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Quellen I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Wormser Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Worms
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
« Š4. Angelegenheiten der Reichsstände »
«4.1. Augsburg, Nürnberg, Grafschaft Tirol und Schwäbischer Bund: drohende Reichsacht gegen Venedig »
«Nr. 66 Der Schwäbische Bundeshauptmann Matthäus Neithart an Bürgermeister und Rat der Stadt Augsburg – [Ulm], 2. Januar 1509 »
Augsburg, StdA, Lit. 1509, Fasz. Januar, unfol. (Or. m. Siegelspuren, aftermontags nach dem hailigen neuen jars tag).
Druck: Simonsfeld, Fondaco I, Nr. 664, S. 369.
Bedankt sich für ihr Schreiben in der Angelegenheit zwischen den Hh. von Verona (Bern)[Johann d. Ä. und Johann d. J. von der Leiter] und dem Dogen von Venedig [Leonardo Loredan].1Er wird den Ulmer Magistrat darüber informieren. Da die Angelegenheit auch für andere Städte wichtig ist, empfiehlt er Beratungen darüber auf dem bevorstehenden Bundestag.2
«
Wien, HHStA, Maximiliana 20, Konv. 2, fol. 23–23’ (Kop., mitwoch nach trium regum) = Textvorlage A. Augsburg, StdA, Lit. 1509, Fasz. Januar 1509, unfol. (Kop.) = B.
Druck: Simonsfeld, Fondaco I, Nr. 665, S. 369f.
Wie ihnen mitgeteilt wurde, ließ das Reichskammergericht auf Antrag der Hh. von Verona (Bern)dem Dogen von Venedig am 8. oder 10. Oktober 1508 ein Zitationsmandat zustellen1, wonach er oder sein Rechtsvertreter innerhalb von zwei Monaten vor dem Gericht in Regensburg erscheinen und beweisen sollte, dass die mit einer Achtandrohung versehenen Exekutorialmandate und das zugunsten der Hh. von Verona ergangene Urteil umgesetzt wurden – andernfalls würde er der Acht verfallen –, oder Gründe geltend zu machen, warum er diese Erklärung nicht leisten muss.
Zweifellos ist das Gericht ordnungsgemäß verfahren. Doch weisen sie darauf hin, dass nicht nur im Schwäbischen Bund, sondern im ganzen Reich viele Kaufleute und Händler beheimatet sind, die sich mit ihren Gütern im venezianischen Herrschaftsbereich aufhalten und so rasch nicht in das Reich zurückkehren können. In dieser Angelegenheit droht also nur dem Reich und seinen Untertanen Schaden, die Venezianer hingegen hätten davon großen Nutzen.
Bitten deshalb, aufgrund der ausgegangenen Ladung nicht weiter vorzugehen, sondern dem Dogen vorbehaltlich des Rechtsanspruches der Hh. von Verona einen Aufschub zu gewähren. Inzwischen wird der Ks. voraussichtlich aus den Niederlanden zurückkehren und kann auf dem bevorstehenden Reichstag mit den Ständen über diese Angelegenheit beraten.2
«
Verhandlungen mit Ks. Maximilian über die drohende Reichsacht gegen Venedig.
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher des Inneren Rates, Nr. 63, fol. 47–50’, 50’–54 (mitwoch nach Erhardi).
Teilabdruck: Simonsfeld, Fondaco I, Nr. 666, S. 370–372.
[…]. [Wie Nr. 67 – Wie ihnen … leisten muss.]. Weiter wurde ihnen gegenüber die Vermutung geäußert, dass Venedig in Anbetracht seines bisherigen Ungehorsams voraussichtlich auch dieses Mandat ignorieren werde. Falls es sich so verhält und das Kammergericht das Verfahren nach Verstreichen der Frist, was in ungefähr dreizehn Tagen sein wird, auf Antrag der Hh. von Verona (Bern)[Johann d. Ä. und Johann d. J. von der Leiter] fortsetzt, wird es nicht lange dauern, bis allen Reichsuntertanen der Umgang mit den Venezianern untersagt wird. Dies hätte angesichts seiner intensiven Handelsbeziehungen für das ohnehin von seinen Feinden bedrohte Nürnberg mehr als für das übrige Reich erhebliche negative Konsequenzen. Es bestünde die Gefahr, dass die Kaufleute in Venedig sich selbst und ihre Waren nicht mehr rechtzeitig vor der Verkündigung der Acht in Sicherheit bringen und ihre Schuldforderungen eintreiben könnten und darüber hinaus wegen ihres Umgangs mit den Venezianern durch die Hh. von Verona und ihre Helfer geschädigt würden. Die Hh. von Verona verfolgen anscheinend ohnehin die Absicht, sich weniger an den Venezianern selbst als vor allem an deren Handelspartnern schadlos zu halten. Ihnen, den Hh.Älteren, obliegt es, die Nürnberger vor Schaden zu bewahren, doch sind sie in dieser auch viele andere Reichsstände und -städte betreffenden Angelegenheit unschlüssig. Die Ratskonsulenten empfehlen Verhandlungen mit dem Ks., die aber möglicherweise wenig bewirken werden. Dessen Einschaltung könnte als Verstoß gegen die Reichsordnung aufgefasst werden, wonach der Ks. verpflichtet ist, nicht in Verfahren des Kammergerichts einzugreifen.1Nach ihrem Dafürhalten ist der Ks. in dieser wichtigen, das ganze Reich betreffenden Angelegenheit allerdings sehr wohl berechtigt einzuschreiten. Die Sache ist eilig, wenngleich sie hoffen, dass Šder Kammerrichter den Prozess nicht sofort fortsetzen, sondern eine gewisse Zeit für die Beratungen beanspruchen wird. Inzwischen könnte beim Ks. die Sistierung des Achtverfahrens erlangt werden, um den Kaufleuten Gelegenheit zu geben, ihre Angelegenheiten in Venedig abzuschließen.
Bitten ihn, sich zu unverzüglich zum Ks. zu verfügen, diesen über den Stand der Dinge zu informieren und ihm ausführlich die voraussichtlichen Konsequenzen für sie und andere Reichsuntertanen und insbesondere auch für die ksl. Erblande und die Gft. Tirol aufgrund der zu erwartenden Verluste bei den ksl. Maut- und Zolleinnahmen auseinanderzusetzen, verbunden mit der Bitte, Schaden zu verhüten. Falls der Ks. der Auffassung sein sollte, dass den Hh. von Verona aufgrund ihres Rechtsanspruchs und angesichts des Ungehorsams der Venezianer Gerechtigkeit widerfahren muss und das Verfahren fortgesetzt werden soll, so könnte er dennoch wenigstens ein Moratorium veranlassen oder eine Verfügung zum Schutz der Kaufleute erlassen. Der Ks. könnte zu diesem Zweck ein Mandat folgenden Inhalts an das Kammergericht ergehen lassen: [Entsprechend Nr. 75 (ohne Termine oder Erwähnung des Reichstages)].
«Nr. 69 Bürgermeister und Rat der Stadt Augsburg an den Kammergerichtsadvokaten Dr. Johann Rehlinger – Augsburg, 11. Januar 1509 »
Augsburg, StdA, Lit. 1509, Fasz. Von der Leiter, unfol. (Konz. Hd. K. Peutinger, donirstag nach epiphania Domini).
Bestätigen den Empfang seines Gutachtens [Nr. 66, Anm. 2]. Während des Bundestages hier in Augsburg wollen sie mit Gesandten anderer Bundesstädte beraten und gemeinsame Anstrengungen unternehmen, damit niemand aufgrund der Acht geschädigt wird. Zur Zeit ihres letzten Schreibens an ihn [Nr. 66, Anm. 2] haben sie auch Paul von Liechtenstein über das Verfahren gegen Venedig informiert [Nr. 75, Anm. 2], der wie das gesamte Innsbrucker Regiment ab der handlung gar kein gefallen tregt. Dessen durch Eilboten überbrachtes Schreiben an das Kammergericht [Nr. 75, Anm. 2] liegt in Abschrift bei. Sie selbst wollen sich darum bemühen, dass sich die Gesandten sämtlicher Bundesstände im gleichen Sinne an das Gericht wenden. a–Die Bundesstände haben sich auf ein solches Schreiben geeinigt [Nr. 67], es soll durch den Überbringer dieses Schreibens zugestellt werden–a. Kammerrichter und Beisitzer sollen veranlasst werden, mit der Verhängung der Reichsacht bis zum Wormser Reichstag zu warten. Bitten ihn, sich in diesem Sinne beim Gericht einzusetzen oder es wenigstens davon zu überzeugen, dass das Verfahren eine Zeit lang suspendiert werden muss, um den vielen Venedighändlern Gelegenheit zu geben, sich und ihre Waren in Sicherheit zu bringen. Ansonsten hätten diese Kaufleute den Schaden, während die Venezianer von den deutschen Waren profitieren würden. Außerdem sind die Bedrohung und weitere negative Konsequenzen für die benachbarten ksl. Erblande zu bedenken. Fordern ihn auf, über die Ergebnisse seiner ŠVerhandlungen zu berichten und sie in der Angelegenheit weiterhin zu beraten. […].
[PS] Matthäus Neithart und der Augsburger Altbürgermeister [Ulrich Artzt] haben Anweisung, gelegentlich der Trauerfeierlichkeiten für Hg. Albrecht von Bayern in München bei den Vormündern Hg. Wilhelms vorstellig zu werden, um das Einverständnis der Hh. von der Leiter zu einem Aufschub zu erlangen.
[PPS Konrad Peutingers] Die Entscheidung, ob das Schreiben der Bundesstände direkt dem Kammerrichter übergeben oder wie im Falle seiner Abwesenheit damit verfahren werden soll, bleibt ihm, Rehlinger, überlassen. […].
«Nr. 70 Dr. Johann Rehlinger an Bürgermeister und Rat der Stadt Augsburg – Regensburg, 18. Januar 1509 »
Augsburg, StdA, Lit. 1509, Fasz. Januar, unfol. (Or. m. S., donrstag vor Sebastiani).
Bestätigt den Empfang ihres Schreibens [Nr. 69]. Um nichts zu versäumen, hat der Augsburger Bote, ungeachtet der Abwesenheit des Kammerrichters Bf. Wiguläus in Passau und anschließend bei den Trauerfeierlichkeiten für Hg. Albrecht von Bayern in München, das Schreiben des Schwäbischen Bundes [Nr. 67] an dessen Stellvertreter Gf. Adam von Beichlingen und die Beisitzer übergeben und darauf die ebenfalls beigefügte vorläufige Antwort [Nr. 67, Anm. 2] erhalten. Das avisierte Schreiben des Innsbrucker Regiments [Nr. 75, Anm. 2] ist seines Wissens noch nicht hier eingetroffen. Sowie dies geschehen ist, wird er sie über die Reaktion des Kammerrichters und der Beisitzer informieren. Einstweilen wird er sich, insbesondere nach der Ankunft des Kammerrichters, mit Unterstützung der vom Kaiser und anderer Seite zu erwartenden Schreiben weiterhin um eine Verzögerung des Achtverfahrens bemühen.
Ihm ist bekannt, dass der Konstanzer Reichsanschlag und die Kanzleigefälle nicht ausgereicht haben, um dem Kammerrichter und den Beisitzern ihren Sold für das erste Jahr vollständig zu bezahlen. Diese bezweifeln auch, dass der Anschlag für das zweite Jahr1dafür ausreichen wird, nachdem viele Ff., Gff. und Hh. bereits die Zahlung des ersten Anschlags verweigert haben. Er wird das Gericht darauf hinweisen, dass es hauptsächlich von den Städten und Schwäbischen Bundesständen finanziert wird. Sollte das Kammergericht deren triftigen Gründe für einen Aufschub der Acht ignorieren, sondern wegen der Hh. von Verona (Bern)gegen die Interessen der deutschen Nation und zum Vorteil der Venezianer entscheiden, könnte dies ein Anlass sein, künftig den Anschlag zu verweigern. Außerdem sollten die Richter bedenken, wem dann voraussichtlich die Schuld für den Stillstand des Gerichts angelastet werden wird. Er ist zuversichtlich, dass schon ihr Eigeninteresse Kammerrichter und Beisitzer zur Verzögerung des Achtverfahrens veranlassen wird. ŠFalls es ihm selbst nicht gelingen sollte, einen Aufschub oder die Einstellung des Verfahrens bis zum Reichstag zu erwirken, könnten sich der Schwäbische Bund oder einzelne Persönlichkeiten mit diesen Argumenten an das Gericht wenden. Doch stellt er ihnen die Entscheidung darüber anheim. Über weitere Schritte der Hh. von Verona (Bern)und seine Verhandlungen wird er auch künftig Bericht erstatten.
«Nr. 71 Johann d. Ä. von der Leiter an [Hgg. Wolfgang und Wilhelm von Bayern sowie die übrigen Vormundschaftsräte] – [München, 1. Februar 1509 oder kurz davor] »
Augsburg, StdA, Lit. 1509, Fasz. Von der Leiter, unfol. (undat. Kop.).1
Die Schwäbischen Bundesstädte haben gebeten, das Achtverfahren gegen Venedig eine Zeitlang zu suspendieren, damit ihre dorthin handelnden Kaufleute gewarnt werden können. Sie, die Hgg., haben ihn gebeten, dies zu bewilligen. Ein Aufschub birgt für ihn die Gefahr großer Nachteile. Ihm und seinem Bruder [Johann d. J. von der Leiter] sind durch das Verfahren am ksl. Kammergericht große Kosten entstanden. Falls das Gericht nach Verstreichen der erbetenen Frist nicht mehr zusammentreten sollte oder andere unvorhersehbare Hindernisse auftreten sollten, hätten sie davon den Schaden. Doch will er auch vermeiden, dass der Ks. und die Städte durch das Verfahren geschädigt werden. So wird sein Anwalt [Dr. Peter Kirsser] zwar zum nächsten Gerichtstermin den Prozess ordnungsgemäß fortsetzen, doch werden Kammerrichter und Beisitzer daraufhin zweifellos Zeit für ihre Beratungen in Anspruch nehmen. Er und sein Anwalt werden bis zum 15. April (sontag quasimodogeniti)darauf verzichten, die Eröffnung des Urteils zu beantragen. Nach diesem Termin gilt diese Zusage jedoch nicht mehr. Er geht davon aus, dass die Kaufleute bis dahin gewarnt werden und sich und ihre Waren in Sicherheit bringen können. Die Schwäbischen Bundesstände sollen sich danach auch nicht mehr um einen weiteren Aufschub bemühen, sondern vielmehr die Exekution gegen Venedig unterstützen. Zugleich soll sich das Kammergericht verpflichten, das Verfahren im Zeitraum zwischen dem 15. und 23. April (sant Jorigen tag) abzuschließen.2
«Nr. 72 Der Schwäbische Bundeshauptmann Dr. Matthäus Neithart an Bürgermeister und Rat der Stadt Augsburg – [Ulm], 2. Februar 1509 »
Augsburg, StdA, Lit. 1509, Fasz. Februar, unfol. (unser lieben Frouen liechtmess tag).
ŠDruck: Simonsfeld, Fondaco I, Nr. 668, S. 373f.
Bestätigt den Eingang ihres Schreibens bezüglich der Acht gegen Venedig.1Der [Kammerrichter] Bf.[Wiguläus] von Passau hat ihm und seinen Mithauptleuten [Wilhelm Güss von Güssenberg und Adam von Frundsberg] gegenüber erklärt, dass ungeachtet eines Antrags der Hh. von Verona (Bern)das Achtverfahren bis zum 15. April (quasimodogeniti)ruhen werde. Er hat deshalb den Rechnungstag [des Schwäbischen Bundes] zum frühest möglichen Termin, dem 1. März (donrstag nach invocavit), einberufen.2In Anbetracht der Wichtigkeit der Sache bittet er darum, ihm ein vom Augsburger Bürgermeister Ulrich Artzt zu siegelndes Schreiben aufzusetzen, das den Ks. in seinem Namen und im Namen der übrigen städtischen Bundesräte ausführlich informiert. Außerdem sollte Augsburg den Bf. von Gurk [Matthäus Lang] und Serntein sowie andere geeignete Persönlichkeiten bitten, sich für ein Mandat an die Hh. von Verona einzusetzen, das ihnen weitere Schritte untersagt, bis der Ks. sich persönlich um die Angelegenheit kümmern kann.3Er selbst wird sich durch Eilboten an verschiedene Personen am Kaiserhof wenden und hofft, damit ebenso viel erreichen zu können wie durch eine Gesandtschaft, die wegen der Entfernung und der Unsicherheit der Straßen zwangsläufig langsamer wäre. Außerdem sollten sie Paul4von Liechtenstein bitten, im Namen des [Innsbrucker] Regiments an den Ks. zu schreiben. Ungeachtet dieser Schritte soll auch auf dem bevorstehenden Rechnungstag über diese Angelegenheit beraten werden.
«Nr. Š73 Kammerrichter Bf. Wiguläus von Passau an Ks. Maximilian – [Regensburg, wahrscheinlich 3. Februar 1509] »
Augsburg, StdA, Lit. 1508, Fasz. Stadt, unfol. (undat. Kop.).
[Ablösung Bf. Wiguläus’ als Kammerrichter; Nr. 64]. In dem seit langer Zeit anhängigen Verfahren zwischen den Hh. von der Leiter und der Republik (herschaft)Venedig droht der beklagten Partei nach ergangenem Urteil und Ausfolgung der entsprechenden Mandate aufgrund ihres Ungehorsams gemäß der Sachlage und der Reichskammergerichtsordnung1die Reichsacht. Die in Augsburg versammelten Schwäbischen Bundesstände haben sich deshalb gemäß beiliegender Abschrift an das Kammergericht gewandt [Nr. 67], Vertreter des Bundes und anderer Parteien verhandelten mit den Klägern über einen Aufschub. Hg. Wolfgang von Bayern hat ihm die ebenfalls in Abschrift beiliegende Antwort der Hh. von der Leiter [Nr. 71] übermittelt. Die Angelegenheit will wohlerwogen sein. Der Auftrag des Gerichts lautet, jedermann Recht angedeihen zu lassen. Um in diesem schwierigen Fall zu gewährleisten, dass ordnungsgemäß verfahren und zugleich großer Schaden verhütet wird, bittet er um seine Stellungnahme.
«Nr. 74 Hauptmann [Matthäus Neithart] und Räte der Schwäbischen Bundesstädte an Ks. Maximilian – [Ulm], 8. Februar 1509 »
Augsburg, StdA, Lit. 1509, Fasz. Februar, Stück-Nr. 21 (Reinkonz. mit Nachweis über die Siegelung des Or. durch M. Neithart und U. Artzt1).
Druck: Simonsfeld, Fondaco I, Nr. 669, S. 374–376.
[1.] Ihm ist vermutlich bekannt, dass die Hh. von der Leiter wegen des Vikariats und der Städte Verona (Beren)und Vicenza am ksl. Kammergericht eine Klage gegen den Dogen von Venedig anhängig gemacht und aufgrund seines Ungehorsams gegenüber der Vorladung ein Endurteil und ein mit der Androhung der Reichsacht versehenes Exekutorialmandat erlangt haben. Der Anwalt der Kläger [Dr. Peter Kirsser] machte am 19. Januar (freytag vor conversionis Pauli)vor Gericht geltend, dass der Doge das Mandat missachtet habe und auch nicht innerhalb der gesetzten Frist vor Gericht erschienen sei, weshalb er in die Reichsacht erklärt werden müsse.2Das Gericht berät noch über den Antrag.
Š[2.] Die Sache ist von großer Bedeutung. Bereits vor dem Antrag der Kläger hatte das Innsbrucker Regiment das Kammergericht um einen Aufschub bis zur Beratung und Beschlussfassung über die Angelegenheit auf dem bevorstehenden Reichstag ersucht [Nr. 75, Anm. 2]. Im gleichen Sinne haben sich auch Hauptmann und Räte der Schwäbischen Bundesstädte an das Kammergericht gewandt [Nr. 67]. Doch lehnten es die Beisitzer in Abwesenheit des an der Leichenfeier für Hg. Albrecht von Bayern in München teilnehmenden Kammerrichters [Bf. Wiguläus von Passau] ab, einen Aufschub zu gewähren. Dieser wiederum soll lediglich erklärt haben, dass der Antrag der Kläger erst am 15. April (sonntag quasimodogeniti)beschieden werden solle. Diese Frist ist allerdings sehr kurz.
[3.] Er, der Ks. weiß, dass Kaufleute nicht nur aus den Bundesstädten, sondern aus der ganzen deutschen Nation, aus den Städten der Erblande und denen anderer Ff. seit Menschengedenken Handel mit Venedig treiben. Sollte die Reichsacht zu dem angegebenen Termin erklärt werden, würden den Kaufleuten, denen das Kammergericht bislang keinerlei Warnung zukommen ließ, zum Vorteil Venedigs große Verluste an Waren und Ausständen entstehen. Die Möglichkeit zu Hilfen und Diensten für Ks. und Reich wäre beeinträchtigt oder ganz in Frage gestellt. Selbst wenn es den Kaufleuten wider Erwarten gestattet würde, ihre Güter aus Venedig abzuziehen, wäre dies nur unter beträchtlichen Verlusten möglich. Sollte die Reichsacht zum genannten Termin und ohne eine Entscheidung von Ks. und Reichsständen ergehen und Venedig daraufhin angegriffen werden, stünde zu befürchten, dass dieser Angriff nicht nur für die Kaufleute, sondern auch für die benachbarten Territorien und andere Betroffene mit schwerwiegenden Folgen verbunden wäre. Diese Aspekte hat auch das Innsbrucker Regiment gegenüber dem Kammergericht geltend gemacht.
[4.] Die Schwäbischen Bundesstädte haben dem Ks. oft und treu gedient. Bitten ihn, wie auch bisher die Interessen der Kaufleute und somit des Hl. Reiches deutscher Nation zu bedenken und entsprechend dem Schreiben des Innsbrucker Regiments das ksl. Kammergericht dazu zu veranlassen, die Erklärung der Reichsacht gegen Venedig mit einer Klausel über deren Aussetzung für ein Jahr zu versehen, damit den deutschen Kaufleute Zeit bleibt, ihre Waren in Venedig zu veräußern und ihre Ausstände einzutreiben. Diese werden auch keine weiteren Waren mehr nach Venedig liefern.
«Nr. 75 Inhibitionsmandat Ks. Maximilians an Kammerrichter und Beisitzer des Reichskammergerichts in Regensburg – Gent, 1. März 15091 »
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei, A-Laden Akten, A 118, Nr. 6 (alt S I L 61, Nr. 3), fol. 60’–61’ (Kop.) = Textvorlage A. Augsburg, StdA, Lit. Personenselekt ŠKs. Maximilian I., Fasz. 1. fol. 140–141 (Kop. mit imit. Vermm. prps./amdip. und Gegenz. Serntein; irrtümlich datiert auf den 3.3.) = B. Wien, HHStA, Maximiliana 20, Konv. 2, fol. 1–2 (Konz.) = C. Augsburg, StdA, Lit. 1509, Fasz. März, Stück-Nr. 25 (Kop.). Heidelberg, UB, Cod. Pal. germ. 492, fol. 403’–405 (Kop., um 1530; irrtümlich datiert auf den 3.3.). Straßburg, AV, AA 353, fol. 44–45’ (Kop.).
Druck: Simonsfeld, Fondaco I, Nr. 671, S. 377f.
Er hat glaubwürdige Nachricht erhalten, dass sie ungeachtet der Bitte des Innsbrucker Regiments2das Verfahren zur Exekution des von den Hh. von Verona (Bern)[Johann d. Ä. und Johann d. J. von der Leiter] erlangten Urteils gegen Venedig fortgesetzt haben. Inzwischen haben die Städte des Schwäbischen Bundes ihn darauf hingewiesen [Nr. 74], dass viele ihrer Bürger Handelsvertreter mit Waren und anderen Gütern wie auch ausstehende Forderungen in Venedig selbst und im übrigen venezianischen Herrschaftsbereich hätten. Derzeit sei eine Evakuierung unmöglich. Falls Venedig in die Reichsacht erklärt und daraufhin angegriffen würde, wären diese Güter unzweifelhaft verloren, woraus ihm als Ks. und der deutschen Nation großer Spott und den Städten nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde. Die Verhandlungen auf dem bevorstehenden Wormser Reichstag über die Obliegenheiten von Ks. und Reich könnten deutlich erschwert und insbesondere der bestehende Waffenstillstand mit Venedig gefährdet werden, falls das Reichskammergericht auf der Exekution des Urteils beharrt.
Fordert sie deshalb auf, in Erwägung dieser Aspekte bezüglich der Erklärung der Acht und deren Exekution bis zum 24. Juni (St. Johanns tag zu sunnwenden)nichts zu unternehmen und seine Entscheidung in dieser Angelegenheit abzuwarten. Er wird auf dem Reichstag mit den Ständen darüber verhandeln und dem Kammergericht anschließend seinen Entschluss mitteilen. a–Er hätte im Übrigen erwartet, über einen so wichtigen Vorgang, der für seine an die Hft. Venedig grenzenden ŠErblande und das Reich Aufruhr und Krieg zur Folge haben kann, vorab informiert zu werden–a.3
«Nr. 76 Kammerrichter Bf. Wiguläus von Passau und Beisitzer des Reichskammergerichts an Ks. Maximilian – Regensburg, 19. März 1509 »
Augsburg, StdA, Lit. 1508, Fasz. März, Stück-Nr. 29 (Kop.) = Textvorlage A. Straßburg, AV, AA 353, fol. 46–46’ (Kop.) = B. UB Heidelberg, Cod. Pal. germ. 492, fol. 474–474’ (Abschrift, um 1530).
Druck: Simonsfeld, Fondaco I, Nr. 672, S. 379.
Bestätigen den Empfang seines Mandats [Nr. 75] am 19. März. Weisen darauf hin, dass sie ihn schon vor geraumer Zeit, auch bereits vor Eintreffen des Schreibens des Innsbrucker Regiments schriftlich um Rat in dieser Angelegenheit gebeten [Nr. 73] und seither nichts mehr unternommen hätten. Bekunden ihre Bereitschaft zum Gehorsam. Empfehlen jedoch und bitten ihn jedoch unter Hinweis auf die in Konstanz erneuerte Wormser Ordnung, wonach in den Betrieb des Kammergerichts nicht eingegriffen werden darf1, stattdessen die Hh. von Verona (Bern)zur vorläufigen Einstellung des Prozesses zu veranlassen. Bitten ihn, ihr bisheriges Vorgehen gnädig zu vermerken.
«Nr. 77 Paul von Liechtenstein an Bürgermeister und Rat der Stadt Augsburg – Rattenberg, 20. März 1509 »
Augsburg, StdA, Lit. 1509, Fasz. März, Stück-Nr. 30 (Or. m. Siegelspuren).
Druck: Simonsfeld, Fondaco I, Nr. 673, S. 379f.
ŠBestätigt den Eingang einer ksl. Weisung sowie ihres Schreibens an ihn1wegen der Acht gegen Venedig. Teilt ihnen vertraulich mit, dass der Ks. die Achterklärung wegen der Hh. von der Leiter (Bern)nicht lange verzögern kann – aus der ursach und dieweil sich die leuf ytz sonst allenthalben sorglich und seltzam erzaigen. Warnt sie davor, derzeit weitere Güter nach Venedig zu liefern. Dort bereits befindliche Waren sollten so rasch wie möglich verkauft und die Ausstände eingetrieben zu werden. Regt an, andere Bundesstädte ebenfalls insgeheim zu warnen.2
«Nr. 78 Kf. Uriel von Mainz an Kf. Jakob von Trier – Aschaffenburg, 14. April 1509 »
Koblenz, LHA, 1 C, Nr. 11018, pag. 297–298 (Or., sambstag nach dem heiligen ostertag).
Wie ihm zweifellos bekannt ist, zeitigten die Verhandlungen der letzten Probations- und Kapiteltage über Fragen, das Münzwesen und den Rhein betreffend, wegen der jeweiligen Abwesenheit der Kff. nur wenige Ergebnisse. Eine Beschlussfassung über die aktuellen Probleme wurde wiederholt bis zu einer persönlichen Zusammenkunft der Kff. aufgeschoben, wodurch sich die Erledigung dieser Angelegenheiten verzögerte. In Kürze soll in Bonn ein Probationstag stattfinden. Es steht zu befürchten, dass ohne die persönliche Mitwirkung aller vier [rheinischen] Kff. erneut wenig erreicht wird. Er erachtet es deshalb für ratsam, den Probationstag auf den Reichstag nach Worms zu verlegen, wo sie voraussichtlich alle persönlich anwesend sein werden. Er hat ihren Mitkurfürsten in gleicher Weise geschrieben und geht davon aus, dass sie sich seinem Vorschlag anschließen und dem Bonner Probationstag fernbleiben werden. Der pfälzische Kf. hat dies bereits schriftlich erklärt. Bittet, seinem Vorschlag ebenfalls zuzustimmen.1
«Nr. 79 Ausschreiben des Schwäbischen Bundeshauptmanns und Ulmer Bürgermeisters Dr. Matthäus Neithart an die Schwäbischen Bundesstädte – [Ulm], 29. September 1508 »
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei, A-Laden Akten, A 118, Nr. 6 (alt S I L 61, Nr. 4), fol. 74–74’ (Or. m. S., sant Michelstag) = Textvorlage A. Memmingen, StdA, A Bd. 292, unfol. (Or.) = B. Stuttgart, HStA, H 53, Bü. 157, Fasz. 47, unfol. (Or. m. S.; Adressat: Bürgermeister und Rat der Stadt Heilbronn) = C.
Dem Ulmer Magistrat ging, wie zweifellos ihnen und andern Städten auch, das gedruckte ksl. Ausschreiben [Nr. 44] zum Reichstag in Worms zu. Auf der Grundlage mehrerer diesbezüglicher Beschlüsse der Bundesstädte und aufgrund der erfolgten Aufforderung an ihn beruft er einen Bundesstädtetag ein. Die Gesandten sollen sich am Abend des 20. Oktober (freytag nach sant Gallen tag)hier in Ulm einfinden. Fordert sie in seiner Eigenschaft als Bundeshauptmann auf, zu beraten, ob und mit welcher Vollmacht und Weisung Gesandte der Bundesstädte am Reichstag teilnehmen sollen und wer dafür in Frage kommt, schließlich, welche Anliegen die Bundesstädte vertreten sollen, falls, wie zu erwarten, angesichts der auf dem Konstanzer Reichstag vorgefallenen Beschwerden gemäß dem letzten Speyerer Städteabschied1Beratungen der Frei- und Reichsstädte stattfinden werden. Sie sollen ihre Gesandtschaft entsprechend instruieren und mit Vollmacht zur Beratung und Beschlussfassung über diese Punkte abordnen. Sie sollen sich hierin nicht säumig zeigen und auch nicht versuchen, die Angelegenheit lediglich schriftlich zu behandeln.
«Nr. 80 Abschied der Schwäbischen Bundesstädte – Ulm, nach dem 20. Oktober 15081 »
[1.] Instruierung der bundesstädtischen Reichstagsgesandten: Reichshilfe, Geleitrecht; [2.] Beratungen der in Worms versammelten Reichsstädte über ihre Benachteiligung auf dem Konstanzer Reichstag; [3.] Nominierung der gemeinsamen Reichstagsgesandten; [4.] Kostenersparnis durch Verzögerung ihrer Anreise zum Reichstag.
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei, A-Laden Akten, A 119, Nr. 1, fol. 95–96’ (Kop., auf freytag nach sand Gallen tag anno etc. octavo gen Ulm fürgenommen.) = Textvorlage A. Stuttgart, HStA, H 53, Bü. 157, Fasz. 47, unfol. Š(wie A; Exemplar der Stadt Heilbronn) = B. Augsburg, StA, Rst. Nördlingen, Mü. Best. 912, unfol. (wie A) = C. Memmingen, StdA, A Bd. 292, unfol. (Kop.). Stuttgart, HStA, J 9, Nr. 25, Stück-Nr. 80 (Kop.).
Regest: Klüpfel, Urkunden II, S. 25f. (irrtümliche Datierung auf den 19.10.).
[1.] Der Hauptmann [Matthäus Neithart] hat die Bundesstädte wegen des vom Ks. auf Allerheiligen [1.11.] nach Worms ausgeschriebenen Reichstages nach Ulm einberufen [Nr. 79]. Die anwesenden Gesandten haben nach Erwägung der Umstände beschlossen, mit drei Vertretern am Reichstag teilzunehmen. Diese sollen dafür Sorge tragen, dass der stet merklich, verderplich beschwerd, so inen und den iren täglich begegnen, auch die unvermuglichait und abnemen, darein etlich stett durch die manigfaltigen anschleg und auflegungen, uf sy beschehen, kommen und gefallen sein, angesehen und gemain stett des Bunds auf dem Reichs tag zu Wurmbs, so myndst sein könd und mug, angeschlagen und beschwerdt werden.2
Und ob inen in solichem so merklich und groß beschwerlichait begegnete, das sy bedächte, den stetten ganz unerleidlich und unträglich sein, sollen sy sich nit anders vernemen lassen, dann das sy von den stetten nit endlichen gewalt haben, und allen fleis prauchen, deßhalben ain hyndersichbringen zu erlangen; und alsdann die stett des Bunds furderlich zusamen beschreiben und deshalben ratschlagen lassen, wie der stett notturft erfordert. Sover sy aber die zeit des hyndersichbringens in kainen weg erlangen mugen, söllen sy sich zum getreulichisten und fleissigisten in die sach schicken, wie sy der stett halben zum nutzlichisten und pesten ansehen wurd.
Item sy sollen auch allen fleis ankeren, so es zu ainem anschlag ainer hilf kommen wurd, das kain hilf mit gelt furgenomen, sonder allain mit leuten getan werd.
Item, nachdem den stetten und den iren merkliche und unleidenliche beschwerden begegnen und tägliche ye lenger, ye mer erwachsen wollen mit hinfurung, beraubung und schatzung der iren und in ander weg, uber das sy zu zeiten glait haben etc., söllen die obgemelten potschaften auf dem tag zu Wurmbs bei ksl. Mt., churfürsten, fursten und wa sy not und gut bedunkt, solicher sachen halb handlung und fleis tun, das in kraft des landfriden der pillichait nach in die sachen gesehen, damit solich mutwillig beschwerlicheit Šgestraft und furkommen, auch die glait allenthalben frei und gestracks gegeben und also, wie sich gepurt, volzogen werden.
[2.] Diejenigen vier Städte, denen dies gemäß dem Speyerer Städteabschied3obliegt, sollen die in ihren Bezirken gelegenen Frei- und Reichsstädte schriftlich zu einem Befehl an ihre Reichstagsgesandten auffordern, sich in Worms wegen der auf dem Konstanzer Reichstag den Städten widerfahrenen Beschwerden und in den anderen Angelegenheiten mit den übrigen städtischen Vertretern zu beraten und gemeinsam zu agieren.
[3.] Zu Reichstagsgesandten der Schwäbischen Bundesstädte wurden ernannt: der Städtehauptmann und Ulmer Bürgermeister Dr. Matthäus Neithart, der Augsburger Bürgermeister Ulrich Artzt und der Nürnberger Bürgermeister Hieronymus Holzschuher.
[4.] Doch sollen die obgemelten potschaften nit zeitlich zu dem Reichs tag anreyten, sonder ir aufsehen durch die von Wurmbs und in ander weg uf churfursten, fursten und ander stend des Reichs haben, damit uberflussiger cost der stett des Punds erspart werdea.4
«Nr. 81 Abschied der Schwäbischen Bundesstädte – Ulm, 19. April 1509 »
Memmingen, StdA, A Bd. 292, unfol. (Kop., Datumverm.: donrstags nach quasimodogeniti anno etc. nono gen Ulm furgenomen.) = Textvorlage A. Straßburg, AV, AA 353, fol. 49–50 (wie A) = B. Augsburg, StdA, Lit. 1509, Fasz. April, unfol. (wie A).
ŠRegest: Klüpfel, Urkunden II, S. 28.
Die Teilnehmer haben sich gemäß dem Ausschreiben1zu Verhandlungen über den Vortrag Dr. Hans Schads als Gesandten des Innsbrucker Regiments hier in Ulm versammelt und nach ausführlicher Beratung folgenden Beschluss gefasst: In dem Vorschlag für eine Einung zwischen Oberösterreich und den Bundesstädten2wurde deren Nutzen für die Wahrung von Frieden und Recht allgemein und die Sicherheit der Straßen insbesondere hervorgehoben. Die Städte wollen sich in dieser Angelegenheit gegenüber dem Ks. gehorsam und dem Regiment gefällig erzeigen. Doch haben sie ihre Gesandten bereits zum bevorstehenden Wormser Reichstag abgeordnet. Bitten um eine Vertagung bis zu deren Rückkehr.
Schad erwiderte, dass er diese Antwort referieren werde. Er gehe davon aus, dass auch Räte des Innsbrucker Regiments zum Reichstag nach Worms kommen würden. Der Städtehauptmann [Matthäus Neithart] solle den nächsten Verhandlungstermin rechtzeitig ankündigen.3[Streit zwischen dem Bf. von Augsburg und Gf. Haug von Montfort]. Teilnehmer: Straßburg, Augsburg, Ulm, Esslingen, Überlingen, Schwäbisch Gmünd, Memmingen, Biberach, Kempten, Kaufbeuren, Wangen, Isny, Leutkirch, Donauwörth, Weil der Stadt, Giengen, Aalen.
«Nr. 82 Ulrich Artzt an die Augsburger Bürgermeister Jörg Langenmantel und Ludwig Hoser – Ulm, 20. April 1509 »
Augsburg, StdA, Lit. 1509, Fasz. April, unfol. (Or. m. S., freitags nach dem suntag quasimodogeniti).
Teilt mit, dass er am vergangenen Mittwoch [18.4.] hier in Ulm eingetroffen ist. Bereits am Donnerstag [19.4.] fassten die Bundesstädte nach nur eintägiger Beratung einhellig den beiliegenden Beschluss [Nr. 81]. […]. Er hat [Hans] Baumgartner bereits schriftlich unterrichtet, dass laut Auskunft Bartholomäus Strälers der Hauptmann [Matthäus Neithart] einen Fußboten nach Worms geschickt hat. Er hat heute Šmit dem Hauptmann darüber gesprochen. Demnach wurde der Bote angewiesen, bis nach Mainz zu laufen. Sie haben sich darauf geeinigt, noch heute einen berittenen Boten auf den Weg zu schicken, der sie in Esslingen wieder treffen soll. Falls der Ks. sich bereits in Worms oder Umgebung aufhält, werden sie den Esslinger Bundestag verlassen und dorthin reiten. Er wird morgen trotz seines schlimmen Beines nach Esslingen aufbrechen.
«Nr. 83 Abschied des Schwäbischen Bundes – Esslingen, [27. April 1509]1 »
[1.] Fehde Heinz Baums gegen Nürnberg, Ulm und Isny; [2.] Konflikt des Augsburger Domkapitels, Abt Johanns von Elchingen und der Stadt Ulm mit dem Kirchberger Pfleger Philipp vom Stein; [3.] Streit Abt Hartmanns von Weingarten mit dem ksl. Landvogt Jakob von Landau; [4.] Bedrohung bfl. Augsburger Untertanen durch die Gff. von Montfort; [5.] Bitte der Marschälle von Pappenheim um Hilfe gegen die Hh. von Rothenstein; [6.] Streit zwischen Mgf. Friedrich von Brandenburg-Ansbach und Gf. Wolfgang von Oettingen; [7.] Einschaltung Neithards von Thüngen in einen Streit zwischen Franz und Hans Hefelin.
Stuttgart, HStA, H 53, Bü. 8, fol. 2–6’, 7’ (Kop., Überschr.: Abschid des gemainen Punds versamlungtags, so auf sanct Jörgen des heiligen ritters tag [23.4.] anno etc. nono gen Eßlingen furgenomen worden ist.2) = Textvorlage A. München, HStA, KÄA 2013, fol. 262–267 (wie A) = B. Augsburg, StdA Lit. 1509, Fasz. April, unfol. (wie A) = C. Augsburg, StA, Rst. Nördlingen, Mü. Best. 913, Stück-Nr. I.2 (wie A). Bamberg, StA, A 85, Lade 329, Nr. 190 (wie A). Straßburg, AV, AA 353, fol. 57–61’ (wie A).
[1.] Wegen des Konflikts der Städte Nürnberg, Ulm und Isny (Eyßin)mit Heinz Baum wurde gemäß dem letzten Augsburger Bundesabschied3und aufgrund der ŠBeratungen der bei der Seelenmesse für Hg. Albrecht von Bayern in München anwesenden Bundesstände dieser Bundestag nach Esslingen anberaumt. Außerdem war [in Augsburg] beschlossen worden, beim Ks. um Hilfe zur Bestrafung der Übeltäter vorstellig zu werden sowie den Kg. von Böhmen, Kf. Ludwig von der Pfalz, Pfgf. Friedrich und die böhmischen Stände über das geplante Vorgehen des Bundes gegen Baum und seine Helfer als offene Landfriedensbrecher zu informieren und ihre um Unterstützung zu bitten. Bei den Beratungen des Bundestages über eine Supplikation der drei Städte um Festsetzung der bereits zuerkannten Bundeshilfe wurde erneut festgestellt, dass die Angelegenheit für den Bund und alle seine Mitglieder große Bedeutung hat und eine Eskalation zu befürchten ist. Es wäre deshalb ratsam und obliegt dem Bund auch gemäß seiner Ordnung, in dieser Sache mit Nachdruck zu verfahren. Wegen des vom Ks. nach Worms ausgeschriebenen Reichstages konnten die dem Bund angehörigen Kff. und Ff. jedoch nicht persönlich am Bundestag teilnehmen. Ebenso sind die geplanten Anfragen bislang unterblieben. Es wurde deshalb beschlossen, den Ks. jetzt auf dem Reichstag zu Worms durch die dort anwesenden und vertretenen Bundesstände über die Umstände dieser Angelegenheit und deren Bedeutung für den Bund zu unterrichten und ihn als liebhaber der gerechtigkeit, handhaber und volstrecker des landfridenqua röm. Ks., Ehg. von Österreich und Bundesstand um eine Stellungnahme zu ersuchen, wie gegen Baum und seine Unterstützer vorzugehen sei. Anschließend soll nach Lage der Dinge und aufgrund des ksl. Bedenkens weiter verfahren werden, entweder indem man bei den genannten Adressaten vorstellig wird oder in anderer Weise.
Es heißt, der Ks. werde sich auf seiner Weiterreise voraussichtlich auch kurz in Augsburg aufhalten. Zur Beförderung der Angelegenheit wurde für gut befunden, dort oder an einem anderen geeigneten Ort durch Gesandte in der beschriebenen Weise vorstellig zu werden. Dessen ungeachtet sollen auch die Bundesstände auf dem Reichstag in Worms die Sache betreiben. Die Gesandten zum Ks. sind gehalten, diese schriftlich über das Ergebnis ihrer Mission zu informieren. In Worms soll dann nach Lage der Dinge und gemäß dem Bundesabschied vorgegangen werden. Zu Gesandten zum Ks. wurden bestimmt: für die Kff. und Ff. Hauptmann Wilhelm Güss von Güssenberg, für die Prälaten, die Gff. und den übrigen Adel Hauptmann Adam von Frundsberg und für die Städte der Esslinger Bürgermeister Hans Ungelter.
[2.] a–Das Augsburger Domkapitel, Abt [Johann] von Elchingen und die Stadt Ulm haben gegen den Pfleger zu Kirchberg, Philipp vom Stein, Klage erhoben, weil er ihre Untertanen in Niederhausen mit Reissteuern4 belegt.5 Es wurde beschlossen, ŠStein als Bundesangehörigen zur Rücknahme dieser Neuerung aufzufordern und ihm einen rechtlichen Austrag anzubieten. Um dem Schreiben mehr Nachdruck zu verleihen, soll Adam von Frundsberg außerdem im Namen des Bundes mit ihm verhandeln. Des weiteren sollen die auf dem Wormser Reichstag anwesenden Bundesstände den Ks. informieren und ihn ersuchen, das Vorgehen Steins abzustellen oder unparteiische Kommissare mit einer Entscheidung zu beauftragen. Der Bundesrichter [Heinrich Winckelhofer] wurde angewiesen, das Verfahren ungeachtet der Berufung Steins auf den Ks. und etwaiger ksl. Mandate fortzusetzen–a.
[3.] Abt [Hartmann] von Weingarten ließ auf dem Bundestag durch Dr.[Johann] Lupfdich und den Propst von Hofen [Jos Neukomm] seine Beschwerden gegen den ksl. Landvogt Jakob von Landau vortragen. Es wurde beschlossen, den Ks. durch die auf dem Wormser Reichstag anwesenden Bundesstände um Abstellung der Beschwerden oder die Bewilligung eines rechtlichen Austrags zu bitten. Dem Abt wird empfohlen, die Bundesstände in Worms durch eigene Gesandte über den Vorgang zu unterrichten.6
[4.] Der Bf. von Augsburg erhielt eine glaubwürdige Warnung vor einem bevorstehenden Überfall der Gff. von Montfort-Rothenfels auf seine Untertanen im Allgäu. Der Bund wird dem Bf. satzungsgemäß beistehen, falls die Gff. von Montfort oder andere Feinde ihn angreifen sollten. Entsprechend dem Antrag des Bf. werden alle benachbarten Bundesstände aufgefordert, ihn im Verteidigungsfall zu unterstützen.
Š[5.] Auf das Schreiben der Marschälle von Pappenheim an die Bundesversammlung hin wurde beschlossen, dass die angeschriebenen Bundesstände auch ihnen im Ernstfall [gegen die Hh. von Rothenstein] zu Hilfe eilen sollen.
[6.] Im Streit zwischen Mgf. Friedrich von Brandenburg und Gf. Wolfgang von Oettingen wegen gefangen genommener mgfl. Untertanen und anderer Punkte wurde gemäß dem letzten Augsburger Bundesabschied [vom 10. Januar] in Verhandlungen mit den brandenburgischen Vertretern Sigmund von Lentersheim und Dr. Lupfdich sowie mit Gf. Wolfgang erreicht, dass das Verfahren vor dem Bundesgericht ausgesetzt wird und auf dem nächsten Bundestag Schiedsverhandlungen stattfinden sollen. Sollten diese scheitern, werden unverzüglich Beschlüsse über das weitere Vorgehen gefasst.
[7.] Wegen des Schreiben Neithards von Thüngen an die Stadt Nördlingen als Fürsprechers in Sachen Franz Hefelin gegen seinen Bruder Hans Hefelin wird der Bund gemäß den vorliegenden Entwürfen an den Bf. von Würzburg und Thüngen schreiben.
[b–Abrechnung des Bundeshauptmanns Wilhelm Güss von Güssenberg und Veranschlagung der Ff. zur Finanzierung der Bundesausgaben–b].
«Nr. 84 Stadt Nürnberg an Städte Straßburg, Frankfurt und Augsburg – Nürnberg, 28. Juni 1508 »
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher des Inneren Rates, Nr. 61, fol. 221–222 (Kop., mitwoch St. Peter und Paulus abend).
Erinnern daran, dass die Frei- und Reichsstädte auf verschiedenen Reichstagen und insbesondere auf dem letzten Reichstag in Konstanz bei den Verhandlungen über die Angelegenheiten des Reiches benachteiligt wurden, worüber die teilnehmenden reichsstädtischen Gesandten ausführlich berichtet und ein Verzeichnis als Beratungsgrundlage für die einzelnen Magistrate erstellt haben.1Daraufhin wurde ein Städtetag nach Speyer einberufen, um über Gegenmaßnahmen zu beraten. Unter anderem wurde dort beschlossen, dass die vier ausschreibenden Städte die übrigen Reichsstädte zu weiteren Beratungen nach Speyer zusammenberufen sollten, sobald der Ks. einen neuen Reichstag ausschreiben oder anderweitig Mandate ausgehen lassen würde.2
ŠDer Ks. hat die Stadt Nürnberg durch ein offenes, besiegeltes Mandat aufgefordert, durch Gesandte an dem auf den 16. Juli nach Worms anberaumten Reichstag teilzunehmen [Nr. 36]. Sie halten es zwar für erforderlich, den Speyerer Abschied zu vollziehen und demnach einen Städtetag zu Beratungen über die Abwehr weiterer Benachteiligungen auf dem Reichstag zu Worms einzuberufen. Doch ist die Zeit dafür ihres Erachtens zu kurz. Sie überlassen jedoch ihnen die Entscheidung, ob dessen ungeachtet ein Städtetag abgehalten werden soll oder die teilnehmenden Städte schriftlich aufgefordert werden können, ihre Gesandten mit Befehl zu Verhandlungen über diesen Punkt nach Worms abzufertigen. Bitten um Mitteilung ihrer Meinung dazu.3
«Nr. 85 Schwäbische Bundesstädte an die ausschreibenden Reichsstädte, hier an Frankfurt – Ulm, 23. Oktober 1508 »
Frankfurt, ISG, RTA 24, fol. 16–16’ (Or., Unterz.: Gemainer stett des punds im land zu Schwaben hauptman [Matthäus Neithart] und ratsbotschaften, yetz zu Ulm versamelt. Präsentatvermerk: Frankfurt, in die omnium sanctorum [1.11.]) = Textvorlage A. Straßburg, AV, AA 353, fol. 30–30’ (Or., Unterz. wie A) = B.
Druck: Janssen, Reichscorrespondenz II, Nr. 945, S. 747f.
Erinnern an die Beratungen des letzten Städtetages in Speyer wegen der den reichsstädtischen Gesandten auf dem Konstanzer Reichstag widerfahrenen Beschwerden. Für den Fall der Einberufung eines Reichstages durch den Ks. wurde dort beschlossen, einen weiteren Städtetag in Speyer abzuhalten. Der Termin des Wormser Reichstages naht, die Sache ist für die Städte wichtig. Bitten sie, die Frei- und Reichsstädte in ihrem Bezirk dazu aufzufordern, ihre Gesandten dahingehend zu instruieren und zu bevollmächtigen, in Worms mit anderen Städten über diese Beschwerden zu beraten und zu ihrem gemeinsamen Besten zu handeln. Auch sollen sie ihre eigene Gesandtschaft in gleicher Weise abfertigen. Die anderen ausschreibenden Städte [Straßburg, Augsburg und Nürnberg] erhalten eine gleichlautende Aufforderung. Auch haben sie, die Absender, ihre eigenen Gesandten zum Wormser Reichstag entsprechend instruiert.
«Nr. 86 Reichsstadt Nürnberg an die Reichsstädte Schweinfurt, Rothenburg und Weißenburg/Franken – Nürnberg, 30. Oktober 1508 »
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher des Inneren Rates, Nr. 62, fol. 182’ (Kop., secunda post Simonis et Jude).
Erinnern an ihre Mitteilung über die Beratungen des Speyerer Städtetages wegen der Benachteiligung der Städte auf dem Konstanzer Reichstag und über den Beschluss Šzur Einberufung eines weiteren Städtetages vor einem künftigen Reichstag.1Der Ks. hat einen Reichstag auf den 1. November (allerhailigen tag)nach Worms ausgeschrieben, der nun kurz bevorsteht. Den Städten ist viel an der Sache gelegen. Ersuchen sie, ihren Gesandten Vollmacht und Anweisung zu geben, in Worms gemeinsam mit den anderen reichsstädtischen Gesandten über diese Beschwerden zu beraten.
«Nr. 87 Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt an die in Ulm versammelten Hauptleute und Räte der Schwäbischen Bundesstädte – Frankfurt, 2. November 1508 »
Frankfurt, ISG, RTA 24, fol. 20 (Konz., dornstag in die animarum).
Bestätigen den Empfang ihres Schreibens [Nr. 85]. Sie wollen ihrem Wunsch willfahren, wenngleich die Abschiede von Speyer und Konstanz1ihres Erachtens allgemein bekannt sind.
«Nr. 88 Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt an die Städte Lübeck, Goslar, Nordhausen, Mühlhausen, Wetzlar, Köln und Aachen – Frankfurt, 2. November 1508 »
Frankfurt, ISG, Reichssachen II, Nr. 222 (Konz., dornstags in die animarum).
Erinnern gemäß dem in Abschrift beiliegenden Schreiben der Schwäbischen Bundesstädte [Nr. 85] an die Abschiede von Konstanz und Speyer und bitten sie, sich über die den Städten auf den letzten Reichstagen widerfahrenen Beschwerden zu beraten und ihre Ergebnisse ihren Gesandten zum Reichstag mündlich zu eröffnen, oder, falls diese bereits auf dem Weg befindlich sind, schriftlich mitzuteilen.1
«Nr. 89 Meister und Rat der Stadt Weißenburg/Elsass an die in Straßburg versammelten Gesandten der elsässischen Reichsstädte – Weißenburg, 8. November 1508 »
Hagenau, AM, AA 154, unfol. (Or. m. Siegelspuren, mitwoch nach Leonhardi).
Meister und Rat der Stadt Hagenau haben aufgrund der dem Ausschreiben beigelegten Schreiben des Schwäbischen Bundes [Nr. 85] und der Stadt Straßburg1für den kommenden Montag [13.11.] eine Versammlung nach Straßburg zu Beratungen Šüber den bevorstehenden Reichstag einberufen. Erinnern daran, dass sich Weißenburg aufgrund ausgebliebener Unterstützung in früheren Kriegen veranlasst sah, dem Schwäbischen Bund beizutreten2, der wie bei anderen Reichstagen auch auf der bevorstehenden Reichsversammlung die anteilig zu bestreitende Vertretung der Stadt durch eine gemeinsame Gesandtschaft wahrnehmen wird. Für Weißenburg besteht kein Grund, zwei Gesandtschaften mitzufinanzieren. Dies haben ihnen bei früheren Gelegenheiten schon mehrfach ihre Gesandten und jüngst aufgrund ihres Schreibens die Vertreter Hagenaus mitgeteilt. Bitten deshalb, sie jetzt und künftig in dieser Sache für entschuldigt zu halten.
«Nr. 90 Beschlüsse des Frankfurter Rates – Frankfurt, 10. November 1508/23. April 1509 »
Frankfurt, ISG, Ratschlagungsprotokolle 1a, fol. 118 (feria sexta in vigilia sancti Martini episcopi), 122 (feria secunda in die Georii militis).
[10.11.1508] Item dwyl den stettboten uf dem nehstgehalten Reichs tag vil nachteil, spott und hone zugemessen sein, derhalb sie zu verachtunge und von irem altem herkomen gedrungen werden: Ist geratschlagt, allen fleiß anzukeren, das die stette widerumb in die ratschlagunge gelassen werden.
