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Abkürzungen und Siglen. Transkriptionsregeln
E) Protokoll des Religionsausschusses
F) Protokoll des Ausschusses zur Prüfung des Reichsabschieds
G) Protokoll für die Versammlungen der CA-Stände
H) Protokoll für die Versammlungen der katholischen und geistlichen Stände
J) Resolutionen, Eingaben, Gutachten
« Nr. 10 1556 September 22, Dienstag »
Bereitschaft zur Aufnahme der Hauptverhandlungen. Koadjutorfehde in Livland: Gegenbericht der Gesandten des Deutschen Ordens in Livland.
/65/ (Vormittag, 7 Uhr) Kurfürstenrat. Mainzer Kanzler proponiert: Hat vernommen, dass nunmehr die Gesandten aller Kff. über ausreichende Vollmachten und Weisungen verfügen1 . Derwegen zu den hern stunde, was daruf /66/ furzunemen.
Beschlussa : Bekanntgabe an FR und SR, dass KR bereit ist, die Verhandlungen zur Proposition aufzunehmen.
Mainzer Kanzler proponiert: Die Verordneten des Landmeisters in Livland haben um Audienz im RR gebeten, um eine Werbung vorzubringen.
Umfrage. Beschluss: Nachdem sich der teutschmeister in Leifflandt für ein Reichs standt angebe, das er zu hören durch die gesandten.
Bekanntgabeb beider Beschlüsse an FR, der sich anschließt bzw. seine Bereitschaft zur Verhandlungsaufnahme bekundet.
Bekanntgabe als gemeinsamer Beschluss von KR und FR an SR.
/67/ Reichsrat, in der kfl. Beratungsstube. Die Verordneten des Landmeisters des Deutschen Ordens in Livland bringen vor: Der Landmeister hat ihn, den ŠReferenten2 , und Georg Sieberg an Ks., Kg., Kff., Ff. und RT abgeordnet, um das ungebührliche Verhalten Mgf. Wilhelms von Brandenburg, ehemaliger Ebf. von Riga, zu schildern. Da sie erfahren haben, dass der Ebf. den Landmeister durch die Kurbrandenburger Gesandten hat anklagen lassen3 , übergeben sie zunächst einen Gegenbericht4 dazu. Bitten, diesen zu vernehmen und iren hern des bezugks halben entschuldigt zuhaben.
/68/ Der Kurbrandenburger Gesandtec wendet ein, dass der Kf. auß fridliebendem gemut den hern anpringens thun lassen, nit der meinung, den leifflendischen maister zubeschuldigen. Dweil sie aber nit befelch, derwegen sich mit den leifflendischen in wechselrede einzulassen, so liessen sie die leiflendische yetzige anzeig auf irem unwürden berugen. Begerten, ir hievor anpringens, wasser gestalt es beschehen, zuverstehen.
Verlesung des Gegenberichts mit einer Beilage.
Erneuter Einwand des Kurbrandenburger Gesandten: Die Schrift zeigt, wes wenig die liefflendische befugt zu irer beschuldigung. Lasse dieselbige schrifften auf irem unwerth berugen, wie sie an inen selbst von unwirden, und wil diß alles an seinen hern gelangen; ungezweivelt, seine kfl. Gn. werde sich daruber ferner ercleren, das /69/ sein kfl. Gn. nit gemeint gewesen, sich alß part in die sachen eingelassen, sonder das, wes anpracht, auß fridliebenden gemut beschehen, wie das erst anpringen außweise.
Erwiderung der Ordensgesandten: Auch der Landmeister betrachtet den Kf. von Brandenburg nicht als beteiligte Partei. Haben deshalb keinen befelch, mit dem churfursten sich in disputation einzulassen. Hetten auch den churfursten in irem furtrag nit anderst angezogen, dan wie die erste bezichtigung durch die kfl. gesandten furpracht etc. Das die schrifft von unwurden: Solchs wellen sie dißmalß nit disputieren. Lassen die auf iren wurden bestehen. Bathen wie vor und in den schrifften gepetten wurdet.
