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I. Organisation, Vorbereitung und Eröffnung des Regensburger Reichstages
II. Instruktionen und Vollmachten
III. Protokolle und Tagebücher
IV. Die Verhandlungen über Religion, Friede und Recht
V. Die Verhandlungen über die Türkenhilfe
XI. Urkunden und Akten zur Schlussphase des Reichstages
«Nr.947 Entwurf für die Deklaration zum Reichsabschied für die protestantischen Stände – Regensburg, o. Datum »
Wien HHStA, RK RA i. g. 13c/Konv. 2, fol. 84r; AV: Handlung der declaration halb, uff den abschid zu Regenspurg gemacht, durch den Kf. zu Brandenburg zwüschen ksl. Mt. und dis tails stenden furgenomen.
Zum ersten als gemeldt würdet vom concilio, das soll verstanden werden von einem freyen, christlichen concilio. Und haben inen dobey die protestierenden stendt vorbehalten, das sie in des babsts und seiner legaten auctoritöt anders nicht, dann wie ire vorgethonen protestation ußweist, in disem abschid gewilligt haben wöllen.
Zum andern, nachdem die artickel im abschidt von denen durch ire theologen verglichnen artickeln etwas dunckel gesetzt, so hat derselb den verstandt, das die protestierenden stend bis zu der entlichen vergleichung der religionsachen in denen artickeln, deren sich ire theologen vereinigt mitsampt irer declaration, dieselbigen vergleichung und declaration nicht überschreitten söllen. Und ist inen in den überigen, unverglichnen artickeln hierin kein maß gegeben.
Zum dritten als im abschidt so gesatzt, das die clöster und kirchen untzerbrochen und unabgethon bleiben sollen, soll derselb artickel dohin verstanden werden, das hinfuro die clöster und stift untzerprochen und unabgethon bleiben sollen, doch unbegeben einer jeden oberkeit, hinder deren sie gelegen, dieselbigen zu christlicher reformation antzuhalten.
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«Nr.947 Entwurf für die Deklaration zum Reichsabschied für die protestantischen Stände – Regensburg, o. Datum »
Wien HHStA, RK RA i. g. 13c/Konv. 2, fol. 84r; AV: Handlung der declaration halb, uff den abschid zu Regenspurg gemacht, durch den Kf. zu Brandenburg zwüschen ksl. Mt. und dis tails stenden furgenomen.
Zum ersten als gemeldt würdet vom concilio, das soll verstanden werden von einem freyen, christlichen concilio. Und haben inen dobey die protestierenden stendt vorbehalten, das sie in des babsts und seiner legaten auctoritöt anders nicht, dann wie ire vorgethonen protestation ußweist, in disem abschid gewilligt haben wöllen.
Zum andern, nachdem die artickel im abschidt von denen durch ire theologen verglichnen artickeln etwas dunckel gesetzt, so hat derselb den verstandt, das die protestierenden stend bis zu der entlichen vergleichung der religionsachen in denen artickeln, deren sich ire theologen vereinigt mitsampt irer declaration, dieselbigen vergleichung und declaration nicht überschreitten söllen. Und ist inen in den überigen, unverglichnen artickeln hierin kein maß gegeben.
Zum dritten als im abschidt so gesatzt, das die clöster und kirchen untzerbrochen und unabgethon bleiben sollen, soll derselb artickel dohin verstanden werden, das hinfuro die clöster und stift untzerprochen und unabgethon bleiben sollen, doch unbegeben einer jeden oberkeit, hinder deren sie gelegen, dieselbigen zu christlicher reformation antzuhalten.