[23.4.1509] Als das ksl. mandat1 gelesen ist. [Beschluss:] Den frunden befelen, das best zu tun und, was sie anlanget, hinder sich schriben. Item uf dem tag anregen, das die stet eyn doctor oder dry an das camergericht zu setzen hetten. Item furbrengen, das die stet mit den fursten in ratslagung genommen wurden.
«Nr. 91 Meister und Rat der Stadt Colmar an Meister und Rat der Stadt Schlettstadt – Colmar, 4. Februar 1509 »
Hagenau, AM, AA 154, unfol. (Or. m. Siegelspuren, sonntag noch sant Blasyen tag).
Die von ihnen zugesandten Schriftstücke bezüglich des nach Worms ausgeschriebenen Reichstages und der Teilnahme daran haben sie, wie von ihnen gewünscht und üblich, an Kaysersberg, Münster im Gregoriental und Türkheim (Dhurnigheim)weitergeleitet. Kaysersberg und Münster haben gemäß den beiliegenden Schreiben1 Šgeantwortet. Sie selbst stimmen ebenfalls zu, dass es bei dem Beschluss zur gemeinschaftlichen Teilnahme am Reichstag durch die Gesandtschaft Hagenaus bleiben soll. Bitten, diese Entscheidung den übrigen Städten mitzuteilen, damit Hagenau sich danach richten kann.
«Nr. 92 Aufzeichnung über die Antwort Ks. Maximilians an den hessischen Gesandten Balthasar von Schrautenbach (Rentmeister zu Gießen) – [act. Mecheln, zwischen dem 18. und 20. Januar 15091] »
Weimar, HStA, EGA, Reg. C, Nr. 276, fol. 31–32’, hier 31–31’ (Kop.).
Balthasar von Schrautenbach hat als Gesandter Lgf. Wilhelms von Hessen gebeten, die wegen des Streits zwischen Kurmainz und Hessen um Kostheim2Bf.[Philipp] von Speyer und Gf. Adolf von Nassau erteilte ksl. Kommission aufzuheben und die Freilassung [Gottfrieds von] Eppstein zu veranlassen.
Der Ks. erwiderte, dass es ihm aus schwerwiegenden Gründen derzeit nicht möglich sei, die Kommission aufzuheben. Falls er es täte, sei eine Eskalation des Streits zwischen den jeweils von mächtigen Parteigängern unterstützten Kontrahenten zu befürchten, und ire[r] Mt. deshalb an der handlung des furgenommen rychstags zu Wurms, daran irer ksl. Mt., dem Heiligen Reich und teutscher nacion merklichs und gros gelegen ist, zu verhinderung reichen mecht. Er fordert den Lgf. deshalb auf, diesen Streit ihm anheimzustellen. Er würde die Parteien auf dem Wormser Reichstag anhören und eine gütliche oder rechtliche Entscheidung treffen. Oder, wo das nit volg haben welt, alsdann mit rat curfursten, fursten und der stend, uf demselben rychstag versamelt, verner nach pilligheit darin zu handeln. Er wird sich um eine entsprechende Einwilligung des Ebf. von Mainz bemühen. [Konflikt zwischen Königstein und Eppstein sowie weitere Punkte; Nrr. 166, 53].
«Nr. 93 Ks. Maximilian an Bf. Philipp von Speyer und Gf. Adolf von Nassau-Wiesbaden – Brüssel, 20. Januar 1509 »
Wien, HHStA, Maximiliana 20, Konv. 2, fol. 34–34’ (Konz. mit ex.-Verm.).
Lgf. Wilhelm von Hessen hat sich über die ihnen auf Bitte Ebf. Uriels von Mainz erteilte Kommission beschwert. Er, der Ks., befürchtet deshalb eine Ausweitung des Konflikts, zumal beide Parteien auf einen großen Anhang zählen können. ŠDadurch könnten die Verhandlungen des bevorstehenden Wormser Reichstages über Angelegenheiten, an denen der ganzen Christenheit, dem Hl. Reich, der deutschen Nation und ihm als Ks. viel gelegen ist, gefährdet werden. Er hat deshalb beide Seiten aufgefordert, ihm die Entscheidung über den Streit zu überlassen und Verhandlungen darüber auf dem Reichstag angekündigt. Befiehlt ihnen, das aufgrund der Kommission geführte Verfahren bis auf weiteren Bescheid einzustellen.
«Nr. 94 Ks. Maximilian an Ebf. Uriel von Mainz – Grave, 29. März 1509 »
Würzburg, StA, Mainzer Regierungsarchiv, Hessen-Darmstadt K 371/120, fol. 117–117’ (Or., Vermm. prps./amdip., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Maximiliana 20, Konv. 2, fol. 130–130’ (Konz. mit ex.-Verm.) = B.
Er, der Ebf., hat sich über seine letzte Mitteilung bezüglich seines Konflikts mit Lgf. Wilhelm von Hessen beschwert und beantragt, den Kommissaren die Fortsetzung des Verfahrens zu befehlen.1Versichert ihm, dass sein Vorgehen zum Vorteil beider Seiten und zur Förderung des Verfahrens gedacht war. Er wird ihn darüber auf dem Wormser Reichstag, wohin aufzubrechen er im Begriff ist, ausführlicher informieren. Da die Rechtsprechung während der hl.[Oster-]Zeit ohnehin ruht, bittet er ihn um Geduld, bis er, der Ks., in Worms eintrifft. Er wird dann in dieser Sache zu seiner Zufriedenheit verfahren
«Nr. 95 Kf. Friedrich III. von Sachsen an Bf. Lorenz von Würzburg – Wittenberg, 8. April 1509 »
Weimar, HStA, EGA, Reg. C, Nr. 276, fol. 91 (Mundum mit Korrekturen, am hl. ostertag; Gegenz.Hie[ronymus] R[udelauf]).
Bestätigt den Empfang seines Schreibens mit der in Abschrift beigelegten Einwilligung des Ebf. von Mainz in eine Vermittlung Kursachsens und Würzburgs zwischen dem Ebf. und dem Lgf. von Hessen.1Er wird darüber den hier anwesenden hessischen Räten Mitteilung machen. Seines Erachtens ist auch der Lgf. an einer raschen Beilegung des Streits interessiert, wozu er selbst nach Möglichkeit beitragen will. Wir bedenken aber, a–wiewol der Reichs tag gein Wurmbs außgeschriben, Šdas doch noch nicht aigentlich wissent, wann der furgang haben werd. Solt nu in diser sachen tag angesatzt werden und villeicht zu ungelegenheit desselben des Reichs tag furgang nemen, so haben e. L. wol zu bedenken, daz er must abkundet [werden]. Weyl dann unsers versehens bald offenbar werden sol, wie es mit dem Reichs tag bleiben werd, soll er, der Bf., den Ebf. um Verständnis für die Verzögerung bitten; er seinerseits wird dies gegenüber dem Lgf. tun und sich dafür einsetzen, dass dessen Gesandte zum Reichstag auch für diese Angelegenheit bevollmächtigt werden. Sollte sich der Reichstag jedoch weiterhin verzögern, wird er sich mit ihm über einen Termin für die Vermittlungsverhandlungen verständigen–a.
«Nr. 96 Lgf. Wilhelm II. von Hessen an Kf. Friedrich III. von Sachsen – Kassel, 18. April 1509 »
Weimar, HStA, EGA, Reg. C, Nr. 276, fol. 92–92’ (Or., mitwochens nach dem sonntage quasimodogeniti; Gegenz. Antonius Alberti) = Textvorlage A. Marburg, StA, Best. 2, Nr. 296, Fasz. 18, fol. 184 (Konz.) = B.
Seine inzwischen zurückgekehrten Räte haben ihn darüber informiert, dass er es ihm freistellt, ob der Vermittlungstag zwischen Kurmainz und Hessen vor, auf oder nach dem Wormser Reichstag oder an einem anderen Ort stattfinden soll. Er hat ihm die Entscheidung über diese Angelegenheit bereits anheimgestellt und überlässt ihm deshalb auch die Festsetzung des Termins, sei es auf dem Reichstag oder anderswo.1
«Nr. 97 Kf. Ludwig V. von der Pfalz an Wendel von Adelsheim und Ulrich d. Ä. von Albersdorf – Heidelberg, 28. März 1509 »
Vorrangigkeit der Reise zum Ks. und zum Reichstag vor Erfordernissen der böhmischen Belehnung.
München, HStA, K.schwarz 16217, unfol. (Or. m. S., mitwochs nach dem sontag judica).
ŠBestätigt den Empfang ihres Schreibens1mit der Empfehlung, dass Pfgf. Friedrich persönlich zu den Verhandlungen über die böhmische Belehnung2zu Kg. Wladislaw nach Prag reisen sollte. Er und sein Bruder würden es selbst begrüßen, wenn dieser die Reise unternehmen könnte. Es ist aber dieser zeit weder unserm bruder noch uns selbs zu tun moglich in ansehung des angesetzten reichstags, der yetzt vor augen ist, uf dem wir zu der lehenempfengnus mit insonder viel sachen, auch der entwerten flecken3 und anders halben, daran uns merglich gelegen, bey röm. keyserlicher Mt., auch den churfursten und andern zu handeln haben. Abe dem, wo wir es verseumpten, uns, unserm brueder, auch landen und leuten verderplicher und onwiderbringenlicher schade zugetrochen [= zugetragen] werden mag. […]. Darumb und dieweil die beyde stuck zu einer zeit zu reyßen sich sampt, doch durch unser einen personlich nit usrichten lassen wollen, haben wir bedacht und uns furgenommen, das ein und beswerlichst obligend, das seint die hendel, bey romischer keyserlicher Mt. und des Reichs stenden zu handeln sein, zum fordersten an die hand zu nehmen und nachvolgend, ob es gleich mit kosten und beswernis zugeen wirt, das ander uszurichten. Er muss den einen Schaden akzeptieren, um größeren zu verhüten. Sie sollen dies dem Kg. und den böhmischen Ständen so darlegen. Er hat den ungarischen Gesandten zum Ks., Johann von Meseritsch, zu sich gebeten und mit ihm darüber gesprochen. Meseritsch hat zugesagt, sich für die Belehnung Pfgf. Friedrichs einzusetzen.
«Nr. 98 Vortrag des bfl. Naumburger Gesandten Fabian von Feilitzsch (Hauptmann zu Zeitz) an kursächsische Räte – act. Torgau, 19. Oktober 1508 »
Weimar, HStA, EGA, Reg. B, Nr. 831, fol. 10–12, hier fol. 10’–11 (Kop., dornstags nach St. Luce evangeliste).
[...]. Der Bf. von Naumburg hat die ihm auf den Reichstagen in Köln und Konstanz auferlegten Reichshilfen von insgesamt beinahe 1100 fl. gemäß ksl. Befehl an den Kf. von Sachsen übergeben. Er wurde jetzt vom Ks. aufgefordert, am 1. November (aller heiligen tag)auf dem Reichstag in Worms zu erscheinen, wie dies aus dem vorgelegten ksl. Mandat [Nr. 44] hervorgeht. Der Bf. bittet, ihn dises Reichs tags alder gewonheit nach gnediglichen zu benemen.1 [...].
«Nr. Š99 Antwortschreiben Kf. Friedrichs III. von Sachsen an Ks. Maximilian – Wittenberg, 22. Oktober 1508 »
Weimar, HStA, EGA, Reg. E, Nr. 56, fol. 11–11’ (Kop., sontag nach der XIM junkfrauen tag).
[1.] Bestätigt den Empfang seines Schreibens [Nr. 185]. In den ksl. Ausschreiben hatte es geheißen, dass er sich durch nichts außer durch unvermugen auß Gots gewaltvon der Teilnahme am Reichstag abhalten lassen solle, notfalls jedoch auch Gesandte dorthin abordnen könne [Nrr. 36, Pkt. 3; 44, Pkt. 8]. Da er mit plodigkeyt meins leibs beladenund deshalb unter Umständen nicht zu reisen imstande ist, hatte er die Absicht, Gesandte zum Reichstag zu schicken. Angesichts der erneuten Aufforderung und obwohl er sich genug ungeschickt befinde, will er sich doch als gehorsamer Fürst, sofern sein körperlicher Zustand dies zulässt, persönlich bei ihm und den anderen Kff. und Ff. einfinden, um die Angelegenheiten von Ks. und Reich fördern zu helfen.1
[2.] [PS] Er hat ihm durch seinen Herold Tirol Mandate an einige Stände zur Aushändigung des [Konstanzer] Anschlags an ihn2zugeschickt. Das auf den Mandaten angegebene Datum, der 27. Juli, liegt nun schon einige Zeit zurück. Aufgrund seiner bisherigen Verhandlungen mit den bewussten Ständen erwartet er nicht, viel zu erreichen. Da der Termin des Reichstages näher rückt, will er diese Angelegenheit auf sich beruhen lassen, bis sie persönlich darüber sprechen können. Er bittet, dies zu akzeptieren.
«Nr. 100 Instruktion Kf. Friedrichs III. von Sachsen für Gf. Hoyer von Mansfeld und Johann Rennera als Gesandte zu Ks. Maximilian – Wittenberg, 22. Oktober 1508 »
[1.] Teilnahme Kf. Friedrichs am Wormser Reichstag; [2.] Eintreibung der Konstanzer Romzughilfe; [3.] Verstimmung Ks. Maximilians wegen der Haltung Kf. Friedrichs auf dem Mainzer Kurfürstentag.
ŠWeimar, HStA, EGA, Reg. E, Nr. 56, fol. 13–15’, 16’ (Konz., sontag nach der eylftausent junkfrauen tag).
[1.] Der Ks. hat ihn erneut zur persönlichen Teilnahme am Reichstag aufgefordert [Nr. 185], ihm daneben auch einige Mandate übersandt und die Eintreibung der [auf dem Konstanzer Reichstag bewilligten] Reichshilfe bei einigen Ständen befohlen. Seine Antwort [Nr. 99] können sie der beiliegenden Abschrift entnehmen. Darüber hinaus sollen sie beim Ks. Folgendes vorbringen:
Was seine persönliche Teilnahme am Reichstag angeht, kann er zutreffend behaupten, dass er seit seiner Rückkehr aus Nürnberg keine zwei Tage gesund war. Es war ihm unmöglich zu reisen. b–Die Ärzte hatten es ihm ohnhin verboten, weshalb er Gesandte zum Reichstag schicken wollte–a. Angesichts der erneuten Aufforderung durch den Ks. will er jedoch persönlich zu ihm und den übrigen Kff. und Ff. kommen, wenn dies gesundheitlich irgend möglich ist. Falls er nicht reiten kann, wird er sich fahren lassen. Was wolt uns aber yre Mt. zeyhen, so yre Mt., ander curfursten und furstenc nit aldo sein oder langsam komen wurden, das wir aldo zu spatd [= Spott] ligen solten, das man sagen mocht, wir wolten der furnemest sein, das uns schympflich were. Dies sollen sie dem Ks. gegenüber erklären.
Ihm kamen Gerüchte zu Ohren, wonach der Tag entweder bis zum 30. November (St. Andreas tag)verschoben werden oder ganz ausfallen soll. Sie sollen ihm über die Absichten des Ks. in Bezug auf den Reichstag berichten.
[2.] Er konnte aufgrund der früheren ksl. Mandate1nur die Beiträge der Bff. von Meißen und Naumburg sowie der Gff. von Barby zur [Romzug-]Hilfe einbringen2, das doch nit vil uber das, so wir von uns gereicht haben. Solten wir nu die ytzigen mandat auch außgeschickt haben, die doch am datum lang verschinen, so mocht es dafur angesehen werden, als teten wir die notigung zu unserm nutz und besten. Und weyl der außgeschriben Reichs tag nahe, mocht sich mit demselben beholfen und abslag gesucht werden, das kaiserlich Mt. und uns zu vercleynung reichte. Er hat deshalb nichts unternommen. Sie, die Gesandten, sollen ihn entschuldigen und den Ks. bitten, keine weiteren Schritte zu unternehmen, bis er ihn selbst darüber unterrichten kann.3
Š[3.] Er hat erfahren, dass er gegenüber dem Ks. unter anderem beschuldigt wurde, er hätte die Verhandlungen auf dem Mainzer Tag blockiert und die Versammlung durch seine Abreise scheitern lassen. Damit geschieht ihm Unrecht, denn er hat sich, soweit dies in seiner Macht stand, immer um die Ehre und den Nutzen von Ks. und Reich bemüht. Sie sollen den Ks. bitten, diesen Anschuldigungen keinen Glauben zu schenken, sondern ihnemit den Verantwortlichen zu konfrontieren. Er wird sich dann zur vollen Zufriedenheit des Ks. rechtfertigen. Er würde dies gerne vor den damaligen ksl. Gesandten Bf.[Matthäus Lang] von Gurk, Gf. Adolf von Nassau, dem Kammermeister [Balthasar Wolf von Wolfsthal], Dr.[Erasmus] Topler und [Ulrich von] Schellenberg tun, die über seine Haltung auf dem Mainzer Tag Bescheid wissen. f–Auch auf die diesbezügliche Erklärung seiner Gesandten in Köln hatte der Ks. versichert, an seinem Vorgehen in Mainz kein Missfallen zu tragen–e. Sie sollen dies alles dem Ks. vortragen und über dessen Antwort schriftlich berichten.
«Nr. 101 Ks. Maximilian an Kf. Friedrich III. von Sachsen – Antwerpen, 18. November 1508 »
Weimar, HStA, EGA, Reg. E, Nr. 56, fol. 18–19’ (Or., Vermm. prps./amdip., Gegenz. J. Renner).
[1.] Er hat den Vortrag seiner Beauftragten, des ksl. Stallmeisters Gf. Hoyer von Mansfeld und des ksl. Sekretärs Johann Renner [Nr. 100], vernommen. Bekundet seine Anteilnahme an seiner Erkrankung. Was sein Angebot zur persönlichen Teilnahme am Reichstag angeht, so besteht derzeit keine Notwendigkeit aufzubrechen. Er soll bis auf weiteren Bescheid zu Hause bleiben, jedoch bereit sein, dann unverzüglich abzureisen und persönlich zu ihm nach Worms zu kommen, damit er nicht vergeblich warten muss und seine eigenen Angelegenheiten unerledigt bleiben. Sobald hier alles geregelt ist, wird er unverzüglich aufbrechen und so schnell wie möglich nach Worms reisen.
[2.] Versichert ihm, dass weder die ksl. Gesandten zum Mainzer Tag noch sonst jemand sich in einer Weise über ihn geäußert haben, die sein Missfallen ihm gegenüber hätte erwecken können. Vielmehr findet sein Verhalten in Mainz seine Zustimmung. Wir setzen auch unser vertrauen in dein lieb und halten dich fur unsern lieben oheim und angebornen frund und den, der uns in unsern obligenden nöten und gescheften nit verlasset, sonder fur ander hilflich, retlich und beystendig ist. Er bittet also, solchen Behauptungen [über die angeblichen Verleumdungen] keinen Glauben zu schenken.
«Nr. Š102 Weisung Kf. Friedrichs III. an Gf. Hoyer von Mansfeld und Johann Renner – Torgau, 10. Januar 1509 »
Weimar, HStA, EGA, Reg. E, Nr. 56, fol. 23–24’ (Konz., mitwoch nach der heiligen dreu konig tag).
[1.] Ihm ging ein im Namen des Ks. ausgestelltes kammergerichtliches Mandat zur Zahlung des auf dem Konstanzer Reichstag beschlossenen und [durch die Visitationskommission von 1508] verlängerten Anschlags zur Finanzierung des Kammergerichts zu. Demnach sollte er die Summe binnen vier Wochen an den Rat der Stadt Nürnberg schicken oder hätte sich im Falle seiner Weigerung binnen 30 Tagen vor dem Kammergericht zu rechtfertigen.1
Sie sollen beim Ks. seine Besteuerung durch Kammerrichter und Beisitzer, was so bislang im Reich nicht üblich war, beanstanden. Gleichlautende Mandate wurden auch den Bff. [Johann] von Meißen und [Johann] von Naumburg zugestellt. Er, Renner, ist über seine Beschwerden gegen eine von Kursachsen getrennte Besteuerung der Bff. und anderer Stände informiert. Bisher wurden diese Stände mit Kursachsen gemeinsam veranschlagt. Sie sollen den Ks. deshalb bitten, das Kammergericht von weiteren Schritten gegen ihn und die beiden Bff. abzuhalten. An künftige Beschlüsse von Ks. und Ständen auf dem bevorstehenden Reichstag bezüglich des Kammergerichts will er sich halten. Doch soll ihm hinsichtlich der [von Kursachsen eximierten] Bff. und Gff., wie vom röm. Kg. in Konstanz zugesagt, ein Reversbrief über den Vorbehalt seiner Freiheiten und Rechte ausgestellt werden. Über die Antwort des Ks. darauf sollen sie Bericht erstatten.
[2.] Der ksl. Harnischmeister Hans Schwerer (Swerer)hat ihm auf ksl. Befehl hin vor kurzem ein part2 zu dem pund3 geschickt und dabey angezeigt, dz irer Mt. begern sey, uns darnach zu richten, damit wir schirst fur dem frauenzymmer zu Wormbs der perlendeck, davon ksl. Mt. uns zu Costenz gesagt, dz neu abnemen etc.Sie sollen sich in seinem Namen beim Ks. für die Sendung und den freundlichen Gruß bedanken und erklären, wiewol wir als ein alter haußwirt gedacht, ruhe zu haben, so wolten wir doch, alsvil an uns, ksl. Mt. als der gehorsam, auch dem frauenzymmer zu eren gern zu gefallen werden.
«Nr. 103 Weisung Kf. Friedrichs III. von Sachsen an Gf. Hoyer von Mansfeld und Johann Renner – Torgau, 18. April 1509 »
Weimar, HStA, EGA, Reg. E, Nr. 56, fol. 29–29’ (Konz., mitwoch nach dem sontag quasimodogeniti).
ŠErinnert an seine Weisung, den Ks. wegen des Fiskalmandats an die bisher in den kursächsischen Anschlag einbezogenen Gff. zu einer Weisung an den Fiskal zu veranlassen, in dieser Angelegenheit nichts weiter zu unternehmen. Er hat unter dem Vorbehalt seiner Rechte in das Kammergericht eingewilligt. Sein Rat Gf. Sigmund von Gleichen hat ihm indessen jetzt die beiliegende Abschrift eines ksl. Mandats zugesandt, wonach dieser binnen zweier Wochen den Kammerzieler erlegen oder sich innerhalb weiterer zwölf Tage vor dem Kammergericht verantworten soll. Erneuert deshalb den Auftrag, sich beim Ks. mit allem Nachdruck dafür einzusetzen, dass Gleichen und die übrigen Gff., die in früheren Anschlägen zu Kursachsen gerechnet wurden, in diesem Status verbleiben und nicht weiter behelligt werden.
«Nr. 104 Ks. Maximilian an Kf. Joachim I. von Brandenburg – Köln, 31. Mai 1508 »
Berlin, GStA, 1. HA, Repos. 1, Nr. 4, fol. 8–8’ (Or., Vermm. prps./amdip., Gegenz. M. Lang).
[1.] Ihr gemeinsamer Rat Eitelwolf vom Stein hat angeregt, ihm, dem Kf., zur Tilgung ksl. Schulden das in Lübeck angefallene Jubelablassgeld zukommen zu lassen. Er wird darüber eine Entscheidung treffen und ihm, da er dieses Geld in Kürze einfordern will, dann einen Bescheid geben, der sicherlich zu seiner Zufriedenheit ausfallen wird.
[2.] Stein wurde auch wegen der Niederlagen zu Frankfurt [a. d. Oder] und Breslau1 bei ihm vorstellig. Mit der Angelegenheit ist der ksl. Kanzler Zyprian von Serntein betraut, der nun schon seit geraumer Zeit abwesend ist. Ohnehin hätte er selbst wegen wichtiger Angelegenheiten und den Erfordernissen des Krieges keine Gelegenheit gefunden, sich damit zu befassen. Dieweyl aber dein lieb ungezweyvelt auf nehsten reichstag gen Wormbs kumen wierdet, wellen wir deiner lieb desselben artikels halben auch geburlich abfertigung tun.
«Nr. 105 Weisung Kf. Joachims I. von Brandenburg an Eitelwolf vom Stein – [wahrscheinlich Cölln/Spree, 25. Juni 1508] »
[1.] Fernbleiben Kf. Joachims vom Reichstag; [2.] Verhandlungsanweisungen für Stein; [3.] kammergerichtliches Zahlungsmandat an Kf. Joachim; [4.] Bürgschaft für die vom Ks. geforderte Reichsanleihe, Verweisung ksl. Schulden auf die Jubelablassgelder in Lübeck und Hamburg, Bestätigung des Niederlagsprivilegs für Frankfurt/Oder und Breslau; [5.] Verhandlungen mit Ebf. Hermann von Köln für Mgf. Albrecht; [6.] Bestallung Kf. Joachims für den ksl. Romzug.
ŠBerlin, GStA, I. HA, Repos. 10, Nr. ♃♆, Fasz. 2N, fol. 13–14 (undat. Konz.).
[1.] Bestätigt für den 24. Juni (Johannis baptiste)den Eingang eines ksl. Mandats [Nr. 36] und weiterer Schreiben [Nrr. 33, 37, 104] sowie eines Berichts Steins1. Er kann indessen aus mehreren triftigen Gründen nicht persönlich am Wormser Tag teilnehmen und schickt ihm deshalb eine Vollmacht. Befiehlt ihm, sein Ausbleiben gegenüber dem Ks. mit einer durch einen Sturz bedingten Verletzung am Fuß zu begründen, weswegen ihm vom Reiten abgeraten wurde. Außerdem hat er Warnungen erhalten, dass sich seine Feinde sammeln, um mit der Unterstützung polnischer Adliger seinem Land und seinen Untertanen Schaden zuzufügen. Er kann deshalb sein Kfm. nicht gefahrlos verlassen.
[2.] Was aber ander kurfursten, fursten und stende des Reichs im besten furnehmen und volzihen, das wissen wir uns auch nicht zu weygern, wie dann unser mandat mitbringt. Ir wist aber, das wir allzeit in volzihung der zugesagten hilf gemeinlich mit den ersten sein, aber ander, als wir versteen kurfursten und fursten, seumig und noch an der hulf, zu Costanz ufgelegt, nichts ußgericht.
[3.] Uns ist auch ein ksl. mandat bei grossen penen zukomen, hundert und XX gulden zu erhaltung des camergerichts gein Regensburg zu schicken.2 Nu wist ir, wie es umb die gulden steet euer handlung nach, das doctor [Anton von] Emerßhoven uns der benehmen sol. In dem wellet uns bei ksl. Mt. entschuldigen und verfugen, das der doctor uns benehme, wie er sich verwilligt, damit wir des one anfechtung bleiben.3
[4.] Was die Bürgschaft angeht, bleibt es bei seinem vorigen Schreiben4: Er wird sich den anderen weltlichen Kff. anschließen. Dies soll er dem Ks. so bald wie möglich eröffnen und dabei auch ein Angebot wegen der Jubelablassgelder in Lübeck und Hamburg unterbreiten. Er soll sich bei [Niklas] Ziegler darum bemühen, dass dies ebenso wie die Bestätigung des Niederlagsprivilegs [für Frankfurt/Oder und Breslau] bewilligt wird. Falls er das ihm mitgegebene Siegel nicht benötigt, soll er es zerschlagen lassen und die Teile zurückschicken.
Š[5.] Übersendet ihm einen an den Komtur zu Koblenz [Ludwig von Seinsheim] adressierten Kredenzbrief. Er soll diesen bitten, für seinen Bruder [Mgf. Albrecht] mit dem Ebf. von Köln zu verhandeln.5
[6.] Falls die Kff. oder sonst jemand ihn wegen seiner, Kf. Joachims, Bestallung ansprechen, soll er in nichts einwilligen, sondern ihm darüber berichten.
«Nr. 106 Inhibitionsmandat Ks. Maximilians an das ksl. Kammergericht – Tournai, 31. August 1508 »
Berlin, GStA, I. HA, Repos. 17, Nr. 4d, Fasz. 1, fol. 3–3’ (Kop.1).
[1.] Kf. Joachim hat gegen das auf Antrag des ksl. Fiskalprokurators [Hieronymus von Croaria] ausgegangene, mit einer Vorladung verbundene kammergerichtliche Mandat an Bf.[Hieronymus] von Brandenburg2zur Zahlung seines Beitrags von 12 fl. zum Kammerzieler Beschwerde erhoben.3Seinen Einwand gegenüber dem ŠKammergericht, die Bff. von Brandenburg, Lebus und Havelberg unterstünden dem Kfm. Brandenburg und seien bislang niemals vom Reich besteuert worden, und die damit verbundene Bitte um Respektierung geltenden Rechts hätten sie lediglich mit der Ankündigung beschieden, beim Fiskal einen Aufschub bis zum 10. August (Laurency)erwirken zu wollen.4Befiehlt, gegen den Bf. von Brandenburg oder andere Stände, deren Zugehörigkeit zum Kfm. Brandenburg geltend gemacht wird, bis zum nächsten Reichstag nichts zu unternehmen. Er wird ihnen dann Bescheid geben, wie künftig in solchen Fällen zu verfahren ist.
«Nr. 107 Kf. Joachim I. von Brandenburg an Ks. Maximilian – Cölln/Spree, 1. Oktober 1508 »
Wien, HHStA, Maximiliana 19, Konv. 4, fol. 95–95’ (Or., sonntag nach Michaelis).
Eitelwolf vom Stein hat Befehl anzuzeigen, dass er, Kf. Joachim, wie andere Kff. gemäß der Goldenen Bulle von der Appellation [an fremde Gerichte] befreit ist. Im Prozess zwischen Veit von Schlieben (Sliben)und dem Brandenburger Bürger Anton Sichter1wurde dennoch an das ksl. Kammergericht appelliert. Er hat das Kammergericht schriftlich um Remission des Verfahrens ersucht. Bittet um eine entsprechende Weisung an das Gericht.
«Nr. 108 Instruktion Kf. Joachims I. von Brandenburg für seinen Anwalt [Dr. Johann Rehlinger] am ksl. Kammergericht – [Cölln/Spree, 25. Januar 1509] »
Berlin, GStA, I. HA, Repos. 18, Nr. 30a, Fasz. 1, fol. 3–5 (undat. Konz.)1 = Textvorlage A. Berlin, GStA, I. HA, Repos. 18, Nr. 25, Fasz. 1, fol. 146–147 (zugrundeliegendes Memorial, undat. Konz.; im Wortbestand, jedoch nicht inhaltlich abweichend) = B.
Š[1.] Der Anwalt soll am ksl. Kammergericht folgende deklinatorische Einrede2vorbringen: Wie alle Kff. ist auch er gemäß Kap. XI der Goldenen Bulle von der Appellation befreit.3Laut Wormser Ordnung wurde das Kammergericht nur für die Dauer von sechs Jahren bewilligt4, der Konstanzer Reichstag beschloss eine Verlängerung um weitere sechs Jahre5, doch uf beyden reichstagen mit der maß und bedingnus und nicht anders, dann der freiheit seiner kurfurstlichen gnaden der obbemelten Gulden Bullen unbegeben, sunder dieselben seinen kurfurstlichen gnaden vorbehalten.6Seine Amtsvorgänger nahmen dieses Privileg unangefochten in Anspruch, das Kammergericht ließ bislang keine solchen Appellationen zu. Der Anwalt soll beantragen, die kfl. Gerichtsfreiheit zu respektieren und etwaige Appellationen an den Kf. zu remittieren. Außerdem soll er seinen Protest erklären, durch diese Einrede keinesfalls den Gerichtszwang des Kammergerichts anzuerkennen.
[2.] An die Bff. von Brandenburg, Havelberg und Lebus sowie an die Gff.a–in der Mark–a gingen Mandate und Ladungen aus, die mit folgenden Argumenten anzufechten sind: Diese Stände wurden bei Leistungen für Kss. oder Kgg. bislang bekanntlich nicht vom Reich veranschlagt, sondern dem Kf. von Brandenburg und seinem Territorium zugerechnet. Die drei Hochstifte wurden hauptsächlich aus dem Gebiet der Mark Brandenburg gestiftet und ausgestattet. Die genannten Bff. und Gff. haben keine Regalien vom Reich, sondern gehören unmittelbar zum Kfm. Brandenburg. Der Anwalt soll beantragen, die Mandate zu kassieren und weder ihn noch die genannten Bff. und Gff. weiterhin mit derartigen Neuerungen zu behelligen.
Falls die Einsprüche bezüglich der Appellation oder der Exemtionen abgewiesen werden sollten, wird die Stilllegung der Verfahren bis zu einer Entscheidung auf dem bevorstehenden Reichstag beantragt. Gegebenenfalls ist ein diesbezüglicher Protest einzulegen.
«Nr. Š109 Eitelwolf vom Stein an den ksl. Kanzler Zyprian von Serntein – Mainz, 11. März 1509 »
Innsbruck, TLA, Maximiliana XIII/256/VI, fol. 12–12’ (Or. mit Siegelspuren, oculi; Postverm.: In sein hand.).
[1.] [Erledigung eines ksl. Befehls beim Gf. von Nassau; Nr. 217]. Bekundet seine Verwunderung, dass Serntein die ihm gemachten Zusagen in seinen eigenen Anliegen und in den Angelegenheiten Kf. Joachims offenbar vergessen hat. Der Kf. und er selbst setzen dennoch weiterhin ihr Vertrauen in ihn. Ihm gehen ständig Schreiben zu, worin der Kf. die Verletzung seiner Privilegien seitens des ksl. Kammergerichts entweder durch Annahme von Appellationen oder durch dessen Vorgehen gegen die kfl. Prälaten [= Bff. von Brandenburg, Havelberg und Lebus] beklagt. Er, Stein, hatte ihn, Serntein, bereits darüber informiert.
[2.] Beschwert sich darüber, dass er immer noch keinen Bescheid wegen des Niederlagsprivilegs erlangt hat. Bittet, den Kf. und ihn besser zu bedenken.1Er wartet hier in Mainz weiterhin den anberaumten Termin2und die Ankunft des Ks. ab. Bittet, ihn gegebenenfalls über weitere Verzögerungen zu informieren.
«Nr. 110 Kf. Joachim I. von Brandenburg an Bf. Dietrich von Lebus [entsprechend an Bf. Hieronymus von Brandenburg und Bf. Johann von Havelberg] – Cölln/Spree, 1. April 1509 »
Berlin, GStA, I. HA, Repos. 18, Nr. 30a, Fasz, 1, fol. 9 (Kop., suntag palmarum).
Ihm, dem Bf. von Lebus, den Bff. von Havelberg und Brandenburg sowie den Gff. von Ruppin1gingen vom ksl. Fiskalprokurator beantragte kammergerichtliche Mandate zur Bezahlung des ausstehenden Kammerzielers zu. Er, Kf. Joachim, hat daraufhin an den Ks. geschrieben [Nr. 106, Anm. 3] und auch durch Eitelwolf von Stein um die Kassation dieser Mandate gebeten. Ebenso hat er Dr. Valentin von Sunthausen zu Verhandlungen mit dem Kammerrichter [Bf. Wiguläus von Passau] und dem Fiskalprokurator [Dr. Christoph Moeller] beauftragt. Dessen ŠBericht2samt einem Gutachten3, wie man dieser Beschwerde enthoben werden und die Angelegenheit vor den Ks. und die bevorstehende Reichsversammlung bringen kann, liegt in Abschrift bei. Für die Verhandlungen benötigt der kfl. Prokurator am ksl. Kammergericht, Johann Rehlinger, seine Vollmacht.4Diese soll er ihm, Kf. Joachim, unverzüglich zusenden, damit nicht aus Säumigkeit weitere Beschwerden entstehen. Denn die Bff. von Lebus sind bislang niemals vom Reich veranschlagt worden, sondern wurden immer in den Kurbrandenburger Anschlag miteinbezogen. Die zu Brandenburg gehörenden Bff. und Gff. haben keine Reichslehen inne. Der Prokurator soll, falls der Ks. die Mandate wider Erwarten nicht kassiert, unter Geltendmachung der genannten Gründe wie auch der kfl. Gerichtsfreiheit beantragen, die Mandate zurückzuziehen oder die Angelegenheit an den Ks. und die bevorstehende Reichsversammlung zu verweisen.
«Nr. 111 Weisung Kf. Joachims I. von Brandenburg an Dr. Johann Rehlinger – s.l., 15. April 1509 »
Berlin, GStA, I. HA, Repos. 18, Nr. 30a, Fasz, 1, fol. 10–11 (Konz., suntag quasimodogeniti).
[1.] Bestätigt den Eingang seines Berichts1. Er soll sich wegen der Bff. von Lebus, Havelberg und Brandenburg sowie wegen der Gff.[von Ruppin und Honstein] in kein Verfahren [am Kammergericht] einlassen, sondern erklären, dass diese bislang keinerlei Reichshilfen geleistet hätten, auch keine Lehen oder Regalien vom Reich besäßen und bislang in dieser Weise [mit Zahlungsmandaten und Vorladungen] Šnicht gegen sie vorgegangen worden sei. Sie seien in keinem Reichsregister aufgeführt, sondern hätten sich immer als zum Kfm. Brandenburg gehörig verstanden und seien in dessen Anschlag einbezogen gewesen. In Anbetracht der Leistungen der Kff. von Brandenburg für das Reich müssen diese Tatsachen respektiert werden. Gegebenenfalls kann er darauf hinweisen, dass der Gf. von Honstein nur ein von seinem Großvater [Albrecht Achilles] an dessen Vater [Gf. Johann von Honstein] verliehenes Erbschloss innehat.2 [...]3. [Deshalb ist zu beantragen, die ausgegangenen Mandate zu kassieren oder die Angelegenheit] an den Ks. und die Reichsversammlung [zu verweisen]4. Die Ausstellung eigener Verhandlungsvollmachten für ihn, Rehlinger, durch die Bff. und Gff. erscheint unnötig, da ihm ohnehin deren Vertretung obliegt.
[2.] Hinsichtlich der Appellationen [an das Kammergericht] besteht er auf seiner kfl. Gerichtsfreiheit. Er hat gemeinsam mit Kf.[Friedrich] von Sachsen unter Berufung auf die Goldene Bulle nur unter diesem Vorbehalt in die Eröffnung des Kammergerichts eingewilligt.5Trotz seiner Prozessvollmachten von [Heinrich] Krewitz und [Anton] Sichter sollte er, Rehlinger, sich in kein Verfahren einlassen, sondern die kfl. Freiheiten schützen und jeweils Remission beantragen. Falls dem nicht stattgegeben wird, sollen der Ks. und die auf dem bevorstehenden Reichstag versammelten Stände angerufen werden. Der mögliche Einwand, dass seine Gerichtsfreiheit ausschließlich für die kfl. Untertanen gilt, was auf Merten Richter nicht zutrifft6, ist unerheblich. Richter hat Krewitz an einem brandenburgischen Gericht verklagt und sich somit seinem kfl. Gerichtszwang unterworfen. Die Auslegung der kfl. Gerichtsfreiheit steht keinesfalls dem Kammergericht zu, sondern ist dem Ks. vorbehalten, dessen Amtsvorgänger dieses Privileg gewährt hat. Deshalb verweigert er auch die Übersendung der Prozessakten.
«Nr. 112 Kf. Joachim I. von Brandenburg an Dr. Valentin von Sunthausen – [wahrscheinlich 15. April 1509] »
Berlin, GStA, I. HA, Repos. 17, Nr. 1b, fol. 1–1’ (Konz.; auf fol. 2 der wahrscheinlich auf dieses Stück bezügliche Datumvermerk: suntags quasimodogeniti.).
[1.] Bestätigt den Eingang seines Schreibens [Nr. 110, Anm. 2] und bedankt sich für seinen Rat. Das daraufhin an Dr. Johann Rehlinger ausgegangene Schreiben [Nr. 111] liegt in Abschrift bei. Wie bereits erklärt, haben die Bff. [von Brandenberg, ŠHavelberg und Lebus] sowie die Gff. von Ruppin und Honstein dem Reich seit Menschengedenken keine Hilfe geleistet. Im Unterschied zu den in Meißen und Thüringen ansässigen Bff. und Gff. verfügen sie über keine Lehen oder Regalien vom Reich. Ihre Besitzungen gehören zum Kfm.[Brandenburg] und wurden ihnen von den Kff.übereignet. Dafür leisten sie ihnen, wie die Ritterschaft auch, Dienste in ihren Kriegen und sonstigen Angelegenheiten. Die Bff. und Gff. wenden sich deshalb auch schriftlich an den Kammerrichter und an den ksl. Fiskalprokurator1, wie er, Sunthausen, erfahren wird. Er selbst hat seinem Rat Eitelwolf vom Stein befohlen, mit dem Ks.über die Abstellung dieser Beschwerden zu verhandeln. Er wird in keine Reichshilfe einwilligen, solange nicht der Schutz seiner Rechte garantiert ist.
[2.] Bezüglich Dr.[Antons von] Emershofen teilt er seine Meinung. Aber das wer uns beswerlich, das wir einen beisitzer im camergericht nach ordnung des Reichs ordenen solten und nicht macht haben, den abzufordern und einen andern auß unser lantart an sein stat zu setzen.Er will indessen die Entscheidung des Kammerrichters abwarten2und den Fall dann ggf. vor den Ks. bringen. Bittet ihn, sich weiterhin um seine Angelegenheiten zu kümmern. Übersendet ihm Geld für Rehlinger.
«Nr. 113 Spruchbrief Gf. Eitelfriedrichs von Zollern – Windsheim, 25. Oktober 1508 »
Bamberg, StA, A 85, Lade 346, Nr. 1543 (Or. m. S., mittwochen nach der aylftausent junckfrowen tag) = Textvorlage A. München, HStA, KÄA 2017, fol. 434–434’ (Kop.) = B. Wolfenbüttel, HAB, Cod. Guelf. 32.9 Aug. 2o, fol. 302–302’ (wie A) = C.
ŠReferiert bei: Looshorn, Geschichte IV, S. 488f.
Er hat aufgrund der Bewilligungen Bf. Georgs von Bamberg und Mgf. Friedrichs von Brandenburg beide Parteien wegen ihres Streits um das Schloss Streitberg1angehört. Beide Seiten haben erhebliche Gründe vorgebracht, warum sie diesem Schiedstag nicht bis zu seinem Abschluss beiwohnen konnten. Es wurde vereinbart, dass die Kontrahenten jeweils über die jetzigen Verhandlungen beraten sollen und er auf dem zum 1. November (allerheiligen tag)nach Worms einberufenen Reichstag unter Hinziehung von je zwei Räten beider Parteien erneut einen Vermittlungsversuch unternehmen wird. Mgf. Friedrich hat außerdem die Stundung seiner Forderungen [in Höhe von 100 fl.]2an die Einwohner von Gasseldorf und [in Höhe von 120 fl.] an Untertanen des Klosters Langheim bis zum 2. Februar (unser lieben Frowen tag liechtmess)zugestanden. Dieser Abschied erfolgt vorbehaltlich der Rechte beider Seiten.3
«Nr. 114 Ks. Maximilian an Mgf. Friedrich II. von Brandenburg-Ansbach – Brüssel, 25. Januar 1509 »
Wien, HHStA, Maximiliana 20, Konv. 2, fol. 40–40’ (Konz. mit ex.-Verm.).
Er hatte ihm im Streit mit dem Bf. von Bamberg um das Schloss Streitberg und um die ihm, Mgf. Friedrich, auf seinen Antrag genehmigte dortige Halsgerichtsbarkeit befohlen, die gefangengesetzten bfl. Untertanen unentgeltlich freizulassen, in dieser Angelegenheit vor ihm, dem Ks., auf dem Wormser Reichstag zu erscheinen, bis dahin nichts zu unternehmen und auch von der Gerichtsfreiheit keinen Gebrauch zu machen.1Doch unterblieb laut Mitteilung des Bf.2die Umsetzung des Mandats. ŠDie Gefangenen sind nach wie vor in Haft, auch wurde ein neuer Galgen bei Streitberg aufgerichtet. Diese Angelegenheit könnte eskalieren und die Reichstagsverhandlungen, a–an denen ihm als Ks., dem Hl. Reich und der deutschen Nation viel gelegen ist–a, stören. Der Bf. hat erneut einen rechtlichen Austrag angeboten. Er befiehlt ihm, in dieser Angelegenheit nichts weiter zu unternehmen, auf die Anwendung der Halsgerichtsbarkeit zu verzichten, auch nicht gegen den Bf., das Hst. Bamberg oder dessen Untertanen vorzugehen, sondern die Verhandlungen in dieser Sache auf dem Reichstag abzuwarten b–und inzwischen die Gefangenen freizulassen–b.3
«Nr. 115 Gutachten von Nürnberger Ratskonsulenten – [Nürnberg, wohl kurz vor dem 23. Februar 1509]1 »
[1.] Durchführung eines Schiedsverfahrens; [2.1.] Beschwerden des Bf. von Bamberg gegen die Stadt Nürnberg: Streitigkeiten insbesondere um die Hochgerichtsbarkeit in der Hofmark Fürth, [2.2.] Übergriffe Nürnbergs, [2.3.] strittige Steuerrechte und [2.4.] strittige Gerichtsbarkeit im Landgericht Bamberg, [2.5.] strittige Ansprüche auf das Kloster Weißenohe; [3.1.] Beschwerden Nürnbergs gegen den Bf. von Bamberg: strittige Ansprüche auf Lonnerstadt, [3.2.] Anspruch Nürnbergs auf die Hochgerichtsbarkeit über Veldenstein, [3.3.] strittiger Wildbann in Velden, [3.4.] strittige Holznutzungsrechte Veldens und Betzensteins.
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratschlagbücher, Nr. 1, fol. 4–7 (Kop.).
[1.] Nach Auffassung der Ratskonsulenten ist noch unsicher, ob und in welcher Weise die beiden Unterhändler2in Worms tätig werden wollen. Doch gilt es hinsichtlich Šder Instruierung der Gesandtschaft zu berücksichtigen, dass auf jeden Fall in gütlicher Form verhandelt werden wird.
[2.1.] Was die Bamberger Beschwerden, wie sie in der Abrede [vom 17.11.1508] fixiert wurden, und insbesondere die Hochgerichtsbarkeit in der Hofmark Fürth angeht, ist der den Nürnberger Vertretern in Schmalkalden unterbreitete Vorschlag in einigen Punkten unannehmbar.3
Ein möglicher Vermittlungsvorschlag könnte jedoch folgendermaßen lauten: Der Bf. von Bamberg verzichtet zugunsten Nürnbergs auf die Ausübung der Hochgerichtsbarkeit in Fürth (Furt)und in der Hofmark. Der Bf. wird jeweils dem vom Nürnberger Rat gewählten Richter den Blutbann leihen, der diesen dann gemäß dem Gemeinen Recht in der Hofmark ausübt. Eine Ausnahme sollen Totschlagsdelikte bilden, bei denen mit dem Nehmen des Freispfands4gemäß dem Landesgebrauch verfahren werden soll. Unter die Hochgerichtsbarkeit und die Freisstrafen fallen dabei alle Delikte, die mit Strafen an Leib und Leben zu ahnden sind. Die Ausübung der Hochgerichtsbarkeit soll der Bamberger Dompropstei an ihren übrigen Rechten nichts benehmen. Doch soll es mit dem Frevel, d. h. Taten, die nicht an Leib und Leben zu strafen sind, gemäß dem Herkommen gehalten werden: Den auf frischer Tat ertappten Verbrecher urteilt die für den Tatort zuständige Obrigkeit ab, andernfalls ist der Gerichtsort des Klägers maßgeblich. – Durch diese für Nürnberg vorteilhafte Regelung würden sich überdies weitere in Schmalkalden von der Gegenseite eingebrachte [im folgenden aufgelistete] Artikel bezüglich der Freis erledigen.
Eine zweite Möglichkeit wäre, dass Nürnberg die Hofmark samt allem Zubehör mit Ausnahme des Zehnten gegen andere, für Bamberg günstig gelegene Besitzungen, z. B. Sambach (Sanpach), eintauscht. Drittens könnte versucht werden, die Hofmark zu kaufen.
Die Nürnberger Vertreter sind gehalten, diese Vorschläge ausserhalb deß verzaichenten mittels nit anzeregen, die wurden dann selbs durch die Bambergischen angeregt. Dann es wurd ains das ander verhindern. Ist sich auch nit zu vermuten, das derhalben was werd angezaigt, zuvor dweil die hofmark mit irn gutern nit dem bischof, sonder tumbpropst zusteet.
[2.2.] Hinsichtlich der Beschwerde Bambergs wegen des Nürnberger Vorgehens in Weisendorf sowie in der Gegend zwischen Pretzfeld (Bretfeld)und Kirchehrenbach Š(Erenbach)sollen die Gesandten die Vermittler ersuchen, diesen Punkt bis zur Erledigung des zentralen Streitpunkts, der dieses Vorgehen veranlasst hat, zurückzustellen, und sich dann um eine Aufrechnung mit Übergriffen [der Gegenseite] bemühen.
[2.3.] Bezüglich Steuer und Heeresfolge ist der in Schmalkalden gemachte Vermittlungsvorschlag bei Berücksichtigung der von den Nürnberger Vertretern vorgeschlagenen Ergänzung akzeptabel: Bamberg nimmt die Steuer an denjenigen Orten ein, wo es dies auch bisher getan hat, ungeachtet, ob Nürnberger Bürger dort begütert sind. Nürnberg hingegen darf diese Besitzungen nicht mit Abgaben belegen. Die im Landgericht gelegenen und bislang nicht von Bamberg besteuerten Nürnberger Güter sind der Stadt steuerpflichtig. Umgekehrt darf Nürnberg an Angehörige des Hochstifts veräußerte Güter weiterhin besteuern, sofern es auch bislang dazu berechtigt war.
[2.4.] Bezüglich der Gerichtsbarkeit über diese Güter haben die Nürnberger Vertreter [in Schmalkalden]5einen Vorschlag unterbreitet, der von der Gegenseite billigerweise angenommen werden muss, da es in allen Landgerichten so gehalten wird und der Artikel auch mit der Bamberger Landgerichtsordnung [vom 26.6.1503] in Einklang steht. Der Vorschlag lautete, wie folgt: Ob die von Nurnberg guter erkauft hetten oder hienach erkaufen wurden, die doch im bambergischen landgericht gelegen seind, und die armen derselben gutere von andern umb sachen, personlich spruch betreffend, an solch landgericht gezogen werden, so soll der landrichter uf begern und anrufen irer aigenherrn die armen fur sie, ire aigenherrn, als ir ordenliche richter solher sachen zu recht weisen. Aber umb ander sachen ausserhalb personlicher spruch söll es mit den armen sölcher nurmbergischen gütere gehalten werden wie mit der edelleut gutern und armen, im landgricht deß stifts Bamberg gelegen, und auch also, das ainem yeden aigenherrn soll vorbehalten sein, seine erbleut umb verfallen zins und gult on vorgeende rechtfertigung zu yedem mal zu pfenden. – Eine andere Regelung wäre für den Nürnberger Rat nicht akzeptabel.
[2.5.] Bezüglich Weißenohes (Weissenach)kann die Lösung nur darin bestehen, dass es im Besitz Nürnbergs bleibt. Die Nürnberger Vertreter sollen sich auch in keine Erörterung über die kgl. Begnadung6einlassen, sondern lediglich erklären, dass die Stadt, wie vordem die Hgg. von Bayern, das Schutz- und Schirmrecht samt anderen weltlichen obrigkeitlichen Rechten über das Kloster legal und für geraume Zeit auch unwidersprochen innehatte und -hat.
Š[3.1.] Was die Beschwerdepunkte Nürnbergs angeht, so ist hinsichtlich Lonnerstadts wohl keine Verständigung möglich, da Bamberg Nürnberg keinesfalls die dortige Hochgerichtsbarkeit überlassen wird. Dennoch sollte die Frage der Rechte des Rates und der Bürger in Lonnerstadt zur Sprache kommen. Im Rat wurde folgender Kompromiss erörtert: Wo ain rate yemand als ain ubelteter betret, das er sy daselbst zu Lonerstatt in dem schloß und dem kirchhof underschlaifen und nachmaln hereinfurn, aber im dorf dem stift sonst die fraiß zusteen. Darauf könnte man sich bei den Verhandlungen einlassen.
[3.2.] Die Anspruch Nürnbergs auf die Hochgerichtsbarkeit über Veldenstein ist unbestreitbar, die Gegenseite hat selbst die Unsicherheit ihrer diesbezüglichen Position eingeräumt. Und darumb mocht es derhalb also gemacht [werden], das mit dem hohen gericht im schloß und markt Veldenstain die fraiß in [der] hofmark Furt vergleicht wurd, aber nit nachzugeben die herren und hofe, die auch die bambergischen haben begert.
[3.3.] Der Wildbann zu Velden könnte so geregelt werden, dass der Pfleger in Veldenstein den von Nürnberg eingesetzten Richter jeweils um Genehmigung für das niedere Waidwerk bittet und dem dann um guter Nachbarschaft willen, jedoch nicht aufgrund eines etwaigen Rechtsanspruches stattgegeben wird. So wurde es auch bislang gehalten.
[3.4.] Über die strittigen Holznutzungsrechte der Einwohner von Velden und Betzenstein muss eine Kommission vor Ort befinden.7
«Nr. 116 Kf. Ludwig V. von der Pfalz an Bf. Wilhelm von Straßburg – Heidelberg, 9. April 1509 »
Straßburg, AD, G 599, unfol. (Or. m. Siegelrest, montaig in den heiligen osterfeyertagen).
Bestätigt den Empfang seines Schreibens bezüglich der Verhandlungen seines Kanzlers [Johannes Sigrist] mit ihm, Kf. Ludwig, wegen einer angeblichen Geldschuld und diverser Konflikte in den Ämtern.1Er geht davon aus, dass er, Bf. Wilhelm, zum Šksl. Tag nach Worms kommen wird. Er selbst wird dort seinen in der Begleitung des Ks. befindlichen Bruder Pfgf. Friedrich, den die Angelegenheit ebenfalls angeht, treffen, sich mit ihm beraten und ihm danach seine Meinung eröffnen. Außerdem wird er Erkundigungen über das kritisierte Vorgehen seines Zöllners [zu Einhartshausen] gegenüber einem Bürger aus Zabern anstellen und ihm die Ergebnisse anschließend mitteilen. Versichert ihn seines Wunsches nach einem gutnachbarlichen Verhältnis.
