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Abkürzungen und Siglen. Transkriptionsregeln
E) Protokoll des Religionsausschusses
F) Protokoll des Ausschusses zur Prüfung des Reichsabschieds
G) Protokoll für die Versammlungen der CA-Stände
H) Protokoll für die Versammlungen der katholischen und geistlichen Stände
J) Resolutionen, Eingaben, Gutachten
« Nr. 366 1556 Dezember 13, Sonntag »
Textvorlage: Kurpfalz C, fol. 166–170.
Freistellungsforderung an den Kg. zu gegebener Zeit. Keine Behinderung der Hauptverhandlungen bei Ablehnung der Freistellung. Keine Debatte zur Freistellung im Religionsausschuss. 1. HA (Religionsvergleich): Vorbereitung der Vergleichung auf einem Religionskolloquium ohne Beteiligung des Papstes und ohne Beschlusskompetenz. Spätere Entscheidung über die Vergleichung durch Kg. und Reichsstände.
/166/ (Vormittag) Versammlung der CA-Stände (Kurpfalz, Kursachsen, Kurbrandenburg, Pfalz-Zweibrücken, Brandenburg-Küstrin, Brandenburg-Ansbach, Pommern, Württemberg, Hessen, Wetterauer Gff., Stadt Straßburg).
Supplikation der Stadt Regensburg gegen den dortigen Bf. wegen der drei Bettelordensklöster in der Stadt und im Gerichtsbezirk1 . Beschluss: Der Regensburger Rat möge sich mit der Beschwerde zunächst an Bf. und Domkapitel wenden und sodann, falls er dort nichts erreicht, an den Kg. und die Reichsstände supplizieren, da die CA-Stände sich dergleichen sachen allein nit undernemen sollen.
Supplikation von zwei Priestern, die der Religion wegen aus dem Erzstift Salzburg vertrieben wurden und um finanzielle Unterstützung bitten2 . Beschluss: Jeder Kf. leistet 6 Taler und jeder F. 3 Taler als Unterstützung.
Supplikation der aus dem Erzstift Salzburg vertriebenen CA-Verwandten3 . Beschluss: Werden mit der Supplikation an Kg. und Reichsstände gewiesen.
/166 f./ Kurpfalz4 proponiert: Da man im Religionsausschuss ein Kolloquium als Weg für die Religionsvergleichung beschlossen hat5 , ist vor den weiteren Verhandlungen Šintern eine einheitliche Haltung festzulegen und zu entscheiden, /166’/ ob man noch vorhabens, gemachtem beschluß nach fur einen man zu stehn, zu hanndlen unnd zureden: Das man erstlich bei der augspurgischen confession bestehn und pleiben; 2) fur einen man zu stehn et uno ore zu reden und ad unum effectum zu stimmen, doch ein jeder in seiner session; 3) freistellung helffen zuurgirn etc.
1. Umfrage. Kursachsen6 : Kf. beabsichtigt, wie bereits wiederholt vorgebracht worden ist, auf der freistellung zuverharren, so weit und vill ir kfl. Gn. von iren gelerten und theologen in rath funden. Doch wo sie nit zuerheben, dardurch die turggen hilff nit verwaigert wolten haben7.
Kurbrandenburg: In effectu wie Sachssen.
Pfalz-Zweibrücken: Wolle gern allen vleis helffen anwenden und sich mit den andern vergleichen, wie derselbig punct widerumb aus dem religion frieden gebracht werde.
Brandenburg-Küstrin: Wie Kurbrandenburg.
Brandenburg-Ansbach: Ebenso.
/167/ Pommern: Wie Kursachsen.
Württemberg: Sind nach wie vor wie Kurpfalz dafür, das dieser articul bei dem khonig gesucht, denselben zuerledigen. Durch was fueg und weg es aber bescheen mög, jetzo oder zu anderer zeit, wolle er von andern anhören und sich vergleichen.
Hessen: Wie Kursachsen.
Wetterauer Gff.: Dergleichen8.
ŠStadt Straßburg: Bittet, man wolle dieses puncten halben der stett ingedenck sein.
Beschluss: Die Freistellung soll beim Kg. zum fueglichisten unnd zu gelegner zeit gesucht werden. Doch wo sie nit zuerheben, andern nottwendigen articuln unverhinderlich; auch nochmals auf dem zuberuehen, das kein articul one den andern entlich soll beschlossen werden.
