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I. Organisation, Vorbereitung und Eröffnung des Regensburger Reichstages
II. Instruktionen und Vollmachten
III. Protokolle und Tagebücher
IV. Die Verhandlungen über Religion, Friede und Recht
V. Die Verhandlungen über die Türkenhilfe
XI. Urkunden und Akten zur Schlussphase des Reichstages
«Nr.203 Stellungnahme der protestantischen Stände zur Resolution der altgläubigen Kurfürsten, Fürsten und Stände über die beharrliche Türkenhilfe – Regensburg, 1541 Juli 27 »
A Wien HHStA, MEA RTA 7 Konv. II, fol. 406r–407r (Kop.).
B koll. Weimar HStA, EGA, Reg. E 138, fol. 286r–287v (Kop.); DV v. a. Hd. fol. 287v: Copei der augspurgischen confession verwanten stende bedencken der beharrlichen turckenhulf halben, in der churfursten rath ubergeben. 1541. Regennspurg, Mitwoch, den 27. Julij.
C koll. Konstanz StadtA, G 19 (Reformationsakten), fol. 464r–465v (Kop.); DV fol. 465v: Der protestierenden bedencken der beharrlichen hilf halben.
D koll. Hannover NLA, Celle 1 Nr. 20 III, fol. 512r–513v (Kop.); DV v. a. Hd. fol. 513v: Uff der churfursten und fursten des anderen theilß zusammengezogen bedengken der beharlichen turckenhielf halber der protestierenden gutbeduncken und meinung, 27. Julij.
Die stende der augspurgischen confession seint in der substantz mit dem bedencken der andern Kff., Ff. und stende der beharrlichen turckenhulf halben, wie sie solchs aus zugestelter nottel vermarckt, doch mit volgender erclerung und verbesserung einig:
Und erstlich bedencken sie, daß die antzal der leichten pferd, nemlich 20.000 zu gering und daß dieselben biß in 30.000 zu erhohen, wie etzliche der land und krig erfharen des gute ursachen antzuzeigen wissen.
Zum andern, daß von den vorgeschlagen chur- und fursten vier obersten benennt werden mochten, nemlich der Kf. zu Branndenburg, Pfgf. Fridrich, Hg. Phillips zu Bairn und Lgf. Phillips zu Hessen, under welchen die ksl. Mt. die wahl hette, dann solten ausserhalb der obgemelten andere benennt werden, wolte dieser stende und sonderlichen der rethe und gesanten notturft sein, dasselbe an ire herrn und obern zuvor zu gelangen.
Zum dritten, das auf dem bestimpten Tag zu Speier durch die verordenten rethe und potschaften aller Kff., Ff. und stende die gleicheit also bewogen, damit Šeines iden stands gelegenheit nach notturft gehort werde und kein standt des anschlags oder anders halben sich mit pillicheit zu beschweren haben muge. Es muste auch uff dem ernennten tag zu Speir bedacht und geschlossen werden, das dem reich die land, stet, schloß etc., so in solcher beharlichen turckenhulf durch Gottes gnade dem Turcken abgedrungen und erobert wurden, mit zugut geen und komen solten, damit auch dieselbigen also besetzt und erhalten, daß sie von dem Turcken nicht widerumb eingenohmen werden mochten, wie dann solchs hietzuvorn auch mer dan einst bedacht worden.
Item, daß der artickel anfahend ‚Wo aber solche beharrliche turckenhilf‘ etc. also erclert werde, daß alle inwohner der deutschen nation und des hl. reichs, niemandts außgeschlossen, auch unangesehen einiger freiheit in diese anschlege solcher beharlichen hulf getzogen und derselbigen keinswegs erlassen werde.
a–Des concilii halben lassen es die stende bei vorigem irem antzeigen und, das es in deutscher nation gehalten, wenden–a.