«Nr. 117 Bf. Christoph von Brixen an den ksl. Kanzler Zyprian von Serntein – Steinach, 25. April 1509 »
Innsbruck, TLA, Maximiliana XIII/256/VI, fol. 29–29’ (Or. m. S., sand Marx tag, ex.-Verm., Postverm.: Zu aigner ha[nd]).
[1.] Bittet ihn um Mitteilung, ob der Ks. sich noch einige Tage in Worms aufhalten und dort die drei Kff.[von Mainz, Köln und Pfalz] sowie Hg. Wilhelm von Bayern belehnen wird oder nicht. Er will sich wegen wichtiger Angelegenheiten ebenfalls zum Ks. nach Worms verfügen und dort, wie von ihm empfohlen, seine Regalien empfangen. Er wird jetzt nach Innsbruck aufbrechen, um dort seine Antwort abzuwarten, sofern sein Schwager Paul von Liechtenstein ihm keinen anderen Rat geben sollte.
[2.] Erinnert an sein letztes Schreiben aus Innsbruck wegen der Trienter Dompropstei.1Der Ks. hat seinem Schwager [Paul von Liechtenstein] geschrieben, dass Šer die Propstei dem St.-Georgs-Orden inkorporieren wolle. Der Augsburger Domdekan [Wolfgang von Zülnhart] legte indessen eine einen Tag früher ausgestellte ksl. Weisung vor, die Propstei an ihn zu übergeben. Er konnte [Sigmund] von Thun überzeugen, den Georgsorden anzunehmen, falls ihm der Ks. die Propstei bewilligen würde. Der Domdekan verwies auf einen dem Ks.übergebenen Reversbrief, worin er für einen solchen Fall seinen Verzicht erklärt hatte. Indessen will er als noch nicht konsekrierter Bf. im Interesse des Ks. und der Propstei diese vorläufig selbst behalten. Bittet ihn, sich beim Ks. dafür zu verwenden, dass er niemand anderen einsetzt. Sobald er mit dem Ks. zusammentrifft, will er mit ihm darüber sprechen.
«Nr. 118 Bf. Christoph von Brixen an den ksl. Kanzler Zyprian von Serntein – Innsbruck, 27. April 1509 »
Innsbruck, TLA, Maximiliana XIII/256/VI, fol. 31–31’ (Or. m. Siegelrest, ex.-Verm.).
Erinnert an seine Anfrage aus Steinach bezüglich der Reichsbelehnungen [Nr. 117]. Er beabsichtigt, seinem Rat zu folgen und ebenfalls die Regalien zu empfangen, darmit wir nicht mynder geacht werden dan unser frund, der von Trient, so zu Costenz seine regalia auch erlichen empfangen hat.1 Er will sich ohnehin wegen eigener Anliegen und Angelegenheiten des Hochstifts mit dem Ks. treffen und beabsichtigt, am Montag [30.4.] nach Worms aufzubrechen. Für den Fall, dass er nicht rechtzeitig zur Belehnung eintreffen würde, bittet er ihn, eine entsprechende Mitteilung eilends auf dem Postweg nach Ulm zu Händen des Bürgermeisters Dr. Neithart oder im Falle seiner Abwesenheit des Pfarrers2zu schicken, damit er eine so weite und gefährliche Reise nicht vergebens auf sich nimmt. Er würde in diesem Fall zu seinem Schwager Paul von Liechtenstein nach Augsburg reiten und dort die Ankunft des Ks. erwarten. Inzwischen könnte er mit den Fuggern und anderen Personen in den Angelegenheiten des Stifts verhandeln.
«Nr. 119 Bf. Christoph von Brixen an den Paul von Liechtenstein und Zyprian von Serntein – Augsburg, 7. Mai 1509 »
Innsbruck, TLA, Maximiliana XIII/256/VI, fol. 35–35’ (Or. m. Siegelspuren, ex.-Verm.).
Š[1.] Wie er hier in Augsburg erfahren hat, behauptet der Domdekan [Wolfgang von Zülnhart], dass die Abtretung der Trienter Dompropstei an ihn eine ausgemachte Sache sei. Dieser ist inzwischen gemeinsam mit dem Bf. von Gurk zum Ks. gereist, um die entsprechenden Urkunden und Schreiben zu erwirken. Er selbst vertritt unverändert die Position, die Propstei nicht abzutreten, solange er nicht die [Priester- und Bischofs-]Weihe empfangen hat. Seine Haltung wird in einer mündlichen Unterredung mit dem Ks. sicher dessen Zustimmung finden. Bittet sie, dafür Sorge zu tragen, dass der Bf. von Gurk nicht die Ausfertigung weiterer Schriftstücke veranlasst und der Ks. ihn, Bf. Christoph, zum einen in dieser Sache anhört und es ihm zum anderen nicht verdenkt, wenn er den Dekan weiterhin mit unverbindlichen Antworten abfertigt.
[2.] Die von ihm, Serntein, angekündigte Nachricht, ob er hier die Ankunft des Ks. abwarten oder sich nach Mindelheim verfügen soll, ist noch nicht eingetroffen. Bittet, ihm durch den Überbringer dieses Schreibens diesbezüglich Aufschluss zu geben.1
[3.] Jakob Fugger informierte ihn über einige Vorgänge, die es ratsam erscheinen lassen, Gesandte nach Rom und zum Wormser Reichstag abzuordnen. Fugger will ihn, Liechtenstein, ins Bild setzen, sobald er herkommt.2Er selbst ging davon aus, dass der Ks. und Liechtenstein nach Augsburg kommen würden, nachdem er keine Aufforderung erhalten hat, sich zu ihnen zu verfügen.
«Nr. 120 Ks. Maximilian (ksl. Kanzlei) an Bf. Hugo von Konstanz – Kaufbeuren, 20. Mai 15091 »
Wien, HHStA, Maximiliana 20, Konv. 3, fol. 142 (Konz. mit ex.-Verm.).
Erinnert ihn an die Ladung zum Wormser Reichstag, worüber sie auch kürzlich bei ihrem Treffen in Ulm2gesprochen haben. Er hat den ksl. Räten in Worms inzwischen Šihre Instruktion und Weisungen für die Verhandlungen mit den Reichsständen [Nrr. 266f.] zugeschickt. Fordert ihn auf, seine zur Teilnahme an den Verhandlungen und zu deren Abschluss zu bevollmächtigenden Räte ohne weitere Verzögerung nach Worms abzufertigen. Er soll seinen Gesandten auch alle erforderlichen Unterlagen zum Kloster Reichenau mitgeben und sie zum Vortrag vor den Ständen, die er mit der Anhörung beauftragt hat [Nr. 271, Pkt. 1], bevollmächtigen.3
«Nr. 121 Ks. Maximilian an Bürgermeister und Rat der Stadt Konstanz – Siegburg, 12. April 1509 »
Karlsruhe, GLA, 96/1128, unfol. (Or. m. Siegelspuren, Vermm. prps./amdip., Gegenz. N. Ziegler).
Bestätigt den Empfang ihres Schreibens, das Kloster Reichenau betreffend.1Er wird sich auf dem Wormser Reichstag zu ihrer Zufriedenheit um diese Angelegenheit kümmern.2
«Nr. Š122 Beschluss Bf. Hugos von Konstanz und seines Domkapitels – s.l., 27. April 1509 »
Eventueller Abzug von Bf. und Domkapitel aus Konstanz.
Karlsruhe, GLA, Abt. 5, Konv. 301, Nr. 7323 (Or. Perg. m. 2 anh. Ss., frytag nach sanct Marx tag; eigh. Unterschrift der Aussteller: Bf. Hugo von Konstanz; anwesende Vertreter des Domkapitels: Dekan Johann Bletz von Rotenstein, Johann von Randegg, Kustos Johannes Zwick, Gf. Heinrich von Montfort, Kantor Johann Konrad von Bodman, Roland Göldlin, Jakob von Klingenberg, Matthäus von Bubenhofen, Peter von Hertenstein, Gf. Johann von Lupfen, Melchior zu Rhein (Ryn), Wolfgang von Hewen, Hieronymus Schenk von Limpurg, Dr. Georg Vergenhans und Heinrich von Sax. In der Intitulatio nicht aufgeführter Mitunterzeichner: Dr. Joachim Schada.) = Textvorlage A. Karlsruhe, GLA, Abt. 5, Konv. 301, Nr. 7324 (Or. Perg. m. 2 anh. Ss. und eigh. Unterschrift der Aussteller) = B.
Bürgermeister und Rat der Stadt Konstanz verletzen – insbesondere durch Missachtung der Zuständigkeit des bfl. geistlichen Gerichts und seines Ammanngerichts – seit langer Zeit und vielfach die Privilegien und Freiheiten von Bf., Hochstift und Domkapitel.1Ihre wiederholten Bemühungen um eine einvernehmliche Regelung Šoder einen rechtlichen Austrag waren bislang vergeblich. Die Stadt setzte ihre Rechtsverletzungen fort. Sie sind hingegen gemäß dem Gebot Gottes und der christlichen Kirche sowie vor ihrem Gewissen und zu ihrer Ehre verpflichtet, ihre Privilegien und Freiheiten zu schützen. Sie verpflichten sich deshalb und mit der gestalt, ob es sich begäb, das uf jetz nächst angesehen kayserlichen Rychs tag zu Wurms uns weder in gutlichait noch sunst zu endlichem ußtrag erlidenlich entschaid verfolgen möcht, alsdann söllen und wöllen wir, Hugo, bischove, und ain gemain capitel samentlich und jeder insonder mit unserm gaistlichen chorgericht und andern unsern verwandten, ouch wir, thumbdechan und gemain capitel obgenant, uns mit unsern residenzen und wonungen von und uß der statt Costanz bis uf den hailigen wyhenecht tag [25.12.] aller nächstkunftig verendern und ziehen2 und dazwuschen, so erst wir, Hugo, bischove, von egemeltem Rychs tag kommen, unverzegenlich uns mitainandern verainen und endlichen entschliessen, solich sachen und recht sampt andern anhangenden und notwendigen dingen, wie und in was gestalt anzeheben, furzenemen und ze versehen und zu volstrecken syend; und also aller und jeder obvermelter spenn, yngriff, irrungen, beschwärden und sachen halb, gaistlicher und weltlicher, so wir, bischove und capitel, mit berurter statt Costanz und irn verwaltern, burgermaister und rat oder die statt mit uns zu baidersyt gemainlich oder sonderlich ze tun haben oder gewunnen, mitainandern getruwlich und ainhelliglich zusamensetzen und halten, byainandern onabtailig verharren und bliben, guts und ubels lyden, ainandern nach allem vermögen hilflich, rätlich und bystendig syn, ouch unser jeder tail on des andern tails willen und wissen mit unserm bischoflichen hof, gaistlichen gericht, residenz, hußhaltung oder verwandten nit widerumb gen Costanz ziehen noch uns mit vorbemelter statt vertragen, verainen noch richten lassen, weder wenig noch vil, bis zu endlichem ußtrag aller unser bischofs und capitels spenn und sachen, und besonder alles das mitainandern tun, handlen und furnemen sollen und wollen, das zu handhabung egerurter gerechtigkaiten, fryhaiten, gnaden, oberkaiten, ehaften, gewonhaiten und alten herkumen unser, unsers stiftz und capitels dient oder dienen mag.Dies haben sie sich gegenseitig zugesagt. Bekunden hiermit, sich an diese Übereinkunft halten zu wollen.3
«Nr. 123 Mandat Ks. Maximilians an Bf. Philipp von Speyer – Dordrecht, 15. August 1508 »
Wien, HHStA, Maximiliana 19, Konv. 4, fol. 68 (Kop. mit imit. Vermm. prps./amdip.).
Zwischen ihm, dem Bf., und der Stadt Landau bestehen Differenzen wegen des Kellerers Hans Erwin.1Um eine Ausweitung des Streits zu verhindern, will er in dieser Angelegenheit persönlich verhandeln. Daran hindern ihn derzeit aber seine vielen Regierungsgeschäfte und die Angelegenheiten des Krieges. Er befiehlt ihm deshalb, bis zum Wormser Reichstag in dieser Sache nichts gegen Landau zu unternehmen. Dort wird er beide Parteien anhören und zwischen ihnen vermitteln. Er, der Bf., soll außerdem dafür Sorge tragen, dass der Kellerer bis dahin der Stadt fernbleibt. Ein entsprechendes Mandat geht der Stadt Landau zu.
«Nr. 124 HM Friedrich von Sachsen an den Komtur zu Koblenz [Ludwig von Seinsheim] – s.l., 17. Juni 1508 »
Berlin, GStA, Ordensfoliant Nr. 26, pag. 108 (Kop., sonnabent nach phingsten).
Bestätigt den Eingang seines Berichts aus Köln vom 24. Mai (mitwoch nach cantate)unter anderem über die beim Ks. ausgerichteten Aufträge.1Er hat es unterlassen, ihm seine Instruktion zuzuschicken, da er ohnehin die Absicht zu einem persönlichen Treffen mit dem Ks. hat, wenn dieser sich in der Rheingegend aufhält. Er, Seinsheim, geht in seinem Bericht davon aus, dass ein neuer Reichstag einberufen wird. Bittet, ihm durch den Überbringer dieses Schreibens mitzuteilen, ob dieser Reichstag tatsächlich stattfindet, wo der Tagungsort sein und wann der Ks. dorthin reisen wird. Wenn es möglich ist, soll er außerdem in Erfahrung bringen, wo der Ks. sich um den 10. August (sanct Laurentien tag)herum voraussichtlich aufhalten wird. Auf Bitte des Deutschmeisters [Hartmann von Stockheim] hat er den Termin für ihre Zusammenkunft auf den 13. August (suntag Šnach Laurenti)nach Marburg verlegt. Wenn möglich, will er zuvor den Ks. aufsuchen. Er, Seinsheim, soll vorläufig in Koblenz bleiben und sich dann, wie Georg von Eltz auch, zu den Beratungen in Marburg einfinden.2
«Nr. 125 HM Friedrich von Sachsen an den Ordensmeister in Livland, Wolter von Plettenberg – [Rochlitz], 6. November 1508 »
Berlin, GStA, Ordensfoliant Nr. 26, pag. 135 (Kop.).
Druck: Liv-, Est- und Kurländisches Urkundenbuch II/3, Nr. 472, S. 339f.
[...]. Er beabsichtigt, an dem vom Ks. ausgeschriebenen Reichstag teilzunehmen, falls dieser persönlich dorthin kommt; wenn nicht, wird er Gesandte schicken. Dort will er, wie schon früher angekündigt [Nr. 20], auch die Angelegenheiten des Ordensmeisters zur Sprache bringen.1 [...].
«Nr. 126 HM Friedrich von Sachsen an den Gesandten des Ordens an der Kurie, Dr. Johann von Kitzscher – s.l., 3. Januar 1509 »
Berlin, GStA, Ordensfoliant Nr. 26, pag. 142 (Kop., mitwochen nach des neuen jars tag).
Š[…]. Die Situation des Ordens ist unverändert, abgesehen davon, dass der polnische Kg. einen Frieden mit dem Großfürsten von Moskau geschlossen hat und ohne jeden Grund beabsichtigen soll, die Ordenslande anzugreifen. Den ksl. Reichstag konnte er bislang noch nicht besuchen, da er immer wieder verschoben wird. Der Ks. hält sich weiterhin in den Niederlanden auf. Es heißt, dass er nicht vor März abreisen wird. Er hat sich deshalb entschieden, unverzüglich eine Gesandtschaft zum Ks. abzuordnen. […].
«Nr. 127 Instruktion HM Friedrichs von Sachsen für den Spittler von Königsberg, Georg Truchseß von Wetzhausen, als Gesandten zu den Regenten in Preußen – [Meißen], kurz nach dem 18. Januar 1509 »
Berlin, GStA, Ordensfoliant Nr. 30, pag. 53–56 (undat. Kop.).
[1.] Georg Truchseß kam am 18. Januar (donerstag nach Anthoni)zu ihm nach Meißen, wo er mit seinem Bruder Hg. Georg über die Situation des Ordens beraten hat. Die von diesem mitgeteilten Neuigkeiten waren ihm bereits bekannt. Er wird den Gesandten [Hans] von Köckritz zum polnischen Kg. mit dem Auftrag zurückschicken, für den 18. März (letare)eine Antwort durch eine eigene Gesandtschaft nach Posen (Pozenau)anzukündigen. Hg. Georg wird ebenfalls Gesandte dorthin abordnen. Welche Antwort er geben wird, hat er noch nicht entschieden; er wird den polnischen Kg. jedenfalls auf das fruntlichste wellen ansuchen. Einen eventuellen Vorschlag zu gütlichen Verhandlungen wird er akzeptieren. Er geht auch davon aus, dass sich noch vor diesem Termin der Papst oder der ungarische Kg. in die Angelegenheit einschalten werden.
[2.] Unabhängig davon will er, da sich der Reichstag verzögert, einen Gesandten zum Ks. schicken. Sobald der Reichstag beginnt, wird er sich, was er schon länger beabsichigt, dorthin begeben. Auch lässt er die Freunde des Ordens unter den Kff. und Ff. aufsuchen, was er bisher aus den ihnen bekannten Gründen aufgeschoben hat. […].
«Nr. 128 HM Friedrich von Sachsen an den Komtur zu Koblenz, Ludwig von Seinsheim – s.l., 22. Januar 1509 »
Berlin, GStA, Ordensfoliant Nr. 26, pag. 150–152 (Kop., montag nach Sebastiani).
[1.] […]. Der Gesandte der preußischen Regenten, Georg Truchseß (Spittler von Königsberg), teilte ihm vor zwei Tagen mit, dass der polnische Kg. einen Frieden mit dem Großfürsten von Moskau geschlossen hat. Der Kg. wolle ihn, den Hochmeister, durch Hans von Köckritz erneut auffordern, sich zu Mittfasten [18.3.] bei ihm in Posen (Pozenau)einzufinden und den [Thorner] Vertrag zu vollziehen. In diesem Sinne werde sich der Kg. auch an die Regenten, Gebietiger und Untertanen des ŠOrdens wenden. Falls er, der Hochmeister, sich weiterhin verweigere, werde der Kg. Preußen mit Krieg überziehen.1
[2.] Er hatte nicht erwartet, dass sich der ksl. Reichstag so lange verzögern würde. Für den Fall, dass der Ks. daran teilnehmen würde, wollte er sich ebenfalls persönlich dort einfinden. Da weitere Verzögerungen der Sache des Ordens schaden, ersucht er ihn, gemäß beiliegender Instruktion2beim Ks. vorstellig zu werden und dann für längere Zeit als Sachwalter des Ordens am ksl. Hof zu bleiben. Er seinerseits wird jetzt Gesandte zu den Freunden des Ordens unter den Kff. und Ff. sowie zum fränkischen Adel schicken. Über die Ergebnisse wird er ihn informieren.
[3.] Laut Bericht [Johann] Kitzschers hat der Kardinal von San Giorgio [Raffaele Riario] das Amt eines Protektors des Deutschen Ordens übernommen; auch der Papst hat sich freundlich geäußert. Er übersendet ihm an die Ebff. von Mainz, Köln und Trier adressierte Kredenzbriefe und eine Instruktion. Da sie nicht weit von ihm entfernt sind, soll er sie ebenfalls aufsuchen. Über die Ergebnisse seiner Mission und die weitere Entwicklung bezüglich des Reichstages soll er Bericht erstatten.
«Nr. 129 Instruktion HM Friedrichs von Sachsen für Georg von Eltz als Gesandten zum Ordensmeister in Livland, Wolter von Plettenberg – [ca. 25. Januar 1509] »
[1.] Rechtfertigung für die Unterlassung von Hilfsbitten an Ks. und Reich nach dem Scheitern des Tages von Breslau, Absicht zur Teilnahme am Wormser Reichstag; [2.] Absicht zur Teilnahme an einem Tag zu Posen, Informierung möglicher Unterstützer.
Berlin, GStA, OBA, Nr. 19255, fol. 1–3’ (undat. Kop.).
Druck: Liv-, Est- und Kurländisches Urkundenbuch II/3, Nr. 528, S. 375f.
[1.] Der Hochmeister hatte sich während seines Aufenthalts in Sachsen mit dem Rat seiner Brüder [Hgg. Georg und Heinrich von Sachsen] unablässig darum bemüht und auch erwartet, dass auf dem vom Ks. für den 2. April (vorgangen vasten)ausgeschriebenen Tag zu Breslau1gütliche Verhandlungen über die Angelegenheiten Šdes Ordens stattfinden. Warum der Tag nicht zustande kam, hat der Hochmeister ihm schon früher eröffnet. Er wollte den Ks., die Kff. und Ff. oder auch den Adel bislang nicht um Hilfe bitten, da der Ks. selbst in schweren Kämpfen gegen Venedig und den Hg. von Geldern [Karl von Egmond] stand, wofür er die Reichsstände in Anspruch nahm. Auch führte der Ks. Verhandlungen mit Kg.[Wladislaw] von Ungarn, die durch ein solches Ersuchen möglicherweise gefährdet worden wären. Zudem ging der Hochmeister davon aus, mit dem Ks. auf dem nach Worms ausgeschriebenen Reichstag zusammenzutreffen. Der Reichstag wurde jedoch wegen wichtiger Angelegenheiten des Ks. mehrmals verschoben: Dieser führte Verhandlungen über ein Bündnis mit den Kgg. von Frankreich, England und Ungarn sowie mit Hg. Karl von Burgund. Wie dem Hochmeister berichtet wurde, wurde das Bündnis inzwischen zum Zweck der gegenseitigen Hilfe gegen jedwede Feinde geschlossen. Man erwartet deshalb, dass der Reichstag, wie vom Ks. ausgeschrieben [Nr. 50], zur bevorstehenden Fastenzeit stattfinden wird. Der Hochmeister wird daran teilnehmen.
[2.] Dieser hat außerdem vor kurzem erfahren, dass der polnische Kg. einen Frieden mit dem Großfürsten [Wassili] von Moskau geschlossen hat2, ohne gemäß dem bestehenden Bündnis3den Ordensmeister [Wolter von Plettenberg] mit einzuschließen. Außerdem soll er beabsichtigen, ihn für den 18. März (mitfasten)zu einem Tag nach Posen (Pozenau)zu laden.4Der Hochmeister hat beschlossen, ebenfalls Gesandte zum Kg. zu schicken, wenn er dazu aufgefordert wird. Gleiches wird sein Bruder Hg. Georg von Sachsen tun. Falls ihm unter akzeptablen Bedingungen gütliche Verhandlungen angeboten werden, wird er diese nicht abschlagen. Der Hochmeister erwartet auch, dass sich der ungarische Kg. einschalten wird. Für alle Fälle hat er Gesandte zum Ks., zu Kff. und Ff. und auch an den Adel ausgesandt5sowie dem Ordensprotektor in Rom geschrieŠben.6Über deren Reaktionen wird der Hochmeister den Ordensmeister informieren. Versichert Plettenberg, dass er gegenüber dem Ks. auch seine Angelegenheiten vorbringen wird. [...].7
«Nr. 130 HM Friedrich von Sachsen an den Komtur zu Koblenz, Ludwig von Seinsheim – s.l., 1. März 1509 »
Berlin, GStA, Ordensfoliant Nr. 26, pag. 165–166 (Kop., eodem die [= dornstag nach invocavit]).
[1.] Bestätigt den Eingang seines Schreibens1mit der Entschuldigung, warum er den Ks. und die Kff. von Mainz, Trier und Köln nicht aufsuchen konnte. Er selbst beabsichtigt nach wie vor, am Reichstag teilzunehmen, wenn der Ks. nach Worms kommt. Die dem Orden nahestehenden Kff. und Ff. wurden inzwischen durch Gesandte über dessen Lage informiert. Es ist deshalb unerlässlich, auch die drei genannten Kff. aufzusuchen. Falls sein schlechter Gesundheitszustand dies nicht erlaubt, soll er ihnen wenigstens die Kredenzbriefe und seine Instruktion zuschicken und sein Ausbleiben schriftlich entschuldigen. Sollte sich der Reichstag weiter verzögern und er nicht zum Ks. reisen können, soll er ihn darüber informieren, damit er ihn durch einen anderen Gesandten ersetzen kann. Falls der Reichstag stattfindet, hat der Bote Befehl, auf seine, Seinsheims, Weisung in Worms eine Herberge zu bestellen.2Er soll sich ebenfalls zum Reichstag verfügen.
«Nr. 131 HM Friedrich von Sachsen an den Ordensmeister in Livland, Wolter von Plettenberg – s.l., 28. März 1509 »
Berlin, GStA, Ordensfoliant Nr. 26, pag. 170–171 (Kop., mitwochen nach judica).
Druck: Liv-, Est- und Kurländisches Urkundenbuch II/3, Nr. 585, S. 430f.
Š[1.] [...]. Er hat in seiner Angelegenheit die Freunde des Ordens, darunter auch die Ritterschaft in Franken kontaktiert. Deren einhelliger Rat lautet, an dem vom Ks. ausgeschriebenen, bislang jedoch verschobenen Reichstag teilzunehmen – was er schon längst gern getan hätte. Daselbst wollen sie unser und unsers ordens sache treulich helfen furdern, das wir von gemeynen stenden des Heiligen Reichs mit trostlicher furderung und hulf nit sollen verlasen werden.1
[2.] Der Kg. von Ungarn und Böhmen ließ durch Bf. Hiob von Pomesanien (Riesenburg), der sich anlässlich der Krönungsfeierlichkeiten für dessen Sohn [Kg. Ludwig] in Prag aufhielt, bestellen, dass er Gesandte zum polnischen Kg. schicken werde, um dessen Zustimmung zu gütlichen Unterhandlungen zwischen dem Deutschen Orden und Polen zu erlangen. Falls er erfolgreich sei, werde er bald nach der Osterzeit einen Termin anberaumen. Er selbst wird sich inzwischen weiterhin darum bemühen, den Konflikt mit Polen durch gütliche oder rechtliche Verhandlungen zu beenden. Falls es unterdessen zu einem polnischen Angriff kommen sollte, hat er seinen Ratschlägen folgend die Schlösser und Städte des Ordens in Abwehrbereitschaft versetzt. [...].2
«Nr. Š132 Antwort HM Friedrichs von Sachsen an Gesandte des Deutschmeisters [Hartmann von Stockheim] – [Rochlitz, 19. April 1509 oder kurz danach] »
[1.] Ordenstag in Frankfurt; [2.] Rechtfertigung seiner Politik gegenüber Polen; [3.] Teilnahme am Wormser Reichstag, Vermittlungsverhandlungen mit Polen; [4.] Ansprüche Sebastian Stiebars von Buttenheim an den Deutschen Orden.
Berlin, GStA, OBA 19239, fol. 3–4’ (undat. Kop.).
[1.] Er hat ihrem Vortrag1entnommen, dass der Deutschmeister in Kürze in Frankfurt einen Kapiteltag abhalten wird. Sie, die Gesandten, sollen zweifellos ebenfalls daran teilnehmen. Damit er sie nicht daran hindert, gibt er ihnen folgende Antwort auf ihren Vortrag.
[2.] Der Deutschmeister hat sicherlich seine bisherigen Schreiben gelesen. Daraus konnte er entnehmen, dass er, der Hochmeister, und der Orden nicht leichtfertig in diese gefährliche Situation geraten sind. Vielmehr haben der vorige und der jetzige poln. Kg.[Alexander und Sigismund] sämtliche Vermittlungsangebote zurückgewiesen. Zuletzt trachtete man ihm sogar nach dem Leben. Er ist deshalb, wie auch vom Ordensmeister in Livland [Wolter von Plettenberg] geraten, in seine Heimat zurückgekehrt. Seither bemüht er sich unablässig um eine friedliche Beilegung des Konflikts. Hätte er anders gehandelt und, wie vom Deutschmeister empfohlen, die Politik seiner Amtsvorgänger fortgesetzt, hätte er das Ordensland schließlich an den polnischen Kg. ausliefern müssen.
[3.] Er, der Hochmeister, hat bereits vor ihrer Ankunft von dem ausgeschriebenen Kapiteltag erfahren und deshalb den Landkomtur von Thüringen [Klaus von Uttenrode] mit folgendem Vortrag an den Deutschmeister beauftragt: Er gedenkt, jetzt den ksl. Reichstag in Worms zu besuchen und auch eine Gesandtschaft zu den bei der Heiltumsweisung in Bamberg [am 6. Mai] versammelten fränkischen ŠRitterschaft zu schicken.2Falls der Deutschmeister nicht persönlich am Reichstag teilnehmen wird, bittet er ihn, ebenfalls Gesandte dorthin abzuordnen und sich auch an der Gesandtschaft nach Bamberg3zu beteiligen. Dort will er jeweils die Beschwerden des Ordens vorbringen und, nachdem dieselbigen das Heilig Reich und ganze teutsche nacion am meisten belangend, zu bitten und gutlich zu begern, sein gnaden beretig zu sein, was seiner Gn. furder in dieser beschwerung furzunemen sei ader nicht, nachdem es in seiner Gn. und ordens macht nicht sey, sich allein der gewalt des konigs zu Polan aufzuhalten. Und was sein ftl. Gn. daselbst eintrechtiglich geraten in beyweßen meins gn. H., des meisters, ader seiner geschickten, da wollen sich sein Gn. dem orden zu eren und nutz gepurlich ynnen finden lasen. Kg.[Wladislaw] von Ungarn-Böhmen bemüht sich ebenfalls bei seinem Bruder, dem polnischen Kg., um eine Vermittlung. Den Ausgang dieser Initiative will er noch abwarten. Sollte die Vermittlung wie schon zuvor abgeschlagen werden, soll der Deutschmeister auf dem bevorstehenden Kapiteltag einen Beschluss herbeiführen, dem Hochmeister und dem Orden mit allen Kräften die ihnen zustehende Hilfe zu leisten. Das Schicksal des Ordens in Preußen hat auch Rückwirkungen auf den Orden im Reich. Sollte sich eine neue Situation ergeben, würde er, der Hochmeister, ebenfalls eine Gesandtschaft zum Kapiteltag abordnen.
[4.] Der Hochmeister hat [Sebastian] Stiebar zu seinem Vorgehen4keinerlei Veranlassung gegeben, sondern im Gegenteil mehr zugestanden, als notwendig gewesen wäre. Mit Bedauern nimmt er zur Kenntnis, dass der Deutschmeister und der Orden bei den Ganerben [zu Rothenberg] und dem fränkischen Adel nicht mehr Ansehen genießen. Da der von den Ganerben verabschiedete Schiedsgerichtsvertrag einige bedenkliche Artikel enthält, wird er sich über die Angelegenheit noch einmal beraten und ihn, den Deutschmeister, dann über seine Entscheidung unterrichten. Auch wird er sich an befreundete Stände wenden, um das mutwillige Vorgehen Stiebars zu beenden.
«
Bevorstehende Reise zum Wormser Reichstag zu Verhandlungen über die Angelegenheiten des Deutschen Ordens.
Berlin, GStA, Ordensfoliant Nr. 26, pag. 184–185 (Kop., montag nach dem suntag jubilate).
Druck: Liv-, Est- und Kurländisches Urkundenbuch II/3, Nr. 599, S. 441f.
[...]. Nachdem wir auch vernemen, das die ksl. Mt., unser allergn. herr, sich gen Wurms auf den Reichs tag begeben, haben wir nach rat unser hern und freunde, der churfursten und fursten, dahin zu ziehen unsern weg angenomen, da wir euer sach, wie wir euch vormals oft geschriben [Nrr. 20, 125], nicht vergessen wellen. Und was uns da allenthalben begegnet und unserm orden guts erlangen, wollen wir euch bey derselbigen unser botschoft nicht verhalten. Gutlich begern, ir wellet euch unser regenten, orden, land und leut in unserm abweßen bevolhen haben. Das wellen wir etc.
[PS] Uns ist auch euer schrift, darinnen ir uns die handlung, so ir durch botschaft mit kgl. W. zu Polan gehabt etc., zu erkennen geben1, behendet worden. Die wellen wir auf dem Reichs tag auch beratschlagen loßen und alsdann euch auch weiter unser gutdunken darinnen vermelden.2
«Nr. 134 HM Friedrich von Sachsen an Kf. Friedrich III. von Sachsen – [Weißensee], 3. Mai 1509 »
Berlin, GStA, Ordensfoliant Nr. 26, pag. 185 (Auszug, donerstags, am tag invencionis crucis).
Er hat sich nach Weißensee begeben, um von hier aus zum ksl. Reichstag nach Worms zu reisen. Dort will er mit seiner, Kf. Friedrichs, Unterstützung und der anderer Freunde des Ordens den Ks. um Schutz und Unterstützung zur Bewältigung ihrer schwierigen Situation bitten. Ein Bote sollte ihn über die Ankunft des Ks. in Worms informieren, ist aber noch nicht zurückgekehrt. Zweifellos ist er, der Kf., gut über den Reichstag informiert. Er bittet ihn deshalb um Mitteilung durch den Überbringer dieses Schreibens, ob der Ks. bereits in Worms eingetroffen ist und wie lange er sich Šseinen Informationen zufolge dort aufhalten wird, schließlich, ob er selbst persönlich am ksl. Tag teilnehmen wird oder nicht.
«Nr. 135 Instruktion der in Linz versammelten Landstände Österreichs ob der Enns für Verhandlungen mit den Vertretern der übrigen niederösterreichischen Länder – Linz, 4. Oktober 1508 »
Klagenfurt, KLA, Ständisches Archiv I, Akten, Sch. 651, Fasz. 4, fol. 51–53’ (Kop.).
Wie der Ks. in seiner vorgelegten Instruktion [Nr. 46] selbst erklärt hat, wurde der Krieg gegen Venedig wegen des Reiches eröffnet. Er soll deshalb die Reichsstände um Hilfe bei der Rückeroberung der erlittenen Verluste ersuchen. Da diese zuvor den Ks. in dieser Angelegenheit beraten haben, werden sie diese Hilfe zweifellos auch bewilligen. Was die obderennsischen Stände dann gemeinsam mit anderen Erbländern leisten können, werden sie tun. Der Ks. kann selbst ermessen, dass die Hilfe der Erblande ohne die Unterstützung des Reiches wenig bewirken würde. Seiner Aufforderung zum Besuch des Wormser Reichstag wollen sie Folge leisten, wenn dies die anderen Erbländer ebenfalls tun, doch alweg dem haus Osterreich und gemainer landschaft an iren freihaiten und altem herkomen unvergriffen und on schaden. […].1
«Nr. 136 Entwurf der niederösterreichischen Landstände für ein Schreiben an Ks. Maximilian – s.l., vor dem 10. November 1508 »
Zusammenstellung von Argumenten für die Reichshilfeverhandlungen mit den auf dem Reichstag versammelten Ständen.
Graz, StLA, Landschaftliches Archiv, Antiquum III, K. 165, H. 540, unfol. (undat. Konz.; (3) Vermerke am Textende: Ordinanz im Reich. Unser hilf wider die Turken auf gelt jarlich zu begeren. Den Krabaten ire potschaft auf den reichstag ze schicken.).
Der Ks. hat gemäß einem Artikel seiner Instruktion [Nr. 46] auf den niederösterreichischen Landtagen gefordert, wie Tirol und Burgund Gesandte zu den auf dem Reichstag in Worms versammelten Reichsständen zu schicken, um dort Šihre Beschwerden und Anliegen als Verteidiger der Grenze gegen die Feinde des Reiches und der deutschen Nation vorzubringen. Insbesondere sollten sie ihre im Venezianerkrieg für das Reich getragenen Kosten und erlittenen Verluste schildern und Hilfe fordern. Ihre Ratschläge für die bevorstehenden Verhandlungen mit den Reichsständen sollten schriftlich dem obersten Hauptmann des [niederösterreichischen] Regiments, Wolfgang von Polheim, übermittelt werden.
Sie sind der Meinung, dass in diesem Artikel e. Mt. und des loblichen haus Osterreich lande wolfart und behaltungawohlbedacht ist. Sie wissen daran bezüglich der Verhandlungen mit den Reichsständen zwar nichts zu verbessern, wollen aber dennoch ihre Stellungnahme dazu abgeben: Nach den ksl. Plänen sollen die österreichischen und burgundischen Stände bei den Reichsständen mit der Bitte um Unterstützung vorstellig werden. Sie sind jedoch der Meinung, dass sie dem Ks. als ihrem Landesherrn nicht vorgreifen können und Verhandlungen mit den Reichsständen ohne ihn nutzlos sein werden. Angemessener und aussichtsreicher wäre es, wenn stattdessen der Ks. als Landesfürst ihr Anliegen vorbringt. Indessen hoffen sie, dass die Reichsstände am leichtesten zu einer Hilfsbewilligung zu bewegen sind, wenn ihnen zusätzlich zu den ksl. Argumenten geschildert würde, was diesen Ländern von Ungläubigen und Christen zugefügt wurde: Der Ks. hat schon wegen der Türkengefahr gute Gründe, Hilfe von den Reichsständen zu fordern. [Im Folgenden mit geringfügigen inhaltlichen Abweichungen entsprechend Nr. 137, Pkt. 3 – Insbesondere ist zu bedenken … zur Seite stehen. – Der Grund für den Krieg … beträchtliche Hilfe leisten.]. Da die Erbländer auch dem Reich zugehören und der Ks. durch sie nit der wenigist, sunder der maisten einer im Heiligen Röm. Reich ist, dürfen sie in ihrer schweren Not nicht im Stich gelassen werden.
Der Ks. kann auch darauf hinweisen, dass Venedig im letzten Krieg vier wichtige Seehäfen1eingenommen hat. Nur über diese Häfen konnten vor einigen Jahren rechtzeitig deutsche Landsknechte nach Neapel verschifft werden, sodass der spanische Kg. das Kgr. mit deren Hilfe vom französischen Kg. erobern konnte.2Wenn künftig das Haus Habsburg dort regiert3, besteht Hoffnung, dass ganz Italien wieder dem Hl. Reich unterworfen werden kann. Hingegen erleichtert der Besitz dieser Häfen und der Gft. Görz als einem schlussl des landes Crainden Venezianern wirkungsvolle Angriffe auf die ksl. Erblande. Die Reichsstände sollten dem Ks. deshalb bei der Rückeroberung helfen, zumal dieser Verlust wegen des Reiches unter hohen Kosten für den Ks. und die eigentlich unbeteiligten Erblande erlitten wurde. Wenn die Venezianer im Besitz dieser Häfen bleiben, gefährdet dies das ganze Reich. ŠAuch verfügen die Reichsfürsten und die deutsche Nation an diesem Meer über keine anderen Häfen mehr.
Wir erwegen auch, das jetz das loblich haus Osterreich allein an e[uer] Mt. perschon stet und nach derselben abfall, da Got lang vor sey, wenig trost haben, das dise lande durch eins hern von Osterreich perschon wesenlich mocht regiert werden. Wo es sich durch Gots gewalt zutrueg, das e. Mt. abgieng, das Got lang nit einvil, dyeweil e. Mt. enklen als naturlich erben unerzogen sich selbs zu disen landen nit tun mochten, deßhalb zu besorgen, dise land mer dan von einem ort anfall haben wurden. Dyeweil aber dise land auch gelyder des Reichs sein, ob dise land nach e. Mt. abfall von den anstossern anfall hetten, sein die stand des Reichs schuldig, e. Mt. erben und uns hilf ze tun, damit wir von e. Mt. erben und dem Heiligen Reich mitsambt e. Mt. erblanden nit gedrungen werden. Wenn sich der Ks. schon vorab zu einem Beitrag für den Kampf gegen Ungläubige und Feinde bereiterklären würde, würde dies die Aussicht auf Gewährung der Hilfe sicherlich vergrößern. Es wäre auch ratsam, sich mit Frankreich und anderen Feinden des Ks. zu verständigen, damit die Reichsstände umso mehr geneigt sind, gegen die Ungläubigen und die Venezianer eine beträchtliche Hilfe zu leisten. Falls der Ks. wünscht, dass sie diese Argumente an seiner Seite den Reichsständen vortragen, sind sie dazu bereit.
«Nr. 137 Instruktion der niederösterreichischen Ausschüsse zu Verhandlungen mit Ks. Maximilian, den Reichsständen sowie Vertretern der obererösterreichischen Stände und Burgunds auf dem Wormser Reichstag (Mürzzuschlager Libell) – Mürzzuschlag, 10. November 1508 »
[1.] Rückeroberung der im Krieg gegen Venedig verlorenen Gebiete; [2.] Beistandsabkommen aller habsburgischen Erblande, Reformvorschläge und Hilfsbewilligung der niederösterreichischen Landstände; [3.] Argumente für die Verhandlungen über eine Reichshilfe; [4.] Befestigung der Landesgrenzen, Mitspracherecht der Landstände bei Entscheidungen über Krieg und Frieden, Beschwerden und Anliegen der niederösterreichischen Länder; [5.] Vollzug der Wormser Verhandlungsergebnisse.
St. Pölten, NÖLA, Landtagshandlungen, Kart. 1, Fasz. mit der Aufschr.: Ausschüsse der fünf niederösterr. Erblande; Vergleich zu Mürzzuschlag, 10.11.1508, fol. 1–8’, 9’–13’ (Or. m. Spuren von 35 Ss.) = Textvorlage A. Klagenfurt, KLA, Ständisches Archiv I, Akten, Sch. 651, Fasz. 4, fol. 16–47’ (Kop.) = B. St. Pölten, NÖLA, HS 27/17, fol. 44’–51’ (spätere Kop., Überschr.: Handlung und furnemen, von den funf niderosterreichischn landen zu Mertzurschlag beslossen anno XVC und im achten.) = C.
[1.] Der Ks. hat auf den jüngst abgehaltenen Landtagen um den 29. September (Michaelis)eine Instruktion [Nr. 46] vorlegen lassen und [für den 16. Oktober] zu weiteren gemeinsamen Beratungen der niederösterreichischen Stände darüber Šnach Bruck a. d. Mur1geladen. Bezüglich der unter anderem darin enthaltenen acht Artikel wurden folgende Beschlüsse gefasst: 1. [Defensionsordnung der niederösterreichischen Erblande]. 2. Hinsichtlich der Rückeroberung der im letzten Krieg erlittenen Verluste an Venedig können sie nur dazu raten, bei den Ständen des Hl. Reiches, derhalb ir Mt. in solich verlust komen,eine ausreichend große Hilfe zu beantragen, mit dem Papst, den Kgg. von Frankreich, Spanien, England und Ungarn-Böhmen sowie mit anderen Herrschaftsträgern und den italienischen Republiken ein friedliches und freundschaftliches Verhältnis herzustellen und durch ein Bündnis oder wenigstens die Herstellung eines einvernehmlichen Verhältnisses die Eidgenossen für den ksl. Dienst zu gewinnen. Unter diesen Voraussetzungen sind die Erblande zweifellos gerne bereit, Hilfe zu leisten. Sollten die eroberten Besitzungen bei Venedig verbleiben und weiter befestigt werden, wären Kärnten und Krain gezwungen, diese unleidliche Nachbarschaft zu akzeptieren. Für den Fall jedoch, dass sich die Reichsstände zur Unterstützung bei der Rückeroberung verpflichten, sind die Gesandten2bevollmächtigt, gemeinsam mit den Vertretern Oberösterreichs und Burgunds eine angemessene Hilfe zu bewilligen.
Š[2.] 3. Über die gemeinsame Defensionsordnung Niederösterreichs, Oberösterreichs und Burgunds werden die Gesandten der einzelnen Länder zweifellos auf dem Reichstag gemeinsam beraten und weisungsgemäß einen Beschluss fassen. 4. Der Ks. hat in seiner Instruktion zugestanden, sich Kritik an seiner Person oder an seiner Regierung stellen zu wollen. […]. Die Gesandten sollen dem Ks. auf dem Reichstag in Worms oder wo sie ihn sonst antreffen werden, auf die sinkenden Einkünfte aus seinen Kammergütern und die wirtschaftliche Erschöpfung Niederösterreichs aufmerksam machen. [Vorschläge für eine Reform der niederösterr. Zentralregierung etc.]. Auch wenn den Gesandten darüber keine Einigung mit dem Ks. gelingt, haben die Landstände dennoch für den Kriegsfall einhellig eine bis Ostern befristete gegenseitige Hilfe von einem Reisigen und zwei Fußknechten je 200 Pfd. Herrengülte3beschlossen.
[3.] 5. Der Ks. hat die niederösterreichischen Länder aufgefordert, Gesandte zum Reichstag nach Worms zu schicken, um den Reichsständen dort ihre Anliegen und Beschwerden vorzutragen und um Hilfe zu bitten. Sie sind davon überzeugt, dass der Ks. als ihr Landesfürst dies besser als sie zu tun weiß, wollen ihn aber dennoch auf einige zu berücksichtigende Aspekte hinweisen: Der Grund für den Krieg gegen Venedig und die damit verbundenen schweren Verluste für die ksl. Erblande war die im Interesse des Reiches erstrebte Kaiserkrönung. Die Reichsstände sind deshalb verpflichtet, dem Ks. bei der Rückeroberung der verlorenen Gebiete zu helfen. Der jetzige Ks. wie auch sein Vater Ks. Friedrich sind viele Jahre lang wegen des Reiches in Kriege und vielfältige Gefahren geraten, mit schwerwiegenden Folgen für ihre eigene Liquidität und die Finanzen der Erblande. Die Kriegshilfen, die Steuern für den Ks. und die Belastung durch feindliche Nachbarn haben zu ihrem Niedergang geführt. Es steht zu befürchten, dass die Erblande aufgrund ihrer Schwäche in diesen unruhigen Zeiten für das Haus Österreich verlorengehen oder aufgeteilt werden, falls Ks. und Reich ihnen nicht eine beträchtliche Hilfe leisten. Sie sind allerdings zuversichtlich, dass diese gewährt wird.
Insbesondere ist zu bedenken, dass die Türken in a-den letzten 54–a Jahren4zahlreiche christliche Reiche unterjocht haben. Inzwischen können sie Krain und Teile der Steiermark binnen zweier Tage erreichen. Zwar fungiert das Kgr. Kroatien (Krabaten)als Puffer, den die Türken mit einer nur kleinen Heeresmacht nicht überwinden können. Doch wurde Kroatien in den vergangenen Jahren häufig von ihnen angegriffen. Es erlitt dabei erhebliche Verluste an Menschen und Gebieten und ist inzwischen zum Teil auch tributpflichtig. Das Land erhielt keinerlei Unterstützung und ist inzwischen zu sehr geschwächt, um auf sich gestellt weiterhin erfolgreich Widerstand leisten zu können. Auch die niederösterreichischen Länder, insbesondere Krain, wurden in den vergangenen vierzig Jahren siebenundzwanzig ŠMal von osmanischen Verwüstungszügen heimgesucht. b–Sie zogen ihrerseits zweimal mit einem großen Heer gegen die Türken zu Felde, waren aber jeweils weit unterlegen und erlitten beträchtliche Verluste–b. Insgesamt wurden im genannten Zeitraum über 200 000 Menschen5getötet oder als Gefangene abgeführt. Neben den Türkensteuern brachten in den letzten Jahren die Kriege gegen Ungarn und Venedig starke Belastungen mit sich. c–Sie können deshalb weder den Kroaten zu Hilfe kommen noch sich selbst erfolgreich gegen die Türken verteidigen–c. Nach ihrem Fall wären die deutsche Nation und die ganze Christenheit von Überfällen und Unterdrückung bedroht. Der Ks. weiß besser als sie die erforderlichen Gegenmaßnahmen zu bedenken und die Hilfe der Reichsstände dafür zu beantragen. d–Falls er es wünscht, werden ihm die Gesandten dabei zur Seite stehen–d.
[4.] 6. Der Ks. hat sich bereit erklärt, nach Bewilligung einer Hilfe die Befestigung der Landesgrenzen zu übernehmen. Wie bereits dargelegt und von den Gesandten weiter auszuführen ist, haben die Länder diese Hilfe bewilligt. Sie fordern den Ks. deshalb auf, seine Zusage zu erfüllen, 7. ebenso seine Ankündigung, künftig keinen sie betreffenden Krieg ohne ihren Rat und ihre Zustimmung zu beginnen. [8. Beschwerden und Anliegen der Länder und einzelner Personen, unter anderem Mitteilung von Beschlüssen über Vorkehrungen für den Fall des Todes Ks. Maximilians vor Rückkehr der Gesandten aus Worms zur Sicherung der Nachfolge seiner Enkel in Niederösterreich].
[5.] Nach ihrer Rückkehr aus Worms sollen die Gesandten einen Termin zur Berichterstattung und Beratung über ihre Verhandlungen mit dem Ks., der Reichsversammlung sowie den anwesenden Vertretern Oberösterreichs anberaumen. Die dort getroffenen Beschlüsse sollen den übrigen Landständen eröffnet und anschließend vollzogen werden. Die beteiligten Landschaftsausschüsse garantieren aufgrund ihrer Vollmachten für die Verbindlichkeit der in dieser Instruktion niedergelegten Entscheidungen. Von diesem Schriftstück wurden sechs übereinstimmende Abschriften angefertigt und je ein Exemplar an die Ausschüsse und die Gesandten ausgehändigt.6
«Nr. Š138 Beschwerden der Landstände des Fm. Krain zum Vortrag an den Ks.– Mürzzuschlag, ca. 10. November 1508 »
Klagenfurt, KLA, Ständisches Archiv I, Akten, Sch. 651, Fasz. 4, fol. 69–78’, hier 75’–76 (undat. Kop.).
[…]. Die Landstände haben den Ks. kürzlich ersucht, Lienz, das er der Gft. Tirol zugeschlagen hat1, sowie Hft. und Stadt Gmünd, die der Ebf. von Salzburg abtrennen will2, obwohl Lienz und Gmünd on mittel im gezirk des erzherzogtumbs liegen, bei Kärnten zu belassen. Der Ks. hat daraufhin Verhandlungen über Lienz nach seiner Ankunft in den Erblanden zugesagt. Wegen Gmünds hat er den Ebf. und die Landstände zur einer Anhörung vor Kff. und Reichsständen nach Worms zitiert.3 […].
«Nr. 139 Instruktion Ks. Maximilians für Gesandte zum österreichischen Ausschusslandtag in Salzburg – Brüssel, 1. Februar 1509 »
[1.] Verschiebung des Wormser Reichstages wegen des Friedens mit Frankreich; [2.] Sicherung der habsburgischen Nachfolge in den österreichischen Erblanden; [3.] Sicherung der Erblande gegen Venedig und Rückgewinn der Kriegsverluste; [4.] Beschwerden und Anliegen der niederösterreichischen Länder.
Klagenfurt, KLA, Ständisches Archiv I, Akten, Sch. 651, Fasz. 4, fol. 81–90’ (Kop. mit imit. Vermm. prps./cdiic. und Gegenz. Serntein).
[1.] Fordert die Vertreter der Landstände auf, seinen Gesandten1die Verhandlungen und Beschlüsse des Ausschusslandtags in Mürzzuschlag zu eröffnen. Er hatte sie Šseinerseits auf den niederösterreichischen Landtagen über wichtige, ihn selbst, seine Enkel sowie die Häuser Österreich und Burgund betreffende Anliegen informieren lassen. Seine Gesandten hatten sie daraufhin aufgefordert, Bevollmächtigte zu dem für den 1. November (aller heyligen tag) einberufenen Reichstag zu schicken. Dort hätten sich auch Vertreter Oberösterreichs und Burgunds einfinden sollen, wie dies aus der [Ende September 1508] vorgelegten Instruktion [Nr. 46] hervorgeht.
Die Landstände haben immer für einen Frieden mit dem frz. Kg. plädiert. Tatsächlich wurde zur Zeit der erwähnten Landtage zu diesem Zweck ein Tag nach Cambrai (Cameregk)anberaumt. Er hat sich entschieden, den Ausgang der Verhandlungen abzuwarten und den Reichstag zu verschieben [Nr. 50]. Da der Zeitpunkt seiner Ankunft in Worms unsicher war, hat er die dorthin geladenen Vertreter der Landschaft vorläufig nach Hause geschickt, um unnötige Kosten zu vermeiden. Sie wurden aber angehalten, sich auf seine Aufforderung hin unverzüglich wieder einzufinden. Inzwischen haben Egin. Margarethe und die sie begleitenden geheime Räte zum Nutzen des Ks., seiner Enkel sowie der Häuser Österreich und Burgund einen Friedensvertrag mit dem frz. Kg. ausgehandelt. Er hielt es aus diesem und anderen Gründen für geraten, die Landschaftsausschüsse Nieder- und Oberösterreichs nach Salzburg zu berufen.
[2.] Seine Kommissare sind beauftragt, den Vertrag vorzulesen und dessen Bestimmungen zu erläutern. Außerdem sollen sie folgende Erklärung abgeben: Er hat nach dem Tod Kg. Philipps die Vormundschaft über dessen sechs minderjährige Kinder2und die Regierung über dessen Länder übernommen, die er nach Möglichkeit bis zu deren Volljährigkeit behalten will. Sie wissen, dass wir nu mit redlichm alter beladen und das leben der menschn zu dem willen des almechtign Gots steet, auch nichts gwissers ist als der tod und nichts ungewissers, dan die stund desselben tods. Die frz. Kgg., die Eidgenossen und andere Feinde zwangen ihm und den Häusern Österreich und Burgund in der Vergangenheit große Kriege auf, die er unter Einsatz seines Lebens und Gutes angenommen hat. Sofern er persönlich beteiligt war, musste er nicht Verluste hinnehmen, sondern hat seine Länder noch vergrößert. Die Bestreben der Feinde geht dahin, die Häuser Österreich und Burgund mit ihren Kgrr., Fmm. und Städten nicht weiter erstarken zu lassen, um deren beabsichtigte Unterwerfung nicht zu erschweren. Und aber unser hogst bedunken und begern nicht anders steet, das was wir die zeit unsers lebens und regierung des bestimbtn unser und unser eenikel baide heuser Osterreich und Burgundi in fride, rue und ainigkait behaltn und dermassen handlen mochtn, damit dieselbn nach Šunsrem tod, den Got der almechtig lang verhuetn, nicht zertrennet werden, sonder beyeinander beleibn, die wir auch mit Got, eern und dem, so beurtn heusern zuestet, merern und grossern, so lang, bis unser jung enikel erwachsen und selbst zu der regierung kumen. Alsdan hoffen wir, dieselben dermassen zu ziehen und zu underweisen, das sy mit der hilf Gots die vorbestimbtn heuser auch in gutem wesen unzertrent beyeinander behalten sullen. Die wichtigste Voraussetzung dafür ist Einigkeit und Freundschaft zwischen den beiden Häusern, deren Landschaften sich als seine und seiner Enkel Untertanen ins Einvernehmen setzen sollen. Deshalb hat er für den 2. Februar (unser lieben Frauen tag irer liechtmess)diesen Ausschusslandtag nach Salzburg einberufen.