/167’/ Kurpfalz proponiert: Vorbereitung der Beratungen zum Kolloquium im Religionsausschuss, um einheitliche Votenabgabe zu gewährleisten. Da die Teilnehmer am Kolloquium wie jene an einem Konzil frei, unverbunden und unbetrangt und irer pflicht babst und anderer halben ledig gezelt werden sollen, welches den geistlichen und also der freistellung entgegen und zuwider sein wurde, so khonnt die freistellung fueglicher nit bescheen noch angeregt und gesucht werden dan im ausschus. Dann sonnst, wo es nit bescheen solte, die geistlichen nit frei noch libere reden khondten. Und das man sich daneben ercleret, wie die confessions verwandte darin nit suchten, das den geistlichen etwas an irem einkhomen, ehern und digniteten entzogen werden soll, sonder villmehr deswegen mugliche und gnugsame versicherung thun und aufrichten wolten. Wie inen mocht exempel angezeigt werden von baiden churfursten Sachssen und Brandenburg, welcher maßen sie es in iren furstenthumben mit den geistlichen hielten, das inen nichts entzogen noch eintrag an irer edution9 gethan wurde, allein das [sie] /168/ das whar evangelium in iren kirchen predigen liessen. Sonsten, wo die freistellung also pleiben und unerorttert bestehn soll, wurden die bischoven, so unsere religion angenomen und bekhenten, dahin getrungen, widerumb davon Šabzustehn. Mit dem anhanng, das man jetzunder nichts wenigers im ausschuß und andern articuln wolte furgehn, doch diesen articul der freistellung dardurch nit begeben hette.
Kursachsen: Befürchten, wo die freistellung jetzo im ausschuß widerumb solt gesucht und angeregt werden, es wurde dem gantzen werck zuwider sein, dan frei zu stellen und vergleichen gantz wider einander und contraria weren10. So hett man sich zuberichten, das in vorigen colloquien keiner freistellung nie gedacht worden. So hette /168’/ auch concilium submissionem et decisionem in sich, colloquium autem non, und hette allein die colloquenten frei zu stellen. Wo dan die colloquenten irer pflicht frei gelassen, seie es auch ein frei, christlich colloquium. Derwegen rathsamer sein erachten, das die freistellung weder in dem ausschuß noch colloquio einzumengen, sonder das alle augspurgische confession [Verwandte] zuhauff gedretten, den konig, aus was ursachen und macht dieser puncten in religion frieden khomen, und dan irer Mt. jungst erbietens und vertrostung, in derselben resolution gegeben11, erinnert und, dieweil ir Mt. nuhnmehr ankhomen, gebetten hetten, das ir Mt. dahin bedacht sein wolten, damit dieser articul furgenomen, tractirt und erledigt wurde; mit dem erbieten, wie Pfaltz angeregt. Und mocht mundtlich oder schrifftlich solichs beim konig angebracht werden.
Kurbrandenburg: Fasst die Voten von Kurpfalz und Kursachsen knapp zusammen. Derwegen /169/ aus gehorten ursachen liesse er ime gefallen, wie Sachssen davon geredt.
Alle Folgenden haben sodann a– beschlossen und votirt wie Sachssen–a.
Umfrage zu Form und Verhandlungsmodus des Kolloquiums.
Kurpfalz: Da es um die Religionsvergleichung unter den Reichsständen geht, die allein dem keiser und konig als haubtern von iren chur- und furstenthumben, auch landen und leuten, und nit dem babst gelobt und geschworen sein, so solt papa zu dem colloquio nit erfordert noch zugelassen werden, dieweil er auch zu dem religion friden nit gezogen, dan die confessions verwandten ine nit gedulden khondten. Zu dem hette er denselben stenden nichts zu mandirn noch zu citirn, vil weniger zudiffinirn, sonder solten fromme, gotsforchtige, gelerte, schidliche leut in gleicher anzall darzu verordnet und den babstischen die augspurgische confession furgelegt, auch ein articul nach /169’/ dem andern Šin richtiger ordnung furgenomen unnd aus der heiligen schrifft und derselben lere gemeß tractirt und disputirt werden. Das auch status Imperii und nit pabst zudiffinirn, unnd die form des colloquii, wie alhie zu Regenspurg bescheen12, angericht und gebraucht werden solle13.