Nachdem aber etzliche obgemelter stende rethe und gesanten von iren herrn und obern, in diesem großwichtigen handel dergestalt entlich zu schliessen, nicht bevelh, so wollen sie solchs an dieselbigen ire herrn und obern bringen, ungetzweivelt, sie werden sich auch der gebur zu halten wissen.
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«Nr.203 Stellungnahme der protestantischen Stände zur Resolution der altgläubigen Kurfürsten, Fürsten und Stände über die beharrliche Türkenhilfe – Regensburg, 1541 Juli 27 »
A Wien HHStA, MEA RTA 7 Konv. II, fol. 406r–407r (Kop.).
B koll. Weimar HStA, EGA, Reg. E 138, fol. 286r–287v (Kop.); DV v. a. Hd. fol. 287v: Copei der augspurgischen confession verwanten stende bedencken der beharrlichen turckenhulf halben, in der churfursten rath ubergeben. 1541. Regennspurg, Mitwoch, den 27. Julij.
C koll. Konstanz StadtA, G 19 (Reformationsakten), fol. 464r–465v (Kop.); DV fol. 465v: Der protestierenden bedencken der beharrlichen hilf halben.
D koll. Hannover NLA, Celle 1 Nr. 20 III, fol. 512r–513v (Kop.); DV v. a. Hd. fol. 513v: Uff der churfursten und fursten des anderen theilß zusammengezogen bedengken der beharlichen turckenhielf halber der protestierenden gutbeduncken und meinung, 27. Julij.
Die stende der augspurgischen confession seint in der substantz mit dem bedencken der andern Kff., Ff. und stende der beharrlichen turckenhulf halben, wie sie solchs aus zugestelter nottel vermarckt, doch mit volgender erclerung und verbesserung einig:
Und erstlich bedencken sie, daß die antzal der leichten pferd, nemlich 20.000 zu gering und daß dieselben biß in 30.000 zu erhohen, wie etzliche der land und krig erfharen des gute ursachen antzuzeigen wissen.
Zum andern, daß von den vorgeschlagen chur- und fursten vier obersten benennt werden mochten, nemlich der Kf. zu Branndenburg, Pfgf. Fridrich, Hg. Phillips zu Bairn und Lgf. Phillips zu Hessen, under welchen die ksl. Mt. die wahl hette, dann solten ausserhalb der obgemelten andere benennt werden, wolte dieser stende und sonderlichen der rethe und gesanten notturft sein, dasselbe an ire herrn und obern zuvor zu gelangen.
Zum dritten, das auf dem bestimpten Tag zu Speier durch die verordenten rethe und potschaften aller Kff., Ff. und stende die gleicheit also bewogen, damit Šeines iden stands gelegenheit nach notturft gehort werde und kein standt des anschlags oder anders halben sich mit pillicheit zu beschweren haben muge. Es muste auch uff dem ernennten tag zu Speir bedacht und geschlossen werden, das dem reich die land, stet, schloß etc., so in solcher beharlichen turckenhulf durch Gottes gnade dem Turcken abgedrungen und erobert wurden, mit zugut geen und komen solten, damit auch dieselbigen also besetzt und erhalten, daß sie von dem Turcken nicht widerumb eingenohmen werden mochten, wie dann solchs hietzuvorn auch mer dan einst bedacht worden.
Item, daß der artickel anfahend ‚Wo aber solche beharrliche turckenhilf‘ etc. also erclert werde, daß alle inwohner der deutschen nation und des hl. reichs, niemandts außgeschlossen, auch unangesehen einiger freiheit in diese anschlege solcher beharlichen hulf getzogen und derselbigen keinswegs erlassen werde.
a–Des concilii halben lassen es die stende bei vorigem irem antzeigen und, das es in deutscher nation gehalten, wenden–a.
Nachdem aber etzliche obgemelter stende rethe und gesanten von iren herrn und obern, in diesem großwichtigen handel dergestalt entlich zu schliessen, nicht bevelh, so wollen sie solchs an dieselbigen ire herrn und obern bringen, ungetzweivelt, sie werden sich auch der gebur zu halten wissen.