Schnittstellen | Quellen | Formalia |
---|---|---|
BEACON METS XSLT eXist-DB |
jQuery-Layout Nominatim OpenLayers GND |
Impressum Datenschutzerklärung Kontakt |
I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Konstanzer Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Konstanz
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« Nr. 98 Bericht Dr. Erasmus Toplers an die Nürnberger Hh. Älteren »
[1.] Bestätigt den Empfang ihrer durch den Boten Peter Leupold überbrachten Weisung vom 9. April (freitag nach pasce) [Nr.
97] für den Vortag [15.4.]. Tatsächlich gilt das Straßburger Appellationsprivileg nur bis zu einem Streitwert von 200 fl. Er versteht ihre Weisung dahingehend, daß er für die Konfirmation der böhmischen Belehnung und die gewünschte Gerichtsfreiheit in Höhe von 200 fl. 1200 fl. ausgeben kann. Die Gerichtsfreiheit betrifft allerdings vier unterschiedliche Materien: Kaufmannshändel, Streitsachen um Gebäude, Ratsdekrete und Gerichtssachen allgemein. Er bittet um Anweisung, ob sich die Begrenzung auf die 200 fl. Streitwert tatsächlich unterschiedslos auf diese vier Materien beziehen soll. Denn selbst ein Appellationswert von 600 fl. wäre unter Umständen nachteilig, da die Appellationsfreiheit der Stadt in Gebäude betreffenden Angelegenheiten seit Menschengedenken unbegrenzt ist. Er empfiehlt deshalb, sich um zwei Gerichtsfreiheiten zu bemühen: eine in unbegrenzter Höhe bezüglich der Gebäude und eine zweite in Höhe von 200 fl. für die übrigen Angelegenheiten. Was die von Straßburg für ihr Gerichtsprivileg bezahlten Š2500 fl. angeht, verhält es sich so, daß der röm. Kg. ihnen diese Summe noch schuldig war. Da der Kg. auch noch Schulden bei der Stadt Nürnberg hat und eine Begleichung kaum zu erwarten ist, könnte für die gewünschte Konfirmation und die Privilegien – vielleicht mit einem Wert von bis zu 600 fl., mindestens aber 200 fl. – die Verrechnung von bis zu 1300 fl. angeboten werden. Die 600 fl. kann Nürnberg gegenüber künftigen röm. Kgg. als der Reichshoheit abträglich möglicherweise nicht behaupten. Keine Reichsstadt besitzt ein so hohes Appellationsprivileg; so erstreckt sich das Augsburger Privileg nur auf 40 fl. Streitwert.
[2.] Hinsichtlich ihrer Weisung, den Fall Christoph von Lentersheim hinhaltend zu behandeln, ist zu bemerken, daß am kgl. Hof keine den Wünschen Nürnbergs entsprechende Kommission bewilligt werden wird. Zur Verzögerungstaktik gibt es deshalb keine Alternative.
[3.] Sagt zu, wirkungsvoll gegen die kurpfälzischen Intrigen angehen zu wollen. Die pfelzischen stocheren heimlichen seer auf mich, doch so spricht mir Pfgf. Fridrich gn[ädig] zue. Aber es ist bedes sit zu hove.1
Straßburg, 16. April 1507.
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, D-Laden-Akten 219, Stück-Nr. 42 (eh. Or.).
Druck:
Gümbel
, Berichte, Nr. 9, S. 285–288, hier 285–287.
Faksimiles der Druckfassung der Edition.
Anmerkungen
Faksimiles der Druckseiten: Durch Verschieben der Spaltenteiler wird das Faksimile vergrößert. Durch einen Klick öffnet sich die seitenweise Blätterfunktion.
Verweise auf Dokumente der Edition sowie weitere Ressourcen im Web.
Registereinträge, die auf die Seite(n) dieses Dokuments verweisen.
Erneute Fassung des Dokuments zum parallelen Lesen.
« Nr. 98 Bericht Dr. Erasmus Toplers an die Nürnberger Hh. Älteren »
[1.] Bestätigt den Empfang ihrer durch den Boten Peter Leupold überbrachten Weisung vom 9. April (freitag nach pasce) [Nr.
97] für den Vortag [15.4.]. Tatsächlich gilt das Straßburger Appellationsprivileg nur bis zu einem Streitwert von 200 fl. Er versteht ihre Weisung dahingehend, daß er für die Konfirmation der böhmischen Belehnung und die gewünschte Gerichtsfreiheit in Höhe von 200 fl. 1200 fl. ausgeben kann. Die Gerichtsfreiheit betrifft allerdings vier unterschiedliche Materien: Kaufmannshändel, Streitsachen um Gebäude, Ratsdekrete und Gerichtssachen allgemein. Er bittet um Anweisung, ob sich die Begrenzung auf die 200 fl. Streitwert tatsächlich unterschiedslos auf diese vier Materien beziehen soll. Denn selbst ein Appellationswert von 600 fl. wäre unter Umständen nachteilig, da die Appellationsfreiheit der Stadt in Gebäude betreffenden Angelegenheiten seit Menschengedenken unbegrenzt ist. Er empfiehlt deshalb, sich um zwei Gerichtsfreiheiten zu bemühen: eine in unbegrenzter Höhe bezüglich der Gebäude und eine zweite in Höhe von 200 fl. für die übrigen Angelegenheiten. Was die von Straßburg für ihr Gerichtsprivileg bezahlten Š2500 fl. angeht, verhält es sich so, daß der röm. Kg. ihnen diese Summe noch schuldig war. Da der Kg. auch noch Schulden bei der Stadt Nürnberg hat und eine Begleichung kaum zu erwarten ist, könnte für die gewünschte Konfirmation und die Privilegien – vielleicht mit einem Wert von bis zu 600 fl., mindestens aber 200 fl. – die Verrechnung von bis zu 1300 fl. angeboten werden. Die 600 fl. kann Nürnberg gegenüber künftigen röm. Kgg. als der Reichshoheit abträglich möglicherweise nicht behaupten. Keine Reichsstadt besitzt ein so hohes Appellationsprivileg; so erstreckt sich das Augsburger Privileg nur auf 40 fl. Streitwert.
[2.] Hinsichtlich ihrer Weisung, den Fall Christoph von Lentersheim hinhaltend zu behandeln, ist zu bemerken, daß am kgl. Hof keine den Wünschen Nürnbergs entsprechende Kommission bewilligt werden wird. Zur Verzögerungstaktik gibt es deshalb keine Alternative.
[3.] Sagt zu, wirkungsvoll gegen die kurpfälzischen Intrigen angehen zu wollen. Die pfelzischen stocheren heimlichen seer auf mich, doch so spricht mir Pfgf. Fridrich gn[ädig] zue. Aber es ist bedes sit zu hove.1
Straßburg, 16. April 1507.
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, D-Laden-Akten 219, Stück-Nr. 42 (eh. Or.).
Druck:
Gümbel
, Berichte, Nr. 9, S. 285–288, hier 285–287.