziehen. Dafür werden die Akten benötigt, die der Bf. von Trient verwahrt, jedoch nicht herausgeben will, bevor Pfgf. Friedrich ihm nicht seine Zehrungskosten erstattet hat. Er hat dem Bf. befohlen, die Akten unverzüglich nach Augsburg zu schicken und nach Auszahlung des restlichen Zehrungsgelds, über dessen Höhe sie befinden sollen, an sie auszuhändigen.1 Ersucht ihn, mit Pfgf. Friedrich über das Zehrungsgeld zu sprechen und mit den beiden anderen Kommissaren eine Entscheidung darüber zu fällen. Übersendet ihm zu ihrer Information eine beglaubigte Abschrift der kgl. Deklaration. Insbesondere sollen sie dieser gemäß ohne Verzug in Verhandlungen über das Geschütz und das Getreide sowie über die Stadt Wemding eintreten.2
Konstanz, 8. August 1507.
Wien, HHStA, Maximiliana 18, Konv. 1, fol. 48–48’ (Konz. mit ex.-Verm.).
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« Nr. 979 Kg. Maximilian an Kf. Friedrich von Sachsen »
Er hat ihn zusammen mit den kgl. Räten Dr. Ludwig Vergenhans (Propst zu Stuttgart) und Ernst von Welden (kgl. Pfleger zu Seifriedsberg) zu Kommissaren ernannt, um die im Streit zwischen Hg. Albrecht und Pfgf. Friedrich ergangene kgl. Deklaration [Nr. 410] zu vollziehen. Dafür werden die Akten benötigt, die der Bf. von Trient verwahrt, jedoch nicht herausgeben will, bevor Pfgf. Friedrich ihm nicht seine Zehrungskosten erstattet hat. Er hat dem Bf. befohlen, die Akten unverzüglich nach Augsburg zu schicken und nach Auszahlung des restlichen Zehrungsgelds, über dessen Höhe sie befinden sollen, an sie auszuhändigen.1 Ersucht ihn, mit Pfgf. Friedrich über das Zehrungsgeld zu sprechen und mit den beiden anderen Kommissaren eine Entscheidung darüber zu fällen. Übersendet ihm zu ihrer Information eine beglaubigte Abschrift der kgl. Deklaration. Insbesondere sollen sie dieser gemäß ohne Verzug in Verhandlungen über das Geschütz und das Getreide sowie über die Stadt Wemding eintreten.2
Konstanz, 8. August 1507.
Wien, HHStA, Maximiliana 18, Konv. 1, fol. 48–48’ (Konz. mit ex.-Verm.).