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Abkürzungen und Siglen. Transkriptionsregeln
E) Protokoll des Religionsausschusses
F) Protokoll des Ausschusses zur Prüfung des Reichsabschieds
G) Protokoll für die Versammlungen der CA-Stände
H) Protokoll für die Versammlungen der katholischen und geistlichen Stände
J) Resolutionen, Eingaben, Gutachten
« Nr. 126 1556 Oktober 7, Mittwoch »
Textvorlage: Österreich B, fol. 417–421.
Geteilte Resolution zum Verhandlungsmodus beim 1. HA (Religionsvergleich) und zur Aufhebung des Geistlichen Vobehalts. Keine Festlegung bezüglich der Aufnahme der Hauptverhandlungen.
/417/ (Vormittag) fürstenrat. Österreicha proponiert: Beratung der geteilten Voten vom Vortag.
Umfrage. Österreich: Da die andere Seite nicht zum Anschluss an die geistlichen Kff. und die Mehrheit des FR zu bewegen ist, muss man dem hergebrachten geprauch unnd gewönndlicher ordnung nach /417 f./ notgedrungen eine geteilte Resolution zunächst SR und anschließend den kgl. Kommissaren vorbringen. Formulierung der geteilten Resolution durch die Mainzer Kanzlei. Nach der Übergabe Aufnahme der Hauptverhandlungen zum 1. HA (Religionsvergleich) in einem Ausschuss und zum 2. HA (Türkenhilfe) in den Kurien, und zwar /417’/ on weitter verziehen unnd unerwartet der kgl. Mt. resolution über den eingefallnen incident articl1, alls durch welchen /418/ die sachen one das vil täg herumb unnützlich auffgehalltten und verzogen worden.
Dem schließen sich alle katholischen Ständeb , 2 an.
Die Gesandten der CA-Ständec billigen das Referat der geteilten Resolution vor SR und die Übergabe an die kgl. Kommissare, lehnen aber die Festlegung ab, wessen sich nach verrichtung ermelltter relationen weitter zuverhalltten, sonnder darfür geachtet, solches wäre noch zu früee, das auch die churfürstlichen räth disen morgen nicht so weitt schreitten wurden.
/418 f./ Dies veranlasst den österreichischen Referenten zur Durchführung einer 2. Umfrage, um die CA-Stände zum Anschluss an die Mehrheit zu bewegen oder zumindest ihre weiteren Absichten in Erfahrung zu bringen.
/418’/ 2. Umfrage. Österreich: Erneute Argumentationd für die Verhandlungsaufnahme nach Übergabe der Resolution, wobei die schädlicheitt deß verzugs etc. stattlich außgefüert wird3.
Bayern und Straßburg: Bringen als Vermittlungsvorschlag vor, die Hauptverhandlungen aufzunehmen, doch dasselb unvergrifflich unnd solcher gestalltt, daß durch solche berathschlagunng nichts schließlichs gehanndlt oder für beschlosŠsen gehalltten werden solltt, biß der kgl. Mt. resolution über die erregte difficultet der absolut freystellung zuvor erlanngete.
Dennoch haben die CA-Ständef khains weegs daran gewölltt, sich hierüber zuerclären, sonder darauff bestannden, das solcher erclärung noch nit vonnötten, daß sy es verner deliberieren woltten unnd für gewüß hielltten, der churfursten rath wurde auch nit weitter geschritten sein.
/419 f./ Kurfürstenrat und fürstenrat. [Entsprechend Protokoll des KR, 149–151.]
/419’/ (Nachmittag, 3 Uhr) /419’–420’/ Reichsrat. [Entsprechend Protokoll des KR, 151–159.]
/420’/ fürstenrat. g– Die katholischen Stände wünschen die sofortige Wendung an die kgl. Kommissare mit der geteilten Resolution –g.
/420’ f./ Dies ist anschließend gegenüber KR, der auf nochmaliger Beratung beharrt, nicht durchzusetzen.
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« Nr. 126 1556 Oktober 7, Mittwoch »
Textvorlage: Österreich B, fol. 417–421.
Geteilte Resolution zum Verhandlungsmodus beim 1. HA (Religionsvergleich) und zur Aufhebung des Geistlichen Vobehalts. Keine Festlegung bezüglich der Aufnahme der Hauptverhandlungen.
/417/ (Vormittag) fürstenrat. Österreicha proponiert: Beratung der geteilten Voten vom Vortag.
Umfrage. Österreich: Da die andere Seite nicht zum Anschluss an die geistlichen Kff. und die Mehrheit des FR zu bewegen ist, muss man dem hergebrachten geprauch unnd gewönndlicher ordnung nach /417 f./ notgedrungen eine geteilte Resolution zunächst SR und anschließend den kgl. Kommissaren vorbringen. Formulierung der geteilten Resolution durch die Mainzer Kanzlei. Nach der Übergabe Aufnahme der Hauptverhandlungen zum 1. HA (Religionsvergleich) in einem Ausschuss und zum 2. HA (Türkenhilfe) in den Kurien, und zwar /417’/ on weitter verziehen unnd unerwartet der kgl. Mt. resolution über den eingefallnen incident articl1, alls durch welchen /418/ die sachen one das vil täg herumb unnützlich auffgehalltten und verzogen worden.
Dem schließen sich alle katholischen Ständeb , 2 an.
Die Gesandten der CA-Ständec billigen das Referat der geteilten Resolution vor SR und die Übergabe an die kgl. Kommissare, lehnen aber die Festlegung ab, wessen sich nach verrichtung ermelltter relationen weitter zuverhalltten, sonnder darfür geachtet, solches wäre noch zu früee, das auch die churfürstlichen räth disen morgen nicht so weitt schreitten wurden.
/418 f./ Dies veranlasst den österreichischen Referenten zur Durchführung einer 2. Umfrage, um die CA-Stände zum Anschluss an die Mehrheit zu bewegen oder zumindest ihre weiteren Absichten in Erfahrung zu bringen.
/418’/ 2. Umfrage. Österreich: Erneute Argumentationd für die Verhandlungsaufnahme nach Übergabe der Resolution, wobei die schädlicheitt deß verzugs etc. stattlich außgefüert wird3.
Bayern und Straßburg: Bringen als Vermittlungsvorschlag vor, die Hauptverhandlungen aufzunehmen, doch dasselb unvergrifflich unnd solcher gestalltt, daß durch solche berathschlagunng nichts schließlichs gehanndlt oder für beschlosŠsen gehalltten werden solltt, biß der kgl. Mt. resolution über die erregte difficultet der absolut freystellung zuvor erlanngete.
Dennoch haben die CA-Ständef khains weegs daran gewölltt, sich hierüber zuerclären, sonder darauff bestannden, das solcher erclärung noch nit vonnötten, daß sy es verner deliberieren woltten unnd für gewüß hielltten, der churfursten rath wurde auch nit weitter geschritten sein.
/419 f./ Kurfürstenrat und fürstenrat. [Entsprechend Protokoll des KR, 149–151.]
/419’/ (Nachmittag, 3 Uhr) /419’–420’/ Reichsrat. [Entsprechend Protokoll des KR, 151–159.]
/420’/ fürstenrat. g– Die katholischen Stände wünschen die sofortige Wendung an die kgl. Kommissare mit der geteilten Resolution –g.
/420’ f./ Dies ist anschließend gegenüber KR, der auf nochmaliger Beratung beharrt, nicht durchzusetzen.