[3.] Sie wurden bereits auf den vergangenen Landtagen über die Verluste von für die Häuser Österreich und Burgund wichtigen Besitzungen an Venedig in Friaul, Istrien (Ysterreich)und Innerkrain (Karst)informiert. Er beabsichtigt nicht, dies zu akzeptieren. Nicht nur Kärnten und Krain, sondern auch die übrigen Erblande wären für unabsehbare Zeit bedroht. Er selbst kann keinesfalls weiterhin den Spott der Venezianer hinnehmen. Mit den Ständen soll deshalb über folgende Punkte beraten werden: 1. gegenseitige Hilfe der Erbländer im Falle eines feindlichen Angriffes, langfristige Rüstungen gegen die Ungläubigen und andere Feinde der Häuser Österreich und Burgund, Sicherung der Grenzen, Pflege guter Beziehungen zu benachbarten Ländern bis zur Herstellung der Verteidigungsfähigkeit; 2. Möglichkeiten zur Rückeroberung der Verluste von den Venezianern, Hilfe der Erblande im Falle eines Bruches des Waffenstillstands durch Venedig oder falls sich ander zufelle gegen inen zutrugen werden.Sofern die Ausschüsse selbst bezüglich dieser Punkte nicht zur Beschlussfassung bevollmächtigt sein sollten, sollen sie über die dafür erforderlichen Schritte beraten.
[4.] Anschließend können die Ausschüsse der Gft. Tirol und Vorderösterreichs sowie die ksl. Räte und Kommissare abreisen, die Mitglieder des niederösterreichischen Regiments und die niederösterreichischen Ausschüsse hingegen sollen die Ankunft der noch an seinem Hof befindlichen Bf. Christoph von Laibach und Gf. Heinrich [Prüschenk] von Hardegg abwarten, die beauftragt sind, über die Anliegen und Beschwerden der Landschaft zu verhandeln. Michael von Wolkenstein und Paul von Liechtenstein werden ihm auf dem Wormser Tag über die Ergebnisse der Verhandlungen berichten. Die Gesandten sollen den österreichischen Ausschüssen außerdem eröffnen, dass er im gleichen Sinne Verhandlungen mit den burgundischen Ländern geführt hat, des sy dann genzlich zu tun genaigt sein. Kündigt an, die an seinem Hof anwesenden burgundischen Gesandten zu Verhandlungen nach Nieder- und Oberösterreich zu schicken.
«
Verzicht auf die Teilnahme niederösterreichischer Gesandter am Reichstag, Verhandlungen in Worms über die Rückgewinnung der an Venedig verloren gegangenen Gebiete.
Klagenfurt, KLA, Ständisches Archiv I, Akten, Sch. 651, Fasz. 4, fol. 92–104’ (Kop. mit imit. Vermm. prps./cdip. und Gegenz. Serntein).
[…]. Erlässt ihnen die Gesandtschaft zum Wormser Reichstag, angesehn, das solhs nicht mer not ist und sonderlichen, dieweil ir Mt. mit dem kunig von Frankreich entlich vertragn und von gnadn des almechtigen Gotes yetzo gut verstendnuß zwischen inen und sich kains kriegs oder aufrurs zu versehn ist. Dan der venedigischn handlung halben von wegen der abgedrungn lande bey den stenden des Reichs ichts zu handln not, so werden etwovil treffenlicher von irer Mt. ober- und niderosterreichischn landn bey irer Mt. auf den reichstag sein. Durch dieselbn, sover not sey, welle ir Mt. des Reichs stende ersuechn lassen, doch nit anders dan mit anzaigung der verluest der obgedachtn abgedrungn lande und was deshalbn zu biten oder zu ersuechn not sey. Doch nichtsdestmynder well sy gut bedunkn, umb merer underrichtung willen ainen oder zwen von obgedachter lande wegen auf den reichstag zu schicken, das stell die ksl. Mt. auch zu irem wolgevallen. […]. Bedankt sich für ihre Mitteilung.1Er wird den Reichsständen bei Verhandlungen darüber diese und andere Aspekte anzeigen.
«Nr. 141 Aufzeichnung über Verhandlungen Pauls von Liechtenstein mit den niederösterreichischen Landtagsausschüssen – act. Salzburg, 6. März 1509 »
[1.] Mitteilung des Bündnisvertrags von Cambrai und Antrag auf eine Kriegshilfe; [2.] Verhandlungen des Landtags mit Liechtenstein über die Venedighilfe und andere Punkte.
Klagenfurt, KLA, Ständisches Archiv I, Akten, Sch. 651, Fasz. 4, fol. 106–117 (undat. Kop.).
Druck: Verbič, Deželnozborski I, Nr. 24, S. 22–27.
[1.] Paul von Liechtenstein legte, auch stellvertretend für Michael von Wolkenstein, den niederösterreichischen Ausschüssen einen Kredenzbrief vor und bat um Eröffnung der Beschlüsse bzw. Instruktion von Mürzzuschlag [Nr. 137], was daraufhin geschah. Liechtenstein informierte die Ausschüsse anschließend vertraulich über das ksl. Bündnis mit dem Papst sowie den
[2.] Die Ausschüsse verweigerten die geforderte Hilfe unter Hinweis auf die wirtschaftliche Lage Niederösterreichs und schlugen stattdessen vor, über ihre in Mürzzuschlag erstellte Instruktion zu verhandeln. Liechtenstein ging daraufhin auf deren erste vier Artikel ein (Defensionsordnung der niederösterreichischen Länder, Rückeroberung der Verluste an Venedig, gegenseitige Hilfe der nieder-, oberösterreichischen und burgundischen Länder, Beschwerden gegen das ksl. Regiment). Bevor die Ausschüsse dazu Stellung nehmen konnten, traf die ksl. Antwort auf die Instruktion der Stände ein [Nr. 140]. Diese widersprach in allen wichtigen Punkten den Beschlüssen von Mürzzuschlag. Die Gesandten erklärten deshalb, sie mangels Vollmacht weder akzeptieren noch auf deren Grundlage Beschlüsse fassen zu können. Liechtenstein schlug vor, ihre Einwände schriftlich niederzulegen, um den Ks. darüber informieren zu können. Die weiteren Beratungen sollten auf den für den 25. März (judica)einberufenen Landtagen stattfinden. Die Gesandten erklärten sich damit einverstanden und eröffneten ihre Antwort zu den ersten vier Artikeln der Instruktion: 1. Es soll bei der [in Mürzzuschlag] verabredeten Einigung der niederösterreichischen Länder über eine gegenseitige Hilfe2bleiben. 2. Für die Rückeroberung der Verluste und aufgrund des Antrags Liechtensteins bewilligen sie eine viermonatige Hilfe von einem Reiter und zwei Fußsoldaten auf je 200 fl. Gülterträge. [Details der Landeshilfe]. Der Ks. soll seine Zusagen hinsichtlich seines eigenen Beitrags einlösen. Diese Bewilligung erfolgt, sover die ksl. Mt. der landscheften diemuetig bitten nach vermugen gemelter instruction auch gnediglich halt.3[…]. Bezüglich der Gesandtschaft zum Wormser Reichstag lassen sie es auf der ŠAntwort des Ks. beruhen. Bitten allerdings, dabei die notwendige Unterstützung für die Türkenabwehr nicht zu vergessen.4 […].5
«Nr. 142 Bericht Kaspars von Winzer an die bayerische Vormundschaftsregierung1 – Mecheln, 10. März 1509 »
Verhandlungen Winzers über rückständige Reichshilfen, die Veranschlagung Hg. Wolfgangs durch den Konstanzer Reichstag, ein Lehnsindult für Hg. Wilhelm und die weitere Ausübung des Blutbanns durch die bayerische Vormundschaftsregierung.
München, HStA, KÄA 1969, fol. 28–30’ (eigh. Or., sambstag vor oculi) = Textvorlage A. Ebd. fol. 38–39’ (Kop.)2.
Druck: Krenner, Landtagshandlungen XVII, S. 215–220.
ŠDer Ks. gewährte ihm nach seiner Ankunft in Gent auf sein Drängen noch am gleichen Tag eine Audienz.3Bevor er mit seinem Vortrag beginnen konnte, erklärte der sehr ungehaltene Ks., dass die Vormünder ihm durch die Missachtung ihrer offenkundigen Zahlungsverpflichtung Kosten und Spott verursachen würden. Er habe mehrmals seine Räte zu ihnen geschickt4, was sonst bei keinem Fürsten im Reich notwendig gewesen sei. Erst danach konnte er selbst seine Anliegen in Anwesenheit Sernteins und Johann Renners vortragen. Der Ks. versprach, sich darüber zu bedenken und ihm dann eine Antwort zu geben. Er hat es auch nicht versäumt, die Regentschaftsregierung nach bestem Wissen gegen alle Nachreden zu verteidigen.
Serntein und Renner forderten bei den Verhandlungen über die Restanten die Zahlung von 10 000 fl. Im Gegenzug würde der Ks. sich gegenüber Hg. Wolfgang entgegenkommend zeigen, das Verfahren am Kammergericht kassieren und Hg. Wilhelm ein einjähriges Lehnsindult gewähren sowie die Genehmigung zur Ausübung des Blutbanns um den gleichen Zeitraum verlängern. Er erwiderte, dass er keine Weisung für eine Zahlung oder deren Zusage habe. Die beiden ksl. Räte erklärten die Verhandlungen daraufhin für gescheitert. Er konnte jedoch während einer Beizjagd mit dem Ks. sprechen und ihm die schwierige finanzielle Situation des jungen Hg. und seiner Vormünder auseinandersetzen. Bei hohem Schuldenstand würde für das anstehende Treffen Hg. Wilhelms mit dem Ks. Bargeld benötigt und müsste gegebenenfalls außerdem die vom bevorstehenden Wormser Reichstag bewilligte Reichshilfe bestritten werden. Der Ks. hat schließlich entschieden, dass ihm unverzüglich für die Auslösung der Ksin. benötigte 3000 fl.5in bar zu bezahlen seien und außerdem eine am 25. Juli (Jacobi)fällige Obligation über weitere 4000 fl. ausgestellt werden solle. Er hat den Ks. nachdrücklich gebeten, seine Entscheidung noch einmal zu überdenken; er könne und wolle dies nicht an die Regenten schreiben. Der Ks. hat ihn schließlich beschieden, die Regenten vorläufig über die Forderung von 3000 fl. zu informieren; über alles Weitere werde er ihm in den nächsten Tagen einen definitiven Bescheid geben. Er, Winzer, hofft, die Forderung Šauf 2000 fl. zu reduzieren.6Ein besseres Verhandlungsergebnis war nicht möglich. Hätte er vorab von den Verleumdungen gegen sie und von der Ungehaltenheit des Ks. gewusst, hätte er gebeten, ihm diese Mission zu erlassen und fähigere Gesandte zu schicken.
Er hat den Ks. auch um ein Lehnsindult und die Verlängerung des Blutbanns bis zum Ende der Vormundschaft gebeten. Die entsprechenden Urkunden7 werden ausgestellt.
Der Ks. will sich auf dem bevorstehenden Reichstag darum bemühen, dass der Reichsanschlag nur noch Hg. Wilhelm allein und in Höhe eines kfl. Anschlags auferlegt wird. Er, Winzer, wird um die Ausstellung der Urkunden und einer Quittung über sämtliche noch ausstehenden Reichssteuern nachsuchen.8Falls sie mit den Verhandlungsergebnissen nicht zufrieden sind, sollen sie ihn unverzüglich durch einen Boten darüber informieren. Andernfalls wird er so bald wie möglich zurückkehren. Sollten sie inzwischen zur Zahlung der 3000 fl. aufgefordert werden, empfiehlt er, seine Rückkehr abzuwarten, damit sie die Quittung und die übrigen Schriftstücke zuvor studieren können.
Der Ks. wird jetzt zum Reichstag ziehen. Er geht davon aus, dass er sich noch heute auf den Weg macht, in den nächsten acht Tagen wegen der vielen Angelegenheiten am Hof allerdings noch langsam reisen wird.
«Nr. 143 Hg. Wilhelm IV. von Bayern und ihn begleitende Vormünder an Hg. Wolfgang von Bayern – [Straubing], 24. April 1509 »
München, HStA, KÄA 1969, fol. 41–41’ (Or., eritags [nach] sand Georgen tag).
Kaspar von Winzer hat ihm heute die ksl. Aufforderung übermittelt, sich so rasch wie möglich zum Ks. und auf den Reichstag nach Worms zu verfügen. Der Ks. werde ihm erlauben, nach Ende des Reichstages wieder heimzureisen. Ihrer Auffassung Šnach ist es aus schwerwiegenden, ihm noch mitzuteilenden Gründen unumgänglich, dieser Aufforderung Folge zu leisten. Im Übrigen beabsichtigt der Ks., nicht lange in Worms zu bleiben. Zuvor sind Beratungen mit allen Regenten, insbesondere ihm als vornehmsten Vormund, über die beim Ks. vorzubringenden Angelegenheiten notwendig. Bitten ihn um Mitteilung durch den Überbringer dieses Schreibens bis zum Donnerstag [26.4.], ob er, wie bereits angekündigt, nach Straubing kommen wird oder das Treffen in München stattfinden soll.1
«Nr. 144 Instruktion der bayerischen Vormundschaftsregierung für Reichstagsgesandte – [München, vor dem 28. April 1509] »
[1.] Anmeldung der bayerischen Reichstagsgesandtschaft beim Ks.; [2.] Reise Hg. Wilhelms an den Kaiserhof; [3.] Supplikation an den Ks. wegen des Klosters Niederaltaich; [4.] Lehnsindult für Hg. Wilhelm, Belehnung der Vormünder mit dem Blutbann; [5.] Befreiung Hg. Wolfgangs von Reichssteuern.
München, HStA, KÄA 3136, fol. 433, 434–438 (Kop., Aufschr.: Instruction gen Wurmbs anno etc. 9no. Überschr.: Was und wie von unser, herzog Wolfgangs und anderer unser mitvormunder wegen anstat unsers pflegsons herzog Wilhelms etc. bey der ksl. Mt. anzebringen und zu erlangen sein wil etc.).
[1.] Dem Ks. soll nach Vorlage des Kredenzbriefs [Nr. 191] Glück für seine Unternehmungen gewünscht und er des Gehorsams der Vormünder und Hg. Wilhelms versichert werden. Dessen Fernbleiben vom Reichstag soll entschuldigt werden. Weiterhin ist anzuzeigen, dass er, Dr. Plieningen, vorausgeschickt worden sei; drei weitere Gesandte, die so rasch nicht aufbrechen hätten können, würden in Kürze nachkommen, um ebenfalls am Reichstag teilzunehmen.1Plieningen werde bis Šdahin an den Beratungen über die Reichssachen mitwirken. Anschließend soll, wenn sich die Gelegenheit dazu ergibt, dem Ks. eine Supplikation wegen des Klosters Niederaltaich vorgetragen werden.
[2.] Falls der Ks. nachfragt, ob und wann Hg. Wilhelm zu ihm kommen wird2, soll darauf verwiesen werden, dass Kaspar von Winzer ihn darüber unterrichten werde. Dieser sei deshalb zum Hg. und zu den bei ihm weilenden Vormündern gereist3, die sich derzeit nicht in München, sondern in Straubing aufhielten. Er, Plieningen, hingegen sei kurz nach dem Eintreffen Winzers von München aus nach Worms aufgebrochen und könne dazu keine Auskunft geben.4
[3.] Erinnern an die Verhandlungen zwischen dem Ks. und Hg. Albrecht wegen des Reichsklosters Niederaltaich5sowie die ksl. Mandate an Pfgf. Friedrich zur Übergabe des gewaltsam eingenommenen Klosters an den ksl. Kommissar Christoph Jörger.6Der Pfgf. hat diese Aufforderung bislang ignoriert. Er hält das Kloster zu dessen großen Schaden wie auch zum Nachteil der geflohenen kaisertreuen Konventualen und des Abtes [Kilian Weybeck] bis zum heutigen Tag besetzt. Darüber hinaus hat der Pfgf. gemeinsam mit den verbliebenen kaiserfeindlichen Mönchen unter falschen Angaben eine päpstliche Kommission gegen den Abt und seine Mitbrüder erwirkt. Kraft dieser Kommission, jedoch in einem unrechtmäßigen Verfahren verhängte der Propst zu Spalt, Johann [von der] Capell, ein Anhänger des Pfgf. und Feind des Ks. wie auch des Abtes, den Bann über die geflohenen Konventualen. Es heißt, er plane auch die weltliche Gewalt einzuschalten, um den Abt und seine Mitbrüder zur Rückkehr zu zwingen und das Kloster zum Nachteil von Ks. und Reich der Herrschaft Pfgf. Friedrichs zu unterwerfen. Im Übrigen werden dem Abt und seinen Mitbrüdern die ihnen zustehenden Einkünfte entzogen. ŠAufgrund einer in Rom vorgebrachten Appellation wurde der Bann zwar wieder aufgehoben, die Gegenpartei legte indessen eine Gegenappellation ein und erwirkte eine Vorladung an den Abt und seine Anhänger. Diese benötigen dringend die Hilfe des Ks.
Das Kloster Niederaltaich untersteht unmittelbar Ks. und Reich, wovon der Ks. sich anhand der auf dem Konstanzer Reichstag vorgelegten Urkunden7selbst überzeugen konnte. Daraufhin ergingen die erwähnten ksl. Mandate an Pfgf. Friedrich. Bitten ihn, Pfgf. Friedrich und seine Anhänger dazu zu veranlassen, vom geistlichen Prozess zurücktreten und ihre Ansprüche vor dem Ks. und dem ksl. Kammergericht als den zuständigen Instanzen zu vertreten.8Dort soll der Pfgf. beweisen, dass das Kloster tatsächlich seiner weltlichen Obrigkeit und nicht der des Reiches untersteht und er es somit nicht etwa mithilfe des geistlichen Prozesses unzulässigerweise dem Reich entzieht. Sollte sich herausstellen, dass das Kloster dem Pfgf. untersteht, wäre das Vorgehen gegen den Abt und seine Mitbrüder ohnehin unnötig. Denn diese würden freiwillig in das Kloster zurückkehren, da es ihnen ausschließlich darum geht, im Gehorsam gegen den Ks. die Rechte und Reichsfreiheit des Klosters gegen die Usurpation des Pfgf. zu verteidigen. Dem Ks. obliegt der Schutz des Klosters, des Abtes und seiner Anhänger. Er sollte den Papst auffordern, den Prozess an der Rota einzustellen oder wenigstens zu sistieren. Er könnte damit argumentieren, dass er sich als Vogt der Kirche des Falles annehmen wolle, um die Rechte des Reiches und die Freiheiten und Interessen des Klosters zu schützen.
Der Ks. wäre, falls er nicht selbst gegen den Pfgf. vorgehen will, berechtigt, ihn durch seinen Fiskal an das ksl. Kammergericht vorladen und dort die Reichsunmittelbarkeit des Klosters feststellen zu lassen. Anschließend könnte er es – gemäß der seinerzeit Hg. Albrecht gemachten und vom Tiroler Marschall Paul von Liechtenstein aufbewahrten schriftlichen Zusage – der Schirmherrschaft Hg. Wilhelms bzw. seiner Vormünder unterstellen. Diese von ihnen favorisierte Vorgehensweise wäre durch die Konstanzer Deklaration9 gedeckt. Alternativ könnte der Ks. den von Liechtenstein verwahrten Schutzbrief und beglaubigte Abschriften der ksl. Mandate an Pfgf. Friedrich zur Übergabe des Klosters an die Vormundschaftsregierung aushändigen, die den Fall dann selbst vor das Kammergericht bringen könnte. Daneben sollte der Ks. allerdings Pfgf. Friedrich und seine Parteigänger unter den Mönchen auffordern, für die einstweilige Aufhebung des Banns zu sorgen. Die betrübliche Lage des Abtes Šund seiner Mitbrüder geht aus deren Schreiben an Hg. Wilhelm10 hervor, das dem Ks. vorgetragen werden soll.
[4.] Die Gesandten sollen, sowie ihnen die Gelegenheit günstig erscheint, den Ks. um einen Aufschub für den Empfang der Reichslehen seines Neffen Hg. Wilhelm bis zum Erreichen der Volljährigkeit sowie um eine entsprechend verlängerte Genehmigung für die Vormünder zur Ausübung des Blutbanns ersuchen.11
[5.] Die Gesandten sollen außerdem verhindern, dass Hg. Wolfgang separat zu einer Reichshilfe herangezogen wird. Dem Fm. Bayern darf darüber hinaus keine höhere Steuer als den Kff. auferlegt werden. Die Begründung hierfür ist der Abschrift eines Schreibens an den Ks.12zu entnehmen. Plieningen führt Abschriften der Konstanzer Reichsanschläge und des Reichsabschieds13mit sich, falls diese für die Verhandlungen benötigt werden sollten. Über den Verlauf der Verhandlungen sollen die Gesandten nach eigenem Ermessen berichten.
«Nr. 145 Bericht der bayerischen Vormundschaftsregierung über den Konflikt mit Regensburg – [nach dem 29. April 15091] »
Konflikt mit Regensburg wegen der Verhaftung Christoph Gießers.
München, HStA, KÄA 1575, fol. 99–111’ (Kop., Überschr.: Instruction und darzu underricht und herkomen ergangner sachen und handlung zwischen unseren gnedigen herrn, den vormundern unsers gnedigen jungen herrn, herzog Wilhelms etc., ains- und der stat Regenspurg anderstails, antreffend den gefangen Cristoffen Giesser, darauf der vormundschaft und irs vorgenannten pflegsons potschaft und gesant rete auf dem reichstag zu Wurms, vor und ee unser obgenannter gnediger herr, herzog Wilhelm, zu ine kumbt, bey unserm allergnedigisten herrn, dem romischen kaiser, und vor den standen des Heiligen Reichs oder seiner ksl. Mt. camergericht und hofraten, oder wohin die sach zu verhor geschoben oder anzubringen not sein wirdet, handeln sollen.) = Textvorlage A. Ebd., fol. 119–131’ (Konz.) = B.
ŠDie Gesandten sollen dem Ks. aufgrund einer knappen Zusammenfassung des folgenden Berichts die Position der Vormundschaftsregierung in diesem Konflikt darlegen, um damit seiner Beeinflussung durch die Stadt Regensburg vorzubeugen: Der hgl. Diener und bayerische Landsasse Christoph Gießer wurde am 8. März (pfintztag nach reminiscere)vom Straubinger Rentmeister Christoph Süß wegen der Reparatur eines Weges in Stadtamhof nach Regensburg geschickt. Der Regensburger Magistrat ließ ihn, als er auf dem Weg zur Messe im Dom war, auf der Steinernen Brücke verhaften und in das Gefängnis unter dem Rathaus verbringen, wo er unverzüglich peinlich befragt wurde. Süß und der Mautner Wolfgang Trainer bemühten sich beim Regensburger Rat vergeblich um die Freilassung Gießers oder wenigstens die Mitteilung der Gründe für seine Verhaftung. Damit verstieß die Stadt gegen den ksl. Reichslandfrieden. Am 10. März bat Anna, die Ehefrau Christoph Gießers, die Vormundschaftsregierung um Hilfe.2Die Vormünder wandten sich unter Übersendung ihrer Supplikation an den Regensburger Magistrat.3Am 17. März (sambstag vor letare)ging die Antwort ein, worin ungegrundt, weitleuftig und unlauter ursachnfür die Verhaftung Gießers geltend gemacht wurden.4Daraufhin wurde die Vormundschaftsregierung durch den Ingolstädter Oberrichter Heinrich Muggenthaler erneut vorstellig.5Dessen Instruktion enthielt eine ausdrückliche Warnung vor ernsten Konsequenzen, falls Regensburg ihre Forderung6weiterhin abschlägig bescheiden würde. Der Gesandte erhielt jedoch laut dessen Bericht lediglich zur Antwort, dass die Stadt gegen Gießer gemäß dem Reichsrecht verfahren würde und die bayerische Regierung noch informiert werden sollte. Der von Muggenthaler weisungsgemäß ebenfalls kontaktierte ksl. Stadthauptmann und bayerische Rat Sigmund von Rorbach nannte vertraulich einige allgemeine und Šunbewiesene, vor allem im Zusammenhang mit dem Schultheiß Hans Schmaller erhobene Beschuldigungen als Grund für die erfolgte Verhaftung.
Die Vormünder vermuteten aufgrund des Berichts Muggenthalers, dass Gießer wegen einer sonder gehaim und merklich mishandlungverhaftet worden sei, die man gegenüber ihrem Gesandten möglicherweise nicht habe eröffnen wollen. Deshalb warteten sie um guter Nachbarschaft willen drei Wochen lang auf eine Gegengesandtschaft oder ein vertrauliches Schreiben aus Regensburg. Anna Gießer beklagte sich in dieser Zeit mehrmals, dass ihr Mann gefoltert werde und sein Leben bedroht sei.7Dennoch haben die Regenten in der Hoffnung auf eine zufriedenstellende Erklärung Regensburgs vorläufig nichts unternehmen wollen. Da diese ausblieb, die Vormünder aufgrund ihres Eides den Übergriff der Stadt nicht länger untätig hinnehmen konnten und Gefahr für das Leben Gießers bestand, erteilten sie der Straubinger Regierung Befehl, im Hm. Bayern befindliche Regensburger Bürger gefangen zu nehmen.8In Straubing und Umgebung wurden daraufhin am 10. April (eritag in der osterwochen)ca. fünfzig Bürger und Einwohner Regensburgs festgenommen, drei davon auf das Schloss verbracht und die übrigen Gefangenen mit der Auflage zur Wiedereinstellung freigelassen.9 Der Regensburger Magistrat bat daraufhin um Geleit für seine Gesandtschaft, das bewilligt wurde.10
Am 20. April (freitag vor sand Georgen tag)trat die Gesandtschaft, bestehend aus dem ksl. Hauptmann Sigmund von Rorbach, Lic. Ludwig Sachs, Hans Schwäbel, Michael Steyrer und Erhard Aunkofer11, in Abwesenheit Hg. Wolfgangs, jedoch in Gegenwart der meisten Regenten sowie einiger Räte vor Hg. Wilhelm. Die Gesandten kritisierten die Gefangensetzung ihrer Mitbürger scharf als Verletzung Šdes Landfriedens und forderten deren sofortige unentgeltliche Freilassung.12 Die Vormünder rechtfertigten diesen Schritt mit der starren Haltung Regensburgs im Fall Gießer. Sie schlugen erneut vor, entweder Gießer auf freien Fuß zu setzen oder Beweise für ein von ihm begangenes Verbrechen vorzulegen. Dann würde man sich bezüglich ihres Anliegens entgegenkommend zeigen. Ludwig Sachs erklärte, dass der Rat über den hgl. Auftrag für Gießer nicht informiert gewesen sei, als er dessen Verhaftung befohlen habe. Dem Rentmeister habe man wegen der Vielzahl von Geschäften an diesem Tag keine Antwort geben können. Als die Vormundschaftsregierung aufgrund der Supplikation der Ehefrau Gießers an die Stadt geschrieben habe, habe der Rat darauf eine angemessene Antwort erteilt [Beilage C]. Sachs gab für die Gefangensetzung Gießers keine weitere Begründung ab, sondern bekundete, dass man nach der erfolgten schriftlichen Erklärung nicht mit weiteren Schritten Bayerns gerechnet habe. Der Gesandte Muggenthaler habe seinen Vortrag so ernstlich nit geton, wie dies in seiner Instruktion vorgesehen gewesen sei, und keinesfalls mit ernsten Gegenmaßnahmen gedroht. Wohl habe er Konsequenzen angedeutet, woraufhin der Magistrat den Gesandten durch Sigmund von Rorbach über die Vergehen Gießers informiert, deren schriftliche Fixierung jedoch aus triftigen Gründen abgelehnt habe. Wäre die Reaktion der Vormundschaftsregierung absehbar gewesen, hätte man schon früher Gesandte geschickt.
Nach Aufforderung durch die Vormünder trug Sigmund von Rorbach im kleinen Kreis die Gründe für die Verhaftung Gießers vor: Der Magistrat habe bereits früher von Taten Gießers gegen die Stadt erfahren, aber mit Rücksicht auf Hg. Albrecht nichts unternommen. Während der Fastenzeit habe der frühere Schultheiß Hans Schmaller von Behauptungen Gießers über das angebliche Geständnis eines gewissen Findich berichtet, wonach Schmaller ihm im Namen der Stadt Nürnberg 20 fl.rh. für die Ermordung [Heinrichs von] Guttenstein und Heinz Baums angeboten habe. Gießer habe seine Aussage vor dem Magistrat bestätigt. Dieser habe nach Rücksprache mit ihm, Rorbach, beschlossen, sich an Albrecht von Wirsberg, einen Verwandten des damals bei Kg. Wladislaw in Prag weilenden Guttenstein, zu wenden. (Dessen Antwortschreiben13wurde von den Regensburger Gesandten in Abschrift vorgelegt und verlesen.). Doch habe der Rat ungeachtet eines Antrags des verleumdeten Schmaller in dieser Sache nichts gegen Gießer unternommen. Dieser sei vielmehr wegen früherer Übeltaten verhaftet worden. Tatsächlich habe er on schware martergestanden, gemeinsam mit dem damaligen Viztum in Landshut, Bernhardin von Stauff, und Ulrich14Liebhard einen Anschlag geplant zu haben, den Liebhard zusammen mit Gießers Knecht Künzlin (Conzlin)dann auch ausgeführt habe. Der Regensburger Bürger [Hans] Portner sei gefangengenommen Šund um über 2000 fl. geschädigt worden. Der Regensburger Magistrat habe dies seinerzeit Hg. Albrecht angezeigt, der Stauff zur Rede gestellt und sein Missfallen an dem Vorgang bekundet habe. Für diese Missetat müsse Gießer gemäß dem Reichsrecht bestraft werden. Man habe diesen Vorgang aus Rücksicht auf die Söhne Stauffs15nicht publik machen wollen. Dies alles habe Gießer freiwillig, ohne Anwendung der Folter gestanden. Er sei allerdings im Zusammenhang mit einem im Hm. Bayern bei Stadtamhof (am hof)verübten Mord peinlich befragt worden. Gießer habe auch einige angeblich beteiligte Personen benannt, seine Aussage später jedoch widerrufen. Die Stadt bitte, sie und die jungen Hh. von Stauff zu verschonen, die Ungnade gegen sie und die gefangenen Bürger fallen zu lassen, zu bedenken, dass Regensburg als Reichsstadt unmittelbar dem Ks. unterworfen sei, und die Bürger unentgeltlich freizulassen bzw. aus dem Eid zu lösen. Andernfalls müsse sich die bayerische Regierung wegen dieser Angelegenheit vor dem Ks. verantworten.
Die Vormünder erwiderten, dass Regensburg trotz alledem nicht das Recht gehabt habe, einen hgl. Diener und Edelmann zu verhaften. Gemäß der Reichslandfriedensordnung hätte man Gießer vor seiner zuständigen Obrigkeit belangen müssen. Es sei auch wenig glaubwürdig, dass der Regensburger Magistrat von dem hgl. Auftrag für Gießer nichts gewusst habe. Dieser habe die Steinerne Brücke gemeinsam mit dem Rentmeister [Christoph Süß] zuerst unbehelligt passieren können. Als er eine halbe Stunde später dort allein unterwegs gewesen sei, habe man ihn verhaftet. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der Rentmeister auf seine Fürsprache keine Antwort erhalten habe. Die schriftliche Antwort Regensburgs an die Vormünder sei unklar gehalten gewesen. Man hätte sie dahingehend deuten können, dass die Verhaftung eher von Neid und Hass veranlasst worden sei. Aus der Instruktion wie auch aus dem Kredenzbrief Muggenthalers habe Regensburg die Androhung von Gegenmaßnahmen unmissverständlich entnehmen können. Dieser habe nach seiner Rückkehr auch glaubhaft berichtet, seinen Auftrag weisungsgemäß durchgeführt zu haben. Auch die vom ksl. Hauptmann [Sigmund von Rorbach] gegenüber Muggenthaler geltend gemachten Gründe seien für eine Verhaftung nicht ausreichend gewesen. In der Angelegenheit mit Hans Schmaller hätte Regensburg den Kläger gemäß Reichsrecht und Landesgebrauch an die zuständige Gerichtsbarkeit verweisen müssen. Nur wenn Schmaller Gießer einer Straftat bezichtigt hätte, wäre die Stadt zu dessen Verhaftung berechtigt gewesen. Gießer habe in der Befragung seine als Warnung an den Schultheissen verstandene Aussage keineswegs geleugnet. Laut der Erklärung Rorbachs sei die Affäre Portner der eigentliche Grund für die Verhaftung Gießers gewesen. Außerdem habe man ihn wegen eines während seiner Amtszeit als Richter in Stadtamhof verübten Mordes peinlich befragt. Letzteres sei nach Auffassung der Vormünder unrechtmäßig. Es habe keinen Kläger gegeben, der Gießer dieses Mordes bezichtigt hätte. Auch habe für die Stadt keine Veranlassung bestanden, in dieser Sache tätig zu werden, da die ermordete Frau keine Regensburgerin gewesen Šund die Tat nicht im städtischen Gerichtsbezirk, sondern im Hm. Bayern geschehen sei. Die Stadt habe durch ihr hartes Vorgehen gegen einen ehrbaren Adligen ein Unrecht an Gießer verübt. Ausschlaggebend für ihr Vorgehen seien offenkundig niedere Beweggründe gewesen.
Bitten den Ks., die Stadt Regensburg zum Schadenersatz für Hg. Wilhelm gemäß dem Landfrieden wegen Verletzung seiner obrigkeitlichen Rechte und für Gießer wegen der unrechtmäßig erlittenen Folterung und Ehrabschneidung zu verurteilen.16
Was die Affäre Portner angeht, hat der verstorbene Bernhardin von Stauff niemals eine Beteiligung daran eingeräumt. Laut Aussage seines Bruders Hieronymus existiert noch ein eigenhändig verfasstes Dokument, worin er seine Unschuld beteuert. Eine gemeinsame Verschwörung mit Gießer ist deshalb unglaubwürdig. Die beiden Beschuldigten hatten nach der Tat weiterhin freien Zugang zur Stadt. Gießer wurde zu Lebzeiten Bernhardins von Stauff niemals vom Regensburger Magistrat wegen dieser Angelegenheit behelligt. Stattdessen ernannte ihn Hg. Albrecht zum Richter in Stadtamhof. Selbst wenn Stauff den Anschlag gegen Regensburg in Auftrag gegeben hätte, so wäre Gießer zu diesem Zeitpunkt zwar sein Knecht, an der Tat jedoch nicht unmittelbar beteiligt gewesen. Dafür liegen weder Beweise noch ein Geständnis des Beschuldigten vor. Gäbe es ein solches Geständnis, hätte die Stadt Hg. Wilhelm und seine Vormünder unverzüglich unterrichten müssen. Künzlin (Conzl), der Helfer Liebhards, war zum Zeitpunkt der Tat längst aus dem Dienst bei Gießer ausgeschieden. Selbst wenn Gießer bei dem Anschlag anwesend gewesen wäre, was keinesfalls eingeräumt wird, wäre er nicht verpflichtet gewesen, Regensburg zum möglichen Nachteil seines Herrn Bernhardin zum Stauff zu warnen. Die Affäre Portner war also mangels Beweisen keinesfalls ausreichend für die Verhaftung Gießers. Auch nach der Tat gegen Portner unterhielt die Stadt weiterhin gute Beziehungen zu Gießer als Richter in Stadtamhof. Er war häufiger Gast in der Stadt. Der ksl. Stadthauptmann hat ihn wiederholt zu Gerichts- und Schiedsverfahren herangezogen. Dieses Verhalten erscheint mit den später erhobenen Vorwürfen unvereinbar. Keinesfalls war die Stadt befugt, Gießer wegen der Affäre Portner zu verhaften. Stattdessen hätte sie sich gemäß der in Worms, Freiburg und Augsburg verabschiedeten Reichsordnung17an Hg. Wilhelm als für Gießer zuständigen Richter oder an das in Regensburg residierende ksl. Kammergericht wenden und dem Beschuldigen Gelegenheit zu dem im Reich, in Bayern und in den Reichsstädten üblichen Reinigungseid geben müssen.
Die Vormünder hoffen auf einen Entscheid des Ks. und der Reichsstände bzw. des Kammergerichts, dass die Stadt Regensburg gegen die Reichsordnung und den ŠLandfrieden verstoßen, Rechte des jungen Hg. und der Vormundschaftsregierung verletzt, ihren Diener unrechtmäßiger Weise gefangengenommen und gefoltert hat und somit der im Landfrieden vorgesehenen Strafe verfallen ist. Sie beantragen, dem Hg. bzw. seinen Vormündern und Gießer Schadenersatz zuzusprechen.
«Nr. 146 Memorial der bayerischen Vormundschaftsregierung für die Verhandlungen Hg. Wilhelms und der deputierten Vormünder mit Ks. Maximilian – [Straubing/München, Ende April/Anfang Mai 1509]. »
[1.] Ausstände an den Reichshilfen aus der Zeit Hg. Albrechts IV., Besteuerung der Besitzungen Hg. Wolfgangs durch das Reich; [2.] Lehnsindult für Hg. Wilhelm; [3.] Vertretung Bayerns auf dem Reichstag durch eine Gesandtschaft; [4.] Streit mit Pfgf. Friedrich um das Kloster Niederaltaich; [5.] Rückkaufrecht an Kufstein, Kitzbühel und Rattenberg; [6.] Heiratsprojekte für Prinzessin Sibylle von Bayern; [7.] Fortsetzung der Vormundschaft für Hg. Wilhelm; [8.] Taxationsverhandlungen im Landshuter Erbfolgestreit; [9.] Änderung des ksl.„Interessebriefes“ in Bezug auf Merching; [10.] Ankauf von seltenen Erden durch Heinrich Barth; [11.] Rückgabe des Schlosses Partenheim an Kuno von Wallbrunn.
München, HStA, KÄA 3137, fol. 132–136’ (Konz.) = Textvorlage A. München, HStA, KÄA 3137, fol. 117–118 [Pkt. 1 – Falls der Ks.… Anschlag gleichkommt.], 129 [Pkt. 2], 130 [Pkt. 3] (unvollständiges Or.) = B.
[1.] Der Ks. hat von Hg. Wilhelm und seinen Vormündern mehrfach – durch Hans von Landau und Albrecht von Wolfstein1, kürzlich durch Kaspar von Winzer Š[Nr. 142] und in diesen Tagen durch eine schriftliche Aufforderung Pauls von Liechtenstein2– nachdrücklich die Begleichung der ausstehenden Reichssteuern Hg. Albrechts eingefordert. Winzer hatte deshalb bereits Verhandlungen mit dem Ks. geführt. Er informierte sie über die danach durch Wolfstein und Liechtenstein erneuerte Forderung, in Abschlag der Schuld unverzüglich 3000–4000 fl. an Jakob Fugger in Augsburg zu bezahlen, um mit dem Geld die Kaiserin in Konstanz auslösen zu können. Die Zahlung wurde nicht etwa aus Ungehorsam verzögert, sondern mit Hinblick auf das bevorstehende Treffen Hg. Wilhelms mit dem Ks. aufgeschoben. Bei dieser Gelegenheit soll der Hg. auf seine große finanzielle Notlage wegen der hohen Verschuldung infolge des [Landshuter Erbfolge-]Krieges hinweisen. Die Vormünder müssen täglich Güter verpfänden und verkaufen, um diese Schulden bedienen zu können. Der Ks. hat mit dem Hg. als seinem Neffen und als einem jungen Fürsten sicherlich Mitgefühl. Dieser bittet, seine Notlage zu bedenken und von der Forderung zurückzutreten. Falls der Ks. dazu trotz aller Bemühungen nicht bereit ist, soll über einen Vertrag verhandelt werden, der eine Barzahlung von 2000–4000 fl. gegen Rücktritt von der Gesamtforderung vorsieht – wenngleich das Geld nur unter großen Schwierigkeiten aufgebracht werden kann.3Im Gegenzug soll der Šauf dem Konstanzer Reichstag von Hg. Wolfgang erhobene Anschlag in Erwägung der bereits schriftlich geltend gemachten Gründe4gestrichen werden.
Da der Ks. wegen seiner Angelegenheiten möglicherweise nicht selbst auf dem Wormser Reichstag anwesend sein wird, soll er a–um einen Befehl an seine Stellvertreter–a gebeten werden, sich bei der Reichsversammlung dafür einzusetzen, dass die Besitzungen Hg. Wolfgangs nicht mehr separat veranschlagt werden. Gemäß dem vom Ks. bestätigten Vertrag über die Regierung5sind Hg. Wilhelm und die Vormundschaftsregierung verpflichtet, Hg. Wolfgang gegenüber Ks. und Reich zu vertreten. Dieser hat seine Besitzungen nur als Leibgedinge inne und nicht als Regalien oder Lehen vom Reich empfangen. Als Lehnsnehmer tritt gegenüber dem Reich allein der regierende Landesfürst Hg. Wilhelm auf. Diesem obliegt die Vertretung des gesamten Fm. gegenüber dem Reich. b–Wenn die Besitzungen Hg. Wolfgangs an Hg. Wilhelm zurückfallen, müsste dieser auch dessen Anschlag mitbestreiten und somit mehr leisten als die Kff., was zu Zeiten Hg. Georgs [von Bayern-Landshut] nie der Fall war. Überdies wird Hg. Wilhelm auch nach dem Heimfall der Gebiete seines Onkels über kein größeres Territorium verfügen als seinerzeit Hg. Georg. Von solcher Belastung möge der Ks. seinen Neffen verschonen und Vorsorge treffen, dass Hg. Wolfgang auf künftigen Reichstagen nicht mehr veranschlagt wird–b.
Wenn die Verständigung über eine Zahlung mit dem Ks. gelungen ist, soll dieser für sich und seine Nachfolger eine Verzichtserklärung über die Gesamtforderung ausstellen und eine Erklärung, dass die Besitzungen Hg. Wolfgangs künftig nicht mehr vom Reich besteuert werden; stattdessen sind diese in den Reichsanschlag Hg. Wilhelms mit einzubeziehen, c–der ohnehin einem kfl. Anschlag gleichkommt–c.6
[2.] Der Ks. hat ein zweijähriges Indult für den Empfang der Lehen und Regalien genehmigt und Winzer eine entsprechende Urkunde7ausgehändigt. Hg. Wilhelm Šbenötigt jedoch einen längeren Aufschub bis zu seiner Volljährigkeit. Der Ks. soll gebeten werden, die Urkunde entsprechend dem erstellten Entwurf zu ändern.8
[3.] Falls der Ks. Hg. Wilhelm in Augsburgdauffordern sollte, persönlich am Wormser Reichstag teilzunehmen, soll er gebeten werden, dies dem Hg. in Anbetracht seiner Jugend und Unmündigkeit zu erlassen und sich mit einer Gesandtschaft zu begnügen, die von den Vormündern Vollmacht erhält, neben den anderen Reichsständen zum Besten von Ks. und Reich zu handeln. Der Ks. möge auch berücksichtigen, dass die persönliche Teilnahme am Reichstag dem verschuldeten Hg. erhebliche Kosten verursachen würde. Falls eine Reichshilfe für den Ks. beschlossen wird, würden die Aufenthaltskosten seine Fähigkeit beeinträchtigen, diese zu leisten. Die Vormünder wissen in Wahrheit nicht, wie sie die Schulden bedienen und gleichzeitig den hgl. Hof unterhalten sollen.
[4.] Über das Kloster Niederaltaich soll mit dem Ks. entsprechend der Plieningen mitgegebenen Instruktion [Nr. 144] verhandelt werden.
[5.] Hg. Wilhelm soll den Ks. bei einer günstigen Gelegenheit in einem vertraulichen Gespräch darum bitten, ihm und seinen Erben das Rückkaufrecht an Rattenberg, Kufstein und Kitzbühel einzuräumene. Der Ks. könnte dem Hg. eine entsprechende geheimefVerschreibung mit einer Klausel ausstellen, wonach der Kauf erst nach seinem Tod erfolgen soll. Hg. Wilhelm soll gegenüber dem Ks. erklären, dass er in ihm nicht nur einen Onkel, sondern einen Vater sehe und dass er und seine Brüder [= Hgg. Ludwig und Ernst], abgesehen von dessen Enkeln, seine nächsten männlichen Erben seien. Er würde ihm damit eine besondere Gnade erweisen, die er vergelten wolle.
[6.] Zu einem geeigneten Zeitpunkt soll der Hg. den Ks. auch an dessen Überlegungen bezüglich des Heiratsprojekts mit dem Kg. von England erinnern: Der Ks. stand bereits in Verhandlungen über eine Vermählung der ältesten Schwester Hg. Wilhelms [Sibylle] mit dem Kg. und hat deshalb auch an die Vormünder geschrieben.9Der Hg. soll sich über den Stand des Projekts informieren. Falls es scheitert, könnten mit ksl. Hilfe andere Kontakte für die Prinzessin geknüpft werden.
Š[7.] Falls der Ks. den Hg. auf die Übernahme der Regierung und Entlassung seiner Vormünder vor Vollendung des 18. Lebensjahres drängen sollte, soll er auf die [Primogenitur-]Ordnung seines Vaters verweisen. Diese könne er ohne die Mitwirkung Hg. Wolfgangs und der Landstände, die darauf die Erbhuldigung geleistet hätten, nicht ändern. Auf Wunsch des Ks. werde er jedoch mit seinem Onkel und den bayerischen Ständen darüber beraten.
[8.] Falls der Ks. den Hg. wegen des Unterpfands im Niederland (vorm wald)ansprechen sollte, das mit Hinblick auf die bevorstehenden Taxationsverhandlungen an Kf. Friedrich von Sachsen übergeben wurde10, soll dieser bitten, für einen raschen Abschluss des Verfahrens Sorge zu tragen, damit er das Unterpfand zurückerhält. Denn es sei davon auszugehen, dass Pfgf. Friedrich bei Fortsetzung der Taxation größere jährliche Einkünfte als die zugesprochenen 24 000 fl.11 erhalten werde. Dieses Thema soll jedoch nur dann angesprochen werden, wenn der Ks. dazu Anlass gibt.
[9.] Der Ks. hat während der Fastenzeit durch Albrecht von Wolfstein darauf hingewiesen, dass das zum ksl.„Interesse“12 gehörige, bei Augsburg im Gericht Mering (Moring)gelegene Dorf Merching (Manching [!]) im Interessebrief irrtümlich als „Mentzing“ geschrieben worden sei.13 Dem Gesandten war eine Antwort durch einen eigenen Boten angekündigt worden.14 Falls der Ks. diesen Punkt erneut Šanspricht, soll darauf hingewiesen werden, dass sich das ksl. Interesse aus ehemaligen Gebieten Hg. Georgs zusammensetze, Merching (Menching) aber im Gebiet Hg. Albrechts gelegen und gemäß der vom Ks. konfirmierten Primogeniturordnung (bruderlichen vertrags)auf Lebenszeit an Hg. Wolfgang übergegangen sei. Der Ks. möge Hg. Wilhelm in dieser Angelegenheit nicht weiter behelligen. Auch auf diesen Punkt soll nur eingegangen werden, wenn zuvor die Initiative vom Ks. ausgegangen ist.
[10.] Der Ks. hat schon mehrfach wegen der von Hg. Albrecht an Heinrich Barth verliehenen und die von diesem und seinen Partnern von Grundherren und Klöstern angekauften Sande und Erden an die Vormünder geschrieben.15 Nach Kenntnis der Stellungnahme Barths wird der Ks. sich vermutlich damit begnügen und zu dem Ergebnis gelangen, dass der Vorgang von Leuten, die eigene Interessen vertreten, falsch dargestellt wurde. Ohnehin wäre es nicht rechtens, die Barth ausgestellte Urkunde16 zu missachten.
[11.] Der Hauptmann von Burghausen, Kuno von Wallbrunn, bekleidete während des Bayerischen Krieges die Stelle eines hgl. Hauptmanns vor dem Wald. Sein in der Pfalz gelegenes Schloss [Partenheim] und die dazugehörigen Güter wurden im Krieg eingenommen und an Hans Landschad übergeben. Laut Kölner Spruch sollen alle Eroberungen zurückgegeben werden, doch ist dies trotz seiner wiederholten Bitten an den Ks. bislang nicht geschehen. Er bittet um entsprechende Mandate an den pfälzischen Kf. und Hans Landschad, außerdem um Weisung an die ksl. Reichstagskommissare in Worms, den Kf. und Landschad zur Rückgabe der Güter zu veranlassen.
«Nr. 147 Der Hauptmann zu Burghausen, Kuno von Wallbrunn, an Hg. Wilhelm IV. von Bayern – [Burghausen], 1. Mai 1509 »
München, HStA, KÄA 1242, fol. 21–21’ (Or., am tag Philippi et Jacobi).
Er hatte gehofft, dass er, Hg. Wilhelm, auf seiner Reise auch hierher nach Burghausen gekommen wäre. Nun hat er aber erfahren, dass der Ks. ihn, den Hg., zu sich auf den Reichstag nach Worms geladen hat. Bittet unter Berufung auf gemachte Zusagen, ihm im Rahmen der Ausgleichsverhandlungen zwischen Bayern und Pfalz wieder zu seinem Besitz zu verhelfen.1Er selbst hat jüngst in Kreuznach (Kreichenach)den Ks. in Gegenwart pfälzischer Vertreter gebeten, aufgrund des ŠKölner Spruches2und eines an Hans Landschad als derzeitigem Besitzer übergebenen Mandats für die unentgeltliche Rückgabe zu sorgen. Der Ks. hat ihn daraufhin zum Reichstag nach Worms beschieden, wo er zwischen der Pfalz und Hg. Wilhelm vermitteln wolle, um den Streit endlich beizulegen; dann werde er auch seine Angelegenheit regeln. Falls aber kein Vertrag zustandekomme, würden seine Anträge und die für ihn eingelegten Fürsprachen berücksichtigt und nach Billigkeit verfahren. Bittet, ihm zur Rückerstattung seines Besitzes zu verhelfen. Seine Interessen würden es erfordern, seine Mitnahme zum Reichstag zu erbitten, damit er dort auf sein Anliegen aufmerksam machen kann. Er verzichtet aber darauf angesichts seiner dienstlichen Verpflichtungen. Deshalb befiehlt er seine Sache ihm als seinem Landesherrn.
«Nr. 148 Ks. Maximilian an Hg. Wilhelm IV. von Bayern – Mindelheim, 8. Mai 1509 »
Treffen in Kaufbeuren, Verhandlungen über den Konflikt mit Regensburg.
München, HStA, KÄA 1575, fol. 88–88’ (Kop. mit imit. Vermm. prps./amdip. und Gegenz. Serntein).
Fordert ihn auf, unverzüglich zu ihm nach Kaufbeuren aufzubrechen und einige seiner vornehmsten Räte mitzunehmen. Und dich darnach richten, furter auf unsern reichstag gen Wormbs zu andern unsern curfursten, fursten und ständen des Heiligen Reichs, die in treffenlicher anzal daselbs sein werden, persondlichen zu ziehen. Er erwartet ihn in Kaufbeuren zu Verhandlungen über diese und andere Angelegenheiten.
Hg. Wolfgang und andere Vormünder haben ihm berichtet, dass Regensburg Christoph Gießer festgenommen und peinlich befragt habe. Im Gegenzug hätten sie die Gefangennahme von Regensburger Bürgern veranlasst. Die Vormünder haben gebeten, in dieser Angelegenheit keine Entscheidung zu treffen, ohne ihn, Hg. Wilhelm, vorher angehört zu haben.1Er hat veranlasst, Gießer in sein Gewahrsam zu überstellen. Er wird nach seiner Ankunft mit ihm darüber verhandeln.
«Nr. 149 Aufzeichnung über eine Erklärung Ks. Maximilians gegenüber bayerischen Vormundschaftsräten – [Kaufbeuren, um den 14. Mai 1509] »
[1.] Ausstehende Reichshilfen Bayerns; [2.] Teilnahme Hg. Wilhelms am Wormser Reichstag; [3.] Anwerbung von 50 Reitern für den ksl. Italienzug; [4.] Gefangennahme eines ksl. Dieners.
München, HStA, KÄA 3137, fol. 120 (Konz.).
Š[1.] Der Ks. will jetzt eine Barzahlung von 4000 fl. annehmen und von den verbleibenden 6000 fl. 1000 fl. erlassen. Für 2000 fl. wünscht er die Lieferung von für den Krieg notwendigem Getreide aus nahe bei den ksl. Erblanden gelegenen Kästen. Dafür wird er über die gesamten Ausstände an den Reichshilfen quittieren.
[2.] Der Ks. wünscht, dass Hg. Wilhelm sich umgehend persönlich zum Wormser Reichstag begibt. Wenn ihm dies nicht möglich ist, genügt auch die Entsendung von Räten, doch das die treflich, geschickt und abgevertigt werden und macht haben, in den anslag, so herzog Wilhelm von seinem furstentumb auferlegt werden, ze willigen, nämlich allain raisig und kein fuesvolk ze schicken.
[3.] a) Hg. Wilhelm soll umgehend 50 gerüstete Reiter zum Ks. schicken, der diese wie andere ksl. Dienstleute für einen monatlichen Sold von 10 fl. in sein Heer aufnehmen wird. Wenn der Hg. die Reiter schickt, die ihmaauferlegt werden, so sollen die 50 Reiter dem bayerischen Kontingent zugerechnet werden. b) Den jungen Hg. selbst befreit er davon, während der Sommerhitze nach Italien (welsche land)zu ziehen. c) Ein Drittel der ihm auferlegten Reichshilfe soll Hg. Wilhelm unverzüglich für den Krieg abordnen und dem Kommando des Reichshauptmanns unterstellen. d) Ein weiteres Viertel der Reisigen verbleibt beim Hg., bis der Ks. ihn nach Abflauen der Sommerhitze zu sich berufen wird; dann soll er diese Truppe mitbringen. Da sich die Vormünder wegen der drei Punkte [b-d] voraussichtlich mit ihren Mitregenten beraten müssen, will der Ks. eine Gesandtschaft nach München schicken.
[4.] Der Ks. beschwert sich über die Gefangensetzung eines seiner Diener bei Weilheim durch Hg. Wolfgang.
«Nr. 150 Ks. Maximilian an Hg. Georg von Sachsen – Mecheln, 28. Dezember 1508 »
Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8182/7, fol. 361–361’ (Or., Vermm. prps./amdip., Gegenz. Serntein).
