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Quellen I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Wormser Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Worms
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
«Nr. 162 Gf. Adolf von Nassau-Wiesbaden an den ksl. Fiskalprokurator Dr. Christoph Moeller – s.l., 27. Februar 1509 »
Marburg, StA, Best. 81, A/230/2, fol. 25–25’ (Kop.; dinstag nach dem sontag invocavit).
Er hat erfahren, dass der Fiskal auf Antrag des Dr. Fries [= Haringo Sinnama1] Gf. Reinhard von Hanau wegen der diesem auf dem Augsburger Reichstag [1500] auferlegten 36 fl. vorgeladen haben soll.2Er, Gf. Adolf, war seinerzeit als Kammerrichter von Kg. und Reichsständen mit der Eintreibung dieser Gelder beauftragt worden. Er hat die genannte Summe von Gf. Reinhard erhalten und diesem quittiert. Im Übrigen bestehen von seiner Seite noch beträchtliche Soldforderungen, sodass nur er berechtigt ist, diese Gelder einzutreiben. Bittet ihn, gegen den Gf. nicht weiter vorzugehen und Dr. Fries über die Sachlage zu informieren. Sollte dieser indessen Šglauben, das Geld von ihm eintreiben zu können, bittet er, die Angelegenheit bis zum Wormser Reichstag, wohin zumindest einige der Beisitzer kommen werden, ruhen zu lassen. Falls der Anspruch des Dr. Fries sich dann als begründet erweisen sollte, wird er dem Folge leisten.
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«Nr. 162 Gf. Adolf von Nassau-Wiesbaden an den ksl. Fiskalprokurator Dr. Christoph Moeller – s.l., 27. Februar 1509 »
Marburg, StA, Best. 81, A/230/2, fol. 25–25’ (Kop.; dinstag nach dem sontag invocavit).
Er hat erfahren, dass der Fiskal auf Antrag des Dr. Fries [= Haringo Sinnama1] Gf. Reinhard von Hanau wegen der diesem auf dem Augsburger Reichstag [1500] auferlegten 36 fl. vorgeladen haben soll.2Er, Gf. Adolf, war seinerzeit als Kammerrichter von Kg. und Reichsständen mit der Eintreibung dieser Gelder beauftragt worden. Er hat die genannte Summe von Gf. Reinhard erhalten und diesem quittiert. Im Übrigen bestehen von seiner Seite noch beträchtliche Soldforderungen, sodass nur er berechtigt ist, diese Gelder einzutreiben. Bittet ihn, gegen den Gf. nicht weiter vorzugehen und Dr. Fries über die Sachlage zu informieren. Sollte dieser indessen Šglauben, das Geld von ihm eintreiben zu können, bittet er, die Angelegenheit bis zum Wormser Reichstag, wohin zumindest einige der Beisitzer kommen werden, ruhen zu lassen. Falls der Anspruch des Dr. Fries sich dann als begründet erweisen sollte, wird er dem Folge leisten.