/69 f./ Beschluss: Kopie der übergebenen Schriften und gegebenenfalls Übersendung an die Herrschaften um Weisung.
/70/ Bekanntgabe des Beschlusses an die Verordneten des Landmeisters.
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Anmerkungen
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« Nr. 10 1556 September 22, Dienstag »
Bereitschaft zur Aufnahme der Hauptverhandlungen. Koadjutorfehde in Livland: Gegenbericht der Gesandten des Deutschen Ordens in Livland.
/65/ (Vormittag, 7 Uhr) Kurfürstenrat. Mainzer Kanzler proponiert: Hat vernommen, dass nunmehr die Gesandten aller Kff. über ausreichende Vollmachten und Weisungen verfügen1 . Derwegen zu den hern stunde, was daruf /66/ furzunemen.
Beschlussa : Bekanntgabe an FR und SR, dass KR bereit ist, die Verhandlungen zur Proposition aufzunehmen.
Mainzer Kanzler proponiert: Die Verordneten des Landmeisters in Livland haben um Audienz im RR gebeten, um eine Werbung vorzubringen.
Umfrage. Beschluss: Nachdem sich der teutschmeister in Leifflandt für ein Reichs standt angebe, das er zu hören durch die gesandten.
Bekanntgabeb beider Beschlüsse an FR, der sich anschließt bzw. seine Bereitschaft zur Verhandlungsaufnahme bekundet.
Bekanntgabe als gemeinsamer Beschluss von KR und FR an SR.
/67/ Reichsrat, in der kfl. Beratungsstube. Die Verordneten des Landmeisters des Deutschen Ordens in Livland bringen vor: Der Landmeister hat ihn, den ŠReferenten2 , und Georg Sieberg an Ks., Kg., Kff., Ff. und RT abgeordnet, um das ungebührliche Verhalten Mgf. Wilhelms von Brandenburg, ehemaliger Ebf. von Riga, zu schildern. Da sie erfahren haben, dass der Ebf. den Landmeister durch die Kurbrandenburger Gesandten hat anklagen lassen3 , übergeben sie zunächst einen Gegenbericht4 dazu. Bitten, diesen zu vernehmen und iren hern des bezugks halben entschuldigt zuhaben.
/68/ Der Kurbrandenburger Gesandtec wendet ein, dass der Kf. auß fridliebendem gemut den hern anpringens thun lassen, nit der meinung, den leifflendischen maister zubeschuldigen. Dweil sie aber nit befelch, derwegen sich mit den leifflendischen in wechselrede einzulassen, so liessen sie die leiflendische yetzige anzeig auf irem unwürden berugen. Begerten, ir hievor anpringens, wasser gestalt es beschehen, zuverstehen.
Verlesung des Gegenberichts mit einer Beilage.
Erneuter Einwand des Kurbrandenburger Gesandten: Die Schrift zeigt, wes wenig die liefflendische befugt zu irer beschuldigung. Lasse dieselbige schrifften auf irem unwerth berugen, wie sie an inen selbst von unwirden, und wil diß alles an seinen hern gelangen; ungezweivelt, seine kfl. Gn. werde sich daruber ferner ercleren, das /69/ sein kfl. Gn. nit gemeint gewesen, sich alß part in die sachen eingelassen, sonder das, wes anpracht, auß fridliebenden gemut beschehen, wie das erst anpringen außweise.
Erwiderung der Ordensgesandten: Auch der Landmeister betrachtet den Kf. von Brandenburg nicht als beteiligte Partei. Haben deshalb keinen befelch, mit dem churfursten sich in disputation einzulassen. Hetten auch den churfursten in irem furtrag nit anderst angezogen, dan wie die erste bezichtigung durch die kfl. gesandten furpracht etc. Das die schrifft von unwurden: Solchs wellen sie dißmalß nit disputieren. Lassen die auf iren wurden bestehen. Bathen wie vor und in den schrifften gepetten wurdet.
/69 f./ Beschluss: Kopie der übergebenen Schriften und gegebenenfalls Übersendung an die Herrschaften um Weisung.
/70/ Bekanntgabe des Beschlusses an die Verordneten des Landmeisters.