Er, Hg. Georg, ließ durch den ksl. Rat Sigmund Pflug über Friesland verhandeln1, welche handlung aber vor unserm abschid aus disen unsern Nyderlanden Šaus vil ursachen zu end zu bringen not ist und wir uns dann auf unsern ausgeschribnen Reichs tag gen Wormbs in kurz verfuegen werden. Fordert ihn deshalb auf, den sächsischen Obermarschall Heinrich von Schleinitz mit Vollmacht zu Verhandlungen über Friesland sowie über die auf Linz und Engelhartszell verwiesenen2und weitere von sächsischer Seite geltend gemachte ksl. Schulden zu ihm in die Niederlande zu schicken. Er ist zuversichtlich, mit Schleinitz zu einem Abschluss zu kommen. Er wird diesen dann zum Reichstag nach Worms mitnehmen, wohin er, Hg. Georg, gemäß beiliegendem ksl. Schreiben [Nr. 50] auch kommen soll, und alda mit dir furter, was not wurdet, handlen. Er soll sich mit der Abfertigung Schleinitz’ beeilen.
«Nr. Š151 Heinrich von Schleinitz an Hg. Georg von Sachsen – Brüssel, 3. Februar 1509 »
Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8182/7, fol. 306–307’, hier 307 (eigh. Or., sonnabent nach purificacionis Marie virginis glo[riosissi]me).
[...]. Was sein [durch Wolf von Schleinitz überbrachtes] eigenhändiges Schreiben an Caesar [Pflug] und ihn wie auch die beiden früheren hgl. Weisungen1an ihn angeht, konnten sie deshalb noch nicht beim Ks. vorstellig werden. Somit weiß er auch noch nicht, ob er, Hg. Georg, persönlich am Reichstag teilnehmen soll oder nicht. Falls der Ks. gegenüber den sächsischen Anliegen nicht mehr Entgegenkommen zeigt, wäre es besser, zu Hause zu bleiben. Der Ks. wird den im Ausschreiben [Nr. 50] angegebenen Termin [21.2.] wahrscheinlich selbst nicht einhalten können.2Die diesbezüglichen Informationen werden ihm, dem Hg., also noch rechtzeitig zugehen. Wolf von Schleinitz wird über diese und andere Angelegenheiten berichten. Sowie Caesar Pflug und er selbst Antwort wegen des Reichskammergerichts erhalten, werden sie ihm diese mitteilen. [...].
«Nr. 152 Heinrich von Schleinitz an Hg. Georg von Sachsen – Brüssel, 17. Februar 1509 »
Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8498/1, fol. 323–324’, hier 323–323’ (Or., sonnabends vor faßnacht).
Bestätigt den Eingang eines hgl. Schreibens.1Er hat mit Caesar Pflug über den vom Hg. angesprochenen Artikel beraten. Hinsichtlich ihrer beim Ks. auszurichtenden Aufträge hegen sie wenig Hoffnung. Sie halten sich seit drei Wochen hier in Brüssel (Broßla)auf. Lediglich zweimal konnten sie mit den ksl. Räten verhandeln, allerdings ergebnislos. Er hat den Eindruck, dass er, der Hg., und sein Besitz hier als Eigentum des Ks. angesehen werden und keineswegs die Bereitschaft besteht, ihm etwas Gutes zu tun. Vielmehr will man ihm noch weitere Lasten auferlegen. Pflug und er vertreten die Ansicht, dass man andere Wege gehen sollte. Hier am Kaiserhof wird man kaum etwas erreichen. Falls er, Hg. Georg, nach Prag [zur Königskrönung Ludwigs (II.)] eingeladen wird, sollte er sich nicht verweigern; es könnte zu seinem Vorteil sein. Er glaubt auch nicht, dass hier ein Bescheid zu erlangen ist, der einen Besuch des Reichstages für den Hg. empfehlenswert erscheinen ließe. Falls doch, wären beide Reisen ohne weiteres miteinander vereinbar. Für den Besuch in Prag wäre ein angemessenes Auftreten notwendig. Seine Begleitung sollte deshalb mindestens 500 Pferde umfassen. Pflug und er haben die feste Zusage, dass sie noch heute eine verbindliche Antwort [des Ks.] erhalten werden. Sie erwarten davon wenig Gutes, wollen aber nichts unversucht lassen. Er geht davon aus, dass der Ks. in ŠKürze nach Worms aufbrechen wird. Spätestens dann ist ihre Mission, erfolgreich oder nicht, beendet. Ich habe warlich bey guten ganzen tagen vil verdißlicher zeit allein der unartigen hendel halbin, die hie haufig vorhanden sein, daran ein itzlich tugentsam mensch vil unlust befindet.Auch sind die Aufenthaltskosten sehr hoch. [Bevorstehender Krieg gegen Venedig; Nr. 55].
«Nr. 153 Hg. Georg von Sachsen an Bf. Thilo von Merseburg – s.l., 24. März 1509 »
Dresden, HStA, Kopialbücher, Nr. 111, fol. 9’ (Auszug, sonnabent nach letare).
Der ksl. Fiskal hat am Kammergericht ein an ihn, den Bf., gerichtetes, mit einer Vorladung verbundenes Mandat zur Bezahlung von 25 fl. erwirkt.1Er wird, wie zuvor auch, auf seine Bitte hin als Hg. von Sachsen diese Zahlung für ihn leisten. Derglichen die besuchung des reichstags, gein Wurms berombt, durch seiner gnaden [Hg. Georg] selbs person oder aber, so sein ftl. Gn. in eigner person denselben nicht besuchen wurde, das seiner ftl. Gn. geschickten reten zu bevelhen, gemeltem bischof solchs zu benemen und auch hinder sein ftl. Gn. zu zihen, wie vor alters gescheen.
«Nr. 154 Instruktion Hg. Georgs für Sachsen für Hermann von Pack zum Visitationstag in Regensburg – s.l., 27. März 1509 »
[1.] Missachtung der von Hg. Georg auf dem Konstanzer Reichstag formulierten Bedingungen für die Reaktivierung des Reichskammergerichts; [2./4.] Belastung der von Sachsen eximierten Gff. und Hh. mit dem Kammerzieler; [3./4.] Streit um den Anteil Hg. Heinrichs von Sachsen am Kammerzieler; [5.] Bedingungen für die Mitwirkung Packs als sächsischem Gesandten am Visitationstag.
Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8233/1, fol. 24–28 (Kop., dinstag nach judica).
[1.] Hermann von Pack [sächs. Rat, Amtmann zu Sachsenburg und Weißensee1] hat den Auftrag, nach Regensburg zu reisen und dort neben den Gesandten Ebf. Jakobs von Trier und anderen Verordneten mit Bf. Wiguläus von Passau über die Angelegenheiten des Kammergerichts zu beraten. Er soll dabei folgende Punkte zur Sprache bringen: Nach Vorlage seines Kredenzbriefes soll er dem Bf. gegenüber erklären, dass er aufgrund dessen schriftlicher Aufforderung zur Entsendung von Räten [zum Visitationstag] abgeordnet wurde, obwohl wir wol merglicher weise wieder billikeit des camergerichts beswert werden, darumb uns des zu mussigen nicht unbillichgewesen wäre. Falls Pack auf diese Beschwerden angesprochen wird, soll er erklären, dass es nicht nötig sei, sofort darauf einzugehen; dies würde sich im Laufe Šder bevorstehenden Verhandlungen ohnehin ergeben. Wenn bei den Beratungen die Missstände am Kammergericht, wie diese im Schreiben des Bf. dargelegt wurden2, und dessen weitere Finanzierung zur Sprache kommen, soll Pack auf seine, Hg. Georgs, Erklärung während der Verhandlungen über das Kammergericht auf dem Konstanzer Reichstag verweisen: Abwol uns oder den unsern, als die [an das] vorgemelt camergericht aus alt herkomender freiheit nicht gehoren, unnot, so es aber vor gut angesehen, haben wir uns doch das camergericht zu bestellen gefallen lassenund wie andere Reichsstände der Umsetzung der beschlossenen Ordnung zugestimmt. Doch hat er hinsichtlich des geistlichen Zwanges3wie andere Ff. erklärt, diesem nicht mehr als bisher, nämlich gemäß dem Gemeinen Recht, zu unterliegen. Auch war die Finanzierung des Gerichts ursprünglich auf ein Jahr befristet. Er hat für sich und die von ihm eximierten Stände den Anteil am Kammerzieler bezahlt, verbunden mit der Erwartung, dass das Kammergericht ihn und andere in ihren Rechten schützen würde. Er musste jedoch inzwischen feststellen, dass er und die eximierten Stände durch die Forderung nach einer nochmaligen Zahlung4 über den bewilligten Zeitraum von einem Jahr hinaus belastet werden sollen.5 ŠDie erste Tranche hatte er auch für sich und Bf. Thilo von Merseburg6als seinem Schutzverwandten bezahlt.
[2.] Das Kammergericht forderte auch zu Sachsen gehörende Gff. und Hh.7zur Zahlung auf und ging mit rechtlichen Mitteln gegen sie vor. Indessen wurden sie als sächsische Lehnsleute von alters her in allen Reichsangelegenheiten den Hgg. von Sachsen zugerechnet. Das Kammergericht ist für sie aufgrund der bestehenden Freiheiten auch nicht zuständig. Zugleich liegt ein Verstoß gegen die in Konstanz verabschiedete Bestimmung über die fortwährende Exemtion vom Reichsdienst vor.8Sein Einspruch blieb jedoch wirkungslos. Stattdessen wird gegen die sächsischen Gff. und Hh. prozessiert. Das Kammergericht schützt anders als erwartet nicht seine Rechte, sondern verletzt sie. Er hatte in Konstanz unter Protest erklärt, dass dieses Gericht keinen geistlichen Zwang ausüben dürfe. Dennoch wurde davon Gebrauch gemacht, indem diese Sachsen zugehörigen Stände mit Acht und Bann bedroht werden. Dies ist für ihn inakzeptabel. Derwegen, weile wir wieder ufgerichte ordnung und unser bewilligung dermassen beschwert, wir derselben beschwerung kein anderung befunden, gedenken wir, ins camergericht nicht ferner, dann wir schuldig, zu bewilligen ader auch ichten forder lon [= Leistung, Zahlung] darbey zu tun.Falls seinen Beschwerden allerdings abgeholfen wird, wird er wie andere Stände auch zum Unterhalt des Gerichts beitragen. In diesem Fall soll Pack einen Beschluss zu dessen weiterer Finanzierung mittragen.
[3.] Der Kammerrichter, Bf. von Passau, beschuldigte ihn, Hg. Georg, gegenüber dem sächsischen Prokurator [Christoph Hitzhofer], seinen Anteil am Kammerzieler nicht vollständig bezahlt zu haben. Dieser Vorwurf besteht zu Unrecht. Ihm und seinem Bruder [Hg. Heinrich] wurden zusammen 100 fl. auferlegt. Da dieser über ein Viertel des gesamten Einkommens aus dem Hm. Sachsen verfügt, obliegt ihm auch die Zahlung eines entsprechenden Anteils. Er hat dies dem Kammerrichter mitgeteilt und dementsprechend 75 fl. bezahlt. Die Zahlungsverweigerung seines Bruders ließ er auf sich beruhen; die Einforderung dieser Gelder ist Sache des Bf. von Passau.
[4.] Möglicherweise wird dagegen eingewandt, dass Kammerrichter und Beisitzer nur die bestehende Ordnung vollzogen und die laut Verzeichnis als Zahler ausgewiesenen Stände gemahnt hätten; auch sei man davon ausgegangen, dass die dem ŠKammergericht zugesandte Ordnung auf dem Beschluss der Stände beruhe. Darauf ist zu erwidern, dass für ihn, Hg. Georg, nur verbindlich sei, was er auch bewilligt habe. Was gegen Gemeines Recht und altes Herkommen verstoße, sei ohne seine vorherige Einwilligung für ihn nicht bindend. Auch wenn sächsische Gff. und Hh. in dem an das Kammergericht übersandten Verzeichnis aufgeführt seien, so sei dies angesichts des zitierten Artikels [des Konstanzer Reichsabschieds] und gegenüber dem Herkommen unerheblich.
[5.] Unter der Voraussetzung, dass die sächsischen Gff. und Hh. nicht weiter belastet werden und auf die Ausübung des geistlichen Zwangs verzichtet wird, wird er weiterhin, wie es von andern vor gut angesehen wird, zum Unterhalt des Kammergerichts beitragen. Dann soll Pack auch Beschlüssen über die weitere Finanzierung zustimmen und nach seiner Rückkehr unverzüglich den sächsischen und bfl. merseburgischen Anteil bezahlen. Hingegen dürfen die sächsischen Gff. und Hh. damit nicht behelligt werden. Sollten Kammerrichter, Beisitzer und die anderen Teilnehmer [an der Visitation] jedoch auf ihrer Meinung beharren und seine Beschwerden ignorieren, soll Pack in nichts einwilligen, sondern sich deshalben an ksl. Mt. und stende des Heiligen Reichs uf zukunftigen, ytzt angesatzten reichstag berufenund unter Protest seinen Abschied nehmen.
«Nr. 155 Hg. Georg von Sachsen an Bf. Thilo von Merseburg – s.l., 17. April 1509 »
Dresden, HStA, Kopialbuch, Nr. 111, fol. 12 (Auszug).
Er wird seinen derzeit am Kammergericht in Regensburg befindlichen Räten befehlen, bezüglich des fälligen Kammerzielers die Exemtion des Bf. durch Sachsen geltend zu machen. Entsprechenden Befehl werden auch die Gesandten zum Wormser Reichstag bezüglich der Reichsanschläge von Köln [1505] und Konstanz [1507] erhalten, sein gnad des zu benemen und auch hinder sich an meinen gn. herrn zu zihen.
«Nr. 156 Ks. Maximilian an Mgf. Friedrich II. von Brandenburg-Ansbach – Brüssel, 10. Februar 1509 »
Wien, HHStA, Maximiliana 20, Konv. 2, fol. 56 (Konz.).
Er hat erfahren, dass er über eine Verheiratung seiner Tochter [Elisabeth], die sich derzeit bei der Witwe Hg. Eberhards (II.) von Württemberg, seiner Schwester [Elisabeth], aufhält, verhandelt.1Indessen steht er selbst aus besonderer Verbundenheit Šzu ihm in Verhandlungen, seine Tochter mit einem Kg. zu vermählen. Dies wäre für ihn, seine Tochter und das Haus Brandenburg eine große Ehre und von Vorteil.
Fordert ihn deshalb auf, diese Verhandlungen bis zu seiner persönlichen Ankunft auf dem Wormser Reichstag einzustellen. Dort wird er ihn über seine diesbezüglichen Pläne, die zweifellos seine Zustimmung finden werden, ausführlich informieren.
«Nr. 157 Ks. Maximilian an Mgf. Friedrich II. von Brandenburg-Ansbach – Xanten, 1. April 1509 »
Wien, HHStA, Maximiliana 20, Konv. 3, fol. 2–2’ (Konz., Postverm.: Zu seinen selbs handen zu antworten.).
Bestätigt den Eingang seiner Antwort1, worin er mitteilt, dass er seiner Schwester Hgin.[Elisabeth] von Württemberg die Verheiratung seiner Tochter [Elisabeth] bereits vor Eingang des ksl. Schreibens erlaubt habe und die Verhandlungen so weit fortgeschritten seien, dass ein Rücktritt nicht mehr möglich sei. Was seinen Hinweis auf seine anderen Töchter angeht, wird er überlegen, was er für sie tun kann. Er erwartet, dass er entweder persönlich zu ihm nach Worms kommt, sofern dies seine Angelegenheiten zulassen, oder seinen Sohn Mgf. Kasimir mit ausreichender Vollmacht abordnet.
«Nr. 158 Weisung Hg. Wilhelms IV. von Jülich-Berg an seine Gesandten am Kaiserhof, Bertram von Gevertshagen (Stallmeister) und Friedrich von Brambach – Düsseldorf, 26. Februar 1509 »
Duisburg, NRW LA, JB I, Nr. 273, fol. 46–47 (Konz. Hd. Wilhelm von Lüninck, mand[ag] neist na dem sond[ag] invocavit. Den Gesandten am 4.3. in Dendermonde zugestellt.1).
[1.] Bestätigt den Eingang ihres Berichts.2Er hegt keinen Zweifel an ihrem Fleiß. a–Sie sollen versuchen, in den ihnen aufgetragenen Angelegenheiten so viel wie Šmöglich zu erreichen. Falls derzeit aber nichts zu erlangen sein sollte, sollen sie vom Ks. ihren Abschied nehmen und heimkehren–a.
[2.] Es heißt, dass der Wormser Reichstag bis ungefähr zum 8. April (paischen)verschoben werden soll. Sie sollen darüber Erkundigungen anstellen und ihn anschließend informieren. Sie sollen sich auch unter Hinweis auf wichtige, insbesondere die Gft. Ravensberg betreffende Landesangelegenheiten für ihn um die Genehmigung des Ks. bemühen, vom Reichstag fernbleiben zu dürfen und lediglich durch Gesandte daran teilzunehmen.3
[3.] Anders als vom ksl. Kanzler [Serntein] behauptet, hat er bislang keine Aufforderung des Ks. erhalten, ihn in zehn bis zwölf Tagen in Utrecht (Tricht)zu treffen. Sie sollen bei den Verhandlungen die Kartaunen und das Pulver nicht vergessen.
«Nr. 159 Ks. Maximilian an Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt – Gent, 2. März 1509 »
Frankfurt, ISG, Reichssachen II, Nr. 228, unfol. (Or. mit Siegelspuren, Vermm. prps./amdip., Gegenz. Serntein; zugestellt durch der Kölner Bürger Caspar von der Lauwich am mitwoch post palmarum [4.4.]1509).
ŠRegest: Andernacht, Regesten III, Nr. 3575, S. 930.
Bittet sie, zu veranlassen, dass die Frankfurter Juden die ihnen vom obersten niederösterreichischen Feldhauptmann, Hg. Erich von Braunschweig, versetzten Kleinodien bis zu seiner Ankunft auf dem Wormser Reichstag, wo auch Hg. Erich sich aufhalten wird, nicht veräußern, was seinen Informationen zufolge ihre Absicht sein soll. Er wird die Juden dann zu sich bescheiden, um sich mit ihnen über die Auslösung der Kleinodien zu einigen.1
«Nr. 160 Hg. Bogislaw von Pommern an Ks. Maximilian – Stettin, 21. Oktober 1508 »
Wien, HHStA, Maximiliana 19, Konv. 4, fol. 109–109’ (Or., am tage der eylftausent junkfrauen).
Das ksl. Reichstagsausschreiben vom 31. Mai [Nr. 36] wurde ihm am 3. Juli (montage nach visitationis Marie)in Rügenwalde ausgehändigt. Ein weiteres Mandat mit der Verschiebung des Termins [Nr. 44] hat er ebenfalls erhalten.
Er wäre willens, dem nachzukommen, sofern die von ihm als Reichsfürsten erhobenen Beschwerden wegen der Session und anderer Punkte abgestellt werŠden1, worum er persönlich in Innsbruck2und wiederholt durch seine Gesandten gebeten hat. Andernfalls ist es ihm unmöglich, persönlich oder durch Gesandte an diesem oder anderen Reichstagen teilzunehmen. Er ist aber bereit, die gemeinsamen und ihm dann mitgeteilten Beschlüsse der Reichsstände nach vormuge und gelegenheit meiner landezu vollziehen.
«Nr. 161 Instruktion Ks. Maximilians für den ksl. Rat, Landvogt zu Nellenburg und Schwäbischen Bundeshauptmann Christoph Schenk von Limpurg als Gesandten zu Hg. Ulrich von Württemberg – Mecheln, 31. Dezember 1508 »
Innsbruck, TLA, Maximiliana I/169 [bei I/45], unfol. (Or. m. Siegelrest, am letzten tag Decembris anno Domini etc. im neunten [= 1508], Verm. prps./amdip., Gegenz. Serntein).
Laut seinen Informationen verhandelt Hg. Ulrich über ein Bündnis mit den Eidgenossen.1Falls diese Verhandlungen erfolgreich sein sollten, würde dies zweifellos, wie er selbst auch ermessen kann, bey den stenden des Heiligen Reichs und versehenlichen den merern tayl merklichen unlust und widerwillen geberen, dieweyl dem Reich und unserm haus Osterreich kunftiger nachtayl und eynfal, als wol zu besorgen stund, daraus erwachsen wurde. Er wüsste nicht, dass er ihm zu diesem Schritt irgendeinen Anlass gegeben hätte, sonder musten darfur achten, als auch solichs durch sein geschickten den Aydgenossen anzeigt wirdet, das Šer villeicht aus verdriess und unwillen einer vermeinten ungnad, die wir, als ine angelangt sein, zu ime tragen solten, solichs getan mocht haben. Indessen hat er dem Hg. bereits versichert, dass von seiner Seite keinerlei Ungnade gegen ihn bestehe, sondern im Gegenteil sein Interesse bekundet, nach dem Auslaufen des Schwäbischen Bundes die alte Einung zwischen Österreich und Württemberg2zu erneuern. Er fordert ihn auf, die Verhandlungen mit den Eidgenossen abzubrechen und sich stattdessen gemäß dem ihm kürzlich zugeschickten Ausschreiben [Nr. 50] gemeinsam mit seinen wichtigsten Räten zu ihm auf den Reichstag nach Worms zu begeben. Er soll auch zuverlässige Abschriften des alten Einungsbriefes zwischen dem Haus Österreich und dem Hm. Württemberg mitbringen. Dorthin werden die wichtigsten erbländischen Räte kommen, sodass über diese und andere Angelegenheiten gesprochen werden kann.
Der Gesandte soll das Ergebnis seiner Mission sowohl ihm, dem Ks., als auch dem Regiment in Innsbruck mitteilen.3
«Nr. 162 Gf. Adolf von Nassau-Wiesbaden an den ksl. Fiskalprokurator Dr. Christoph Moeller – s.l., 27. Februar 1509 »
Marburg, StA, Best. 81, A/230/2, fol. 25–25’ (Kop.; dinstag nach dem sontag invocavit).
Er hat erfahren, dass der Fiskal auf Antrag des Dr. Fries [= Haringo Sinnama1] Gf. Reinhard von Hanau wegen der diesem auf dem Augsburger Reichstag [1500] auferlegten 36 fl. vorgeladen haben soll.2Er, Gf. Adolf, war seinerzeit als Kammerrichter von Kg. und Reichsständen mit der Eintreibung dieser Gelder beauftragt worden. Er hat die genannte Summe von Gf. Reinhard erhalten und diesem quittiert. Im Übrigen bestehen von seiner Seite noch beträchtliche Soldforderungen, sodass nur er berechtigt ist, diese Gelder einzutreiben. Bittet ihn, gegen den Gf. nicht weiter vorzugehen und Dr. Fries über die Sachlage zu informieren. Sollte dieser indessen Šglauben, das Geld von ihm eintreiben zu können, bittet er, die Angelegenheit bis zum Wormser Reichstag, wohin zumindest einige der Beisitzer kommen werden, ruhen zu lassen. Falls der Anspruch des Dr. Fries sich dann als begründet erweisen sollte, wird er dem Folge leisten.
«Nr. 163 Geleitbrief Ks. Maximilians für Gf. Ludwig von Löwenstein – Bruchsal, 28. April 1509 »
Wien, HHStA, Maximiliana 20, Konv. 3, fol. 95 (Konz. mit ex.-Verm.).
Gf. Ludwig von Löwenstein hat vor den auf dem Wormser Reichstag versammelten Ständen und insbesondere vor den ksl. Räten und Kommissaren Angelegenheiten zu regeln.1Auf dessen Bitte hin gewährt er dem Gf. und seiner Begleitung für die Hinreise, den Aufenthalt in Worms und die Rückreise zu Wasser und zu Land freies Geleit. Befiehlt allen Reichsangehörigen die Beachtung dieses Geleitbriefs.
«Nr. 164 Mandat Ks. Maximilians an Lgf. Wilhelm II. von Hessen – Leiden, 10. August 1508 »
Wiesbaden, HStA, Abt. 330, Urk. Nr. 52 (Or. Perg. m. S., Vermm. prps./amdip., Gegenz. J. Renner) = Textvorlage A. Weimar, HStA, EGA, Reg. C, Nr. 276, fol. 44–45 (Kop. mit imit. Vermm. prps./amdip. und Gegenz. J. Renner) = B.
Im Streit zwischen dem ksl. Rat Gf. Eberhard von Königstein und Gottfried von Eppstein1, den er, Lgf. Wilhelm, als seinen Rat und Lehnsmann unterstützt, entschied er jüngst in Braubach (Preubach), das Verfahren an sich zu ziehen und die Parteien zu Verhandlungen auf dem jüngst ausgeschriebenen Reichstag in Worms vor sich zu laden. Bis dahin dürfen die Parteien und ihre Anhänger nicht am Status quo rühren.2Er hat den in Braubach anwesenden hessischen Räten den Abschied mitgeteilt, ihn, Lgf. Wilhelm, später auch durch einen seiner Diener zuerst gebeten und ihm schließlich unter Strafandrohung befohlen, sich daran zu halten und nichts gegen Königstein zu unternehmen. Dessen ungeachtet wollte er den Bescheid nicht annehmen. Vielmehr berichtete Königstein, dass hessische Amtsknechte aus ŠEppstein vier seiner Untertanen als Gefangene abgeführt hätten. Andere seien gezwungen worden, Ackerfrüchte und Heu zu liefern. Weitere seiner Untertanen seien unter Drohungen aufgefordert worden, künftig Eppstein zu dienen. Der Gf. von Königstein hat ihn gebeten, seine Rechte zu verteidigen und für die Einhaltung des Abschieds zu sorgen.
Ohne sein rechtzeitiges Einschreiten wird sich diese Angelegenheit zu einem Krieg ausweiten. Ihm obliegt es im Hl. Reich, dies zu verhüten und jedermanns Rechte zu schützen. Befiehlt ihm deshalb unter Androhung der ksl. Ungnade und schwerer Strafen, auch dem Verlust seiner Reichsregalien und Privilegien, außerdem der im ksl. Landfrieden vorgesehenen Sanktionen, den Braubacher Abschied in allen Punkten zu vollziehen, gegen Königstein nicht weiter vorzugehen und alle seit dem Abschied ergriffenen Maßnahmen rückgängig zu machen. Er soll dem Überbringer dieses Mandats innerhalb von drei Tagen Antwort geben, ob er sich daran zu halten gedenkt oder nicht. Falls nicht, ist er gezwungen, die angedrohten Strafen zu exekutieren.3
«Nr. 165 Instruktion Lgf. Wilhelms II. von Hessen für seinen Gesandten [Balthasar von Schrautenbach] zu Ks. Maximilian (Auszug) – [vor dem 16. Januar 1509] »
Weimar, HStA, EGA, Reg. C, Nr. 276, fol. 20–28 (Auszug).
[Schilderung des Konflikts Königsteins mit Eppstein und Hessen]. Die von Hessen vorgetragene Bitte um Freilassung Gottfrieds von Eppstein1, verbunden mit dem Angebot, zwischen Königstein und Eppstein zu vermitteln und die Forderungen Königsteins gegen Hessen gemäß der Wormser Reichsordnung rechtlich klären zu Šlassen, blieb seitens der ksl. Räte auf einem Tag in Oberwesel unbeantwortet.2Stattdessen wurden die hessischen Gesandten zuerst nach St. Goar und dann nach Braubach beschieden, wo eine endgültige Entscheidung über das weitere Procedere ergehen sollte. Dort gab schließlich der Bf.[Matthäus Lang] von Gurk in Anwesenheit des Ks. den Gesandten bekannt, dass der Ks. den Konflikt auf dem zum 1. November (allerheiligen tag)nach Worms ausgeschriebenen Reichstag persönlich entscheiden werde.3Bis dahin solle Eppstein in Haft bleiben. Anschließend gebot der Ks. allen Parteien und insbesondere dem Lgf., von weiteren Schritten abzusehen. Die hessischen Gesandten lehnten die Entgegennahme des Braubacher Abschieds ab.4Auch der Lgf. verweigerte anschließend dem ksl. Boten Philipp von Freiburg in Darmstadt unter Darlegung seiner Beweggründe die Annahme. Er kündigte an, den Rat befreundeter Ff.über diese Angelegenheit einzuholen. Inzwischen erhob Königstein unbegründete Beschwerden über das angebliche Vorgehen Hessens gegen ihn unter Verletzung dieses Abschieds. Ohne vorher angehört worden zu sein, erging ein ksl. Mandat gegen den Lgf.[Nr. 164]. Er hat dem Ks. daraufhin erneut seine Gründe für die Zurückweisung des Braubacher Abschieds auseinandergesetzt. Abgesehen davon ist sein Rat und Lehensmann Gottfried von Eppstein nach wie vor in Haft.
«Nr. 166 Aufzeichnung über die Antwort Ks. Maximilians an den hessischen Gesandten Balthasar von Schrautenbach (Rentmeister zu Gießen) – [act. Mecheln, zwischen dem 18. und 20. Januar 1509] »
Weimar, HStA, EGA, Reg. C, Nr. 276, fol. 31–32’, hier 31’–32 (Kop.).
[Streit zwischen Kurmainz und Hessen; Nr. 92]. Er wird mit dem Gf.[Eberhard] von Königstein verhandeln lassen, ihm die Entscheidung über die Forderung des [Gottfried] von Eppstein gegen ihn samt den damit zusammenhängenden Fragen anheimzustellen. Daraufhin wird er beide Parteien anhören und entweder mit deren Zustimmung die Sache einvernehmlich regeln oder, falls dies nicht möglich ist, durch ksl. Urteil rechtlich entscheiden. Er geht davon aus, dass auch Eppstein diesen Vorschlag nicht zurückweisen wird. Sowie beide Parteien zugestimmt und ausreichende Sicherheiten über den Vollzug seiner künftigen Entscheidung gestellt Šhaben, wodurch weitere Feindseligkeiten verhindert werden sollen, wird er Eppstein freilassen. Sollte dieser aber den Vorschlag ablehnen oder dem ksl. Spruch nicht nachkommen, bleibt er in Haft. [Weitere Punkte; Nr. 53].
«Nr. 167 Ks. Maximilian an Bürgermeister und Rat der Stadt Aachen – Brüssel, 4. Februara 1509 »
Wien, HHStA, Maximiliana 20, Konv. 2, fol. 47–47’ (Konz. mit ex.-Verm.).
Einige Aachener Bürger haben geklagt, dass der Magistrat sie an der Wahrnehmung ihres von seinem Vater Ks. Friedrich verliehenen und bislang ausgeübten Weinschankprivilegs1hindert und dieses Recht exklusiv für sich beansprucht. Dies würde sie ruinieren. Sie baten, dagegen einzuschreiten und das Privileg zu bestätigen. Ihm obliegt der Schutz verliehener Freiheiten. Er beabsichtigt deshalb die Konfirmation des Privilegs auf dem bevorstehenden Wormser Reichstag. Befiehlt ihnen, ihr Vorgehen einzustellen und die Bürger an der Geltendmachung ihres Privilegs nicht mehr zu hindern. Falls sie Einwände gegen die geplante Konfirmation haben, sollen sie diese auf dem Reichstag vorbringen.
«Nr. 168 Instruktion Ks. Maximilians für den Dekan zu Bonn, Johann Heinrich von Schmalkalden, als Gesandten zu Bürgermeister und Rat der Stadt Aachen – undat. »
Innsbruck, TLA, Maximiliana XIV/41, Fasz. 2 (Landau, Miscellanea), fol. 83–83’ (Konz.).
Zwischen den Aachener Weinschenken und dem Magistrat ist wegen des Weinausschanks Streit entstanden. Beide Parteien haben von seinem Vater Ks. Friedrich und auch von ihm selbst diesbezügliche Privilegien erlangt.1Um weitere Auseinandersetzungen zu vermeiden, hat er beide Parteien auf den bevorstehenden Reichstag nach Worms vorgeladen. Er wird dort eine endgültige Entscheidung fällen. Damit sich jedoch keine Seite benachteiligt glaubt, soll der Dekan mit Bürgermeister und Rat über eine Tolerierung des Weinausschanks auf der Grundlage des Privilegs Ks. ŠFriedrichs und vorbehaltlich der von ihm gewährten Freiheiten bis zum Abschluss des Verfahrens verhandeln.
«Nr. 169 Weisung der Stadt Köln an Bürgermeister Konrad Schürenfeltz und Johann von Reide – Köln, 2. April 1509 »
Köln, HAStd, Briefbücher, A 45, fol. 30–30’ (Kop.).
Beauftragen sie mit der Anweisung von Zahlungen an die Kölner Prokuratoren am ksl. Kammergericht in Regensburg, im Einzelnen an Ludwig Sachs 47 fl. Zehrungsgeld und an Christoph Hitzhofer 8 fl., um damit für die Stadt wichtige Schriftstücke zu bezahlen. Hier in Köln erwartet man täglich die Ankunft des Ks.
«Nr. 170 Gutachten des Nürnberger Ratskonsulenten Dr. Johann Letscher – [Nürnberg, 19. Februar 1509] »
Frage einer Initiative beim Ks. oder auf dem Wormser Reichstag wegen des Räuberunwesens.
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratschlagbücher, Nr. 1, fol. 1 (Kop.; Überschr.: Questio, ob uf dem nechsten Reichs tag zu Worms der blackerey halb und wie zu handeln sey bey ksl. Mt.).
Doctor Jo[hann] Letscher als der, so am ersten anzaigung getan, hat geraten, das einem rate nit nutzlich oder furtraglich sey, allain fur sich selbs by ksl. Mt. oder den stenden deß Reichs der blackerei1 halb anregung oder doselbs beswerd clagsweise darzutun, sonder das ain rate zuvor by den stetten handlung furwendet, mit anzuhengen und solchs nachmaln bey ksl. Mt. ze arbaiten, unangesehen, ob ytzo kurz halben deß Reichs tags und ander ursachen die sachen mit frucht endlich nit möcht gepunden werden2, wie sich zu vermuten ist. Aber dannocht wirdet damit ain nutzlicher und guter anfang gemacht. Denn ye lenger in disen handlungen geirret, ye ubermessiger die zufallenden beswerden in merung Šerwachsen, insonders darumb, das die blackerey bey menschen gedechtnus so groß nie eingewurzelt als ytzo. So haben hievor die alten regenten unangesehen der grossen, treffenlichen fursehung der stifter gemainer recht, auch der Gulden Bull3 und Ks. Fridrichs reformation4 allen irn fleiß furgewendt, wege zu suchen, dise blackereien abzustricken und zu furkomen, und darumb merklich groß gelt und gut außgeben. Warumb wollt dann nit ain rate ytzo, so die not am grossten und nachtail an dem verzug ist, in die fusstapfen irer voreltern treten und bey ksl. Mt. als irem obrichtern[vorstellig werden]? Allda und niendert anderßwo die sachen mussen gezettelt und gehandelt werden. Dann wir sonst kain hilf wissen zu suchen oder fruchtparlich wege handeln.
«Nr. 171 Gutachten von Nürnberger Ratskonsulenten – Nürnberg, 19. Februar 1509 »
Frage einer Initiative beim Ks. oder auf dem Wormser Reichstag wegen des Räuberunwesens.
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratschlagbücher, Nr. 1, fol. 1–1’ (Kop., actum am gayln montag, der hl. vaßnacht abend).
Die 2 brebst [Dr. Erasmus Topler1und Dr. Anton Kreß2], Dr. Peter [Topler], [Dr. Johannes] Protzer3, herr A[nton] Tetzel, [Kaspar] Nutzel und [Hieronymus] Haller haben geraten und angezaigt, das sy haben vil beswerden bedacht, wo man mit hilf der stett bey ksl. Mt. handeln sollt, und nemlich, wo man die ksl. Mt. sollt anlangen umb hilf, so behelt solchs ksl. Mt. by sich nit allain, sonder wurd das auch an die fursten gelangen lassen oder die sachen schieben uf die stend deß Reichs. Das sey onzweifenlich. Dieselben wurden alsdann anzaigen den vertrag, so sy vor zu Bamberg beschlossen haben4, oder von andern wegen reden. Das alles ainem rate kainswegs zu erleiden steet, der ursachen Šhalben, das die fursten im nymmer nachgeben, in ire halßgricht zu greifen. Nun kan ain rate, wie ytzo gemelt, wo solchs nit zugelassen, kainen andern wege annemen. Item die kaiserlich Mt. wurde, als sich zu vermuten, nit lang an dem ort bleiben und die sachen seiner Mt. raten oder stenden deß Reichs committirn, die sachen zu bedenken, oder etlich hauptleut setzen, als marggraf Cazimier [von Brandenburg-Ansbach] und andere fursten, wie vor auch auf der pan gewest, die blackerey außzureuten und andere ordnung furzunemen, dieselben zu furkomen. Das sey ains rats gift. Dann man darinnen ainem rate kain sonders machen oder ire freyhaiten sondern oder außnemen werd. So sey auch nit wol moglich, das ain rate weiters, grossers oder bessers, dan sy vor haben a–und der landfrid zugibt–a, erlangen werden. Sollte dann ain rate neben den stetten arbaiten, so mochten sie villeicht ursach geben, ire vor habende freyhaiten zu verletzen oder die zweifelig ze machen. Und sey in summa diser sachen halb zu yedem mal zwei beswerden im tun zu bewegen, do im lassen sich nit aine ereugen mag. Aber wo der brobst [Erasmus Topler] allain in abwesen menglichs bey ksl. Mt. etwas weiters in schein ainer declaracion erlangen möchte, nit abzuschlagen sein. Deßgleichen, wo sich solchs in andern sachen antwurts- und underrichtungsweise zu Worms fuglich begeben, das der blackerey halb in gemain anregung beschehe mit anzaigung der merklichen beswerden, darauß ervolgend.5
«Nr. 172 Gutachten des Nürnberger Ratskonsulenten Dr. Johann Letscher – [Nürnberg, 19. Februar 1509] »
Frage einer Initiative beim Ks. oder auf dem Wormser Reichstag wegen der Missstände beim Geleitwesen.
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratschlagbücher, Nr. 1, fol. 1’ (Kop.; Überschr.: Questio, ob uf solchem Reichs tag auch anzeregen sey oder clagsweise darzutun, wie beswerlich es mit den glaiten werd furgenomen. Dann neme ainer glait, so werde er darin beschadigt und ime erstattung seiner beschedigung [ab]glaint. Neme er nit glait, so begegen ime gleichmessig beswerden.).
Sagt doctor Letscher, diß stuck, das glait betreffend, sey dem artikel, die blackerey berurend, anhengig, mog nit wol gesondert werden. Und wo die nit dermaß furgenommen, wie es mit guter vorbetrachtung durch die stifter der recht bedacht und fursehen sey, were onnot, derhalben vil zu clagen oder zu arbaiten. Aber dem entgegen und widerwertig erscheint teglichs, darumb den stenden deß Reichs, sonderlich den stetten und furnemlich Nurmberg, not und Šnutz were, von stattlichen wegen zu handeln, durch die das glait rechtformlich gehalten wurd. Aber er wiß ains von dem andern nit zu tailen, soll anders mit frucht darin gehandelt werden.1
«Nr. 173 Stadt Nürnberg an den ksl. Reichsschatzmeister Hans von Landau – Nürnberg, 14. März 1509 »
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher des Inneren Rates, Nr. 63, fol. 166–167 (Kop., quarta post oculi).
Abt Wolfgang von St. Egidien hat sie als Schutzherren seines Klosters über ein erneutes Mandat zur Bezahlung der auf den letzten beiden Reichstagen [in Köln und Konstanz] bewilligten Reichshilfen1und über das beiliegende am 15. März [!] zugestellte fiskalische Monitorial2informiert. Wenn ihn ihr vor Jahresfrist zugesandter Bericht3erreicht hätte und, wie gebeten, an den Ks. weitergeleitet worden wäre, hätte dieser zweifellos untersagt, den Abt weiterhin zu behelligen. Er hat den Bericht aber wohl nicht erhalten, weswegen sie auf Bitten des Abtes ihre Argumente hiermit noch einmal vortragen: Das Kloster untersteht der weltlichen Obrigkeit Nürnbergs als seiner Schutz- und Schirmherrin. Der Magistrat hat dessen Untertanen deshalb von jeher wie andere Bürger und Angehörige der Stadt für alle Anforderungen seitens Ks. und Reich besteuert, so auch für den Romzug im vergangenen Jahr. Falls der Abt dem Zahlungsmandat nachkäme, würden er und die übrigen Angehörigen des Klosters entgegen dem Herkommen doppelt besteuert. Der Abt hat auch darauf hingewiesen, dass St. Egidien bislang und auch unter dem Šjetzigen Ks. von Reichsanschlägen verschont geblieben ist, wie dies auch für andere, von Ff. und Städten eximierte Prälaten gilt.
Bitten ihn deshalb, dem Abt eine weitere Frist zu gewähren und den ksl. Fiskal zur Sistierung des Verfahrens gegen den Abt zu veranlassen, während die Nürnberger Gesandten auf dem Wormser Reichstag den Ks.über die Angelegenheit informieren. Sie sind zuversichtlich, dass dieser wie bisher von der Besteuerung des Klosters absehen wird.
«Nr. 174 Stadt Nürnberg an den ksl. Fiskalprokurator Dr. Christoph Moeller – Nürnberg, 7. April 1509 »
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher des Inneren Rates, Nr. 63, fol. 199’–200’ (Kop., am hl. osterabend).
Am 15. März ging Abt Wolfgang von St. Egidien ein von ihm, dem ksl. Fiskal, beantragtes kammergerichtliches Monitorial [vom 18.1.1509] zu, die auf den Reichstagen in Köln und Konstanz bewilligten Reichshilfen in Gesamthöhe von 342 fl. innerhalb von sechs Wochen an den Reichsschatzmeister Hans von Landau auszubezahlen oder sich nach Verstreichen einer weiteren Frist von 30 Tagen zur Rechtfertigung am ksl. Kammergericht einzufinden. Der Abt hat das Mandat dem Rat der Stadt Nürnberg vorgelegt, sich über die Besteuerung durch das Reich als Neuerung beschwert und gebeten, die Kassation des Mandats zu erwirken. [Weitere Argumentation entsprechend Nr. 173 – Das Kloster ... absehen wird.].1
«Nr. 175 Stadt Nürnberg an Stadt Lübeck – Nürnberg, 19. April 1509 »
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher des Inneren Rates, Nr. 63, fol. 220’ (Kop., pfintztag nach quasimodogeniti).
Bestätigen den Empfang von 110 fl., ihrem Anteil am erneut aufgelegten Kammerzieler, durch den Nürnberger Bürger Jörg Bayer (Beyr)1. Die Nürnberger GesandtŠschaft zum Reichstag hat Befehl, die Lübeck zustehenden 60 fl.2an ihre Gesandten in Worms auszuhändigen.
«Nr. 176 Ks. Maximilian an Kammerrichter und Beisitzer des ksl. Kammergerichts – Antwerpen, 29. November 1508 »
Heidelberg, UB, Cod. Pal. germ. 492, fol. 406’–407 (Kop. mit imit. Vermm. prps./amdip. und Gegenz. Serntein).
Sie haben ihm die Unterlagen über die auf seinen Befehl hin geschehene Anhörung zu Streitigkeiten der Stadt Regensburg1zugeschickt. Im Vollzug ihrer Ergebnisse, auch um weitere Misshelligkeiten zu verhüten und da ihm und dem Hl. Reich nicht wenig an dieser Stadt gelegen ist, will er sich auf dem bevorstehenden Wormser Reichstag persönlich um diese Angelegenheit kümmern. Er hat deshalb den ksl. Rat und Hauptmann Sigmund von Rorbach sowie Rat und Gemein der Stadt aufgefordert, auf dem Reichstag zu erscheinen.2Um unnötige Kosten zu vermeiden, befiehlt er ihnen, der Stadt in seinem Namen Folgendes mitzuteilen: Ihre Vertretung solle nur eine kleine, mit genügenden Vollmachten versehene Gesandtschaft aus Mitgliedern des Rates und der Gemein umfassen. Außerdem sollten sie nicht eher nach Worms aufbrechen, bevor sie nicht sichere Kenntnis von seiner persönlichen Anwesenheit dort hätten. Falls ihnen, den Adressaten, inzwischen neue Informationen zu diesem Vorgang zugehen oder sie selbst weitere Angaben machen können, sollen sie ihre schriftliche Mitteilung darüber den Regensburger Gesandten mitgeben.3
«Nr. 177 Bürgermeister und Rat der Stadt Worms an den ksl. Landvogt im Elsass, Kaspar Frh. von Mörsberg – Worms, 9. Februar 1509 »
Worms, StdA, 1 B, Nr. 518/1, unfol. (Konz., frytags St. Appolonien tag).
Er, Mörsberg, wurde vor einiger Zeit mit der Vermittlung in den Auseinandersetzungen zwischen Gf. Ludwig von Löwenstein und der Stadt1betraut. Seit längerer Zeit ist in dieser Angelegenheit nichts mehr geschehen. Voraussichtlich werden er wie auch der Gf. zum bevorstehenden Reichstag nach Worms kommen. Sie schlagen deshalb vor, dass er den beiden Parteien einen Termin für eine Anhörung und anschließende Schiedsverhandlungen anberaumt.2
«Nr. 178 Kf. Friedrich III. von Sachsen an Ebf. Jakob von Trier – Weimar, 14. Februar 1509 »
Worms, StdA, 1 B, Nr. 1928/3, Stück-Nr. 175 (Kop., mitwoch sancti Valentini).
Bestätigt den Empfang seiner Mitteilung, wonach der Kardinal von St. Crucis [Bernardino López de Carvajal]1ihn, den Ebf., zu seinem Stellvertreter im Konflikt zwischen Klerus und Stadt ernannt und er diese Aufgabe auch übernommen hat. Die beiden Parteien wurden bei ihm wegen der Schiedsverhandlungen bereits vorstellig.2Er seinerseits hat erklärt, sich zuerst mit ihm, Ebf. Jakob, verständigen Šzu müssen.3Seinem Schreiben konnte er entnehmen, dass ihm die Benennung von Zeit und Ort überlassen bleibt.
Derzeit ist es ihm allerdings nicht möglich, einen Termin anzuberaumen. Nachdem wir aber ksl. Mt. auf ir begern zu angesatztem reichstag gein Wormbs, ob Got will, personlich zu komen zugeschriben, wo nu derselb tag in der zeit des compromiß furgang gewonne, so wolten wir uns alda zu Wormbs, so es euer lieb auch gefellig, mit derselben gern handlung underfahen. Da im Kompromissbrief [vom 16.5.1508]4eine Frist angegeben ist und er eine Verzögerung des Reichstages befürchtet, stellt er ihm anheim, den Kompromiss zu verlängern und den Parteien einen Termin zu benennen. Falls er selbst keine Zeit haben sollte, würde er seine Räte mit der Weisung abordnen, die Verhandlungen zum Abschluss zu bringen.
«Nr. 179 Kf. Friedrich III. von Sachsen an Ebf. Jakob von Trier – Torgau, 18. April 1509 »
Worms, StdA, 1 B, Nr. 1928/3, Stück-Nr. 171 (Kop., mitwoch nach quasimodogeniti).
Bestätigt den Empfang seiner Mitteilung, wonach er in ihrer beider Namen den Kompromiss zwischen Stadt und Klerus um zwei weitere Monate bis Ende Mai verlängert habe1und die unmittelbar bevorstehende Eröffnung des Reichstages abwarten wolle. Dort werde er, Ebf. Jakob, in Kürze eintreffen und auch seine, Kf. Friedrichs, Ankunft erwarten. Deshalb habe er vorläufig auf die Benennung von Termin und Ort für die Schiedsverhandlungen verzichtet.2
Stimmt der Verlängerung des Kompromisses zu. Er will auch, wenn er zum Reichstag kommt, was er mit Gottes Hilfe beabsichtigt, und sofern es die Angelegenheiten von Ks. und Reich zulassen, gemeinsam mit ihm in diesem Konflikt vermitteln. Falls ihm dies persönlich nicht möglich sein sollte, wird er seine Räte Šbevollmächtigten, damit keine weitere Verzögerung eintritt und der Streit endlich beigelegt wird.3
«Nr. 180 Rat der Stadt Nordhausen an den Rat der Stadt Mühlhausen – Nordhausen, 26. September 1508 »
Mühlhausen, StdA, 10/G 29, Nr. 1, fol. 22–22’ (Or. m. S., dinstag Cipriani).
Bestätigen den Empfang ihres Schreibens1mit der Bitte um Rat wegen ihrer Beschwerden über die neurung, euch aus etzlicher canzley beiegnit. Sie halten angesichts des bevorstehenden Reichstages in Worms ohnehin ein Treffen für notwendig und werden deshalb Goslar um Anberaumung eines Termins bitten. Sie werden ihnen deren Antwort mitteilen und auf dem Tag ihre Meinung bezüglich ihrer Beschwerden eröffnen.
«Nr. 181 Rat der Stadt Mühlhausen an Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt – Mühlhausen, 9. Mai 1509 »
Frankfurt, ISG, Reichssachen II, Nr. 233, unfol. (Or. m. Siegelspuren, mittewochen nach cantate).
Bestätigen den Eingang ihres Schreibens [Nr. 235]. Obwohl sie erfahren haben, dass der Ks. Worms wieder verlassen hat, haben sie dennoch den Überbringer dieses Schreibens, ihren Schreiber Johann Bottener, abgefertigt, um genauere Erkundigungen, auch mit Hinblick auf die Mühlhäuser Angelegenheiten anzustellen. Bitten, diesem mit ihrem Ratschlag zur Seite zu stehen und ihm ein einmonatiges Darlehen von 240 fl. zu gewähren.1
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« Š4. Angelegenheiten der Reichsstände »
«4.1. Augsburg, Nürnberg, Grafschaft Tirol und Schwäbischer Bund: drohende Reichsacht gegen Venedig »
«Nr. 66 Der Schwäbische Bundeshauptmann Matthäus Neithart an Bürgermeister und Rat der Stadt Augsburg – [Ulm], 2. Januar 1509 »
Augsburg, StdA, Lit. 1509, Fasz. Januar, unfol. (Or. m. Siegelspuren, aftermontags nach dem hailigen neuen jars tag).
Druck: Simonsfeld, Fondaco I, Nr. 664, S. 369.
Bedankt sich für ihr Schreiben in der Angelegenheit zwischen den Hh. von Verona (Bern)[Johann d. Ä. und Johann d. J. von der Leiter] und dem Dogen von Venedig [Leonardo Loredan].1Er wird den Ulmer Magistrat darüber informieren. Da die Angelegenheit auch für andere Städte wichtig ist, empfiehlt er Beratungen darüber auf dem bevorstehenden Bundestag.2
«
Wien, HHStA, Maximiliana 20, Konv. 2, fol. 23–23’ (Kop., mitwoch nach trium regum) = Textvorlage A. Augsburg, StdA, Lit. 1509, Fasz. Januar 1509, unfol. (Kop.) = B.
Druck: Simonsfeld, Fondaco I, Nr. 665, S. 369f.
Wie ihnen mitgeteilt wurde, ließ das Reichskammergericht auf Antrag der Hh. von Verona (Bern)dem Dogen von Venedig am 8. oder 10. Oktober 1508 ein Zitationsmandat zustellen1, wonach er oder sein Rechtsvertreter innerhalb von zwei Monaten vor dem Gericht in Regensburg erscheinen und beweisen sollte, dass die mit einer Achtandrohung versehenen Exekutorialmandate und das zugunsten der Hh. von Verona ergangene Urteil umgesetzt wurden – andernfalls würde er der Acht verfallen –, oder Gründe geltend zu machen, warum er diese Erklärung nicht leisten muss.
Zweifellos ist das Gericht ordnungsgemäß verfahren. Doch weisen sie darauf hin, dass nicht nur im Schwäbischen Bund, sondern im ganzen Reich viele Kaufleute und Händler beheimatet sind, die sich mit ihren Gütern im venezianischen Herrschaftsbereich aufhalten und so rasch nicht in das Reich zurückkehren können. In dieser Angelegenheit droht also nur dem Reich und seinen Untertanen Schaden, die Venezianer hingegen hätten davon großen Nutzen.
Bitten deshalb, aufgrund der ausgegangenen Ladung nicht weiter vorzugehen, sondern dem Dogen vorbehaltlich des Rechtsanspruches der Hh. von Verona einen Aufschub zu gewähren. Inzwischen wird der Ks. voraussichtlich aus den Niederlanden zurückkehren und kann auf dem bevorstehenden Reichstag mit den Ständen über diese Angelegenheit beraten.2
«
Verhandlungen mit Ks. Maximilian über die drohende Reichsacht gegen Venedig.
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher des Inneren Rates, Nr. 63, fol. 47–50’, 50’–54 (mitwoch nach Erhardi).
Teilabdruck: Simonsfeld, Fondaco I, Nr. 666, S. 370–372.
[…]. [Wie Nr. 67 – Wie ihnen … leisten muss.]. Weiter wurde ihnen gegenüber die Vermutung geäußert, dass Venedig in Anbetracht seines bisherigen Ungehorsams voraussichtlich auch dieses Mandat ignorieren werde. Falls es sich so verhält und das Kammergericht das Verfahren nach Verstreichen der Frist, was in ungefähr dreizehn Tagen sein wird, auf Antrag der Hh. von Verona (Bern)[Johann d. Ä. und Johann d. J. von der Leiter] fortsetzt, wird es nicht lange dauern, bis allen Reichsuntertanen der Umgang mit den Venezianern untersagt wird. Dies hätte angesichts seiner intensiven Handelsbeziehungen für das ohnehin von seinen Feinden bedrohte Nürnberg mehr als für das übrige Reich erhebliche negative Konsequenzen. Es bestünde die Gefahr, dass die Kaufleute in Venedig sich selbst und ihre Waren nicht mehr rechtzeitig vor der Verkündigung der Acht in Sicherheit bringen und ihre Schuldforderungen eintreiben könnten und darüber hinaus wegen ihres Umgangs mit den Venezianern durch die Hh. von Verona und ihre Helfer geschädigt würden. Die Hh. von Verona verfolgen anscheinend ohnehin die Absicht, sich weniger an den Venezianern selbst als vor allem an deren Handelspartnern schadlos zu halten. Ihnen, den Hh.Älteren, obliegt es, die Nürnberger vor Schaden zu bewahren, doch sind sie in dieser auch viele andere Reichsstände und -städte betreffenden Angelegenheit unschlüssig. Die Ratskonsulenten empfehlen Verhandlungen mit dem Ks., die aber möglicherweise wenig bewirken werden. Dessen Einschaltung könnte als Verstoß gegen die Reichsordnung aufgefasst werden, wonach der Ks. verpflichtet ist, nicht in Verfahren des Kammergerichts einzugreifen.1Nach ihrem Dafürhalten ist der Ks. in dieser wichtigen, das ganze Reich betreffenden Angelegenheit allerdings sehr wohl berechtigt einzuschreiten. Die Sache ist eilig, wenngleich sie hoffen, dass Šder Kammerrichter den Prozess nicht sofort fortsetzen, sondern eine gewisse Zeit für die Beratungen beanspruchen wird. Inzwischen könnte beim Ks. die Sistierung des Achtverfahrens erlangt werden, um den Kaufleuten Gelegenheit zu geben, ihre Angelegenheiten in Venedig abzuschließen.
