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I. Organisation, Vorbereitung und Eröffnung des Regensburger Reichstages
II. Instruktionen und Vollmachten
III. Protokolle und Tagebücher
IV. Die Verhandlungen über Religion, Friede und Recht
V. Die Verhandlungen über die Türkenhilfe
XI. Urkunden und Akten zur Schlussphase des Reichstages
«Nr.955 Protestation Bf. Valentins von Hildesheim gegen den Reichsabschied – [Regensburg], o. Datum »
Hannover NLA, Hild. 1 Nr. 783, fol. 205r–206r (Kop.); ÜS fol. 205r: Protestation und bedingung des hochwürdigen fursten, H. Valentins, Bf. zu Hildensheim, in reichsräthen und sonst der eylenden und beharlichen turckenhylf, auch der underhaltung des kayserlichen kamergerichts und anderer beschwerung halb in jungst gehaltnem reichstag zu Regenspurg des 41. jhars, wiewoll unnöttig und zum uberfluß, bescheen.
Der hochwürdig furst H. Valentin Bf. zu Hildesheim zeygt an, das, wiewoll die augenscheinliche und unvermeydliche notturft die eylende turckenhilf, so durch Kff., Ff. und stende der röm. ksl. und kgl. Mtt. zue rettung des cristlichen kriegsvolcks vor Offen und der cron Hungern bewilligt, erheysche, dergleichen auch offenbar, das im hl. röm. reich fryed und recht nita gepflantzt oder Šgehandthabt werden mog, so das kayserliche chammergericht fallen und nit underhalten werden sollt, derewegen auch Kff., Ff. und stend zu underhaltung desselbigen sich auf etliche jhar begeben und bewilligt und ermelter furst und bieschoff als ein gehorsambs glied und stand ermelts röm. reichs darin auch, doch mit denen außdrücklichen conditionen und bedingungen, sovern er nach ausweysung der urtheil und executorialbrief, zu Rhom wider die hochgeborne fursten Hn. Erich und Heinrichen Hgg. zue Braunschweig von wegen seins stiefts Hildesheim und desselbigen entwerthen, entsetzten und spoliierten guetthern erhalten und ksl. und kgl. Mtt., auch churfursten, fursten und gmeinen des hl. reichs stend mitsambt nebenschriften der bäbstl. Hlt., an die ermelte ihre Mtt. und stende loco mandati executivi außgangen, intimirt und requirirt, auf werendem reichstag restituirt, reintegrirt und ergentzt würd, bewilligt und aber solche restitution bys daher verblieben, der reichstag darüber sein end und abschied erreicht und ermelther bieschoff von berurthem sein stieft nichts einkhommens oder uffhebens hat, so hat hochgemelter furst sich ußdrücklich, offentlich und zierlich bedingt und protestirt, das er in die eylende und beharliche turckenhylff, gleichsvhalls die underhaltung des kayserlichen chammergerichts und auch andere beschwerung des hl. reichs stend, durch den aufgerichten regenspurgischen abschied aufgelegt und sie uff sich genommen und bewilligt, nit bewilligen konnen oder wollen, inmassen Bf. Balthasar und andere seine vorfharn in wehrender entsetzung des stiefts Hildesheim gethan haben und in ansehung ihrer unvermogenheit darbey gelassen worden seyen.
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«Nr.955 Protestation Bf. Valentins von Hildesheim gegen den Reichsabschied – [Regensburg], o. Datum »
Hannover NLA, Hild. 1 Nr. 783, fol. 205r–206r (Kop.); ÜS fol. 205r: Protestation und bedingung des hochwürdigen fursten, H. Valentins, Bf. zu Hildensheim, in reichsräthen und sonst der eylenden und beharlichen turckenhylf, auch der underhaltung des kayserlichen kamergerichts und anderer beschwerung halb in jungst gehaltnem reichstag zu Regenspurg des 41. jhars, wiewoll unnöttig und zum uberfluß, bescheen.
Der hochwürdig furst H. Valentin Bf. zu Hildesheim zeygt an, das, wiewoll die augenscheinliche und unvermeydliche notturft die eylende turckenhilf, so durch Kff., Ff. und stende der röm. ksl. und kgl. Mtt. zue rettung des cristlichen kriegsvolcks vor Offen und der cron Hungern bewilligt, erheysche, dergleichen auch offenbar, das im hl. röm. reich fryed und recht nita gepflantzt oder Šgehandthabt werden mog, so das kayserliche chammergericht fallen und nit underhalten werden sollt, derewegen auch Kff., Ff. und stend zu underhaltung desselbigen sich auf etliche jhar begeben und bewilligt und ermelter furst und bieschoff als ein gehorsambs glied und stand ermelts röm. reichs darin auch, doch mit denen außdrücklichen conditionen und bedingungen, sovern er nach ausweysung der urtheil und executorialbrief, zu Rhom wider die hochgeborne fursten Hn. Erich und Heinrichen Hgg. zue Braunschweig von wegen seins stiefts Hildesheim und desselbigen entwerthen, entsetzten und spoliierten guetthern erhalten und ksl. und kgl. Mtt., auch churfursten, fursten und gmeinen des hl. reichs stend mitsambt nebenschriften der bäbstl. Hlt., an die ermelte ihre Mtt. und stende loco mandati executivi außgangen, intimirt und requirirt, auf werendem reichstag restituirt, reintegrirt und ergentzt würd, bewilligt und aber solche restitution bys daher verblieben, der reichstag darüber sein end und abschied erreicht und ermelther bieschoff von berurthem sein stieft nichts einkhommens oder uffhebens hat, so hat hochgemelter furst sich ußdrücklich, offentlich und zierlich bedingt und protestirt, das er in die eylende und beharliche turckenhylff, gleichsvhalls die underhaltung des kayserlichen chammergerichts und auch andere beschwerung des hl. reichs stend, durch den aufgerichten regenspurgischen abschied aufgelegt und sie uff sich genommen und bewilligt, nit bewilligen konnen oder wollen, inmassen Bf. Balthasar und andere seine vorfharn in wehrender entsetzung des stiefts Hildesheim gethan haben und in ansehung ihrer unvermogenheit darbey gelassen worden seyen.