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Quellen I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Wormser Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Worms
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
«Nr. Š350 Lehenbrief Kf. Ludwigs V. von der Pfalz für Gf. Dietrich von Manderscheid-Schleiden – Worms, 11. Mai 1509 »
Wertheim, StA, F-US 6, Nr. 481 (Or. Perg. m. anh. Siegelrest, Gegenz. F. v. Venningen, fritag nach dem sontag cantate) = Textvorlage A. Koblenz, LHA, 53 C 25, Nr. 530 (spätere Kop.).
Regest: Eder-Stein/Lenz/Rödel, Grafschaft, Nr. 551, S. 343f.
Sein Vater Kf. Philipp hat seinerzeit Friedrich von Sombreff, H. zu Kerpen, mit den im Folgenden aufgeführten Gütern belehnt und dabei verfügt, dass bei Fehlen eines männlichen Erben der Ehemann der ältesten Tochter nachfolgen soll. Friedrich hat nur seine mit Gf. Dietrich von Manderscheid-Schleiden verheiratete Tochter Margaretha hinterlassen. Dieser hat für sich und seine Gemahlin um die Belehnung gebeten. Belehnt Gf. Dietrich mit Kirchspiel und Gericht zu Oberwinter (Wintern)und zu Birgel samt Bandorf (Bacherdorf)und Einsfeld (Elnßfeld), dem Kirchspiel zu Kirchdaun (Dune)und dem Dorf Gimmigen (Gympnich). Sollten die Eheleute keine ehelichen männlichen Erben haben, ist ihre älteste Tochter durch ihren Gemahl zum Empfang dieser Lehen berechtigt. Der Gf. hat den üblichen Lehenseid geleistet.
Faksimiles der Druckfassung der Edition.
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«Nr. Š350 Lehenbrief Kf. Ludwigs V. von der Pfalz für Gf. Dietrich von Manderscheid-Schleiden – Worms, 11. Mai 1509 »
Wertheim, StA, F-US 6, Nr. 481 (Or. Perg. m. anh. Siegelrest, Gegenz. F. v. Venningen, fritag nach dem sontag cantate) = Textvorlage A. Koblenz, LHA, 53 C 25, Nr. 530 (spätere Kop.).
Regest: Eder-Stein/Lenz/Rödel, Grafschaft, Nr. 551, S. 343f.
Sein Vater Kf. Philipp hat seinerzeit Friedrich von Sombreff, H. zu Kerpen, mit den im Folgenden aufgeführten Gütern belehnt und dabei verfügt, dass bei Fehlen eines männlichen Erben der Ehemann der ältesten Tochter nachfolgen soll. Friedrich hat nur seine mit Gf. Dietrich von Manderscheid-Schleiden verheiratete Tochter Margaretha hinterlassen. Dieser hat für sich und seine Gemahlin um die Belehnung gebeten. Belehnt Gf. Dietrich mit Kirchspiel und Gericht zu Oberwinter (Wintern)und zu Birgel samt Bandorf (Bacherdorf)und Einsfeld (Elnßfeld), dem Kirchspiel zu Kirchdaun (Dune)und dem Dorf Gimmigen (Gympnich). Sollten die Eheleute keine ehelichen männlichen Erben haben, ist ihre älteste Tochter durch ihren Gemahl zum Empfang dieser Lehen berechtigt. Der Gf. hat den üblichen Lehenseid geleistet.