Bitten ihn, sich zu unverzüglich zum Ks. zu verfügen, diesen über den Stand der Dinge zu informieren und ihm ausführlich die voraussichtlichen Konsequenzen für sie und andere Reichsuntertanen und insbesondere auch für die ksl. Erblande und die Gft. Tirol aufgrund der zu erwartenden Verluste bei den ksl. Maut- und Zolleinnahmen auseinanderzusetzen, verbunden mit der Bitte, Schaden zu verhüten. Falls der Ks. der Auffassung sein sollte, dass den Hh. von Verona aufgrund ihres Rechtsanspruchs und angesichts des Ungehorsams der Venezianer Gerechtigkeit widerfahren muss und das Verfahren fortgesetzt werden soll, so könnte er dennoch wenigstens ein Moratorium veranlassen oder eine Verfügung zum Schutz der Kaufleute erlassen. Der Ks. könnte zu diesem Zweck ein Mandat folgenden Inhalts an das Kammergericht ergehen lassen: [Entsprechend Nr. 75 (ohne Termine oder Erwähnung des Reichstages)].
«Nr. 69 Bürgermeister und Rat der Stadt Augsburg an den Kammergerichtsadvokaten Dr. Johann Rehlinger – Augsburg, 11. Januar 1509 »
Augsburg, StdA, Lit. 1509, Fasz. Von der Leiter, unfol. (Konz. Hd. K. Peutinger, donirstag nach epiphania Domini).
Bestätigen den Empfang seines Gutachtens [Nr. 66, Anm. 2]. Während des Bundestages hier in Augsburg wollen sie mit Gesandten anderer Bundesstädte beraten und gemeinsame Anstrengungen unternehmen, damit niemand aufgrund der Acht geschädigt wird. Zur Zeit ihres letzten Schreibens an ihn [Nr. 66, Anm. 2] haben sie auch Paul von Liechtenstein über das Verfahren gegen Venedig informiert [Nr. 75, Anm. 2], der wie das gesamte Innsbrucker Regiment ab der handlung gar kein gefallen tregt. Dessen durch Eilboten überbrachtes Schreiben an das Kammergericht [Nr. 75, Anm. 2] liegt in Abschrift bei. Sie selbst wollen sich darum bemühen, dass sich die Gesandten sämtlicher Bundesstände im gleichen Sinne an das Gericht wenden. a–Die Bundesstände haben sich auf ein solches Schreiben geeinigt [Nr. 67], es soll durch den Überbringer dieses Schreibens zugestellt werden–a. Kammerrichter und Beisitzer sollen veranlasst werden, mit der Verhängung der Reichsacht bis zum Wormser Reichstag zu warten. Bitten ihn, sich in diesem Sinne beim Gericht einzusetzen oder es wenigstens davon zu überzeugen, dass das Verfahren eine Zeit lang suspendiert werden muss, um den vielen Venedighändlern Gelegenheit zu geben, sich und ihre Waren in Sicherheit zu bringen. Ansonsten hätten diese Kaufleute den Schaden, während die Venezianer von den deutschen Waren profitieren würden. Außerdem sind die Bedrohung und weitere negative Konsequenzen für die benachbarten ksl. Erblande zu bedenken. Fordern ihn auf, über die Ergebnisse seiner ŠVerhandlungen zu berichten und sie in der Angelegenheit weiterhin zu beraten. […].
[PS] Matthäus Neithart und der Augsburger Altbürgermeister [Ulrich Artzt] haben Anweisung, gelegentlich der Trauerfeierlichkeiten für Hg. Albrecht von Bayern in München bei den Vormündern Hg. Wilhelms vorstellig zu werden, um das Einverständnis der Hh. von der Leiter zu einem Aufschub zu erlangen.
[PPS Konrad Peutingers] Die Entscheidung, ob das Schreiben der Bundesstände direkt dem Kammerrichter übergeben oder wie im Falle seiner Abwesenheit damit verfahren werden soll, bleibt ihm, Rehlinger, überlassen. […].
«Nr. 70 Dr. Johann Rehlinger an Bürgermeister und Rat der Stadt Augsburg – Regensburg, 18. Januar 1509 »
Augsburg, StdA, Lit. 1509, Fasz. Januar, unfol. (Or. m. S., donrstag vor Sebastiani).
Bestätigt den Empfang ihres Schreibens [Nr. 69]. Um nichts zu versäumen, hat der Augsburger Bote, ungeachtet der Abwesenheit des Kammerrichters Bf. Wiguläus in Passau und anschließend bei den Trauerfeierlichkeiten für Hg. Albrecht von Bayern in München, das Schreiben des Schwäbischen Bundes [Nr. 67] an dessen Stellvertreter Gf. Adam von Beichlingen und die Beisitzer übergeben und darauf die ebenfalls beigefügte vorläufige Antwort [Nr. 67, Anm. 2] erhalten. Das avisierte Schreiben des Innsbrucker Regiments [Nr. 75, Anm. 2] ist seines Wissens noch nicht hier eingetroffen. Sowie dies geschehen ist, wird er sie über die Reaktion des Kammerrichters und der Beisitzer informieren. Einstweilen wird er sich, insbesondere nach der Ankunft des Kammerrichters, mit Unterstützung der vom Kaiser und anderer Seite zu erwartenden Schreiben weiterhin um eine Verzögerung des Achtverfahrens bemühen.
Ihm ist bekannt, dass der Konstanzer Reichsanschlag und die Kanzleigefälle nicht ausgereicht haben, um dem Kammerrichter und den Beisitzern ihren Sold für das erste Jahr vollständig zu bezahlen. Diese bezweifeln auch, dass der Anschlag für das zweite Jahr1dafür ausreichen wird, nachdem viele Ff., Gff. und Hh. bereits die Zahlung des ersten Anschlags verweigert haben. Er wird das Gericht darauf hinweisen, dass es hauptsächlich von den Städten und Schwäbischen Bundesständen finanziert wird. Sollte das Kammergericht deren triftigen Gründe für einen Aufschub der Acht ignorieren, sondern wegen der Hh. von Verona (Bern)gegen die Interessen der deutschen Nation und zum Vorteil der Venezianer entscheiden, könnte dies ein Anlass sein, künftig den Anschlag zu verweigern. Außerdem sollten die Richter bedenken, wem dann voraussichtlich die Schuld für den Stillstand des Gerichts angelastet werden wird. Er ist zuversichtlich, dass schon ihr Eigeninteresse Kammerrichter und Beisitzer zur Verzögerung des Achtverfahrens veranlassen wird. ŠFalls es ihm selbst nicht gelingen sollte, einen Aufschub oder die Einstellung des Verfahrens bis zum Reichstag zu erwirken, könnten sich der Schwäbische Bund oder einzelne Persönlichkeiten mit diesen Argumenten an das Gericht wenden. Doch stellt er ihnen die Entscheidung darüber anheim. Über weitere Schritte der Hh. von Verona (Bern)und seine Verhandlungen wird er auch künftig Bericht erstatten.
«Nr. 71 Johann d. Ä. von der Leiter an [Hgg. Wolfgang und Wilhelm von Bayern sowie die übrigen Vormundschaftsräte] – [München, 1. Februar 1509 oder kurz davor] »
Augsburg, StdA, Lit. 1509, Fasz. Von der Leiter, unfol. (undat. Kop.).1
Die Schwäbischen Bundesstädte haben gebeten, das Achtverfahren gegen Venedig eine Zeitlang zu suspendieren, damit ihre dorthin handelnden Kaufleute gewarnt werden können. Sie, die Hgg., haben ihn gebeten, dies zu bewilligen. Ein Aufschub birgt für ihn die Gefahr großer Nachteile. Ihm und seinem Bruder [Johann d. J. von der Leiter] sind durch das Verfahren am ksl. Kammergericht große Kosten entstanden. Falls das Gericht nach Verstreichen der erbetenen Frist nicht mehr zusammentreten sollte oder andere unvorhersehbare Hindernisse auftreten sollten, hätten sie davon den Schaden. Doch will er auch vermeiden, dass der Ks. und die Städte durch das Verfahren geschädigt werden. So wird sein Anwalt [Dr. Peter Kirsser] zwar zum nächsten Gerichtstermin den Prozess ordnungsgemäß fortsetzen, doch werden Kammerrichter und Beisitzer daraufhin zweifellos Zeit für ihre Beratungen in Anspruch nehmen. Er und sein Anwalt werden bis zum 15. April (sontag quasimodogeniti)darauf verzichten, die Eröffnung des Urteils zu beantragen. Nach diesem Termin gilt diese Zusage jedoch nicht mehr. Er geht davon aus, dass die Kaufleute bis dahin gewarnt werden und sich und ihre Waren in Sicherheit bringen können. Die Schwäbischen Bundesstände sollen sich danach auch nicht mehr um einen weiteren Aufschub bemühen, sondern vielmehr die Exekution gegen Venedig unterstützen. Zugleich soll sich das Kammergericht verpflichten, das Verfahren im Zeitraum zwischen dem 15. und 23. April (sant Jorigen tag) abzuschließen.2
«Nr. 72 Der Schwäbische Bundeshauptmann Dr. Matthäus Neithart an Bürgermeister und Rat der Stadt Augsburg – [Ulm], 2. Februar 1509 »
Augsburg, StdA, Lit. 1509, Fasz. Februar, unfol. (unser lieben Frouen liechtmess tag).
ŠDruck: Simonsfeld, Fondaco I, Nr. 668, S. 373f.
Bestätigt den Eingang ihres Schreibens bezüglich der Acht gegen Venedig.1Der [Kammerrichter] Bf.[Wiguläus] von Passau hat ihm und seinen Mithauptleuten [Wilhelm Güss von Güssenberg und Adam von Frundsberg] gegenüber erklärt, dass ungeachtet eines Antrags der Hh. von Verona (Bern)das Achtverfahren bis zum 15. April (quasimodogeniti)ruhen werde. Er hat deshalb den Rechnungstag [des Schwäbischen Bundes] zum frühest möglichen Termin, dem 1. März (donrstag nach invocavit), einberufen.2In Anbetracht der Wichtigkeit der Sache bittet er darum, ihm ein vom Augsburger Bürgermeister Ulrich Artzt zu siegelndes Schreiben aufzusetzen, das den Ks. in seinem Namen und im Namen der übrigen städtischen Bundesräte ausführlich informiert. Außerdem sollte Augsburg den Bf. von Gurk [Matthäus Lang] und Serntein sowie andere geeignete Persönlichkeiten bitten, sich für ein Mandat an die Hh. von Verona einzusetzen, das ihnen weitere Schritte untersagt, bis der Ks. sich persönlich um die Angelegenheit kümmern kann.3Er selbst wird sich durch Eilboten an verschiedene Personen am Kaiserhof wenden und hofft, damit ebenso viel erreichen zu können wie durch eine Gesandtschaft, die wegen der Entfernung und der Unsicherheit der Straßen zwangsläufig langsamer wäre. Außerdem sollten sie Paul4von Liechtenstein bitten, im Namen des [Innsbrucker] Regiments an den Ks. zu schreiben. Ungeachtet dieser Schritte soll auch auf dem bevorstehenden Rechnungstag über diese Angelegenheit beraten werden.
«Nr. Š73 Kammerrichter Bf. Wiguläus von Passau an Ks. Maximilian – [Regensburg, wahrscheinlich 3. Februar 1509] »
Augsburg, StdA, Lit. 1508, Fasz. Stadt, unfol. (undat. Kop.).
[Ablösung Bf. Wiguläus’ als Kammerrichter; Nr. 64]. In dem seit langer Zeit anhängigen Verfahren zwischen den Hh. von der Leiter und der Republik (herschaft)Venedig droht der beklagten Partei nach ergangenem Urteil und Ausfolgung der entsprechenden Mandate aufgrund ihres Ungehorsams gemäß der Sachlage und der Reichskammergerichtsordnung1die Reichsacht. Die in Augsburg versammelten Schwäbischen Bundesstände haben sich deshalb gemäß beiliegender Abschrift an das Kammergericht gewandt [Nr. 67], Vertreter des Bundes und anderer Parteien verhandelten mit den Klägern über einen Aufschub. Hg. Wolfgang von Bayern hat ihm die ebenfalls in Abschrift beiliegende Antwort der Hh. von der Leiter [Nr. 71] übermittelt. Die Angelegenheit will wohlerwogen sein. Der Auftrag des Gerichts lautet, jedermann Recht angedeihen zu lassen. Um in diesem schwierigen Fall zu gewährleisten, dass ordnungsgemäß verfahren und zugleich großer Schaden verhütet wird, bittet er um seine Stellungnahme.
«Nr. 74 Hauptmann [Matthäus Neithart] und Räte der Schwäbischen Bundesstädte an Ks. Maximilian – [Ulm], 8. Februar 1509 »
Augsburg, StdA, Lit. 1509, Fasz. Februar, Stück-Nr. 21 (Reinkonz. mit Nachweis über die Siegelung des Or. durch M. Neithart und U. Artzt1).
Druck: Simonsfeld, Fondaco I, Nr. 669, S. 374–376.
[1.] Ihm ist vermutlich bekannt, dass die Hh. von der Leiter wegen des Vikariats und der Städte Verona (Beren)und Vicenza am ksl. Kammergericht eine Klage gegen den Dogen von Venedig anhängig gemacht und aufgrund seines Ungehorsams gegenüber der Vorladung ein Endurteil und ein mit der Androhung der Reichsacht versehenes Exekutorialmandat erlangt haben. Der Anwalt der Kläger [Dr. Peter Kirsser] machte am 19. Januar (freytag vor conversionis Pauli)vor Gericht geltend, dass der Doge das Mandat missachtet habe und auch nicht innerhalb der gesetzten Frist vor Gericht erschienen sei, weshalb er in die Reichsacht erklärt werden müsse.2Das Gericht berät noch über den Antrag.
Š[2.] Die Sache ist von großer Bedeutung. Bereits vor dem Antrag der Kläger hatte das Innsbrucker Regiment das Kammergericht um einen Aufschub bis zur Beratung und Beschlussfassung über die Angelegenheit auf dem bevorstehenden Reichstag ersucht [Nr. 75, Anm. 2]. Im gleichen Sinne haben sich auch Hauptmann und Räte der Schwäbischen Bundesstädte an das Kammergericht gewandt [Nr. 67]. Doch lehnten es die Beisitzer in Abwesenheit des an der Leichenfeier für Hg. Albrecht von Bayern in München teilnehmenden Kammerrichters [Bf. Wiguläus von Passau] ab, einen Aufschub zu gewähren. Dieser wiederum soll lediglich erklärt haben, dass der Antrag der Kläger erst am 15. April (sonntag quasimodogeniti)beschieden werden solle. Diese Frist ist allerdings sehr kurz.
[3.] Er, der Ks. weiß, dass Kaufleute nicht nur aus den Bundesstädten, sondern aus der ganzen deutschen Nation, aus den Städten der Erblande und denen anderer Ff. seit Menschengedenken Handel mit Venedig treiben. Sollte die Reichsacht zu dem angegebenen Termin erklärt werden, würden den Kaufleuten, denen das Kammergericht bislang keinerlei Warnung zukommen ließ, zum Vorteil Venedigs große Verluste an Waren und Ausständen entstehen. Die Möglichkeit zu Hilfen und Diensten für Ks. und Reich wäre beeinträchtigt oder ganz in Frage gestellt. Selbst wenn es den Kaufleuten wider Erwarten gestattet würde, ihre Güter aus Venedig abzuziehen, wäre dies nur unter beträchtlichen Verlusten möglich. Sollte die Reichsacht zum genannten Termin und ohne eine Entscheidung von Ks. und Reichsständen ergehen und Venedig daraufhin angegriffen werden, stünde zu befürchten, dass dieser Angriff nicht nur für die Kaufleute, sondern auch für die benachbarten Territorien und andere Betroffene mit schwerwiegenden Folgen verbunden wäre. Diese Aspekte hat auch das Innsbrucker Regiment gegenüber dem Kammergericht geltend gemacht.
[4.] Die Schwäbischen Bundesstädte haben dem Ks. oft und treu gedient. Bitten ihn, wie auch bisher die Interessen der Kaufleute und somit des Hl. Reiches deutscher Nation zu bedenken und entsprechend dem Schreiben des Innsbrucker Regiments das ksl. Kammergericht dazu zu veranlassen, die Erklärung der Reichsacht gegen Venedig mit einer Klausel über deren Aussetzung für ein Jahr zu versehen, damit den deutschen Kaufleute Zeit bleibt, ihre Waren in Venedig zu veräußern und ihre Ausstände einzutreiben. Diese werden auch keine weiteren Waren mehr nach Venedig liefern.
«Nr. 75 Inhibitionsmandat Ks. Maximilians an Kammerrichter und Beisitzer des Reichskammergerichts in Regensburg – Gent, 1. März 15091 »
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei, A-Laden Akten, A 118, Nr. 6 (alt S I L 61, Nr. 3), fol. 60’–61’ (Kop.) = Textvorlage A. Augsburg, StdA, Lit. Personenselekt ŠKs. Maximilian I., Fasz. 1. fol. 140–141 (Kop. mit imit. Vermm. prps./amdip. und Gegenz. Serntein; irrtümlich datiert auf den 3.3.) = B. Wien, HHStA, Maximiliana 20, Konv. 2, fol. 1–2 (Konz.) = C. Augsburg, StdA, Lit. 1509, Fasz. März, Stück-Nr. 25 (Kop.). Heidelberg, UB, Cod. Pal. germ. 492, fol. 403’–405 (Kop., um 1530; irrtümlich datiert auf den 3.3.). Straßburg, AV, AA 353, fol. 44–45’ (Kop.).
Druck: Simonsfeld, Fondaco I, Nr. 671, S. 377f.
Er hat glaubwürdige Nachricht erhalten, dass sie ungeachtet der Bitte des Innsbrucker Regiments2das Verfahren zur Exekution des von den Hh. von Verona (Bern)[Johann d. Ä. und Johann d. J. von der Leiter] erlangten Urteils gegen Venedig fortgesetzt haben. Inzwischen haben die Städte des Schwäbischen Bundes ihn darauf hingewiesen [Nr. 74], dass viele ihrer Bürger Handelsvertreter mit Waren und anderen Gütern wie auch ausstehende Forderungen in Venedig selbst und im übrigen venezianischen Herrschaftsbereich hätten. Derzeit sei eine Evakuierung unmöglich. Falls Venedig in die Reichsacht erklärt und daraufhin angegriffen würde, wären diese Güter unzweifelhaft verloren, woraus ihm als Ks. und der deutschen Nation großer Spott und den Städten nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde. Die Verhandlungen auf dem bevorstehenden Wormser Reichstag über die Obliegenheiten von Ks. und Reich könnten deutlich erschwert und insbesondere der bestehende Waffenstillstand mit Venedig gefährdet werden, falls das Reichskammergericht auf der Exekution des Urteils beharrt.
Fordert sie deshalb auf, in Erwägung dieser Aspekte bezüglich der Erklärung der Acht und deren Exekution bis zum 24. Juni (St. Johanns tag zu sunnwenden)nichts zu unternehmen und seine Entscheidung in dieser Angelegenheit abzuwarten. Er wird auf dem Reichstag mit den Ständen darüber verhandeln und dem Kammergericht anschließend seinen Entschluss mitteilen. a–Er hätte im Übrigen erwartet, über einen so wichtigen Vorgang, der für seine an die Hft. Venedig grenzenden ŠErblande und das Reich Aufruhr und Krieg zur Folge haben kann, vorab informiert zu werden–a.3
«Nr. 76 Kammerrichter Bf. Wiguläus von Passau und Beisitzer des Reichskammergerichts an Ks. Maximilian – Regensburg, 19. März 1509 »
Augsburg, StdA, Lit. 1508, Fasz. März, Stück-Nr. 29 (Kop.) = Textvorlage A. Straßburg, AV, AA 353, fol. 46–46’ (Kop.) = B. UB Heidelberg, Cod. Pal. germ. 492, fol. 474–474’ (Abschrift, um 1530).
Druck: Simonsfeld, Fondaco I, Nr. 672, S. 379.
Bestätigen den Empfang seines Mandats [Nr. 75] am 19. März. Weisen darauf hin, dass sie ihn schon vor geraumer Zeit, auch bereits vor Eintreffen des Schreibens des Innsbrucker Regiments schriftlich um Rat in dieser Angelegenheit gebeten [Nr. 73] und seither nichts mehr unternommen hätten. Bekunden ihre Bereitschaft zum Gehorsam. Empfehlen jedoch und bitten ihn jedoch unter Hinweis auf die in Konstanz erneuerte Wormser Ordnung, wonach in den Betrieb des Kammergerichts nicht eingegriffen werden darf1, stattdessen die Hh. von Verona (Bern)zur vorläufigen Einstellung des Prozesses zu veranlassen. Bitten ihn, ihr bisheriges Vorgehen gnädig zu vermerken.
«Nr. 77 Paul von Liechtenstein an Bürgermeister und Rat der Stadt Augsburg – Rattenberg, 20. März 1509 »
Augsburg, StdA, Lit. 1509, Fasz. März, Stück-Nr. 30 (Or. m. Siegelspuren).
Druck: Simonsfeld, Fondaco I, Nr. 673, S. 379f.
ŠBestätigt den Eingang einer ksl. Weisung sowie ihres Schreibens an ihn1wegen der Acht gegen Venedig. Teilt ihnen vertraulich mit, dass der Ks. die Achterklärung wegen der Hh. von der Leiter (Bern)nicht lange verzögern kann – aus der ursach und dieweil sich die leuf ytz sonst allenthalben sorglich und seltzam erzaigen. Warnt sie davor, derzeit weitere Güter nach Venedig zu liefern. Dort bereits befindliche Waren sollten so rasch wie möglich verkauft und die Ausstände eingetrieben zu werden. Regt an, andere Bundesstädte ebenfalls insgeheim zu warnen.2
«Nr. 78 Kf. Uriel von Mainz an Kf. Jakob von Trier – Aschaffenburg, 14. April 1509 »
Koblenz, LHA, 1 C, Nr. 11018, pag. 297–298 (Or., sambstag nach dem heiligen ostertag).
Wie ihm zweifellos bekannt ist, zeitigten die Verhandlungen der letzten Probations- und Kapiteltage über Fragen, das Münzwesen und den Rhein betreffend, wegen der jeweiligen Abwesenheit der Kff. nur wenige Ergebnisse. Eine Beschlussfassung über die aktuellen Probleme wurde wiederholt bis zu einer persönlichen Zusammenkunft der Kff. aufgeschoben, wodurch sich die Erledigung dieser Angelegenheiten verzögerte. In Kürze soll in Bonn ein Probationstag stattfinden. Es steht zu befürchten, dass ohne die persönliche Mitwirkung aller vier [rheinischen] Kff. erneut wenig erreicht wird. Er erachtet es deshalb für ratsam, den Probationstag auf den Reichstag nach Worms zu verlegen, wo sie voraussichtlich alle persönlich anwesend sein werden. Er hat ihren Mitkurfürsten in gleicher Weise geschrieben und geht davon aus, dass sie sich seinem Vorschlag anschließen und dem Bonner Probationstag fernbleiben werden. Der pfälzische Kf. hat dies bereits schriftlich erklärt. Bittet, seinem Vorschlag ebenfalls zuzustimmen.1
«Nr. 79 Ausschreiben des Schwäbischen Bundeshauptmanns und Ulmer Bürgermeisters Dr. Matthäus Neithart an die Schwäbischen Bundesstädte – [Ulm], 29. September 1508 »
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei, A-Laden Akten, A 118, Nr. 6 (alt S I L 61, Nr. 4), fol. 74–74’ (Or. m. S., sant Michelstag) = Textvorlage A. Memmingen, StdA, A Bd. 292, unfol. (Or.) = B. Stuttgart, HStA, H 53, Bü. 157, Fasz. 47, unfol. (Or. m. S.; Adressat: Bürgermeister und Rat der Stadt Heilbronn) = C.
Dem Ulmer Magistrat ging, wie zweifellos ihnen und andern Städten auch, das gedruckte ksl. Ausschreiben [Nr. 44] zum Reichstag in Worms zu. Auf der Grundlage mehrerer diesbezüglicher Beschlüsse der Bundesstädte und aufgrund der erfolgten Aufforderung an ihn beruft er einen Bundesstädtetag ein. Die Gesandten sollen sich am Abend des 20. Oktober (freytag nach sant Gallen tag)hier in Ulm einfinden. Fordert sie in seiner Eigenschaft als Bundeshauptmann auf, zu beraten, ob und mit welcher Vollmacht und Weisung Gesandte der Bundesstädte am Reichstag teilnehmen sollen und wer dafür in Frage kommt, schließlich, welche Anliegen die Bundesstädte vertreten sollen, falls, wie zu erwarten, angesichts der auf dem Konstanzer Reichstag vorgefallenen Beschwerden gemäß dem letzten Speyerer Städteabschied1Beratungen der Frei- und Reichsstädte stattfinden werden. Sie sollen ihre Gesandtschaft entsprechend instruieren und mit Vollmacht zur Beratung und Beschlussfassung über diese Punkte abordnen. Sie sollen sich hierin nicht säumig zeigen und auch nicht versuchen, die Angelegenheit lediglich schriftlich zu behandeln.
«Nr. 80 Abschied der Schwäbischen Bundesstädte – Ulm, nach dem 20. Oktober 15081 »
[1.] Instruierung der bundesstädtischen Reichstagsgesandten: Reichshilfe, Geleitrecht; [2.] Beratungen der in Worms versammelten Reichsstädte über ihre Benachteiligung auf dem Konstanzer Reichstag; [3.] Nominierung der gemeinsamen Reichstagsgesandten; [4.] Kostenersparnis durch Verzögerung ihrer Anreise zum Reichstag.
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei, A-Laden Akten, A 119, Nr. 1, fol. 95–96’ (Kop., auf freytag nach sand Gallen tag anno etc. octavo gen Ulm fürgenommen.) = Textvorlage A. Stuttgart, HStA, H 53, Bü. 157, Fasz. 47, unfol. Š(wie A; Exemplar der Stadt Heilbronn) = B. Augsburg, StA, Rst. Nördlingen, Mü. Best. 912, unfol. (wie A) = C. Memmingen, StdA, A Bd. 292, unfol. (Kop.). Stuttgart, HStA, J 9, Nr. 25, Stück-Nr. 80 (Kop.).
Regest: Klüpfel, Urkunden II, S. 25f. (irrtümliche Datierung auf den 19.10.).
[1.] Der Hauptmann [Matthäus Neithart] hat die Bundesstädte wegen des vom Ks. auf Allerheiligen [1.11.] nach Worms ausgeschriebenen Reichstages nach Ulm einberufen [Nr. 79]. Die anwesenden Gesandten haben nach Erwägung der Umstände beschlossen, mit drei Vertretern am Reichstag teilzunehmen. Diese sollen dafür Sorge tragen, dass der stet merklich, verderplich beschwerd, so inen und den iren täglich begegnen, auch die unvermuglichait und abnemen, darein etlich stett durch die manigfaltigen anschleg und auflegungen, uf sy beschehen, kommen und gefallen sein, angesehen und gemain stett des Bunds auf dem Reichs tag zu Wurmbs, so myndst sein könd und mug, angeschlagen und beschwerdt werden.2
Und ob inen in solichem so merklich und groß beschwerlichait begegnete, das sy bedächte, den stetten ganz unerleidlich und unträglich sein, sollen sy sich nit anders vernemen lassen, dann das sy von den stetten nit endlichen gewalt haben, und allen fleis prauchen, deßhalben ain hyndersichbringen zu erlangen; und alsdann die stett des Bunds furderlich zusamen beschreiben und deshalben ratschlagen lassen, wie der stett notturft erfordert. Sover sy aber die zeit des hyndersichbringens in kainen weg erlangen mugen, söllen sy sich zum getreulichisten und fleissigisten in die sach schicken, wie sy der stett halben zum nutzlichisten und pesten ansehen wurd.
Item sy sollen auch allen fleis ankeren, so es zu ainem anschlag ainer hilf kommen wurd, das kain hilf mit gelt furgenomen, sonder allain mit leuten getan werd.
Item, nachdem den stetten und den iren merkliche und unleidenliche beschwerden begegnen und tägliche ye lenger, ye mer erwachsen wollen mit hinfurung, beraubung und schatzung der iren und in ander weg, uber das sy zu zeiten glait haben etc., söllen die obgemelten potschaften auf dem tag zu Wurmbs bei ksl. Mt., churfürsten, fursten und wa sy not und gut bedunkt, solicher sachen halb handlung und fleis tun, das in kraft des landfriden der pillichait nach in die sachen gesehen, damit solich mutwillig beschwerlicheit Šgestraft und furkommen, auch die glait allenthalben frei und gestracks gegeben und also, wie sich gepurt, volzogen werden.
[2.] Diejenigen vier Städte, denen dies gemäß dem Speyerer Städteabschied3obliegt, sollen die in ihren Bezirken gelegenen Frei- und Reichsstädte schriftlich zu einem Befehl an ihre Reichstagsgesandten auffordern, sich in Worms wegen der auf dem Konstanzer Reichstag den Städten widerfahrenen Beschwerden und in den anderen Angelegenheiten mit den übrigen städtischen Vertretern zu beraten und gemeinsam zu agieren.
[3.] Zu Reichstagsgesandten der Schwäbischen Bundesstädte wurden ernannt: der Städtehauptmann und Ulmer Bürgermeister Dr. Matthäus Neithart, der Augsburger Bürgermeister Ulrich Artzt und der Nürnberger Bürgermeister Hieronymus Holzschuher.
[4.] Doch sollen die obgemelten potschaften nit zeitlich zu dem Reichs tag anreyten, sonder ir aufsehen durch die von Wurmbs und in ander weg uf churfursten, fursten und ander stend des Reichs haben, damit uberflussiger cost der stett des Punds erspart werdea.4
«Nr. 81 Abschied der Schwäbischen Bundesstädte – Ulm, 19. April 1509 »
Memmingen, StdA, A Bd. 292, unfol. (Kop., Datumverm.: donrstags nach quasimodogeniti anno etc. nono gen Ulm furgenomen.) = Textvorlage A. Straßburg, AV, AA 353, fol. 49–50 (wie A) = B. Augsburg, StdA, Lit. 1509, Fasz. April, unfol. (wie A).
ŠRegest: Klüpfel, Urkunden II, S. 28.
Die Teilnehmer haben sich gemäß dem Ausschreiben1zu Verhandlungen über den Vortrag Dr. Hans Schads als Gesandten des Innsbrucker Regiments hier in Ulm versammelt und nach ausführlicher Beratung folgenden Beschluss gefasst: In dem Vorschlag für eine Einung zwischen Oberösterreich und den Bundesstädten2wurde deren Nutzen für die Wahrung von Frieden und Recht allgemein und die Sicherheit der Straßen insbesondere hervorgehoben. Die Städte wollen sich in dieser Angelegenheit gegenüber dem Ks. gehorsam und dem Regiment gefällig erzeigen. Doch haben sie ihre Gesandten bereits zum bevorstehenden Wormser Reichstag abgeordnet. Bitten um eine Vertagung bis zu deren Rückkehr.
Schad erwiderte, dass er diese Antwort referieren werde. Er gehe davon aus, dass auch Räte des Innsbrucker Regiments zum Reichstag nach Worms kommen würden. Der Städtehauptmann [Matthäus Neithart] solle den nächsten Verhandlungstermin rechtzeitig ankündigen.3[Streit zwischen dem Bf. von Augsburg und Gf. Haug von Montfort]. Teilnehmer: Straßburg, Augsburg, Ulm, Esslingen, Überlingen, Schwäbisch Gmünd, Memmingen, Biberach, Kempten, Kaufbeuren, Wangen, Isny, Leutkirch, Donauwörth, Weil der Stadt, Giengen, Aalen.
«Nr. 82 Ulrich Artzt an die Augsburger Bürgermeister Jörg Langenmantel und Ludwig Hoser – Ulm, 20. April 1509 »
Augsburg, StdA, Lit. 1509, Fasz. April, unfol. (Or. m. S., freitags nach dem suntag quasimodogeniti).
Teilt mit, dass er am vergangenen Mittwoch [18.4.] hier in Ulm eingetroffen ist. Bereits am Donnerstag [19.4.] fassten die Bundesstädte nach nur eintägiger Beratung einhellig den beiliegenden Beschluss [Nr. 81]. […]. Er hat [Hans] Baumgartner bereits schriftlich unterrichtet, dass laut Auskunft Bartholomäus Strälers der Hauptmann [Matthäus Neithart] einen Fußboten nach Worms geschickt hat. Er hat heute Šmit dem Hauptmann darüber gesprochen. Demnach wurde der Bote angewiesen, bis nach Mainz zu laufen. Sie haben sich darauf geeinigt, noch heute einen berittenen Boten auf den Weg zu schicken, der sie in Esslingen wieder treffen soll. Falls der Ks. sich bereits in Worms oder Umgebung aufhält, werden sie den Esslinger Bundestag verlassen und dorthin reiten. Er wird morgen trotz seines schlimmen Beines nach Esslingen aufbrechen.
«Nr. 83 Abschied des Schwäbischen Bundes – Esslingen, [27. April 1509]1 »
[1.] Fehde Heinz Baums gegen Nürnberg, Ulm und Isny; [2.] Konflikt des Augsburger Domkapitels, Abt Johanns von Elchingen und der Stadt Ulm mit dem Kirchberger Pfleger Philipp vom Stein; [3.] Streit Abt Hartmanns von Weingarten mit dem ksl. Landvogt Jakob von Landau; [4.] Bedrohung bfl. Augsburger Untertanen durch die Gff. von Montfort; [5.] Bitte der Marschälle von Pappenheim um Hilfe gegen die Hh. von Rothenstein; [6.] Streit zwischen Mgf. Friedrich von Brandenburg-Ansbach und Gf. Wolfgang von Oettingen; [7.] Einschaltung Neithards von Thüngen in einen Streit zwischen Franz und Hans Hefelin.
Stuttgart, HStA, H 53, Bü. 8, fol. 2–6’, 7’ (Kop., Überschr.: Abschid des gemainen Punds versamlungtags, so auf sanct Jörgen des heiligen ritters tag [23.4.] anno etc. nono gen Eßlingen furgenomen worden ist.2) = Textvorlage A. München, HStA, KÄA 2013, fol. 262–267 (wie A) = B. Augsburg, StdA Lit. 1509, Fasz. April, unfol. (wie A) = C. Augsburg, StA, Rst. Nördlingen, Mü. Best. 913, Stück-Nr. I.2 (wie A). Bamberg, StA, A 85, Lade 329, Nr. 190 (wie A). Straßburg, AV, AA 353, fol. 57–61’ (wie A).
[1.] Wegen des Konflikts der Städte Nürnberg, Ulm und Isny (Eyßin)mit Heinz Baum wurde gemäß dem letzten Augsburger Bundesabschied3und aufgrund der ŠBeratungen der bei der Seelenmesse für Hg. Albrecht von Bayern in München anwesenden Bundesstände dieser Bundestag nach Esslingen anberaumt. Außerdem war [in Augsburg] beschlossen worden, beim Ks. um Hilfe zur Bestrafung der Übeltäter vorstellig zu werden sowie den Kg. von Böhmen, Kf. Ludwig von der Pfalz, Pfgf. Friedrich und die böhmischen Stände über das geplante Vorgehen des Bundes gegen Baum und seine Helfer als offene Landfriedensbrecher zu informieren und ihre um Unterstützung zu bitten. Bei den Beratungen des Bundestages über eine Supplikation der drei Städte um Festsetzung der bereits zuerkannten Bundeshilfe wurde erneut festgestellt, dass die Angelegenheit für den Bund und alle seine Mitglieder große Bedeutung hat und eine Eskalation zu befürchten ist. Es wäre deshalb ratsam und obliegt dem Bund auch gemäß seiner Ordnung, in dieser Sache mit Nachdruck zu verfahren. Wegen des vom Ks. nach Worms ausgeschriebenen Reichstages konnten die dem Bund angehörigen Kff. und Ff. jedoch nicht persönlich am Bundestag teilnehmen. Ebenso sind die geplanten Anfragen bislang unterblieben. Es wurde deshalb beschlossen, den Ks. jetzt auf dem Reichstag zu Worms durch die dort anwesenden und vertretenen Bundesstände über die Umstände dieser Angelegenheit und deren Bedeutung für den Bund zu unterrichten und ihn als liebhaber der gerechtigkeit, handhaber und volstrecker des landfridenqua röm. Ks., Ehg. von Österreich und Bundesstand um eine Stellungnahme zu ersuchen, wie gegen Baum und seine Unterstützer vorzugehen sei. Anschließend soll nach Lage der Dinge und aufgrund des ksl. Bedenkens weiter verfahren werden, entweder indem man bei den genannten Adressaten vorstellig wird oder in anderer Weise.
Es heißt, der Ks. werde sich auf seiner Weiterreise voraussichtlich auch kurz in Augsburg aufhalten. Zur Beförderung der Angelegenheit wurde für gut befunden, dort oder an einem anderen geeigneten Ort durch Gesandte in der beschriebenen Weise vorstellig zu werden. Dessen ungeachtet sollen auch die Bundesstände auf dem Reichstag in Worms die Sache betreiben. Die Gesandten zum Ks. sind gehalten, diese schriftlich über das Ergebnis ihrer Mission zu informieren. In Worms soll dann nach Lage der Dinge und gemäß dem Bundesabschied vorgegangen werden. Zu Gesandten zum Ks. wurden bestimmt: für die Kff. und Ff. Hauptmann Wilhelm Güss von Güssenberg, für die Prälaten, die Gff. und den übrigen Adel Hauptmann Adam von Frundsberg und für die Städte der Esslinger Bürgermeister Hans Ungelter.
[2.] a–Das Augsburger Domkapitel, Abt [Johann] von Elchingen und die Stadt Ulm haben gegen den Pfleger zu Kirchberg, Philipp vom Stein, Klage erhoben, weil er ihre Untertanen in Niederhausen mit Reissteuern4 belegt.5 Es wurde beschlossen, ŠStein als Bundesangehörigen zur Rücknahme dieser Neuerung aufzufordern und ihm einen rechtlichen Austrag anzubieten. Um dem Schreiben mehr Nachdruck zu verleihen, soll Adam von Frundsberg außerdem im Namen des Bundes mit ihm verhandeln. Des weiteren sollen die auf dem Wormser Reichstag anwesenden Bundesstände den Ks. informieren und ihn ersuchen, das Vorgehen Steins abzustellen oder unparteiische Kommissare mit einer Entscheidung zu beauftragen. Der Bundesrichter [Heinrich Winckelhofer] wurde angewiesen, das Verfahren ungeachtet der Berufung Steins auf den Ks. und etwaiger ksl. Mandate fortzusetzen–a.
[3.] Abt [Hartmann] von Weingarten ließ auf dem Bundestag durch Dr.[Johann] Lupfdich und den Propst von Hofen [Jos Neukomm] seine Beschwerden gegen den ksl. Landvogt Jakob von Landau vortragen. Es wurde beschlossen, den Ks. durch die auf dem Wormser Reichstag anwesenden Bundesstände um Abstellung der Beschwerden oder die Bewilligung eines rechtlichen Austrags zu bitten. Dem Abt wird empfohlen, die Bundesstände in Worms durch eigene Gesandte über den Vorgang zu unterrichten.6
[4.] Der Bf. von Augsburg erhielt eine glaubwürdige Warnung vor einem bevorstehenden Überfall der Gff. von Montfort-Rothenfels auf seine Untertanen im Allgäu. Der Bund wird dem Bf. satzungsgemäß beistehen, falls die Gff. von Montfort oder andere Feinde ihn angreifen sollten. Entsprechend dem Antrag des Bf. werden alle benachbarten Bundesstände aufgefordert, ihn im Verteidigungsfall zu unterstützen.
Š[5.] Auf das Schreiben der Marschälle von Pappenheim an die Bundesversammlung hin wurde beschlossen, dass die angeschriebenen Bundesstände auch ihnen im Ernstfall [gegen die Hh. von Rothenstein] zu Hilfe eilen sollen.
[6.] Im Streit zwischen Mgf. Friedrich von Brandenburg und Gf. Wolfgang von Oettingen wegen gefangen genommener mgfl. Untertanen und anderer Punkte wurde gemäß dem letzten Augsburger Bundesabschied [vom 10. Januar] in Verhandlungen mit den brandenburgischen Vertretern Sigmund von Lentersheim und Dr. Lupfdich sowie mit Gf. Wolfgang erreicht, dass das Verfahren vor dem Bundesgericht ausgesetzt wird und auf dem nächsten Bundestag Schiedsverhandlungen stattfinden sollen. Sollten diese scheitern, werden unverzüglich Beschlüsse über das weitere Vorgehen gefasst.
[7.] Wegen des Schreiben Neithards von Thüngen an die Stadt Nördlingen als Fürsprechers in Sachen Franz Hefelin gegen seinen Bruder Hans Hefelin wird der Bund gemäß den vorliegenden Entwürfen an den Bf. von Würzburg und Thüngen schreiben.
[b–Abrechnung des Bundeshauptmanns Wilhelm Güss von Güssenberg und Veranschlagung der Ff. zur Finanzierung der Bundesausgaben–b].
«Nr. 84 Stadt Nürnberg an Städte Straßburg, Frankfurt und Augsburg – Nürnberg, 28. Juni 1508 »
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher des Inneren Rates, Nr. 61, fol. 221–222 (Kop., mitwoch St. Peter und Paulus abend).
Erinnern daran, dass die Frei- und Reichsstädte auf verschiedenen Reichstagen und insbesondere auf dem letzten Reichstag in Konstanz bei den Verhandlungen über die Angelegenheiten des Reiches benachteiligt wurden, worüber die teilnehmenden reichsstädtischen Gesandten ausführlich berichtet und ein Verzeichnis als Beratungsgrundlage für die einzelnen Magistrate erstellt haben.1Daraufhin wurde ein Städtetag nach Speyer einberufen, um über Gegenmaßnahmen zu beraten. Unter anderem wurde dort beschlossen, dass die vier ausschreibenden Städte die übrigen Reichsstädte zu weiteren Beratungen nach Speyer zusammenberufen sollten, sobald der Ks. einen neuen Reichstag ausschreiben oder anderweitig Mandate ausgehen lassen würde.2
ŠDer Ks. hat die Stadt Nürnberg durch ein offenes, besiegeltes Mandat aufgefordert, durch Gesandte an dem auf den 16. Juli nach Worms anberaumten Reichstag teilzunehmen [Nr. 36]. Sie halten es zwar für erforderlich, den Speyerer Abschied zu vollziehen und demnach einen Städtetag zu Beratungen über die Abwehr weiterer Benachteiligungen auf dem Reichstag zu Worms einzuberufen. Doch ist die Zeit dafür ihres Erachtens zu kurz. Sie überlassen jedoch ihnen die Entscheidung, ob dessen ungeachtet ein Städtetag abgehalten werden soll oder die teilnehmenden Städte schriftlich aufgefordert werden können, ihre Gesandten mit Befehl zu Verhandlungen über diesen Punkt nach Worms abzufertigen. Bitten um Mitteilung ihrer Meinung dazu.3
«Nr. 85 Schwäbische Bundesstädte an die ausschreibenden Reichsstädte, hier an Frankfurt – Ulm, 23. Oktober 1508 »
Frankfurt, ISG, RTA 24, fol. 16–16’ (Or., Unterz.: Gemainer stett des punds im land zu Schwaben hauptman [Matthäus Neithart] und ratsbotschaften, yetz zu Ulm versamelt. Präsentatvermerk: Frankfurt, in die omnium sanctorum [1.11.]) = Textvorlage A. Straßburg, AV, AA 353, fol. 30–30’ (Or., Unterz. wie A) = B.
Druck: Janssen, Reichscorrespondenz II, Nr. 945, S. 747f.
Erinnern an die Beratungen des letzten Städtetages in Speyer wegen der den reichsstädtischen Gesandten auf dem Konstanzer Reichstag widerfahrenen Beschwerden. Für den Fall der Einberufung eines Reichstages durch den Ks. wurde dort beschlossen, einen weiteren Städtetag in Speyer abzuhalten. Der Termin des Wormser Reichstages naht, die Sache ist für die Städte wichtig. Bitten sie, die Frei- und Reichsstädte in ihrem Bezirk dazu aufzufordern, ihre Gesandten dahingehend zu instruieren und zu bevollmächtigen, in Worms mit anderen Städten über diese Beschwerden zu beraten und zu ihrem gemeinsamen Besten zu handeln. Auch sollen sie ihre eigene Gesandtschaft in gleicher Weise abfertigen. Die anderen ausschreibenden Städte [Straßburg, Augsburg und Nürnberg] erhalten eine gleichlautende Aufforderung. Auch haben sie, die Absender, ihre eigenen Gesandten zum Wormser Reichstag entsprechend instruiert.
«Nr. 86 Reichsstadt Nürnberg an die Reichsstädte Schweinfurt, Rothenburg und Weißenburg/Franken – Nürnberg, 30. Oktober 1508 »
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher des Inneren Rates, Nr. 62, fol. 182’ (Kop., secunda post Simonis et Jude).
Erinnern an ihre Mitteilung über die Beratungen des Speyerer Städtetages wegen der Benachteiligung der Städte auf dem Konstanzer Reichstag und über den Beschluss Šzur Einberufung eines weiteren Städtetages vor einem künftigen Reichstag.1Der Ks. hat einen Reichstag auf den 1. November (allerhailigen tag)nach Worms ausgeschrieben, der nun kurz bevorsteht. Den Städten ist viel an der Sache gelegen. Ersuchen sie, ihren Gesandten Vollmacht und Anweisung zu geben, in Worms gemeinsam mit den anderen reichsstädtischen Gesandten über diese Beschwerden zu beraten.
«Nr. 87 Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt an die in Ulm versammelten Hauptleute und Räte der Schwäbischen Bundesstädte – Frankfurt, 2. November 1508 »
Frankfurt, ISG, RTA 24, fol. 20 (Konz., dornstag in die animarum).
Bestätigen den Empfang ihres Schreibens [Nr. 85]. Sie wollen ihrem Wunsch willfahren, wenngleich die Abschiede von Speyer und Konstanz1ihres Erachtens allgemein bekannt sind.
«Nr. 88 Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt an die Städte Lübeck, Goslar, Nordhausen, Mühlhausen, Wetzlar, Köln und Aachen – Frankfurt, 2. November 1508 »
Frankfurt, ISG, Reichssachen II, Nr. 222 (Konz., dornstags in die animarum).
Erinnern gemäß dem in Abschrift beiliegenden Schreiben der Schwäbischen Bundesstädte [Nr. 85] an die Abschiede von Konstanz und Speyer und bitten sie, sich über die den Städten auf den letzten Reichstagen widerfahrenen Beschwerden zu beraten und ihre Ergebnisse ihren Gesandten zum Reichstag mündlich zu eröffnen, oder, falls diese bereits auf dem Weg befindlich sind, schriftlich mitzuteilen.1
«Nr. 89 Meister und Rat der Stadt Weißenburg/Elsass an die in Straßburg versammelten Gesandten der elsässischen Reichsstädte – Weißenburg, 8. November 1508 »
Hagenau, AM, AA 154, unfol. (Or. m. Siegelspuren, mitwoch nach Leonhardi).
Meister und Rat der Stadt Hagenau haben aufgrund der dem Ausschreiben beigelegten Schreiben des Schwäbischen Bundes [Nr. 85] und der Stadt Straßburg1für den kommenden Montag [13.11.] eine Versammlung nach Straßburg zu Beratungen Šüber den bevorstehenden Reichstag einberufen. Erinnern daran, dass sich Weißenburg aufgrund ausgebliebener Unterstützung in früheren Kriegen veranlasst sah, dem Schwäbischen Bund beizutreten2, der wie bei anderen Reichstagen auch auf der bevorstehenden Reichsversammlung die anteilig zu bestreitende Vertretung der Stadt durch eine gemeinsame Gesandtschaft wahrnehmen wird. Für Weißenburg besteht kein Grund, zwei Gesandtschaften mitzufinanzieren. Dies haben ihnen bei früheren Gelegenheiten schon mehrfach ihre Gesandten und jüngst aufgrund ihres Schreibens die Vertreter Hagenaus mitgeteilt. Bitten deshalb, sie jetzt und künftig in dieser Sache für entschuldigt zu halten.
«Nr. 90 Beschlüsse des Frankfurter Rates – Frankfurt, 10. November 1508/23. April 1509 »
Frankfurt, ISG, Ratschlagungsprotokolle 1a, fol. 118 (feria sexta in vigilia sancti Martini episcopi), 122 (feria secunda in die Georii militis).
[10.11.1508] Item dwyl den stettboten uf dem nehstgehalten Reichs tag vil nachteil, spott und hone zugemessen sein, derhalb sie zu verachtunge und von irem altem herkomen gedrungen werden: Ist geratschlagt, allen fleiß anzukeren, das die stette widerumb in die ratschlagunge gelassen werden.
[23.4.1509] Als das ksl. mandat1 gelesen ist. [Beschluss:] Den frunden befelen, das best zu tun und, was sie anlanget, hinder sich schriben. Item uf dem tag anregen, das die stet eyn doctor oder dry an das camergericht zu setzen hetten. Item furbrengen, das die stet mit den fursten in ratslagung genommen wurden.
«Nr. 91 Meister und Rat der Stadt Colmar an Meister und Rat der Stadt Schlettstadt – Colmar, 4. Februar 1509 »
Hagenau, AM, AA 154, unfol. (Or. m. Siegelspuren, sonntag noch sant Blasyen tag).
Die von ihnen zugesandten Schriftstücke bezüglich des nach Worms ausgeschriebenen Reichstages und der Teilnahme daran haben sie, wie von ihnen gewünscht und üblich, an Kaysersberg, Münster im Gregoriental und Türkheim (Dhurnigheim)weitergeleitet. Kaysersberg und Münster haben gemäß den beiliegenden Schreiben1 Šgeantwortet. Sie selbst stimmen ebenfalls zu, dass es bei dem Beschluss zur gemeinschaftlichen Teilnahme am Reichstag durch die Gesandtschaft Hagenaus bleiben soll. Bitten, diese Entscheidung den übrigen Städten mitzuteilen, damit Hagenau sich danach richten kann.
«Nr. 92 Aufzeichnung über die Antwort Ks. Maximilians an den hessischen Gesandten Balthasar von Schrautenbach (Rentmeister zu Gießen) – [act. Mecheln, zwischen dem 18. und 20. Januar 15091] »
Weimar, HStA, EGA, Reg. C, Nr. 276, fol. 31–32’, hier 31–31’ (Kop.).
Balthasar von Schrautenbach hat als Gesandter Lgf. Wilhelms von Hessen gebeten, die wegen des Streits zwischen Kurmainz und Hessen um Kostheim2Bf.[Philipp] von Speyer und Gf. Adolf von Nassau erteilte ksl. Kommission aufzuheben und die Freilassung [Gottfrieds von] Eppstein zu veranlassen.
Der Ks. erwiderte, dass es ihm aus schwerwiegenden Gründen derzeit nicht möglich sei, die Kommission aufzuheben. Falls er es täte, sei eine Eskalation des Streits zwischen den jeweils von mächtigen Parteigängern unterstützten Kontrahenten zu befürchten, und ire[r] Mt. deshalb an der handlung des furgenommen rychstags zu Wurms, daran irer ksl. Mt., dem Heiligen Reich und teutscher nacion merklichs und gros gelegen ist, zu verhinderung reichen mecht. Er fordert den Lgf. deshalb auf, diesen Streit ihm anheimzustellen. Er würde die Parteien auf dem Wormser Reichstag anhören und eine gütliche oder rechtliche Entscheidung treffen. Oder, wo das nit volg haben welt, alsdann mit rat curfursten, fursten und der stend, uf demselben rychstag versamelt, verner nach pilligheit darin zu handeln. Er wird sich um eine entsprechende Einwilligung des Ebf. von Mainz bemühen. [Konflikt zwischen Königstein und Eppstein sowie weitere Punkte; Nrr. 166, 53].
«Nr. 93 Ks. Maximilian an Bf. Philipp von Speyer und Gf. Adolf von Nassau-Wiesbaden – Brüssel, 20. Januar 1509 »
Wien, HHStA, Maximiliana 20, Konv. 2, fol. 34–34’ (Konz. mit ex.-Verm.).
Lgf. Wilhelm von Hessen hat sich über die ihnen auf Bitte Ebf. Uriels von Mainz erteilte Kommission beschwert. Er, der Ks., befürchtet deshalb eine Ausweitung des Konflikts, zumal beide Parteien auf einen großen Anhang zählen können. ŠDadurch könnten die Verhandlungen des bevorstehenden Wormser Reichstages über Angelegenheiten, an denen der ganzen Christenheit, dem Hl. Reich, der deutschen Nation und ihm als Ks. viel gelegen ist, gefährdet werden. Er hat deshalb beide Seiten aufgefordert, ihm die Entscheidung über den Streit zu überlassen und Verhandlungen darüber auf dem Reichstag angekündigt. Befiehlt ihnen, das aufgrund der Kommission geführte Verfahren bis auf weiteren Bescheid einzustellen.
«Nr. 94 Ks. Maximilian an Ebf. Uriel von Mainz – Grave, 29. März 1509 »
Würzburg, StA, Mainzer Regierungsarchiv, Hessen-Darmstadt K 371/120, fol. 117–117’ (Or., Vermm. prps./amdip., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Maximiliana 20, Konv. 2, fol. 130–130’ (Konz. mit ex.-Verm.) = B.
