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Quellen I. Kapitel Vorakten: Vorbereitung des Wormser Reichstages
II. Kapitel Der Reichstag zu Worms
III. Kapitel Nachakten: Vollzug der Reichstagsbeschlüsse und Folgen des Reichstages
Chronologisches Aktenverzeichnis
«Nr. 549 Ebf. Uriel von Mainz an Hg. Ulrich von Württemberg – Aschaffenburg, 23. September 1509 »
Stuttgart, HStA, A 77, Bü. 1, Fasz. 3, unfol. (Or. m. Siegelrest, sontags nach sant Mauricien tag) = Textvorlage A. Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 43–43’ (Kop.) = B.
Trotz einiger Bedenken hinsichtlich des Heilbronner Entwurfs für den Beibrief [Nr. 546] stimmt er um der Freundschaft zwischen den Mgff. von Brandenburg und den Ebff. von Mainz willen dessen Ausfertigung in der bestehenden Form zu.1Allerdings soll im ersten Artikel bezüglich des Bf. von Würzburg die Passage „wider recht und den landfriden“ ergänzt werden, sodass sie folgendermaßen zu verstehen ist: Falls der Bf. von Würzburg mit dem Mgf.„wider recht und den landfriden“ in einen bewaffneten Konflikt gerät, darf Kurmainz dem befreundeten Bf. keine Hilfe leisten. Denn sollte der Bf. unter Wahrung des Rechts und gemäß dem Landfrieden handeln, kann der Ebf. ihm, da die beiden Stifte und das Kgr. Böhmen seit vielen Jahren durch eine Erbeinung verbunden sind2, die von allen Ebff., Bff. und Domherren bei ihrem Amtsantritt beschworen wird, und da das Bm. Würzburg ein Mainzer Suffraganbistum ist, seine Hilfe nicht verweigern.
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«Nr. 549 Ebf. Uriel von Mainz an Hg. Ulrich von Württemberg – Aschaffenburg, 23. September 1509 »
Stuttgart, HStA, A 77, Bü. 1, Fasz. 3, unfol. (Or. m. Siegelrest, sontags nach sant Mauricien tag) = Textvorlage A. Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 43–43’ (Kop.) = B.
Trotz einiger Bedenken hinsichtlich des Heilbronner Entwurfs für den Beibrief [Nr. 546] stimmt er um der Freundschaft zwischen den Mgff. von Brandenburg und den Ebff. von Mainz willen dessen Ausfertigung in der bestehenden Form zu.1Allerdings soll im ersten Artikel bezüglich des Bf. von Würzburg die Passage „wider recht und den landfriden“ ergänzt werden, sodass sie folgendermaßen zu verstehen ist: Falls der Bf. von Würzburg mit dem Mgf.„wider recht und den landfriden“ in einen bewaffneten Konflikt gerät, darf Kurmainz dem befreundeten Bf. keine Hilfe leisten. Denn sollte der Bf. unter Wahrung des Rechts und gemäß dem Landfrieden handeln, kann der Ebf. ihm, da die beiden Stifte und das Kgr. Böhmen seit vielen Jahren durch eine Erbeinung verbunden sind2, die von allen Ebff., Bff. und Domherren bei ihrem Amtsantritt beschworen wird, und da das Bm. Würzburg ein Mainzer Suffraganbistum ist, seine Hilfe nicht verweigern.