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Quellen I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Wormser Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Worms
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
«Nr. 320 Schiedsspruch Kf. Friedrichs von Sachsen – Worms, 28. Mai 1509 »
München, HStA, PZU 2497 (Or. m. Siegelspuren, montaig in den heiligen pfingstfeyrn; Gegenz.Hie[ronymus] R[udelauf]) = Textvorlage A. Weimar, HStA, EGA, Urk. 925, fol. 1 (Or. m. S., Datum und Gegenz. wie A, Verm. auf der Rückseite: Ist nit genomen worden.) = B. Weimar, HStA, EGA, Urk. 925, fol. 2 (Or. m. S., Datum und Gegenz. wie A, Verm. auf der Rückseite: Ist nit genomen oder erfordert worden.) = C. München, HStA, PNU, Reichssachen, Nr. 34 (Kop. von 1584, Kollationsverm. des Notars Johannes Stiber) = D. München, HStA, K.blau 335/36, fol. 593–593’ (Abschrift von 15831).
Referiert bei Lehmann, Geschichte des Herzogtums Zweibrücken, S. 251.
Zwischen den sächsischen und bayerischen [bzw. pfälzischen] Räten kam es auf diesem Reichstag zu einem Streit wegen der Session. Damit die Angelegenheiten von Ks. und Reich nicht verzögert werden, hat er als Verwandter und Freund eine gütliche Vermittlung unternommen und also disen reichstag dise mittelung durch alle tail derselben rete bewilligung erlangt und hingelegtin der folgenden Weise: Die Räte Hg. Wolfgangs als des ältesten Hg. von Bayern sollen die erste, die Räte Hg. Georgs von Sachsen die zweite Session einnehmen. Die Räte Pfgf. Alexanders [von Zweibrücken] und Pfgf. Johanns [von Simmern] folgen danach. Diese Abrede gilt unter dem Vorbehalt, dass den Rechten der Häuser Sachsen und Bayern mit Hinblick auf künftige Reichstage nichts benommen sein soll.2
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Anmerkungen
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«Nr. 320 Schiedsspruch Kf. Friedrichs von Sachsen – Worms, 28. Mai 1509 »
München, HStA, PZU 2497 (Or. m. Siegelspuren, montaig in den heiligen pfingstfeyrn; Gegenz.Hie[ronymus] R[udelauf]) = Textvorlage A. Weimar, HStA, EGA, Urk. 925, fol. 1 (Or. m. S., Datum und Gegenz. wie A, Verm. auf der Rückseite: Ist nit genomen worden.) = B. Weimar, HStA, EGA, Urk. 925, fol. 2 (Or. m. S., Datum und Gegenz. wie A, Verm. auf der Rückseite: Ist nit genomen oder erfordert worden.) = C. München, HStA, PNU, Reichssachen, Nr. 34 (Kop. von 1584, Kollationsverm. des Notars Johannes Stiber) = D. München, HStA, K.blau 335/36, fol. 593–593’ (Abschrift von 15831).
Referiert bei Lehmann, Geschichte des Herzogtums Zweibrücken, S. 251.
Zwischen den sächsischen und bayerischen [bzw. pfälzischen] Räten kam es auf diesem Reichstag zu einem Streit wegen der Session. Damit die Angelegenheiten von Ks. und Reich nicht verzögert werden, hat er als Verwandter und Freund eine gütliche Vermittlung unternommen und also disen reichstag dise mittelung durch alle tail derselben rete bewilligung erlangt und hingelegtin der folgenden Weise: Die Räte Hg. Wolfgangs als des ältesten Hg. von Bayern sollen die erste, die Räte Hg. Georgs von Sachsen die zweite Session einnehmen. Die Räte Pfgf. Alexanders [von Zweibrücken] und Pfgf. Johanns [von Simmern] folgen danach. Diese Abrede gilt unter dem Vorbehalt, dass den Rechten der Häuser Sachsen und Bayern mit Hinblick auf künftige Reichstage nichts benommen sein soll.2