Er, der Ebf., hat sich über seine letzte Mitteilung bezüglich seines Konflikts mit Lgf. Wilhelm von Hessen beschwert und beantragt, den Kommissaren die Fortsetzung des Verfahrens zu befehlen.1Versichert ihm, dass sein Vorgehen zum Vorteil beider Seiten und zur Förderung des Verfahrens gedacht war. Er wird ihn darüber auf dem Wormser Reichstag, wohin aufzubrechen er im Begriff ist, ausführlicher informieren. Da die Rechtsprechung während der hl.[Oster-]Zeit ohnehin ruht, bittet er ihn um Geduld, bis er, der Ks., in Worms eintrifft. Er wird dann in dieser Sache zu seiner Zufriedenheit verfahren
«Nr. 95 Kf. Friedrich III. von Sachsen an Bf. Lorenz von Würzburg – Wittenberg, 8. April 1509 »
Weimar, HStA, EGA, Reg. C, Nr. 276, fol. 91 (Mundum mit Korrekturen, am hl. ostertag; Gegenz.Hie[ronymus] R[udelauf]).
Bestätigt den Empfang seines Schreibens mit der in Abschrift beigelegten Einwilligung des Ebf. von Mainz in eine Vermittlung Kursachsens und Würzburgs zwischen dem Ebf. und dem Lgf. von Hessen.1Er wird darüber den hier anwesenden hessischen Räten Mitteilung machen. Seines Erachtens ist auch der Lgf. an einer raschen Beilegung des Streits interessiert, wozu er selbst nach Möglichkeit beitragen will. Wir bedenken aber, a–wiewol der Reichs tag gein Wurmbs außgeschriben, Šdas doch noch nicht aigentlich wissent, wann der furgang haben werd. Solt nu in diser sachen tag angesatzt werden und villeicht zu ungelegenheit desselben des Reichs tag furgang nemen, so haben e. L. wol zu bedenken, daz er must abkundet [werden]. Weyl dann unsers versehens bald offenbar werden sol, wie es mit dem Reichs tag bleiben werd, soll er, der Bf., den Ebf. um Verständnis für die Verzögerung bitten; er seinerseits wird dies gegenüber dem Lgf. tun und sich dafür einsetzen, dass dessen Gesandte zum Reichstag auch für diese Angelegenheit bevollmächtigt werden. Sollte sich der Reichstag jedoch weiterhin verzögern, wird er sich mit ihm über einen Termin für die Vermittlungsverhandlungen verständigen–a.
«Nr. 96 Lgf. Wilhelm II. von Hessen an Kf. Friedrich III. von Sachsen – Kassel, 18. April 1509 »
Weimar, HStA, EGA, Reg. C, Nr. 276, fol. 92–92’ (Or., mitwochens nach dem sonntage quasimodogeniti; Gegenz. Antonius Alberti) = Textvorlage A. Marburg, StA, Best. 2, Nr. 296, Fasz. 18, fol. 184 (Konz.) = B.
Seine inzwischen zurückgekehrten Räte haben ihn darüber informiert, dass er es ihm freistellt, ob der Vermittlungstag zwischen Kurmainz und Hessen vor, auf oder nach dem Wormser Reichstag oder an einem anderen Ort stattfinden soll. Er hat ihm die Entscheidung über diese Angelegenheit bereits anheimgestellt und überlässt ihm deshalb auch die Festsetzung des Termins, sei es auf dem Reichstag oder anderswo.1
«Nr. 97 Kf. Ludwig V. von der Pfalz an Wendel von Adelsheim und Ulrich d. Ä. von Albersdorf – Heidelberg, 28. März 1509 »
Vorrangigkeit der Reise zum Ks. und zum Reichstag vor Erfordernissen der böhmischen Belehnung.
München, HStA, K.schwarz 16217, unfol. (Or. m. S., mitwochs nach dem sontag judica).
ŠBestätigt den Empfang ihres Schreibens1mit der Empfehlung, dass Pfgf. Friedrich persönlich zu den Verhandlungen über die böhmische Belehnung2zu Kg. Wladislaw nach Prag reisen sollte. Er und sein Bruder würden es selbst begrüßen, wenn dieser die Reise unternehmen könnte. Es ist aber dieser zeit weder unserm bruder noch uns selbs zu tun moglich in ansehung des angesetzten reichstags, der yetzt vor augen ist, uf dem wir zu der lehenempfengnus mit insonder viel sachen, auch der entwerten flecken3 und anders halben, daran uns merglich gelegen, bey röm. keyserlicher Mt., auch den churfursten und andern zu handeln haben. Abe dem, wo wir es verseumpten, uns, unserm brueder, auch landen und leuten verderplicher und onwiderbringenlicher schade zugetrochen [= zugetragen] werden mag. […]. Darumb und dieweil die beyde stuck zu einer zeit zu reyßen sich sampt, doch durch unser einen personlich nit usrichten lassen wollen, haben wir bedacht und uns furgenommen, das ein und beswerlichst obligend, das seint die hendel, bey romischer keyserlicher Mt. und des Reichs stenden zu handeln sein, zum fordersten an die hand zu nehmen und nachvolgend, ob es gleich mit kosten und beswernis zugeen wirt, das ander uszurichten. Er muss den einen Schaden akzeptieren, um größeren zu verhüten. Sie sollen dies dem Kg. und den böhmischen Ständen so darlegen. Er hat den ungarischen Gesandten zum Ks., Johann von Meseritsch, zu sich gebeten und mit ihm darüber gesprochen. Meseritsch hat zugesagt, sich für die Belehnung Pfgf. Friedrichs einzusetzen.
«Nr. 98 Vortrag des bfl. Naumburger Gesandten Fabian von Feilitzsch (Hauptmann zu Zeitz) an kursächsische Räte – act. Torgau, 19. Oktober 1508 »
Weimar, HStA, EGA, Reg. B, Nr. 831, fol. 10–12, hier fol. 10’–11 (Kop., dornstags nach St. Luce evangeliste).
[...]. Der Bf. von Naumburg hat die ihm auf den Reichstagen in Köln und Konstanz auferlegten Reichshilfen von insgesamt beinahe 1100 fl. gemäß ksl. Befehl an den Kf. von Sachsen übergeben. Er wurde jetzt vom Ks. aufgefordert, am 1. November (aller heiligen tag)auf dem Reichstag in Worms zu erscheinen, wie dies aus dem vorgelegten ksl. Mandat [Nr. 44] hervorgeht. Der Bf. bittet, ihn dises Reichs tags alder gewonheit nach gnediglichen zu benemen.1 [...].
«Nr. Š99 Antwortschreiben Kf. Friedrichs III. von Sachsen an Ks. Maximilian – Wittenberg, 22. Oktober 1508 »
Weimar, HStA, EGA, Reg. E, Nr. 56, fol. 11–11’ (Kop., sontag nach der XIM junkfrauen tag).
[1.] Bestätigt den Empfang seines Schreibens [Nr. 185]. In den ksl. Ausschreiben hatte es geheißen, dass er sich durch nichts außer durch unvermugen auß Gots gewaltvon der Teilnahme am Reichstag abhalten lassen solle, notfalls jedoch auch Gesandte dorthin abordnen könne [Nrr. 36, Pkt. 3; 44, Pkt. 8]. Da er mit plodigkeyt meins leibs beladenund deshalb unter Umständen nicht zu reisen imstande ist, hatte er die Absicht, Gesandte zum Reichstag zu schicken. Angesichts der erneuten Aufforderung und obwohl er sich genug ungeschickt befinde, will er sich doch als gehorsamer Fürst, sofern sein körperlicher Zustand dies zulässt, persönlich bei ihm und den anderen Kff. und Ff. einfinden, um die Angelegenheiten von Ks. und Reich fördern zu helfen.1
[2.] [PS] Er hat ihm durch seinen Herold Tirol Mandate an einige Stände zur Aushändigung des [Konstanzer] Anschlags an ihn2zugeschickt. Das auf den Mandaten angegebene Datum, der 27. Juli, liegt nun schon einige Zeit zurück. Aufgrund seiner bisherigen Verhandlungen mit den bewussten Ständen erwartet er nicht, viel zu erreichen. Da der Termin des Reichstages näher rückt, will er diese Angelegenheit auf sich beruhen lassen, bis sie persönlich darüber sprechen können. Er bittet, dies zu akzeptieren.
«Nr. 100 Instruktion Kf. Friedrichs III. von Sachsen für Gf. Hoyer von Mansfeld und Johann Rennera als Gesandte zu Ks. Maximilian – Wittenberg, 22. Oktober 1508 »
[1.] Teilnahme Kf. Friedrichs am Wormser Reichstag; [2.] Eintreibung der Konstanzer Romzughilfe; [3.] Verstimmung Ks. Maximilians wegen der Haltung Kf. Friedrichs auf dem Mainzer Kurfürstentag.
ŠWeimar, HStA, EGA, Reg. E, Nr. 56, fol. 13–15’, 16’ (Konz., sontag nach der eylftausent junkfrauen tag).
[1.] Der Ks. hat ihn erneut zur persönlichen Teilnahme am Reichstag aufgefordert [Nr. 185], ihm daneben auch einige Mandate übersandt und die Eintreibung der [auf dem Konstanzer Reichstag bewilligten] Reichshilfe bei einigen Ständen befohlen. Seine Antwort [Nr. 99] können sie der beiliegenden Abschrift entnehmen. Darüber hinaus sollen sie beim Ks. Folgendes vorbringen:
Was seine persönliche Teilnahme am Reichstag angeht, kann er zutreffend behaupten, dass er seit seiner Rückkehr aus Nürnberg keine zwei Tage gesund war. Es war ihm unmöglich zu reisen. b–Die Ärzte hatten es ihm ohnhin verboten, weshalb er Gesandte zum Reichstag schicken wollte–a. Angesichts der erneuten Aufforderung durch den Ks. will er jedoch persönlich zu ihm und den übrigen Kff. und Ff. kommen, wenn dies gesundheitlich irgend möglich ist. Falls er nicht reiten kann, wird er sich fahren lassen. Was wolt uns aber yre Mt. zeyhen, so yre Mt., ander curfursten und furstenc nit aldo sein oder langsam komen wurden, das wir aldo zu spatd [= Spott] ligen solten, das man sagen mocht, wir wolten der furnemest sein, das uns schympflich were. Dies sollen sie dem Ks. gegenüber erklären.
Ihm kamen Gerüchte zu Ohren, wonach der Tag entweder bis zum 30. November (St. Andreas tag)verschoben werden oder ganz ausfallen soll. Sie sollen ihm über die Absichten des Ks. in Bezug auf den Reichstag berichten.
[2.] Er konnte aufgrund der früheren ksl. Mandate1nur die Beiträge der Bff. von Meißen und Naumburg sowie der Gff. von Barby zur [Romzug-]Hilfe einbringen2, das doch nit vil uber das, so wir von uns gereicht haben. Solten wir nu die ytzigen mandat auch außgeschickt haben, die doch am datum lang verschinen, so mocht es dafur angesehen werden, als teten wir die notigung zu unserm nutz und besten. Und weyl der außgeschriben Reichs tag nahe, mocht sich mit demselben beholfen und abslag gesucht werden, das kaiserlich Mt. und uns zu vercleynung reichte. Er hat deshalb nichts unternommen. Sie, die Gesandten, sollen ihn entschuldigen und den Ks. bitten, keine weiteren Schritte zu unternehmen, bis er ihn selbst darüber unterrichten kann.3
Š[3.] Er hat erfahren, dass er gegenüber dem Ks. unter anderem beschuldigt wurde, er hätte die Verhandlungen auf dem Mainzer Tag blockiert und die Versammlung durch seine Abreise scheitern lassen. Damit geschieht ihm Unrecht, denn er hat sich, soweit dies in seiner Macht stand, immer um die Ehre und den Nutzen von Ks. und Reich bemüht. Sie sollen den Ks. bitten, diesen Anschuldigungen keinen Glauben zu schenken, sondern ihnemit den Verantwortlichen zu konfrontieren. Er wird sich dann zur vollen Zufriedenheit des Ks. rechtfertigen. Er würde dies gerne vor den damaligen ksl. Gesandten Bf.[Matthäus Lang] von Gurk, Gf. Adolf von Nassau, dem Kammermeister [Balthasar Wolf von Wolfsthal], Dr.[Erasmus] Topler und [Ulrich von] Schellenberg tun, die über seine Haltung auf dem Mainzer Tag Bescheid wissen. f–Auch auf die diesbezügliche Erklärung seiner Gesandten in Köln hatte der Ks. versichert, an seinem Vorgehen in Mainz kein Missfallen zu tragen–e. Sie sollen dies alles dem Ks. vortragen und über dessen Antwort schriftlich berichten.
«Nr. 101 Ks. Maximilian an Kf. Friedrich III. von Sachsen – Antwerpen, 18. November 1508 »
Weimar, HStA, EGA, Reg. E, Nr. 56, fol. 18–19’ (Or., Vermm. prps./amdip., Gegenz. J. Renner).
[1.] Er hat den Vortrag seiner Beauftragten, des ksl. Stallmeisters Gf. Hoyer von Mansfeld und des ksl. Sekretärs Johann Renner [Nr. 100], vernommen. Bekundet seine Anteilnahme an seiner Erkrankung. Was sein Angebot zur persönlichen Teilnahme am Reichstag angeht, so besteht derzeit keine Notwendigkeit aufzubrechen. Er soll bis auf weiteren Bescheid zu Hause bleiben, jedoch bereit sein, dann unverzüglich abzureisen und persönlich zu ihm nach Worms zu kommen, damit er nicht vergeblich warten muss und seine eigenen Angelegenheiten unerledigt bleiben. Sobald hier alles geregelt ist, wird er unverzüglich aufbrechen und so schnell wie möglich nach Worms reisen.
[2.] Versichert ihm, dass weder die ksl. Gesandten zum Mainzer Tag noch sonst jemand sich in einer Weise über ihn geäußert haben, die sein Missfallen ihm gegenüber hätte erwecken können. Vielmehr findet sein Verhalten in Mainz seine Zustimmung. Wir setzen auch unser vertrauen in dein lieb und halten dich fur unsern lieben oheim und angebornen frund und den, der uns in unsern obligenden nöten und gescheften nit verlasset, sonder fur ander hilflich, retlich und beystendig ist. Er bittet also, solchen Behauptungen [über die angeblichen Verleumdungen] keinen Glauben zu schenken.
«Nr. Š102 Weisung Kf. Friedrichs III. an Gf. Hoyer von Mansfeld und Johann Renner – Torgau, 10. Januar 1509 »
Weimar, HStA, EGA, Reg. E, Nr. 56, fol. 23–24’ (Konz., mitwoch nach der heiligen dreu konig tag).
[1.] Ihm ging ein im Namen des Ks. ausgestelltes kammergerichtliches Mandat zur Zahlung des auf dem Konstanzer Reichstag beschlossenen und [durch die Visitationskommission von 1508] verlängerten Anschlags zur Finanzierung des Kammergerichts zu. Demnach sollte er die Summe binnen vier Wochen an den Rat der Stadt Nürnberg schicken oder hätte sich im Falle seiner Weigerung binnen 30 Tagen vor dem Kammergericht zu rechtfertigen.1
Sie sollen beim Ks. seine Besteuerung durch Kammerrichter und Beisitzer, was so bislang im Reich nicht üblich war, beanstanden. Gleichlautende Mandate wurden auch den Bff. [Johann] von Meißen und [Johann] von Naumburg zugestellt. Er, Renner, ist über seine Beschwerden gegen eine von Kursachsen getrennte Besteuerung der Bff. und anderer Stände informiert. Bisher wurden diese Stände mit Kursachsen gemeinsam veranschlagt. Sie sollen den Ks. deshalb bitten, das Kammergericht von weiteren Schritten gegen ihn und die beiden Bff. abzuhalten. An künftige Beschlüsse von Ks. und Ständen auf dem bevorstehenden Reichstag bezüglich des Kammergerichts will er sich halten. Doch soll ihm hinsichtlich der [von Kursachsen eximierten] Bff. und Gff., wie vom röm. Kg. in Konstanz zugesagt, ein Reversbrief über den Vorbehalt seiner Freiheiten und Rechte ausgestellt werden. Über die Antwort des Ks. darauf sollen sie Bericht erstatten.
[2.] Der ksl. Harnischmeister Hans Schwerer (Swerer)hat ihm auf ksl. Befehl hin vor kurzem ein part2 zu dem pund3 geschickt und dabey angezeigt, dz irer Mt. begern sey, uns darnach zu richten, damit wir schirst fur dem frauenzymmer zu Wormbs der perlendeck, davon ksl. Mt. uns zu Costenz gesagt, dz neu abnemen etc.Sie sollen sich in seinem Namen beim Ks. für die Sendung und den freundlichen Gruß bedanken und erklären, wiewol wir als ein alter haußwirt gedacht, ruhe zu haben, so wolten wir doch, alsvil an uns, ksl. Mt. als der gehorsam, auch dem frauenzymmer zu eren gern zu gefallen werden.
«Nr. 103 Weisung Kf. Friedrichs III. von Sachsen an Gf. Hoyer von Mansfeld und Johann Renner – Torgau, 18. April 1509 »
Weimar, HStA, EGA, Reg. E, Nr. 56, fol. 29–29’ (Konz., mitwoch nach dem sontag quasimodogeniti).
ŠErinnert an seine Weisung, den Ks. wegen des Fiskalmandats an die bisher in den kursächsischen Anschlag einbezogenen Gff. zu einer Weisung an den Fiskal zu veranlassen, in dieser Angelegenheit nichts weiter zu unternehmen. Er hat unter dem Vorbehalt seiner Rechte in das Kammergericht eingewilligt. Sein Rat Gf. Sigmund von Gleichen hat ihm indessen jetzt die beiliegende Abschrift eines ksl. Mandats zugesandt, wonach dieser binnen zweier Wochen den Kammerzieler erlegen oder sich innerhalb weiterer zwölf Tage vor dem Kammergericht verantworten soll. Erneuert deshalb den Auftrag, sich beim Ks. mit allem Nachdruck dafür einzusetzen, dass Gleichen und die übrigen Gff., die in früheren Anschlägen zu Kursachsen gerechnet wurden, in diesem Status verbleiben und nicht weiter behelligt werden.
«Nr. 104 Ks. Maximilian an Kf. Joachim I. von Brandenburg – Köln, 31. Mai 1508 »
Berlin, GStA, 1. HA, Repos. 1, Nr. 4, fol. 8–8’ (Or., Vermm. prps./amdip., Gegenz. M. Lang).
[1.] Ihr gemeinsamer Rat Eitelwolf vom Stein hat angeregt, ihm, dem Kf., zur Tilgung ksl. Schulden das in Lübeck angefallene Jubelablassgeld zukommen zu lassen. Er wird darüber eine Entscheidung treffen und ihm, da er dieses Geld in Kürze einfordern will, dann einen Bescheid geben, der sicherlich zu seiner Zufriedenheit ausfallen wird.
[2.] Stein wurde auch wegen der Niederlagen zu Frankfurt [a. d. Oder] und Breslau1 bei ihm vorstellig. Mit der Angelegenheit ist der ksl. Kanzler Zyprian von Serntein betraut, der nun schon seit geraumer Zeit abwesend ist. Ohnehin hätte er selbst wegen wichtiger Angelegenheiten und den Erfordernissen des Krieges keine Gelegenheit gefunden, sich damit zu befassen. Dieweyl aber dein lieb ungezweyvelt auf nehsten reichstag gen Wormbs kumen wierdet, wellen wir deiner lieb desselben artikels halben auch geburlich abfertigung tun.
«Nr. 105 Weisung Kf. Joachims I. von Brandenburg an Eitelwolf vom Stein – [wahrscheinlich Cölln/Spree, 25. Juni 1508] »
[1.] Fernbleiben Kf. Joachims vom Reichstag; [2.] Verhandlungsanweisungen für Stein; [3.] kammergerichtliches Zahlungsmandat an Kf. Joachim; [4.] Bürgschaft für die vom Ks. geforderte Reichsanleihe, Verweisung ksl. Schulden auf die Jubelablassgelder in Lübeck und Hamburg, Bestätigung des Niederlagsprivilegs für Frankfurt/Oder und Breslau; [5.] Verhandlungen mit Ebf. Hermann von Köln für Mgf. Albrecht; [6.] Bestallung Kf. Joachims für den ksl. Romzug.
ŠBerlin, GStA, I. HA, Repos. 10, Nr. ♃♆, Fasz. 2N, fol. 13–14 (undat. Konz.).
[1.] Bestätigt für den 24. Juni (Johannis baptiste)den Eingang eines ksl. Mandats [Nr. 36] und weiterer Schreiben [Nrr. 33, 37, 104] sowie eines Berichts Steins1. Er kann indessen aus mehreren triftigen Gründen nicht persönlich am Wormser Tag teilnehmen und schickt ihm deshalb eine Vollmacht. Befiehlt ihm, sein Ausbleiben gegenüber dem Ks. mit einer durch einen Sturz bedingten Verletzung am Fuß zu begründen, weswegen ihm vom Reiten abgeraten wurde. Außerdem hat er Warnungen erhalten, dass sich seine Feinde sammeln, um mit der Unterstützung polnischer Adliger seinem Land und seinen Untertanen Schaden zuzufügen. Er kann deshalb sein Kfm. nicht gefahrlos verlassen.
[2.] Was aber ander kurfursten, fursten und stende des Reichs im besten furnehmen und volzihen, das wissen wir uns auch nicht zu weygern, wie dann unser mandat mitbringt. Ir wist aber, das wir allzeit in volzihung der zugesagten hilf gemeinlich mit den ersten sein, aber ander, als wir versteen kurfursten und fursten, seumig und noch an der hulf, zu Costanz ufgelegt, nichts ußgericht.
[3.] Uns ist auch ein ksl. mandat bei grossen penen zukomen, hundert und XX gulden zu erhaltung des camergerichts gein Regensburg zu schicken.2 Nu wist ir, wie es umb die gulden steet euer handlung nach, das doctor [Anton von] Emerßhoven uns der benehmen sol. In dem wellet uns bei ksl. Mt. entschuldigen und verfugen, das der doctor uns benehme, wie er sich verwilligt, damit wir des one anfechtung bleiben.3
[4.] Was die Bürgschaft angeht, bleibt es bei seinem vorigen Schreiben4: Er wird sich den anderen weltlichen Kff. anschließen. Dies soll er dem Ks. so bald wie möglich eröffnen und dabei auch ein Angebot wegen der Jubelablassgelder in Lübeck und Hamburg unterbreiten. Er soll sich bei [Niklas] Ziegler darum bemühen, dass dies ebenso wie die Bestätigung des Niederlagsprivilegs [für Frankfurt/Oder und Breslau] bewilligt wird. Falls er das ihm mitgegebene Siegel nicht benötigt, soll er es zerschlagen lassen und die Teile zurückschicken.
Š[5.] Übersendet ihm einen an den Komtur zu Koblenz [Ludwig von Seinsheim] adressierten Kredenzbrief. Er soll diesen bitten, für seinen Bruder [Mgf. Albrecht] mit dem Ebf. von Köln zu verhandeln.5
[6.] Falls die Kff. oder sonst jemand ihn wegen seiner, Kf. Joachims, Bestallung ansprechen, soll er in nichts einwilligen, sondern ihm darüber berichten.
«Nr. 106 Inhibitionsmandat Ks. Maximilians an das ksl. Kammergericht – Tournai, 31. August 1508 »
Berlin, GStA, I. HA, Repos. 17, Nr. 4d, Fasz. 1, fol. 3–3’ (Kop.1).
[1.] Kf. Joachim hat gegen das auf Antrag des ksl. Fiskalprokurators [Hieronymus von Croaria] ausgegangene, mit einer Vorladung verbundene kammergerichtliche Mandat an Bf.[Hieronymus] von Brandenburg2zur Zahlung seines Beitrags von 12 fl. zum Kammerzieler Beschwerde erhoben.3Seinen Einwand gegenüber dem ŠKammergericht, die Bff. von Brandenburg, Lebus und Havelberg unterstünden dem Kfm. Brandenburg und seien bislang niemals vom Reich besteuert worden, und die damit verbundene Bitte um Respektierung geltenden Rechts hätten sie lediglich mit der Ankündigung beschieden, beim Fiskal einen Aufschub bis zum 10. August (Laurency)erwirken zu wollen.4Befiehlt, gegen den Bf. von Brandenburg oder andere Stände, deren Zugehörigkeit zum Kfm. Brandenburg geltend gemacht wird, bis zum nächsten Reichstag nichts zu unternehmen. Er wird ihnen dann Bescheid geben, wie künftig in solchen Fällen zu verfahren ist.
«Nr. 107 Kf. Joachim I. von Brandenburg an Ks. Maximilian – Cölln/Spree, 1. Oktober 1508 »
Wien, HHStA, Maximiliana 19, Konv. 4, fol. 95–95’ (Or., sonntag nach Michaelis).
Eitelwolf vom Stein hat Befehl anzuzeigen, dass er, Kf. Joachim, wie andere Kff. gemäß der Goldenen Bulle von der Appellation [an fremde Gerichte] befreit ist. Im Prozess zwischen Veit von Schlieben (Sliben)und dem Brandenburger Bürger Anton Sichter1wurde dennoch an das ksl. Kammergericht appelliert. Er hat das Kammergericht schriftlich um Remission des Verfahrens ersucht. Bittet um eine entsprechende Weisung an das Gericht.
«Nr. 108 Instruktion Kf. Joachims I. von Brandenburg für seinen Anwalt [Dr. Johann Rehlinger] am ksl. Kammergericht – [Cölln/Spree, 25. Januar 1509] »
Berlin, GStA, I. HA, Repos. 18, Nr. 30a, Fasz. 1, fol. 3–5 (undat. Konz.)1 = Textvorlage A. Berlin, GStA, I. HA, Repos. 18, Nr. 25, Fasz. 1, fol. 146–147 (zugrundeliegendes Memorial, undat. Konz.; im Wortbestand, jedoch nicht inhaltlich abweichend) = B.
Š[1.] Der Anwalt soll am ksl. Kammergericht folgende deklinatorische Einrede2vorbringen: Wie alle Kff. ist auch er gemäß Kap. XI der Goldenen Bulle von der Appellation befreit.3Laut Wormser Ordnung wurde das Kammergericht nur für die Dauer von sechs Jahren bewilligt4, der Konstanzer Reichstag beschloss eine Verlängerung um weitere sechs Jahre5, doch uf beyden reichstagen mit der maß und bedingnus und nicht anders, dann der freiheit seiner kurfurstlichen gnaden der obbemelten Gulden Bullen unbegeben, sunder dieselben seinen kurfurstlichen gnaden vorbehalten.6Seine Amtsvorgänger nahmen dieses Privileg unangefochten in Anspruch, das Kammergericht ließ bislang keine solchen Appellationen zu. Der Anwalt soll beantragen, die kfl. Gerichtsfreiheit zu respektieren und etwaige Appellationen an den Kf. zu remittieren. Außerdem soll er seinen Protest erklären, durch diese Einrede keinesfalls den Gerichtszwang des Kammergerichts anzuerkennen.
[2.] An die Bff. von Brandenburg, Havelberg und Lebus sowie an die Gff.a–in der Mark–a gingen Mandate und Ladungen aus, die mit folgenden Argumenten anzufechten sind: Diese Stände wurden bei Leistungen für Kss. oder Kgg. bislang bekanntlich nicht vom Reich veranschlagt, sondern dem Kf. von Brandenburg und seinem Territorium zugerechnet. Die drei Hochstifte wurden hauptsächlich aus dem Gebiet der Mark Brandenburg gestiftet und ausgestattet. Die genannten Bff. und Gff. haben keine Regalien vom Reich, sondern gehören unmittelbar zum Kfm. Brandenburg. Der Anwalt soll beantragen, die Mandate zu kassieren und weder ihn noch die genannten Bff. und Gff. weiterhin mit derartigen Neuerungen zu behelligen.
Falls die Einsprüche bezüglich der Appellation oder der Exemtionen abgewiesen werden sollten, wird die Stilllegung der Verfahren bis zu einer Entscheidung auf dem bevorstehenden Reichstag beantragt. Gegebenenfalls ist ein diesbezüglicher Protest einzulegen.
«Nr. Š109 Eitelwolf vom Stein an den ksl. Kanzler Zyprian von Serntein – Mainz, 11. März 1509 »
Innsbruck, TLA, Maximiliana XIII/256/VI, fol. 12–12’ (Or. mit Siegelspuren, oculi; Postverm.: In sein hand.).
[1.] [Erledigung eines ksl. Befehls beim Gf. von Nassau; Nr. 217]. Bekundet seine Verwunderung, dass Serntein die ihm gemachten Zusagen in seinen eigenen Anliegen und in den Angelegenheiten Kf. Joachims offenbar vergessen hat. Der Kf. und er selbst setzen dennoch weiterhin ihr Vertrauen in ihn. Ihm gehen ständig Schreiben zu, worin der Kf. die Verletzung seiner Privilegien seitens des ksl. Kammergerichts entweder durch Annahme von Appellationen oder durch dessen Vorgehen gegen die kfl. Prälaten [= Bff. von Brandenburg, Havelberg und Lebus] beklagt. Er, Stein, hatte ihn, Serntein, bereits darüber informiert.
[2.] Beschwert sich darüber, dass er immer noch keinen Bescheid wegen des Niederlagsprivilegs erlangt hat. Bittet, den Kf. und ihn besser zu bedenken.1Er wartet hier in Mainz weiterhin den anberaumten Termin2und die Ankunft des Ks. ab. Bittet, ihn gegebenenfalls über weitere Verzögerungen zu informieren.
«Nr. 110 Kf. Joachim I. von Brandenburg an Bf. Dietrich von Lebus [entsprechend an Bf. Hieronymus von Brandenburg und Bf. Johann von Havelberg] – Cölln/Spree, 1. April 1509 »
Berlin, GStA, I. HA, Repos. 18, Nr. 30a, Fasz, 1, fol. 9 (Kop., suntag palmarum).
Ihm, dem Bf. von Lebus, den Bff. von Havelberg und Brandenburg sowie den Gff. von Ruppin1gingen vom ksl. Fiskalprokurator beantragte kammergerichtliche Mandate zur Bezahlung des ausstehenden Kammerzielers zu. Er, Kf. Joachim, hat daraufhin an den Ks. geschrieben [Nr. 106, Anm. 3] und auch durch Eitelwolf von Stein um die Kassation dieser Mandate gebeten. Ebenso hat er Dr. Valentin von Sunthausen zu Verhandlungen mit dem Kammerrichter [Bf. Wiguläus von Passau] und dem Fiskalprokurator [Dr. Christoph Moeller] beauftragt. Dessen ŠBericht2samt einem Gutachten3, wie man dieser Beschwerde enthoben werden und die Angelegenheit vor den Ks. und die bevorstehende Reichsversammlung bringen kann, liegt in Abschrift bei. Für die Verhandlungen benötigt der kfl. Prokurator am ksl. Kammergericht, Johann Rehlinger, seine Vollmacht.4Diese soll er ihm, Kf. Joachim, unverzüglich zusenden, damit nicht aus Säumigkeit weitere Beschwerden entstehen. Denn die Bff. von Lebus sind bislang niemals vom Reich veranschlagt worden, sondern wurden immer in den Kurbrandenburger Anschlag miteinbezogen. Die zu Brandenburg gehörenden Bff. und Gff. haben keine Reichslehen inne. Der Prokurator soll, falls der Ks. die Mandate wider Erwarten nicht kassiert, unter Geltendmachung der genannten Gründe wie auch der kfl. Gerichtsfreiheit beantragen, die Mandate zurückzuziehen oder die Angelegenheit an den Ks. und die bevorstehende Reichsversammlung zu verweisen.
«Nr. 111 Weisung Kf. Joachims I. von Brandenburg an Dr. Johann Rehlinger – s.l., 15. April 1509 »
Berlin, GStA, I. HA, Repos. 18, Nr. 30a, Fasz, 1, fol. 10–11 (Konz., suntag quasimodogeniti).
[1.] Bestätigt den Eingang seines Berichts1. Er soll sich wegen der Bff. von Lebus, Havelberg und Brandenburg sowie wegen der Gff.[von Ruppin und Honstein] in kein Verfahren [am Kammergericht] einlassen, sondern erklären, dass diese bislang keinerlei Reichshilfen geleistet hätten, auch keine Lehen oder Regalien vom Reich besäßen und bislang in dieser Weise [mit Zahlungsmandaten und Vorladungen] Šnicht gegen sie vorgegangen worden sei. Sie seien in keinem Reichsregister aufgeführt, sondern hätten sich immer als zum Kfm. Brandenburg gehörig verstanden und seien in dessen Anschlag einbezogen gewesen. In Anbetracht der Leistungen der Kff. von Brandenburg für das Reich müssen diese Tatsachen respektiert werden. Gegebenenfalls kann er darauf hinweisen, dass der Gf. von Honstein nur ein von seinem Großvater [Albrecht Achilles] an dessen Vater [Gf. Johann von Honstein] verliehenes Erbschloss innehat.2 [...]3. [Deshalb ist zu beantragen, die ausgegangenen Mandate zu kassieren oder die Angelegenheit] an den Ks. und die Reichsversammlung [zu verweisen]4. Die Ausstellung eigener Verhandlungsvollmachten für ihn, Rehlinger, durch die Bff. und Gff. erscheint unnötig, da ihm ohnehin deren Vertretung obliegt.
[2.] Hinsichtlich der Appellationen [an das Kammergericht] besteht er auf seiner kfl. Gerichtsfreiheit. Er hat gemeinsam mit Kf.[Friedrich] von Sachsen unter Berufung auf die Goldene Bulle nur unter diesem Vorbehalt in die Eröffnung des Kammergerichts eingewilligt.5Trotz seiner Prozessvollmachten von [Heinrich] Krewitz und [Anton] Sichter sollte er, Rehlinger, sich in kein Verfahren einlassen, sondern die kfl. Freiheiten schützen und jeweils Remission beantragen. Falls dem nicht stattgegeben wird, sollen der Ks. und die auf dem bevorstehenden Reichstag versammelten Stände angerufen werden. Der mögliche Einwand, dass seine Gerichtsfreiheit ausschließlich für die kfl. Untertanen gilt, was auf Merten Richter nicht zutrifft6, ist unerheblich. Richter hat Krewitz an einem brandenburgischen Gericht verklagt und sich somit seinem kfl. Gerichtszwang unterworfen. Die Auslegung der kfl. Gerichtsfreiheit steht keinesfalls dem Kammergericht zu, sondern ist dem Ks. vorbehalten, dessen Amtsvorgänger dieses Privileg gewährt hat. Deshalb verweigert er auch die Übersendung der Prozessakten.
«Nr. 112 Kf. Joachim I. von Brandenburg an Dr. Valentin von Sunthausen – [wahrscheinlich 15. April 1509] »
Berlin, GStA, I. HA, Repos. 17, Nr. 1b, fol. 1–1’ (Konz.; auf fol. 2 der wahrscheinlich auf dieses Stück bezügliche Datumvermerk: suntags quasimodogeniti.).
[1.] Bestätigt den Eingang seines Schreibens [Nr. 110, Anm. 2] und bedankt sich für seinen Rat. Das daraufhin an Dr. Johann Rehlinger ausgegangene Schreiben [Nr. 111] liegt in Abschrift bei. Wie bereits erklärt, haben die Bff. [von Brandenberg, ŠHavelberg und Lebus] sowie die Gff. von Ruppin und Honstein dem Reich seit Menschengedenken keine Hilfe geleistet. Im Unterschied zu den in Meißen und Thüringen ansässigen Bff. und Gff. verfügen sie über keine Lehen oder Regalien vom Reich. Ihre Besitzungen gehören zum Kfm.[Brandenburg] und wurden ihnen von den Kff.übereignet. Dafür leisten sie ihnen, wie die Ritterschaft auch, Dienste in ihren Kriegen und sonstigen Angelegenheiten. Die Bff. und Gff. wenden sich deshalb auch schriftlich an den Kammerrichter und an den ksl. Fiskalprokurator1, wie er, Sunthausen, erfahren wird. Er selbst hat seinem Rat Eitelwolf vom Stein befohlen, mit dem Ks.über die Abstellung dieser Beschwerden zu verhandeln. Er wird in keine Reichshilfe einwilligen, solange nicht der Schutz seiner Rechte garantiert ist.
[2.] Bezüglich Dr.[Antons von] Emershofen teilt er seine Meinung. Aber das wer uns beswerlich, das wir einen beisitzer im camergericht nach ordnung des Reichs ordenen solten und nicht macht haben, den abzufordern und einen andern auß unser lantart an sein stat zu setzen.Er will indessen die Entscheidung des Kammerrichters abwarten2und den Fall dann ggf. vor den Ks. bringen. Bittet ihn, sich weiterhin um seine Angelegenheiten zu kümmern. Übersendet ihm Geld für Rehlinger.
«Nr. 113 Spruchbrief Gf. Eitelfriedrichs von Zollern – Windsheim, 25. Oktober 1508 »
Bamberg, StA, A 85, Lade 346, Nr. 1543 (Or. m. S., mittwochen nach der aylftausent junckfrowen tag) = Textvorlage A. München, HStA, KÄA 2017, fol. 434–434’ (Kop.) = B. Wolfenbüttel, HAB, Cod. Guelf. 32.9 Aug. 2o, fol. 302–302’ (wie A) = C.
ŠReferiert bei: Looshorn, Geschichte IV, S. 488f.
Er hat aufgrund der Bewilligungen Bf. Georgs von Bamberg und Mgf. Friedrichs von Brandenburg beide Parteien wegen ihres Streits um das Schloss Streitberg1angehört. Beide Seiten haben erhebliche Gründe vorgebracht, warum sie diesem Schiedstag nicht bis zu seinem Abschluss beiwohnen konnten. Es wurde vereinbart, dass die Kontrahenten jeweils über die jetzigen Verhandlungen beraten sollen und er auf dem zum 1. November (allerheiligen tag)nach Worms einberufenen Reichstag unter Hinziehung von je zwei Räten beider Parteien erneut einen Vermittlungsversuch unternehmen wird. Mgf. Friedrich hat außerdem die Stundung seiner Forderungen [in Höhe von 100 fl.]2an die Einwohner von Gasseldorf und [in Höhe von 120 fl.] an Untertanen des Klosters Langheim bis zum 2. Februar (unser lieben Frowen tag liechtmess)zugestanden. Dieser Abschied erfolgt vorbehaltlich der Rechte beider Seiten.3
«Nr. 114 Ks. Maximilian an Mgf. Friedrich II. von Brandenburg-Ansbach – Brüssel, 25. Januar 1509 »
Wien, HHStA, Maximiliana 20, Konv. 2, fol. 40–40’ (Konz. mit ex.-Verm.).
Er hatte ihm im Streit mit dem Bf. von Bamberg um das Schloss Streitberg und um die ihm, Mgf. Friedrich, auf seinen Antrag genehmigte dortige Halsgerichtsbarkeit befohlen, die gefangengesetzten bfl. Untertanen unentgeltlich freizulassen, in dieser Angelegenheit vor ihm, dem Ks., auf dem Wormser Reichstag zu erscheinen, bis dahin nichts zu unternehmen und auch von der Gerichtsfreiheit keinen Gebrauch zu machen.1Doch unterblieb laut Mitteilung des Bf.2die Umsetzung des Mandats. ŠDie Gefangenen sind nach wie vor in Haft, auch wurde ein neuer Galgen bei Streitberg aufgerichtet. Diese Angelegenheit könnte eskalieren und die Reichstagsverhandlungen, a–an denen ihm als Ks., dem Hl. Reich und der deutschen Nation viel gelegen ist–a, stören. Der Bf. hat erneut einen rechtlichen Austrag angeboten. Er befiehlt ihm, in dieser Angelegenheit nichts weiter zu unternehmen, auf die Anwendung der Halsgerichtsbarkeit zu verzichten, auch nicht gegen den Bf., das Hst. Bamberg oder dessen Untertanen vorzugehen, sondern die Verhandlungen in dieser Sache auf dem Reichstag abzuwarten b–und inzwischen die Gefangenen freizulassen–b.3
«Nr. 115 Gutachten von Nürnberger Ratskonsulenten – [Nürnberg, wohl kurz vor dem 23. Februar 1509]1 »
[1.] Durchführung eines Schiedsverfahrens; [2.1.] Beschwerden des Bf. von Bamberg gegen die Stadt Nürnberg: Streitigkeiten insbesondere um die Hochgerichtsbarkeit in der Hofmark Fürth, [2.2.] Übergriffe Nürnbergs, [2.3.] strittige Steuerrechte und [2.4.] strittige Gerichtsbarkeit im Landgericht Bamberg, [2.5.] strittige Ansprüche auf das Kloster Weißenohe; [3.1.] Beschwerden Nürnbergs gegen den Bf. von Bamberg: strittige Ansprüche auf Lonnerstadt, [3.2.] Anspruch Nürnbergs auf die Hochgerichtsbarkeit über Veldenstein, [3.3.] strittiger Wildbann in Velden, [3.4.] strittige Holznutzungsrechte Veldens und Betzensteins.
Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratschlagbücher, Nr. 1, fol. 4–7 (Kop.).
[1.] Nach Auffassung der Ratskonsulenten ist noch unsicher, ob und in welcher Weise die beiden Unterhändler2in Worms tätig werden wollen. Doch gilt es hinsichtlich Šder Instruierung der Gesandtschaft zu berücksichtigen, dass auf jeden Fall in gütlicher Form verhandelt werden wird.
[2.1.] Was die Bamberger Beschwerden, wie sie in der Abrede [vom 17.11.1508] fixiert wurden, und insbesondere die Hochgerichtsbarkeit in der Hofmark Fürth angeht, ist der den Nürnberger Vertretern in Schmalkalden unterbreitete Vorschlag in einigen Punkten unannehmbar.3
Ein möglicher Vermittlungsvorschlag könnte jedoch folgendermaßen lauten: Der Bf. von Bamberg verzichtet zugunsten Nürnbergs auf die Ausübung der Hochgerichtsbarkeit in Fürth (Furt)und in der Hofmark. Der Bf. wird jeweils dem vom Nürnberger Rat gewählten Richter den Blutbann leihen, der diesen dann gemäß dem Gemeinen Recht in der Hofmark ausübt. Eine Ausnahme sollen Totschlagsdelikte bilden, bei denen mit dem Nehmen des Freispfands4gemäß dem Landesgebrauch verfahren werden soll. Unter die Hochgerichtsbarkeit und die Freisstrafen fallen dabei alle Delikte, die mit Strafen an Leib und Leben zu ahnden sind. Die Ausübung der Hochgerichtsbarkeit soll der Bamberger Dompropstei an ihren übrigen Rechten nichts benehmen. Doch soll es mit dem Frevel, d. h. Taten, die nicht an Leib und Leben zu strafen sind, gemäß dem Herkommen gehalten werden: Den auf frischer Tat ertappten Verbrecher urteilt die für den Tatort zuständige Obrigkeit ab, andernfalls ist der Gerichtsort des Klägers maßgeblich. – Durch diese für Nürnberg vorteilhafte Regelung würden sich überdies weitere in Schmalkalden von der Gegenseite eingebrachte [im folgenden aufgelistete] Artikel bezüglich der Freis erledigen.
Eine zweite Möglichkeit wäre, dass Nürnberg die Hofmark samt allem Zubehör mit Ausnahme des Zehnten gegen andere, für Bamberg günstig gelegene Besitzungen, z. B. Sambach (Sanpach), eintauscht. Drittens könnte versucht werden, die Hofmark zu kaufen.
Die Nürnberger Vertreter sind gehalten, diese Vorschläge ausserhalb deß verzaichenten mittels nit anzeregen, die wurden dann selbs durch die Bambergischen angeregt. Dann es wurd ains das ander verhindern. Ist sich auch nit zu vermuten, das derhalben was werd angezaigt, zuvor dweil die hofmark mit irn gutern nit dem bischof, sonder tumbpropst zusteet.
[2.2.] Hinsichtlich der Beschwerde Bambergs wegen des Nürnberger Vorgehens in Weisendorf sowie in der Gegend zwischen Pretzfeld (Bretfeld)und Kirchehrenbach Š(Erenbach)sollen die Gesandten die Vermittler ersuchen, diesen Punkt bis zur Erledigung des zentralen Streitpunkts, der dieses Vorgehen veranlasst hat, zurückzustellen, und sich dann um eine Aufrechnung mit Übergriffen [der Gegenseite] bemühen.
[2.3.] Bezüglich Steuer und Heeresfolge ist der in Schmalkalden gemachte Vermittlungsvorschlag bei Berücksichtigung der von den Nürnberger Vertretern vorgeschlagenen Ergänzung akzeptabel: Bamberg nimmt die Steuer an denjenigen Orten ein, wo es dies auch bisher getan hat, ungeachtet, ob Nürnberger Bürger dort begütert sind. Nürnberg hingegen darf diese Besitzungen nicht mit Abgaben belegen. Die im Landgericht gelegenen und bislang nicht von Bamberg besteuerten Nürnberger Güter sind der Stadt steuerpflichtig. Umgekehrt darf Nürnberg an Angehörige des Hochstifts veräußerte Güter weiterhin besteuern, sofern es auch bislang dazu berechtigt war.
[2.4.] Bezüglich der Gerichtsbarkeit über diese Güter haben die Nürnberger Vertreter [in Schmalkalden]5einen Vorschlag unterbreitet, der von der Gegenseite billigerweise angenommen werden muss, da es in allen Landgerichten so gehalten wird und der Artikel auch mit der Bamberger Landgerichtsordnung [vom 26.6.1503] in Einklang steht. Der Vorschlag lautete, wie folgt: Ob die von Nurnberg guter erkauft hetten oder hienach erkaufen wurden, die doch im bambergischen landgericht gelegen seind, und die armen derselben gutere von andern umb sachen, personlich spruch betreffend, an solch landgericht gezogen werden, so soll der landrichter uf begern und anrufen irer aigenherrn die armen fur sie, ire aigenherrn, als ir ordenliche richter solher sachen zu recht weisen. Aber umb ander sachen ausserhalb personlicher spruch söll es mit den armen sölcher nurmbergischen gütere gehalten werden wie mit der edelleut gutern und armen, im landgricht deß stifts Bamberg gelegen, und auch also, das ainem yeden aigenherrn soll vorbehalten sein, seine erbleut umb verfallen zins und gult on vorgeende rechtfertigung zu yedem mal zu pfenden. – Eine andere Regelung wäre für den Nürnberger Rat nicht akzeptabel.
[2.5.] Bezüglich Weißenohes (Weissenach)kann die Lösung nur darin bestehen, dass es im Besitz Nürnbergs bleibt. Die Nürnberger Vertreter sollen sich auch in keine Erörterung über die kgl. Begnadung6einlassen, sondern lediglich erklären, dass die Stadt, wie vordem die Hgg. von Bayern, das Schutz- und Schirmrecht samt anderen weltlichen obrigkeitlichen Rechten über das Kloster legal und für geraume Zeit auch unwidersprochen innehatte und -hat.
Š[3.1.] Was die Beschwerdepunkte Nürnbergs angeht, so ist hinsichtlich Lonnerstadts wohl keine Verständigung möglich, da Bamberg Nürnberg keinesfalls die dortige Hochgerichtsbarkeit überlassen wird. Dennoch sollte die Frage der Rechte des Rates und der Bürger in Lonnerstadt zur Sprache kommen. Im Rat wurde folgender Kompromiss erörtert: Wo ain rate yemand als ain ubelteter betret, das er sy daselbst zu Lonerstatt in dem schloß und dem kirchhof underschlaifen und nachmaln hereinfurn, aber im dorf dem stift sonst die fraiß zusteen. Darauf könnte man sich bei den Verhandlungen einlassen.
[3.2.] Die Anspruch Nürnbergs auf die Hochgerichtsbarkeit über Veldenstein ist unbestreitbar, die Gegenseite hat selbst die Unsicherheit ihrer diesbezüglichen Position eingeräumt. Und darumb mocht es derhalb also gemacht [werden], das mit dem hohen gericht im schloß und markt Veldenstain die fraiß in [der] hofmark Furt vergleicht wurd, aber nit nachzugeben die herren und hofe, die auch die bambergischen haben begert.
[3.3.] Der Wildbann zu Velden könnte so geregelt werden, dass der Pfleger in Veldenstein den von Nürnberg eingesetzten Richter jeweils um Genehmigung für das niedere Waidwerk bittet und dem dann um guter Nachbarschaft willen, jedoch nicht aufgrund eines etwaigen Rechtsanspruches stattgegeben wird. So wurde es auch bislang gehalten.
[3.4.] Über die strittigen Holznutzungsrechte der Einwohner von Velden und Betzenstein muss eine Kommission vor Ort befinden.7
«Nr. 116 Kf. Ludwig V. von der Pfalz an Bf. Wilhelm von Straßburg – Heidelberg, 9. April 1509 »
Straßburg, AD, G 599, unfol. (Or. m. Siegelrest, montaig in den heiligen osterfeyertagen).
Bestätigt den Empfang seines Schreibens bezüglich der Verhandlungen seines Kanzlers [Johannes Sigrist] mit ihm, Kf. Ludwig, wegen einer angeblichen Geldschuld und diverser Konflikte in den Ämtern.1Er geht davon aus, dass er, Bf. Wilhelm, zum Šksl. Tag nach Worms kommen wird. Er selbst wird dort seinen in der Begleitung des Ks. befindlichen Bruder Pfgf. Friedrich, den die Angelegenheit ebenfalls angeht, treffen, sich mit ihm beraten und ihm danach seine Meinung eröffnen. Außerdem wird er Erkundigungen über das kritisierte Vorgehen seines Zöllners [zu Einhartshausen] gegenüber einem Bürger aus Zabern anstellen und ihm die Ergebnisse anschließend mitteilen. Versichert ihn seines Wunsches nach einem gutnachbarlichen Verhältnis.
«Nr. 117 Bf. Christoph von Brixen an den ksl. Kanzler Zyprian von Serntein – Steinach, 25. April 1509 »
Innsbruck, TLA, Maximiliana XIII/256/VI, fol. 29–29’ (Or. m. S., sand Marx tag, ex.-Verm., Postverm.: Zu aigner ha[nd]).
[1.] Bittet ihn um Mitteilung, ob der Ks. sich noch einige Tage in Worms aufhalten und dort die drei Kff.[von Mainz, Köln und Pfalz] sowie Hg. Wilhelm von Bayern belehnen wird oder nicht. Er will sich wegen wichtiger Angelegenheiten ebenfalls zum Ks. nach Worms verfügen und dort, wie von ihm empfohlen, seine Regalien empfangen. Er wird jetzt nach Innsbruck aufbrechen, um dort seine Antwort abzuwarten, sofern sein Schwager Paul von Liechtenstein ihm keinen anderen Rat geben sollte.
[2.] Erinnert an sein letztes Schreiben aus Innsbruck wegen der Trienter Dompropstei.1Der Ks. hat seinem Schwager [Paul von Liechtenstein] geschrieben, dass Šer die Propstei dem St.-Georgs-Orden inkorporieren wolle. Der Augsburger Domdekan [Wolfgang von Zülnhart] legte indessen eine einen Tag früher ausgestellte ksl. Weisung vor, die Propstei an ihn zu übergeben. Er konnte [Sigmund] von Thun überzeugen, den Georgsorden anzunehmen, falls ihm der Ks. die Propstei bewilligen würde. Der Domdekan verwies auf einen dem Ks.übergebenen Reversbrief, worin er für einen solchen Fall seinen Verzicht erklärt hatte. Indessen will er als noch nicht konsekrierter Bf. im Interesse des Ks. und der Propstei diese vorläufig selbst behalten. Bittet ihn, sich beim Ks. dafür zu verwenden, dass er niemand anderen einsetzt. Sobald er mit dem Ks. zusammentrifft, will er mit ihm darüber sprechen.
«Nr. 118 Bf. Christoph von Brixen an den ksl. Kanzler Zyprian von Serntein – Innsbruck, 27. April 1509 »
Innsbruck, TLA, Maximiliana XIII/256/VI, fol. 31–31’ (Or. m. Siegelrest, ex.-Verm.).
Erinnert an seine Anfrage aus Steinach bezüglich der Reichsbelehnungen [Nr. 117]. Er beabsichtigt, seinem Rat zu folgen und ebenfalls die Regalien zu empfangen, darmit wir nicht mynder geacht werden dan unser frund, der von Trient, so zu Costenz seine regalia auch erlichen empfangen hat.1 Er will sich ohnehin wegen eigener Anliegen und Angelegenheiten des Hochstifts mit dem Ks. treffen und beabsichtigt, am Montag [30.4.] nach Worms aufzubrechen. Für den Fall, dass er nicht rechtzeitig zur Belehnung eintreffen würde, bittet er ihn, eine entsprechende Mitteilung eilends auf dem Postweg nach Ulm zu Händen des Bürgermeisters Dr. Neithart oder im Falle seiner Abwesenheit des Pfarrers2zu schicken, damit er eine so weite und gefährliche Reise nicht vergebens auf sich nimmt. Er würde in diesem Fall zu seinem Schwager Paul von Liechtenstein nach Augsburg reiten und dort die Ankunft des Ks. erwarten. Inzwischen könnte er mit den Fuggern und anderen Personen in den Angelegenheiten des Stifts verhandeln.
«Nr. 119 Bf. Christoph von Brixen an den Paul von Liechtenstein und Zyprian von Serntein – Augsburg, 7. Mai 1509 »
Innsbruck, TLA, Maximiliana XIII/256/VI, fol. 35–35’ (Or. m. Siegelspuren, ex.-Verm.).
Š[1.] Wie er hier in Augsburg erfahren hat, behauptet der Domdekan [Wolfgang von Zülnhart], dass die Abtretung der Trienter Dompropstei an ihn eine ausgemachte Sache sei. Dieser ist inzwischen gemeinsam mit dem Bf. von Gurk zum Ks. gereist, um die entsprechenden Urkunden und Schreiben zu erwirken. Er selbst vertritt unverändert die Position, die Propstei nicht abzutreten, solange er nicht die [Priester- und Bischofs-]Weihe empfangen hat. Seine Haltung wird in einer mündlichen Unterredung mit dem Ks. sicher dessen Zustimmung finden. Bittet sie, dafür Sorge zu tragen, dass der Bf. von Gurk nicht die Ausfertigung weiterer Schriftstücke veranlasst und der Ks. ihn, Bf. Christoph, zum einen in dieser Sache anhört und es ihm zum anderen nicht verdenkt, wenn er den Dekan weiterhin mit unverbindlichen Antworten abfertigt.
[2.] Die von ihm, Serntein, angekündigte Nachricht, ob er hier die Ankunft des Ks. abwarten oder sich nach Mindelheim verfügen soll, ist noch nicht eingetroffen. Bittet, ihm durch den Überbringer dieses Schreibens diesbezüglich Aufschluss zu geben.1
[3.] Jakob Fugger informierte ihn über einige Vorgänge, die es ratsam erscheinen lassen, Gesandte nach Rom und zum Wormser Reichstag abzuordnen. Fugger will ihn, Liechtenstein, ins Bild setzen, sobald er herkommt.2Er selbst ging davon aus, dass der Ks. und Liechtenstein nach Augsburg kommen würden, nachdem er keine Aufforderung erhalten hat, sich zu ihnen zu verfügen.