Kursachsen: Were gut, die sachen dahin gericht, was in vorigen colloquiis verglichen, die geistlichen in demselben den unsern zufielen. Befunden aber, das colloquium khein submission noch decision, sonnder allein ein collation sein soll. Ermessen derwegen, bei der form der augspurgischen confession zupleiben, und dieselbig14 [!] anzurichten, wie zu Hagenau und Regenspurg bescheen: Nit das es ein decisio sein, sonnder zuvorn wider an den konig und gemeine stennde des Reichs gebracht15, unnd was dieselben mit rath irer theologen fur nutz beschliessen, das solt im Reich gehalten werden und dabei pleiben16. Und babst nit darzu gezogen werden, wie anno 41 auch bescheen, aldo status Imperii de conciliatis et non conciliatis et non papa decisionem gehabt17. Und das also libere im colloquio et non decisive tractirt wurde. Item status Imperii beschluß zumachen und zudiffinirn und zudecidirn haben. /170/ Dann das verglichene Šsachen mit den unverglichenen aufgeschoben, were bescheen, das babst darzu gezogen etc.18
Weitere Umfrage und Beschluss: Alle schließen sich Kurpfalz19 und Kursachsen an.
Schlussvermerk: Die Württemberger Gesandten übergeben zum Kolloquium das Gutachten des Hg. 20 Vereinbarung, dass [der kursächsische Deputierte] L. Lindemann die Eingabe an den Kg. zur Freistellung konzipieren soll.
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« Nr. 366 1556 Dezember 13, Sonntag »
Textvorlage: Kurpfalz C, fol. 166–170.
Freistellungsforderung an den Kg. zu gegebener Zeit. Keine Behinderung der Hauptverhandlungen bei Ablehnung der Freistellung. Keine Debatte zur Freistellung im Religionsausschuss. 1. HA (Religionsvergleich): Vorbereitung der Vergleichung auf einem Religionskolloquium ohne Beteiligung des Papstes und ohne Beschlusskompetenz. Spätere Entscheidung über die Vergleichung durch Kg. und Reichsstände.
/166/ (Vormittag) Versammlung der CA-Stände (Kurpfalz, Kursachsen, Kurbrandenburg, Pfalz-Zweibrücken, Brandenburg-Küstrin, Brandenburg-Ansbach, Pommern, Württemberg, Hessen, Wetterauer Gff., Stadt Straßburg).
Supplikation der Stadt Regensburg gegen den dortigen Bf. wegen der drei Bettelordensklöster in der Stadt und im Gerichtsbezirk1 . Beschluss: Der Regensburger Rat möge sich mit der Beschwerde zunächst an Bf. und Domkapitel wenden und sodann, falls er dort nichts erreicht, an den Kg. und die Reichsstände supplizieren, da die CA-Stände sich dergleichen sachen allein nit undernemen sollen.
Supplikation von zwei Priestern, die der Religion wegen aus dem Erzstift Salzburg vertrieben wurden und um finanzielle Unterstützung bitten2 . Beschluss: Jeder Kf. leistet 6 Taler und jeder F. 3 Taler als Unterstützung.
Supplikation der aus dem Erzstift Salzburg vertriebenen CA-Verwandten3 . Beschluss: Werden mit der Supplikation an Kg. und Reichsstände gewiesen.
/166 f./ Kurpfalz4 proponiert: Da man im Religionsausschuss ein Kolloquium als Weg für die Religionsvergleichung beschlossen hat5 , ist vor den weiteren Verhandlungen Šintern eine einheitliche Haltung festzulegen und zu entscheiden, /166’/ ob man noch vorhabens, gemachtem beschluß nach fur einen man zu stehn, zu hanndlen unnd zureden: Das man erstlich bei der augspurgischen confession bestehn und pleiben; 2) fur einen man zu stehn et uno ore zu reden und ad unum effectum zu stimmen, doch ein jeder in seiner session; 3) freistellung helffen zuurgirn etc.
1. Umfrage. Kursachsen6 : Kf. beabsichtigt, wie bereits wiederholt vorgebracht worden ist, auf der freistellung zuverharren, so weit und vill ir kfl. Gn. von iren gelerten und theologen in rath funden. Doch wo sie nit zuerheben, dardurch die turggen hilff nit verwaigert wolten haben7.