«Nr. 120 Ks. Maximilian (ksl. Kanzlei) an Bf. Hugo von Konstanz – Kaufbeuren, 20. Mai 15091 »
Wien, HHStA, Maximiliana 20, Konv. 3, fol. 142 (Konz. mit ex.-Verm.).
Erinnert ihn an die Ladung zum Wormser Reichstag, worüber sie auch kürzlich bei ihrem Treffen in Ulm2gesprochen haben. Er hat den ksl. Räten in Worms inzwischen Šihre Instruktion und Weisungen für die Verhandlungen mit den Reichsständen [Nrr. 266f.] zugeschickt. Fordert ihn auf, seine zur Teilnahme an den Verhandlungen und zu deren Abschluss zu bevollmächtigenden Räte ohne weitere Verzögerung nach Worms abzufertigen. Er soll seinen Gesandten auch alle erforderlichen Unterlagen zum Kloster Reichenau mitgeben und sie zum Vortrag vor den Ständen, die er mit der Anhörung beauftragt hat [Nr. 271, Pkt. 1], bevollmächtigen.3
«Nr. 121 Ks. Maximilian an Bürgermeister und Rat der Stadt Konstanz – Siegburg, 12. April 1509 »
Karlsruhe, GLA, 96/1128, unfol. (Or. m. Siegelspuren, Vermm. prps./amdip., Gegenz. N. Ziegler).
Bestätigt den Empfang ihres Schreibens, das Kloster Reichenau betreffend.1Er wird sich auf dem Wormser Reichstag zu ihrer Zufriedenheit um diese Angelegenheit kümmern.2
«Nr. Š122 Beschluss Bf. Hugos von Konstanz und seines Domkapitels – s.l., 27. April 1509 »
Eventueller Abzug von Bf. und Domkapitel aus Konstanz.
Karlsruhe, GLA, Abt. 5, Konv. 301, Nr. 7323 (Or. Perg. m. 2 anh. Ss., frytag nach sanct Marx tag; eigh. Unterschrift der Aussteller: Bf. Hugo von Konstanz; anwesende Vertreter des Domkapitels: Dekan Johann Bletz von Rotenstein, Johann von Randegg, Kustos Johannes Zwick, Gf. Heinrich von Montfort, Kantor Johann Konrad von Bodman, Roland Göldlin, Jakob von Klingenberg, Matthäus von Bubenhofen, Peter von Hertenstein, Gf. Johann von Lupfen, Melchior zu Rhein (Ryn), Wolfgang von Hewen, Hieronymus Schenk von Limpurg, Dr. Georg Vergenhans und Heinrich von Sax. In der Intitulatio nicht aufgeführter Mitunterzeichner: Dr. Joachim Schada.) = Textvorlage A. Karlsruhe, GLA, Abt. 5, Konv. 301, Nr. 7324 (Or. Perg. m. 2 anh. Ss. und eigh. Unterschrift der Aussteller) = B.
Bürgermeister und Rat der Stadt Konstanz verletzen – insbesondere durch Missachtung der Zuständigkeit des bfl. geistlichen Gerichts und seines Ammanngerichts – seit langer Zeit und vielfach die Privilegien und Freiheiten von Bf., Hochstift und Domkapitel.1Ihre wiederholten Bemühungen um eine einvernehmliche Regelung Šoder einen rechtlichen Austrag waren bislang vergeblich. Die Stadt setzte ihre Rechtsverletzungen fort. Sie sind hingegen gemäß dem Gebot Gottes und der christlichen Kirche sowie vor ihrem Gewissen und zu ihrer Ehre verpflichtet, ihre Privilegien und Freiheiten zu schützen. Sie verpflichten sich deshalb und mit der gestalt, ob es sich begäb, das uf jetz nächst angesehen kayserlichen Rychs tag zu Wurms uns weder in gutlichait noch sunst zu endlichem ußtrag erlidenlich entschaid verfolgen möcht, alsdann söllen und wöllen wir, Hugo, bischove, und ain gemain capitel samentlich und jeder insonder mit unserm gaistlichen chorgericht und andern unsern verwandten, ouch wir, thumbdechan und gemain capitel obgenant, uns mit unsern residenzen und wonungen von und uß der statt Costanz bis uf den hailigen wyhenecht tag [25.12.] aller nächstkunftig verendern und ziehen2 und dazwuschen, so erst wir, Hugo, bischove, von egemeltem Rychs tag kommen, unverzegenlich uns mitainandern verainen und endlichen entschliessen, solich sachen und recht sampt andern anhangenden und notwendigen dingen, wie und in was gestalt anzeheben, furzenemen und ze versehen und zu volstrecken syend; und also aller und jeder obvermelter spenn, yngriff, irrungen, beschwärden und sachen halb, gaistlicher und weltlicher, so wir, bischove und capitel, mit berurter statt Costanz und irn verwaltern, burgermaister und rat oder die statt mit uns zu baidersyt gemainlich oder sonderlich ze tun haben oder gewunnen, mitainandern getruwlich und ainhelliglich zusamensetzen und halten, byainandern onabtailig verharren und bliben, guts und ubels lyden, ainandern nach allem vermögen hilflich, rätlich und bystendig syn, ouch unser jeder tail on des andern tails willen und wissen mit unserm bischoflichen hof, gaistlichen gericht, residenz, hußhaltung oder verwandten nit widerumb gen Costanz ziehen noch uns mit vorbemelter statt vertragen, verainen noch richten lassen, weder wenig noch vil, bis zu endlichem ußtrag aller unser bischofs und capitels spenn und sachen, und besonder alles das mitainandern tun, handlen und furnemen sollen und wollen, das zu handhabung egerurter gerechtigkaiten, fryhaiten, gnaden, oberkaiten, ehaften, gewonhaiten und alten herkumen unser, unsers stiftz und capitels dient oder dienen mag.Dies haben sie sich gegenseitig zugesagt. Bekunden hiermit, sich an diese Übereinkunft halten zu wollen.3
«Nr. 123 Mandat Ks. Maximilians an Bf. Philipp von Speyer – Dordrecht, 15. August 1508 »
Wien, HHStA, Maximiliana 19, Konv. 4, fol. 68 (Kop. mit imit. Vermm. prps./amdip.).
Zwischen ihm, dem Bf., und der Stadt Landau bestehen Differenzen wegen des Kellerers Hans Erwin.1Um eine Ausweitung des Streits zu verhindern, will er in dieser Angelegenheit persönlich verhandeln. Daran hindern ihn derzeit aber seine vielen Regierungsgeschäfte und die Angelegenheiten des Krieges. Er befiehlt ihm deshalb, bis zum Wormser Reichstag in dieser Sache nichts gegen Landau zu unternehmen. Dort wird er beide Parteien anhören und zwischen ihnen vermitteln. Er, der Bf., soll außerdem dafür Sorge tragen, dass der Kellerer bis dahin der Stadt fernbleibt. Ein entsprechendes Mandat geht der Stadt Landau zu.
«Nr. 124 HM Friedrich von Sachsen an den Komtur zu Koblenz [Ludwig von Seinsheim] – s.l., 17. Juni 1508 »
Berlin, GStA, Ordensfoliant Nr. 26, pag. 108 (Kop., sonnabent nach phingsten).
Bestätigt den Eingang seines Berichts aus Köln vom 24. Mai (mitwoch nach cantate)unter anderem über die beim Ks. ausgerichteten Aufträge.1Er hat es unterlassen, ihm seine Instruktion zuzuschicken, da er ohnehin die Absicht zu einem persönlichen Treffen mit dem Ks. hat, wenn dieser sich in der Rheingegend aufhält. Er, Seinsheim, geht in seinem Bericht davon aus, dass ein neuer Reichstag einberufen wird. Bittet, ihm durch den Überbringer dieses Schreibens mitzuteilen, ob dieser Reichstag tatsächlich stattfindet, wo der Tagungsort sein und wann der Ks. dorthin reisen wird. Wenn es möglich ist, soll er außerdem in Erfahrung bringen, wo der Ks. sich um den 10. August (sanct Laurentien tag)herum voraussichtlich aufhalten wird. Auf Bitte des Deutschmeisters [Hartmann von Stockheim] hat er den Termin für ihre Zusammenkunft auf den 13. August (suntag Šnach Laurenti)nach Marburg verlegt. Wenn möglich, will er zuvor den Ks. aufsuchen. Er, Seinsheim, soll vorläufig in Koblenz bleiben und sich dann, wie Georg von Eltz auch, zu den Beratungen in Marburg einfinden.2
«Nr. 125 HM Friedrich von Sachsen an den Ordensmeister in Livland, Wolter von Plettenberg – [Rochlitz], 6. November 1508 »
Berlin, GStA, Ordensfoliant Nr. 26, pag. 135 (Kop.).
Druck: Liv-, Est- und Kurländisches Urkundenbuch II/3, Nr. 472, S. 339f.
[...]. Er beabsichtigt, an dem vom Ks. ausgeschriebenen Reichstag teilzunehmen, falls dieser persönlich dorthin kommt; wenn nicht, wird er Gesandte schicken. Dort will er, wie schon früher angekündigt [Nr. 20], auch die Angelegenheiten des Ordensmeisters zur Sprache bringen.1 [...].
«Nr. 126 HM Friedrich von Sachsen an den Gesandten des Ordens an der Kurie, Dr. Johann von Kitzscher – s.l., 3. Januar 1509 »
Berlin, GStA, Ordensfoliant Nr. 26, pag. 142 (Kop., mitwochen nach des neuen jars tag).
Š[…]. Die Situation des Ordens ist unverändert, abgesehen davon, dass der polnische Kg. einen Frieden mit dem Großfürsten von Moskau geschlossen hat und ohne jeden Grund beabsichtigen soll, die Ordenslande anzugreifen. Den ksl. Reichstag konnte er bislang noch nicht besuchen, da er immer wieder verschoben wird. Der Ks. hält sich weiterhin in den Niederlanden auf. Es heißt, dass er nicht vor März abreisen wird. Er hat sich deshalb entschieden, unverzüglich eine Gesandtschaft zum Ks. abzuordnen. […].
«Nr. 127 Instruktion HM Friedrichs von Sachsen für den Spittler von Königsberg, Georg Truchseß von Wetzhausen, als Gesandten zu den Regenten in Preußen – [Meißen], kurz nach dem 18. Januar 1509 »
Berlin, GStA, Ordensfoliant Nr. 30, pag. 53–56 (undat. Kop.).
[1.] Georg Truchseß kam am 18. Januar (donerstag nach Anthoni)zu ihm nach Meißen, wo er mit seinem Bruder Hg. Georg über die Situation des Ordens beraten hat. Die von diesem mitgeteilten Neuigkeiten waren ihm bereits bekannt. Er wird den Gesandten [Hans] von Köckritz zum polnischen Kg. mit dem Auftrag zurückschicken, für den 18. März (letare)eine Antwort durch eine eigene Gesandtschaft nach Posen (Pozenau)anzukündigen. Hg. Georg wird ebenfalls Gesandte dorthin abordnen. Welche Antwort er geben wird, hat er noch nicht entschieden; er wird den polnischen Kg. jedenfalls auf das fruntlichste wellen ansuchen. Einen eventuellen Vorschlag zu gütlichen Verhandlungen wird er akzeptieren. Er geht auch davon aus, dass sich noch vor diesem Termin der Papst oder der ungarische Kg. in die Angelegenheit einschalten werden.
[2.] Unabhängig davon will er, da sich der Reichstag verzögert, einen Gesandten zum Ks. schicken. Sobald der Reichstag beginnt, wird er sich, was er schon länger beabsichigt, dorthin begeben. Auch lässt er die Freunde des Ordens unter den Kff. und Ff. aufsuchen, was er bisher aus den ihnen bekannten Gründen aufgeschoben hat. […].
«Nr. 128 HM Friedrich von Sachsen an den Komtur zu Koblenz, Ludwig von Seinsheim – s.l., 22. Januar 1509 »
Berlin, GStA, Ordensfoliant Nr. 26, pag. 150–152 (Kop., montag nach Sebastiani).
[1.] […]. Der Gesandte der preußischen Regenten, Georg Truchseß (Spittler von Königsberg), teilte ihm vor zwei Tagen mit, dass der polnische Kg. einen Frieden mit dem Großfürsten von Moskau geschlossen hat. Der Kg. wolle ihn, den Hochmeister, durch Hans von Köckritz erneut auffordern, sich zu Mittfasten [18.3.] bei ihm in Posen (Pozenau)einzufinden und den [Thorner] Vertrag zu vollziehen. In diesem Sinne werde sich der Kg. auch an die Regenten, Gebietiger und Untertanen des ŠOrdens wenden. Falls er, der Hochmeister, sich weiterhin verweigere, werde der Kg. Preußen mit Krieg überziehen.1
[2.] Er hatte nicht erwartet, dass sich der ksl. Reichstag so lange verzögern würde. Für den Fall, dass der Ks. daran teilnehmen würde, wollte er sich ebenfalls persönlich dort einfinden. Da weitere Verzögerungen der Sache des Ordens schaden, ersucht er ihn, gemäß beiliegender Instruktion2beim Ks. vorstellig zu werden und dann für längere Zeit als Sachwalter des Ordens am ksl. Hof zu bleiben. Er seinerseits wird jetzt Gesandte zu den Freunden des Ordens unter den Kff. und Ff. sowie zum fränkischen Adel schicken. Über die Ergebnisse wird er ihn informieren.
[3.] Laut Bericht [Johann] Kitzschers hat der Kardinal von San Giorgio [Raffaele Riario] das Amt eines Protektors des Deutschen Ordens übernommen; auch der Papst hat sich freundlich geäußert. Er übersendet ihm an die Ebff. von Mainz, Köln und Trier adressierte Kredenzbriefe und eine Instruktion. Da sie nicht weit von ihm entfernt sind, soll er sie ebenfalls aufsuchen. Über die Ergebnisse seiner Mission und die weitere Entwicklung bezüglich des Reichstages soll er Bericht erstatten.
«Nr. 129 Instruktion HM Friedrichs von Sachsen für Georg von Eltz als Gesandten zum Ordensmeister in Livland, Wolter von Plettenberg – [ca. 25. Januar 1509] »
[1.] Rechtfertigung für die Unterlassung von Hilfsbitten an Ks. und Reich nach dem Scheitern des Tages von Breslau, Absicht zur Teilnahme am Wormser Reichstag; [2.] Absicht zur Teilnahme an einem Tag zu Posen, Informierung möglicher Unterstützer.
Berlin, GStA, OBA, Nr. 19255, fol. 1–3’ (undat. Kop.).
Druck: Liv-, Est- und Kurländisches Urkundenbuch II/3, Nr. 528, S. 375f.
[1.] Der Hochmeister hatte sich während seines Aufenthalts in Sachsen mit dem Rat seiner Brüder [Hgg. Georg und Heinrich von Sachsen] unablässig darum bemüht und auch erwartet, dass auf dem vom Ks. für den 2. April (vorgangen vasten)ausgeschriebenen Tag zu Breslau1gütliche Verhandlungen über die Angelegenheiten Šdes Ordens stattfinden. Warum der Tag nicht zustande kam, hat der Hochmeister ihm schon früher eröffnet. Er wollte den Ks., die Kff. und Ff. oder auch den Adel bislang nicht um Hilfe bitten, da der Ks. selbst in schweren Kämpfen gegen Venedig und den Hg. von Geldern [Karl von Egmond] stand, wofür er die Reichsstände in Anspruch nahm. Auch führte der Ks. Verhandlungen mit Kg.[Wladislaw] von Ungarn, die durch ein solches Ersuchen möglicherweise gefährdet worden wären. Zudem ging der Hochmeister davon aus, mit dem Ks. auf dem nach Worms ausgeschriebenen Reichstag zusammenzutreffen. Der Reichstag wurde jedoch wegen wichtiger Angelegenheiten des Ks. mehrmals verschoben: Dieser führte Verhandlungen über ein Bündnis mit den Kgg. von Frankreich, England und Ungarn sowie mit Hg. Karl von Burgund. Wie dem Hochmeister berichtet wurde, wurde das Bündnis inzwischen zum Zweck der gegenseitigen Hilfe gegen jedwede Feinde geschlossen. Man erwartet deshalb, dass der Reichstag, wie vom Ks. ausgeschrieben [Nr. 50], zur bevorstehenden Fastenzeit stattfinden wird. Der Hochmeister wird daran teilnehmen.
[2.] Dieser hat außerdem vor kurzem erfahren, dass der polnische Kg. einen Frieden mit dem Großfürsten [Wassili] von Moskau geschlossen hat2, ohne gemäß dem bestehenden Bündnis3den Ordensmeister [Wolter von Plettenberg] mit einzuschließen. Außerdem soll er beabsichtigen, ihn für den 18. März (mitfasten)zu einem Tag nach Posen (Pozenau)zu laden.4Der Hochmeister hat beschlossen, ebenfalls Gesandte zum Kg. zu schicken, wenn er dazu aufgefordert wird. Gleiches wird sein Bruder Hg. Georg von Sachsen tun. Falls ihm unter akzeptablen Bedingungen gütliche Verhandlungen angeboten werden, wird er diese nicht abschlagen. Der Hochmeister erwartet auch, dass sich der ungarische Kg. einschalten wird. Für alle Fälle hat er Gesandte zum Ks., zu Kff. und Ff. und auch an den Adel ausgesandt5sowie dem Ordensprotektor in Rom geschrieŠben.6Über deren Reaktionen wird der Hochmeister den Ordensmeister informieren. Versichert Plettenberg, dass er gegenüber dem Ks. auch seine Angelegenheiten vorbringen wird. [...].7
«Nr. 130 HM Friedrich von Sachsen an den Komtur zu Koblenz, Ludwig von Seinsheim – s.l., 1. März 1509 »
Berlin, GStA, Ordensfoliant Nr. 26, pag. 165–166 (Kop., eodem die [= dornstag nach invocavit]).
[1.] Bestätigt den Eingang seines Schreibens1mit der Entschuldigung, warum er den Ks. und die Kff. von Mainz, Trier und Köln nicht aufsuchen konnte. Er selbst beabsichtigt nach wie vor, am Reichstag teilzunehmen, wenn der Ks. nach Worms kommt. Die dem Orden nahestehenden Kff. und Ff. wurden inzwischen durch Gesandte über dessen Lage informiert. Es ist deshalb unerlässlich, auch die drei genannten Kff. aufzusuchen. Falls sein schlechter Gesundheitszustand dies nicht erlaubt, soll er ihnen wenigstens die Kredenzbriefe und seine Instruktion zuschicken und sein Ausbleiben schriftlich entschuldigen. Sollte sich der Reichstag weiter verzögern und er nicht zum Ks. reisen können, soll er ihn darüber informieren, damit er ihn durch einen anderen Gesandten ersetzen kann. Falls der Reichstag stattfindet, hat der Bote Befehl, auf seine, Seinsheims, Weisung in Worms eine Herberge zu bestellen.2Er soll sich ebenfalls zum Reichstag verfügen.
«Nr. 131 HM Friedrich von Sachsen an den Ordensmeister in Livland, Wolter von Plettenberg – s.l., 28. März 1509 »
Berlin, GStA, Ordensfoliant Nr. 26, pag. 170–171 (Kop., mitwochen nach judica).
Druck: Liv-, Est- und Kurländisches Urkundenbuch II/3, Nr. 585, S. 430f.
Š[1.] [...]. Er hat in seiner Angelegenheit die Freunde des Ordens, darunter auch die Ritterschaft in Franken kontaktiert. Deren einhelliger Rat lautet, an dem vom Ks. ausgeschriebenen, bislang jedoch verschobenen Reichstag teilzunehmen – was er schon längst gern getan hätte. Daselbst wollen sie unser und unsers ordens sache treulich helfen furdern, das wir von gemeynen stenden des Heiligen Reichs mit trostlicher furderung und hulf nit sollen verlasen werden.1
[2.] Der Kg. von Ungarn und Böhmen ließ durch Bf. Hiob von Pomesanien (Riesenburg), der sich anlässlich der Krönungsfeierlichkeiten für dessen Sohn [Kg. Ludwig] in Prag aufhielt, bestellen, dass er Gesandte zum polnischen Kg. schicken werde, um dessen Zustimmung zu gütlichen Unterhandlungen zwischen dem Deutschen Orden und Polen zu erlangen. Falls er erfolgreich sei, werde er bald nach der Osterzeit einen Termin anberaumen. Er selbst wird sich inzwischen weiterhin darum bemühen, den Konflikt mit Polen durch gütliche oder rechtliche Verhandlungen zu beenden. Falls es unterdessen zu einem polnischen Angriff kommen sollte, hat er seinen Ratschlägen folgend die Schlösser und Städte des Ordens in Abwehrbereitschaft versetzt. [...].2
«Nr. Š132 Antwort HM Friedrichs von Sachsen an Gesandte des Deutschmeisters [Hartmann von Stockheim] – [Rochlitz, 19. April 1509 oder kurz danach] »
[1.] Ordenstag in Frankfurt; [2.] Rechtfertigung seiner Politik gegenüber Polen; [3.] Teilnahme am Wormser Reichstag, Vermittlungsverhandlungen mit Polen; [4.] Ansprüche Sebastian Stiebars von Buttenheim an den Deutschen Orden.
Berlin, GStA, OBA 19239, fol. 3–4’ (undat. Kop.).
[1.] Er hat ihrem Vortrag1entnommen, dass der Deutschmeister in Kürze in Frankfurt einen Kapiteltag abhalten wird. Sie, die Gesandten, sollen zweifellos ebenfalls daran teilnehmen. Damit er sie nicht daran hindert, gibt er ihnen folgende Antwort auf ihren Vortrag.
[2.] Der Deutschmeister hat sicherlich seine bisherigen Schreiben gelesen. Daraus konnte er entnehmen, dass er, der Hochmeister, und der Orden nicht leichtfertig in diese gefährliche Situation geraten sind. Vielmehr haben der vorige und der jetzige poln. Kg.[Alexander und Sigismund] sämtliche Vermittlungsangebote zurückgewiesen. Zuletzt trachtete man ihm sogar nach dem Leben. Er ist deshalb, wie auch vom Ordensmeister in Livland [Wolter von Plettenberg] geraten, in seine Heimat zurückgekehrt. Seither bemüht er sich unablässig um eine friedliche Beilegung des Konflikts. Hätte er anders gehandelt und, wie vom Deutschmeister empfohlen, die Politik seiner Amtsvorgänger fortgesetzt, hätte er das Ordensland schließlich an den polnischen Kg. ausliefern müssen.
[3.] Er, der Hochmeister, hat bereits vor ihrer Ankunft von dem ausgeschriebenen Kapiteltag erfahren und deshalb den Landkomtur von Thüringen [Klaus von Uttenrode] mit folgendem Vortrag an den Deutschmeister beauftragt: Er gedenkt, jetzt den ksl. Reichstag in Worms zu besuchen und auch eine Gesandtschaft zu den bei der Heiltumsweisung in Bamberg [am 6. Mai] versammelten fränkischen ŠRitterschaft zu schicken.2Falls der Deutschmeister nicht persönlich am Reichstag teilnehmen wird, bittet er ihn, ebenfalls Gesandte dorthin abzuordnen und sich auch an der Gesandtschaft nach Bamberg3zu beteiligen. Dort will er jeweils die Beschwerden des Ordens vorbringen und, nachdem dieselbigen das Heilig Reich und ganze teutsche nacion am meisten belangend, zu bitten und gutlich zu begern, sein gnaden beretig zu sein, was seiner Gn. furder in dieser beschwerung furzunemen sei ader nicht, nachdem es in seiner Gn. und ordens macht nicht sey, sich allein der gewalt des konigs zu Polan aufzuhalten. Und was sein ftl. Gn. daselbst eintrechtiglich geraten in beyweßen meins gn. H., des meisters, ader seiner geschickten, da wollen sich sein Gn. dem orden zu eren und nutz gepurlich ynnen finden lasen. Kg.[Wladislaw] von Ungarn-Böhmen bemüht sich ebenfalls bei seinem Bruder, dem polnischen Kg., um eine Vermittlung. Den Ausgang dieser Initiative will er noch abwarten. Sollte die Vermittlung wie schon zuvor abgeschlagen werden, soll der Deutschmeister auf dem bevorstehenden Kapiteltag einen Beschluss herbeiführen, dem Hochmeister und dem Orden mit allen Kräften die ihnen zustehende Hilfe zu leisten. Das Schicksal des Ordens in Preußen hat auch Rückwirkungen auf den Orden im Reich. Sollte sich eine neue Situation ergeben, würde er, der Hochmeister, ebenfalls eine Gesandtschaft zum Kapiteltag abordnen.
[4.] Der Hochmeister hat [Sebastian] Stiebar zu seinem Vorgehen4keinerlei Veranlassung gegeben, sondern im Gegenteil mehr zugestanden, als notwendig gewesen wäre. Mit Bedauern nimmt er zur Kenntnis, dass der Deutschmeister und der Orden bei den Ganerben [zu Rothenberg] und dem fränkischen Adel nicht mehr Ansehen genießen. Da der von den Ganerben verabschiedete Schiedsgerichtsvertrag einige bedenkliche Artikel enthält, wird er sich über die Angelegenheit noch einmal beraten und ihn, den Deutschmeister, dann über seine Entscheidung unterrichten. Auch wird er sich an befreundete Stände wenden, um das mutwillige Vorgehen Stiebars zu beenden.
«
Bevorstehende Reise zum Wormser Reichstag zu Verhandlungen über die Angelegenheiten des Deutschen Ordens.
Berlin, GStA, Ordensfoliant Nr. 26, pag. 184–185 (Kop., montag nach dem suntag jubilate).
Druck: Liv-, Est- und Kurländisches Urkundenbuch II/3, Nr. 599, S. 441f.
[...]. Nachdem wir auch vernemen, das die ksl. Mt., unser allergn. herr, sich gen Wurms auf den Reichs tag begeben, haben wir nach rat unser hern und freunde, der churfursten und fursten, dahin zu ziehen unsern weg angenomen, da wir euer sach, wie wir euch vormals oft geschriben [Nrr. 20, 125], nicht vergessen wellen. Und was uns da allenthalben begegnet und unserm orden guts erlangen, wollen wir euch bey derselbigen unser botschoft nicht verhalten. Gutlich begern, ir wellet euch unser regenten, orden, land und leut in unserm abweßen bevolhen haben. Das wellen wir etc.
[PS] Uns ist auch euer schrift, darinnen ir uns die handlung, so ir durch botschaft mit kgl. W. zu Polan gehabt etc., zu erkennen geben1, behendet worden. Die wellen wir auf dem Reichs tag auch beratschlagen loßen und alsdann euch auch weiter unser gutdunken darinnen vermelden.2
«Nr. 134 HM Friedrich von Sachsen an Kf. Friedrich III. von Sachsen – [Weißensee], 3. Mai 1509 »
Berlin, GStA, Ordensfoliant Nr. 26, pag. 185 (Auszug, donerstags, am tag invencionis crucis).
Er hat sich nach Weißensee begeben, um von hier aus zum ksl. Reichstag nach Worms zu reisen. Dort will er mit seiner, Kf. Friedrichs, Unterstützung und der anderer Freunde des Ordens den Ks. um Schutz und Unterstützung zur Bewältigung ihrer schwierigen Situation bitten. Ein Bote sollte ihn über die Ankunft des Ks. in Worms informieren, ist aber noch nicht zurückgekehrt. Zweifellos ist er, der Kf., gut über den Reichstag informiert. Er bittet ihn deshalb um Mitteilung durch den Überbringer dieses Schreibens, ob der Ks. bereits in Worms eingetroffen ist und wie lange er sich Šseinen Informationen zufolge dort aufhalten wird, schließlich, ob er selbst persönlich am ksl. Tag teilnehmen wird oder nicht.
«Nr. 135 Instruktion der in Linz versammelten Landstände Österreichs ob der Enns für Verhandlungen mit den Vertretern der übrigen niederösterreichischen Länder – Linz, 4. Oktober 1508 »
Klagenfurt, KLA, Ständisches Archiv I, Akten, Sch. 651, Fasz. 4, fol. 51–53’ (Kop.).
Wie der Ks. in seiner vorgelegten Instruktion [Nr. 46] selbst erklärt hat, wurde der Krieg gegen Venedig wegen des Reiches eröffnet. Er soll deshalb die Reichsstände um Hilfe bei der Rückeroberung der erlittenen Verluste ersuchen. Da diese zuvor den Ks. in dieser Angelegenheit beraten haben, werden sie diese Hilfe zweifellos auch bewilligen. Was die obderennsischen Stände dann gemeinsam mit anderen Erbländern leisten können, werden sie tun. Der Ks. kann selbst ermessen, dass die Hilfe der Erblande ohne die Unterstützung des Reiches wenig bewirken würde. Seiner Aufforderung zum Besuch des Wormser Reichstag wollen sie Folge leisten, wenn dies die anderen Erbländer ebenfalls tun, doch alweg dem haus Osterreich und gemainer landschaft an iren freihaiten und altem herkomen unvergriffen und on schaden. […].1
«Nr. 136 Entwurf der niederösterreichischen Landstände für ein Schreiben an Ks. Maximilian – s.l., vor dem 10. November 1508 »
Zusammenstellung von Argumenten für die Reichshilfeverhandlungen mit den auf dem Reichstag versammelten Ständen.
Graz, StLA, Landschaftliches Archiv, Antiquum III, K. 165, H. 540, unfol. (undat. Konz.; (3) Vermerke am Textende: Ordinanz im Reich. Unser hilf wider die Turken auf gelt jarlich zu begeren. Den Krabaten ire potschaft auf den reichstag ze schicken.).
Der Ks. hat gemäß einem Artikel seiner Instruktion [Nr. 46] auf den niederösterreichischen Landtagen gefordert, wie Tirol und Burgund Gesandte zu den auf dem Reichstag in Worms versammelten Reichsständen zu schicken, um dort Šihre Beschwerden und Anliegen als Verteidiger der Grenze gegen die Feinde des Reiches und der deutschen Nation vorzubringen. Insbesondere sollten sie ihre im Venezianerkrieg für das Reich getragenen Kosten und erlittenen Verluste schildern und Hilfe fordern. Ihre Ratschläge für die bevorstehenden Verhandlungen mit den Reichsständen sollten schriftlich dem obersten Hauptmann des [niederösterreichischen] Regiments, Wolfgang von Polheim, übermittelt werden.
Sie sind der Meinung, dass in diesem Artikel e. Mt. und des loblichen haus Osterreich lande wolfart und behaltungawohlbedacht ist. Sie wissen daran bezüglich der Verhandlungen mit den Reichsständen zwar nichts zu verbessern, wollen aber dennoch ihre Stellungnahme dazu abgeben: Nach den ksl. Plänen sollen die österreichischen und burgundischen Stände bei den Reichsständen mit der Bitte um Unterstützung vorstellig werden. Sie sind jedoch der Meinung, dass sie dem Ks. als ihrem Landesherrn nicht vorgreifen können und Verhandlungen mit den Reichsständen ohne ihn nutzlos sein werden. Angemessener und aussichtsreicher wäre es, wenn stattdessen der Ks. als Landesfürst ihr Anliegen vorbringt. Indessen hoffen sie, dass die Reichsstände am leichtesten zu einer Hilfsbewilligung zu bewegen sind, wenn ihnen zusätzlich zu den ksl. Argumenten geschildert würde, was diesen Ländern von Ungläubigen und Christen zugefügt wurde: Der Ks. hat schon wegen der Türkengefahr gute Gründe, Hilfe von den Reichsständen zu fordern. [Im Folgenden mit geringfügigen inhaltlichen Abweichungen entsprechend Nr. 137, Pkt. 3 – Insbesondere ist zu bedenken … zur Seite stehen. – Der Grund für den Krieg … beträchtliche Hilfe leisten.]. Da die Erbländer auch dem Reich zugehören und der Ks. durch sie nit der wenigist, sunder der maisten einer im Heiligen Röm. Reich ist, dürfen sie in ihrer schweren Not nicht im Stich gelassen werden.
Der Ks. kann auch darauf hinweisen, dass Venedig im letzten Krieg vier wichtige Seehäfen1eingenommen hat. Nur über diese Häfen konnten vor einigen Jahren rechtzeitig deutsche Landsknechte nach Neapel verschifft werden, sodass der spanische Kg. das Kgr. mit deren Hilfe vom französischen Kg. erobern konnte.2Wenn künftig das Haus Habsburg dort regiert3, besteht Hoffnung, dass ganz Italien wieder dem Hl. Reich unterworfen werden kann. Hingegen erleichtert der Besitz dieser Häfen und der Gft. Görz als einem schlussl des landes Crainden Venezianern wirkungsvolle Angriffe auf die ksl. Erblande. Die Reichsstände sollten dem Ks. deshalb bei der Rückeroberung helfen, zumal dieser Verlust wegen des Reiches unter hohen Kosten für den Ks. und die eigentlich unbeteiligten Erblande erlitten wurde. Wenn die Venezianer im Besitz dieser Häfen bleiben, gefährdet dies das ganze Reich. ŠAuch verfügen die Reichsfürsten und die deutsche Nation an diesem Meer über keine anderen Häfen mehr.
Wir erwegen auch, das jetz das loblich haus Osterreich allein an e[uer] Mt. perschon stet und nach derselben abfall, da Got lang vor sey, wenig trost haben, das dise lande durch eins hern von Osterreich perschon wesenlich mocht regiert werden. Wo es sich durch Gots gewalt zutrueg, das e. Mt. abgieng, das Got lang nit einvil, dyeweil e. Mt. enklen als naturlich erben unerzogen sich selbs zu disen landen nit tun mochten, deßhalb zu besorgen, dise land mer dan von einem ort anfall haben wurden. Dyeweil aber dise land auch gelyder des Reichs sein, ob dise land nach e. Mt. abfall von den anstossern anfall hetten, sein die stand des Reichs schuldig, e. Mt. erben und uns hilf ze tun, damit wir von e. Mt. erben und dem Heiligen Reich mitsambt e. Mt. erblanden nit gedrungen werden. Wenn sich der Ks. schon vorab zu einem Beitrag für den Kampf gegen Ungläubige und Feinde bereiterklären würde, würde dies die Aussicht auf Gewährung der Hilfe sicherlich vergrößern. Es wäre auch ratsam, sich mit Frankreich und anderen Feinden des Ks. zu verständigen, damit die Reichsstände umso mehr geneigt sind, gegen die Ungläubigen und die Venezianer eine beträchtliche Hilfe zu leisten. Falls der Ks. wünscht, dass sie diese Argumente an seiner Seite den Reichsständen vortragen, sind sie dazu bereit.
«Nr. 137 Instruktion der niederösterreichischen Ausschüsse zu Verhandlungen mit Ks. Maximilian, den Reichsständen sowie Vertretern der obererösterreichischen Stände und Burgunds auf dem Wormser Reichstag (Mürzzuschlager Libell) – Mürzzuschlag, 10. November 1508 »
[1.] Rückeroberung der im Krieg gegen Venedig verlorenen Gebiete; [2.] Beistandsabkommen aller habsburgischen Erblande, Reformvorschläge und Hilfsbewilligung der niederösterreichischen Landstände; [3.] Argumente für die Verhandlungen über eine Reichshilfe; [4.] Befestigung der Landesgrenzen, Mitspracherecht der Landstände bei Entscheidungen über Krieg und Frieden, Beschwerden und Anliegen der niederösterreichischen Länder; [5.] Vollzug der Wormser Verhandlungsergebnisse.
St. Pölten, NÖLA, Landtagshandlungen, Kart. 1, Fasz. mit der Aufschr.: Ausschüsse der fünf niederösterr. Erblande; Vergleich zu Mürzzuschlag, 10.11.1508, fol. 1–8’, 9’–13’ (Or. m. Spuren von 35 Ss.) = Textvorlage A. Klagenfurt, KLA, Ständisches Archiv I, Akten, Sch. 651, Fasz. 4, fol. 16–47’ (Kop.) = B. St. Pölten, NÖLA, HS 27/17, fol. 44’–51’ (spätere Kop., Überschr.: Handlung und furnemen, von den funf niderosterreichischn landen zu Mertzurschlag beslossen anno XVC und im achten.) = C.
[1.] Der Ks. hat auf den jüngst abgehaltenen Landtagen um den 29. September (Michaelis)eine Instruktion [Nr. 46] vorlegen lassen und [für den 16. Oktober] zu weiteren gemeinsamen Beratungen der niederösterreichischen Stände darüber Šnach Bruck a. d. Mur1geladen. Bezüglich der unter anderem darin enthaltenen acht Artikel wurden folgende Beschlüsse gefasst: 1. [Defensionsordnung der niederösterreichischen Erblande]. 2. Hinsichtlich der Rückeroberung der im letzten Krieg erlittenen Verluste an Venedig können sie nur dazu raten, bei den Ständen des Hl. Reiches, derhalb ir Mt. in solich verlust komen,eine ausreichend große Hilfe zu beantragen, mit dem Papst, den Kgg. von Frankreich, Spanien, England und Ungarn-Böhmen sowie mit anderen Herrschaftsträgern und den italienischen Republiken ein friedliches und freundschaftliches Verhältnis herzustellen und durch ein Bündnis oder wenigstens die Herstellung eines einvernehmlichen Verhältnisses die Eidgenossen für den ksl. Dienst zu gewinnen. Unter diesen Voraussetzungen sind die Erblande zweifellos gerne bereit, Hilfe zu leisten. Sollten die eroberten Besitzungen bei Venedig verbleiben und weiter befestigt werden, wären Kärnten und Krain gezwungen, diese unleidliche Nachbarschaft zu akzeptieren. Für den Fall jedoch, dass sich die Reichsstände zur Unterstützung bei der Rückeroberung verpflichten, sind die Gesandten2bevollmächtigt, gemeinsam mit den Vertretern Oberösterreichs und Burgunds eine angemessene Hilfe zu bewilligen.
Š[2.] 3. Über die gemeinsame Defensionsordnung Niederösterreichs, Oberösterreichs und Burgunds werden die Gesandten der einzelnen Länder zweifellos auf dem Reichstag gemeinsam beraten und weisungsgemäß einen Beschluss fassen. 4. Der Ks. hat in seiner Instruktion zugestanden, sich Kritik an seiner Person oder an seiner Regierung stellen zu wollen. […]. Die Gesandten sollen dem Ks. auf dem Reichstag in Worms oder wo sie ihn sonst antreffen werden, auf die sinkenden Einkünfte aus seinen Kammergütern und die wirtschaftliche Erschöpfung Niederösterreichs aufmerksam machen. [Vorschläge für eine Reform der niederösterr. Zentralregierung etc.]. Auch wenn den Gesandten darüber keine Einigung mit dem Ks. gelingt, haben die Landstände dennoch für den Kriegsfall einhellig eine bis Ostern befristete gegenseitige Hilfe von einem Reisigen und zwei Fußknechten je 200 Pfd. Herrengülte3beschlossen.
[3.] 5. Der Ks. hat die niederösterreichischen Länder aufgefordert, Gesandte zum Reichstag nach Worms zu schicken, um den Reichsständen dort ihre Anliegen und Beschwerden vorzutragen und um Hilfe zu bitten. Sie sind davon überzeugt, dass der Ks. als ihr Landesfürst dies besser als sie zu tun weiß, wollen ihn aber dennoch auf einige zu berücksichtigende Aspekte hinweisen: Der Grund für den Krieg gegen Venedig und die damit verbundenen schweren Verluste für die ksl. Erblande war die im Interesse des Reiches erstrebte Kaiserkrönung. Die Reichsstände sind deshalb verpflichtet, dem Ks. bei der Rückeroberung der verlorenen Gebiete zu helfen. Der jetzige Ks. wie auch sein Vater Ks. Friedrich sind viele Jahre lang wegen des Reiches in Kriege und vielfältige Gefahren geraten, mit schwerwiegenden Folgen für ihre eigene Liquidität und die Finanzen der Erblande. Die Kriegshilfen, die Steuern für den Ks. und die Belastung durch feindliche Nachbarn haben zu ihrem Niedergang geführt. Es steht zu befürchten, dass die Erblande aufgrund ihrer Schwäche in diesen unruhigen Zeiten für das Haus Österreich verlorengehen oder aufgeteilt werden, falls Ks. und Reich ihnen nicht eine beträchtliche Hilfe leisten. Sie sind allerdings zuversichtlich, dass diese gewährt wird.
Insbesondere ist zu bedenken, dass die Türken in a-den letzten 54–a Jahren4zahlreiche christliche Reiche unterjocht haben. Inzwischen können sie Krain und Teile der Steiermark binnen zweier Tage erreichen. Zwar fungiert das Kgr. Kroatien (Krabaten)als Puffer, den die Türken mit einer nur kleinen Heeresmacht nicht überwinden können. Doch wurde Kroatien in den vergangenen Jahren häufig von ihnen angegriffen. Es erlitt dabei erhebliche Verluste an Menschen und Gebieten und ist inzwischen zum Teil auch tributpflichtig. Das Land erhielt keinerlei Unterstützung und ist inzwischen zu sehr geschwächt, um auf sich gestellt weiterhin erfolgreich Widerstand leisten zu können. Auch die niederösterreichischen Länder, insbesondere Krain, wurden in den vergangenen vierzig Jahren siebenundzwanzig ŠMal von osmanischen Verwüstungszügen heimgesucht. b–Sie zogen ihrerseits zweimal mit einem großen Heer gegen die Türken zu Felde, waren aber jeweils weit unterlegen und erlitten beträchtliche Verluste–b. Insgesamt wurden im genannten Zeitraum über 200 000 Menschen5getötet oder als Gefangene abgeführt. Neben den Türkensteuern brachten in den letzten Jahren die Kriege gegen Ungarn und Venedig starke Belastungen mit sich. c–Sie können deshalb weder den Kroaten zu Hilfe kommen noch sich selbst erfolgreich gegen die Türken verteidigen–c. Nach ihrem Fall wären die deutsche Nation und die ganze Christenheit von Überfällen und Unterdrückung bedroht. Der Ks. weiß besser als sie die erforderlichen Gegenmaßnahmen zu bedenken und die Hilfe der Reichsstände dafür zu beantragen. d–Falls er es wünscht, werden ihm die Gesandten dabei zur Seite stehen–d.
[4.] 6. Der Ks. hat sich bereit erklärt, nach Bewilligung einer Hilfe die Befestigung der Landesgrenzen zu übernehmen. Wie bereits dargelegt und von den Gesandten weiter auszuführen ist, haben die Länder diese Hilfe bewilligt. Sie fordern den Ks. deshalb auf, seine Zusage zu erfüllen, 7. ebenso seine Ankündigung, künftig keinen sie betreffenden Krieg ohne ihren Rat und ihre Zustimmung zu beginnen. [8. Beschwerden und Anliegen der Länder und einzelner Personen, unter anderem Mitteilung von Beschlüssen über Vorkehrungen für den Fall des Todes Ks. Maximilians vor Rückkehr der Gesandten aus Worms zur Sicherung der Nachfolge seiner Enkel in Niederösterreich].
[5.] Nach ihrer Rückkehr aus Worms sollen die Gesandten einen Termin zur Berichterstattung und Beratung über ihre Verhandlungen mit dem Ks., der Reichsversammlung sowie den anwesenden Vertretern Oberösterreichs anberaumen. Die dort getroffenen Beschlüsse sollen den übrigen Landständen eröffnet und anschließend vollzogen werden. Die beteiligten Landschaftsausschüsse garantieren aufgrund ihrer Vollmachten für die Verbindlichkeit der in dieser Instruktion niedergelegten Entscheidungen. Von diesem Schriftstück wurden sechs übereinstimmende Abschriften angefertigt und je ein Exemplar an die Ausschüsse und die Gesandten ausgehändigt.6
«Nr. Š138 Beschwerden der Landstände des Fm. Krain zum Vortrag an den Ks.– Mürzzuschlag, ca. 10. November 1508 »
Klagenfurt, KLA, Ständisches Archiv I, Akten, Sch. 651, Fasz. 4, fol. 69–78’, hier 75’–76 (undat. Kop.).
[…]. Die Landstände haben den Ks. kürzlich ersucht, Lienz, das er der Gft. Tirol zugeschlagen hat1, sowie Hft. und Stadt Gmünd, die der Ebf. von Salzburg abtrennen will2, obwohl Lienz und Gmünd on mittel im gezirk des erzherzogtumbs liegen, bei Kärnten zu belassen. Der Ks. hat daraufhin Verhandlungen über Lienz nach seiner Ankunft in den Erblanden zugesagt. Wegen Gmünds hat er den Ebf. und die Landstände zur einer Anhörung vor Kff. und Reichsständen nach Worms zitiert.3 […].
«Nr. 139 Instruktion Ks. Maximilians für Gesandte zum österreichischen Ausschusslandtag in Salzburg – Brüssel, 1. Februar 1509 »
[1.] Verschiebung des Wormser Reichstages wegen des Friedens mit Frankreich; [2.] Sicherung der habsburgischen Nachfolge in den österreichischen Erblanden; [3.] Sicherung der Erblande gegen Venedig und Rückgewinn der Kriegsverluste; [4.] Beschwerden und Anliegen der niederösterreichischen Länder.
Klagenfurt, KLA, Ständisches Archiv I, Akten, Sch. 651, Fasz. 4, fol. 81–90’ (Kop. mit imit. Vermm. prps./cdiic. und Gegenz. Serntein).
[1.] Fordert die Vertreter der Landstände auf, seinen Gesandten1die Verhandlungen und Beschlüsse des Ausschusslandtags in Mürzzuschlag zu eröffnen. Er hatte sie Šseinerseits auf den niederösterreichischen Landtagen über wichtige, ihn selbst, seine Enkel sowie die Häuser Österreich und Burgund betreffende Anliegen informieren lassen. Seine Gesandten hatten sie daraufhin aufgefordert, Bevollmächtigte zu dem für den 1. November (aller heyligen tag) einberufenen Reichstag zu schicken. Dort hätten sich auch Vertreter Oberösterreichs und Burgunds einfinden sollen, wie dies aus der [Ende September 1508] vorgelegten Instruktion [Nr. 46] hervorgeht.
Die Landstände haben immer für einen Frieden mit dem frz. Kg. plädiert. Tatsächlich wurde zur Zeit der erwähnten Landtage zu diesem Zweck ein Tag nach Cambrai (Cameregk)anberaumt. Er hat sich entschieden, den Ausgang der Verhandlungen abzuwarten und den Reichstag zu verschieben [Nr. 50]. Da der Zeitpunkt seiner Ankunft in Worms unsicher war, hat er die dorthin geladenen Vertreter der Landschaft vorläufig nach Hause geschickt, um unnötige Kosten zu vermeiden. Sie wurden aber angehalten, sich auf seine Aufforderung hin unverzüglich wieder einzufinden. Inzwischen haben Egin. Margarethe und die sie begleitenden geheime Räte zum Nutzen des Ks., seiner Enkel sowie der Häuser Österreich und Burgund einen Friedensvertrag mit dem frz. Kg. ausgehandelt. Er hielt es aus diesem und anderen Gründen für geraten, die Landschaftsausschüsse Nieder- und Oberösterreichs nach Salzburg zu berufen.
[2.] Seine Kommissare sind beauftragt, den Vertrag vorzulesen und dessen Bestimmungen zu erläutern. Außerdem sollen sie folgende Erklärung abgeben: Er hat nach dem Tod Kg. Philipps die Vormundschaft über dessen sechs minderjährige Kinder2und die Regierung über dessen Länder übernommen, die er nach Möglichkeit bis zu deren Volljährigkeit behalten will. Sie wissen, dass wir nu mit redlichm alter beladen und das leben der menschn zu dem willen des almechtign Gots steet, auch nichts gwissers ist als der tod und nichts ungewissers, dan die stund desselben tods. Die frz. Kgg., die Eidgenossen und andere Feinde zwangen ihm und den Häusern Österreich und Burgund in der Vergangenheit große Kriege auf, die er unter Einsatz seines Lebens und Gutes angenommen hat. Sofern er persönlich beteiligt war, musste er nicht Verluste hinnehmen, sondern hat seine Länder noch vergrößert. Die Bestreben der Feinde geht dahin, die Häuser Österreich und Burgund mit ihren Kgrr., Fmm. und Städten nicht weiter erstarken zu lassen, um deren beabsichtigte Unterwerfung nicht zu erschweren. Und aber unser hogst bedunken und begern nicht anders steet, das was wir die zeit unsers lebens und regierung des bestimbtn unser und unser eenikel baide heuser Osterreich und Burgundi in fride, rue und ainigkait behaltn und dermassen handlen mochtn, damit dieselbn nach Šunsrem tod, den Got der almechtig lang verhuetn, nicht zertrennet werden, sonder beyeinander beleibn, die wir auch mit Got, eern und dem, so beurtn heusern zuestet, merern und grossern, so lang, bis unser jung enikel erwachsen und selbst zu der regierung kumen. Alsdan hoffen wir, dieselben dermassen zu ziehen und zu underweisen, das sy mit der hilf Gots die vorbestimbtn heuser auch in gutem wesen unzertrent beyeinander behalten sullen. Die wichtigste Voraussetzung dafür ist Einigkeit und Freundschaft zwischen den beiden Häusern, deren Landschaften sich als seine und seiner Enkel Untertanen ins Einvernehmen setzen sollen. Deshalb hat er für den 2. Februar (unser lieben Frauen tag irer liechtmess)diesen Ausschusslandtag nach Salzburg einberufen.
[3.] Sie wurden bereits auf den vergangenen Landtagen über die Verluste von für die Häuser Österreich und Burgund wichtigen Besitzungen an Venedig in Friaul, Istrien (Ysterreich)und Innerkrain (Karst)informiert. Er beabsichtigt nicht, dies zu akzeptieren. Nicht nur Kärnten und Krain, sondern auch die übrigen Erblande wären für unabsehbare Zeit bedroht. Er selbst kann keinesfalls weiterhin den Spott der Venezianer hinnehmen. Mit den Ständen soll deshalb über folgende Punkte beraten werden: 1. gegenseitige Hilfe der Erbländer im Falle eines feindlichen Angriffes, langfristige Rüstungen gegen die Ungläubigen und andere Feinde der Häuser Österreich und Burgund, Sicherung der Grenzen, Pflege guter Beziehungen zu benachbarten Ländern bis zur Herstellung der Verteidigungsfähigkeit; 2. Möglichkeiten zur Rückeroberung der Verluste von den Venezianern, Hilfe der Erblande im Falle eines Bruches des Waffenstillstands durch Venedig oder falls sich ander zufelle gegen inen zutrugen werden.Sofern die Ausschüsse selbst bezüglich dieser Punkte nicht zur Beschlussfassung bevollmächtigt sein sollten, sollen sie über die dafür erforderlichen Schritte beraten.
[4.] Anschließend können die Ausschüsse der Gft. Tirol und Vorderösterreichs sowie die ksl. Räte und Kommissare abreisen, die Mitglieder des niederösterreichischen Regiments und die niederösterreichischen Ausschüsse hingegen sollen die Ankunft der noch an seinem Hof befindlichen Bf. Christoph von Laibach und Gf. Heinrich [Prüschenk] von Hardegg abwarten, die beauftragt sind, über die Anliegen und Beschwerden der Landschaft zu verhandeln. Michael von Wolkenstein und Paul von Liechtenstein werden ihm auf dem Wormser Tag über die Ergebnisse der Verhandlungen berichten. Die Gesandten sollen den österreichischen Ausschüssen außerdem eröffnen, dass er im gleichen Sinne Verhandlungen mit den burgundischen Ländern geführt hat, des sy dann genzlich zu tun genaigt sein. Kündigt an, die an seinem Hof anwesenden burgundischen Gesandten zu Verhandlungen nach Nieder- und Oberösterreich zu schicken.
«
Verzicht auf die Teilnahme niederösterreichischer Gesandter am Reichstag, Verhandlungen in Worms über die Rückgewinnung der an Venedig verloren gegangenen Gebiete.
Klagenfurt, KLA, Ständisches Archiv I, Akten, Sch. 651, Fasz. 4, fol. 92–104’ (Kop. mit imit. Vermm. prps./cdip. und Gegenz. Serntein).
[…]. Erlässt ihnen die Gesandtschaft zum Wormser Reichstag, angesehn, das solhs nicht mer not ist und sonderlichen, dieweil ir Mt. mit dem kunig von Frankreich entlich vertragn und von gnadn des almechtigen Gotes yetzo gut verstendnuß zwischen inen und sich kains kriegs oder aufrurs zu versehn ist. Dan der venedigischn handlung halben von wegen der abgedrungn lande bey den stenden des Reichs ichts zu handln not, so werden etwovil treffenlicher von irer Mt. ober- und niderosterreichischn landn bey irer Mt. auf den reichstag sein. Durch dieselbn, sover not sey, welle ir Mt. des Reichs stende ersuechn lassen, doch nit anders dan mit anzaigung der verluest der obgedachtn abgedrungn lande und was deshalbn zu biten oder zu ersuechn not sey. Doch nichtsdestmynder well sy gut bedunkn, umb merer underrichtung willen ainen oder zwen von obgedachter lande wegen auf den reichstag zu schicken, das stell die ksl. Mt. auch zu irem wolgevallen. […]. Bedankt sich für ihre Mitteilung.1Er wird den Reichsständen bei Verhandlungen darüber diese und andere Aspekte anzeigen.
«Nr. 141 Aufzeichnung über Verhandlungen Pauls von Liechtenstein mit den niederösterreichischen Landtagsausschüssen – act. Salzburg, 6. März 1509 »
[1.] Mitteilung des Bündnisvertrags von Cambrai und Antrag auf eine Kriegshilfe; [2.] Verhandlungen des Landtags mit Liechtenstein über die Venedighilfe und andere Punkte.
Klagenfurt, KLA, Ständisches Archiv I, Akten, Sch. 651, Fasz. 4, fol. 106–117 (undat. Kop.).
Druck: Verbič, Deželnozborski I, Nr. 24, S. 22–27.
[1.] Paul von Liechtenstein legte, auch stellvertretend für Michael von Wolkenstein, den niederösterreichischen Ausschüssen einen Kredenzbrief vor und bat um Eröffnung der Beschlüsse bzw. Instruktion von Mürzzuschlag [Nr. 137], was daraufhin geschah. Liechtenstein informierte die Ausschüsse anschließend vertraulich über das ksl. Bündnis mit dem Papst sowie den
[2.] Die Ausschüsse verweigerten die geforderte Hilfe unter Hin