Kurbrandenburg: In effectu wie Sachssen.
Pfalz-Zweibrücken: Wolle gern allen vleis helffen anwenden und sich mit den andern vergleichen, wie derselbig punct widerumb aus dem religion frieden gebracht werde.
Brandenburg-Küstrin: Wie Kurbrandenburg.
Brandenburg-Ansbach: Ebenso.
/167/ Pommern: Wie Kursachsen.
Württemberg: Sind nach wie vor wie Kurpfalz dafür, das dieser articul bei dem khonig gesucht, denselben zuerledigen. Durch was fueg und weg es aber bescheen mög, jetzo oder zu anderer zeit, wolle er von andern anhören und sich vergleichen.
Hessen: Wie Kursachsen.
Wetterauer Gff.: Dergleichen8.
ŠStadt Straßburg: Bittet, man wolle dieses puncten halben der stett ingedenck sein.
Beschluss: Die Freistellung soll beim Kg. zum fueglichisten unnd zu gelegner zeit gesucht werden. Doch wo sie nit zuerheben, andern nottwendigen articuln unverhinderlich; auch nochmals auf dem zuberuehen, das kein articul one den andern entlich soll beschlossen werden.
/167’/ Kurpfalz proponiert: Vorbereitung der Beratungen zum Kolloquium im Religionsausschuss, um einheitliche Votenabgabe zu gewährleisten. Da die Teilnehmer am Kolloquium wie jene an einem Konzil frei, unverbunden und unbetrangt und irer pflicht babst und anderer halben ledig gezelt werden sollen, welches den geistlichen und also der freistellung entgegen und zuwider sein wurde, so khonnt die freistellung fueglicher nit bescheen noch angeregt und gesucht werden dan im ausschus. Dann sonnst, wo es nit bescheen solte, die geistlichen nit frei noch libere reden khondten. Und das man sich daneben ercleret, wie die confessions verwandte darin nit suchten, das den geistlichen etwas an irem einkhomen, ehern und digniteten entzogen werden soll, sonder villmehr deswegen mugliche und gnugsame versicherung thun und aufrichten wolten. Wie inen mocht exempel angezeigt werden von baiden churfursten Sachssen und Brandenburg, welcher maßen sie es in iren furstenthumben mit den geistlichen hielten, das inen nichts entzogen noch eintrag an irer edution9 gethan wurde, allein das [sie] /168/ das whar evangelium in iren kirchen predigen liessen. Sonsten, wo die freistellung also pleiben und unerorttert bestehn soll, wurden die bischoven, so unsere religion angenomen und bekhenten, dahin getrungen, widerumb davon Šabzustehn. Mit dem anhanng, das man jetzunder nichts wenigers im ausschuß und andern articuln wolte furgehn, doch diesen articul der freistellung dardurch nit begeben hette.
Kursachsen: Befürchten, wo die freistellung jetzo im ausschuß widerumb solt gesucht und angeregt werden, es wurde dem gantzen werck zuwider sein, dan frei zu stellen und vergleichen gantz wider einander und contraria weren10. So hett man sich zuberichten, das in vorigen colloquien keiner freistellung nie gedacht worden. So hette /168’/ auch concilium submissionem et decisionem in sich, colloquium autem non, und hette allein die colloquenten frei zu stellen. Wo dan die colloquenten irer pflicht frei gelassen, seie es auch ein frei, christlich colloquium. Derwegen rathsamer sein erachten, das die freistellung weder in dem ausschuß noch colloquio einzumengen, sonder das alle augspurgische confession [Verwandte] zuhauff gedretten, den konig, aus was ursachen und macht dieser puncten in religion frieden khomen, und dan irer Mt. jungst erbietens und vertrostung, in derselben resolution gegeben11, erinnert und, dieweil ir Mt. nuhnmehr ankhomen, gebetten hetten, das ir Mt. dahin bedacht sein wolten, damit dieser articul furgenomen, tractirt und erledigt wurde; mit dem erbieten, wie Pfaltz angeregt. Und mocht mundtlich oder schrifftlich solichs beim konig angebracht werden.
Kurbrandenburg: Fasst die Voten von Kurpfalz und Kursachsen knapp zusammen. Derwegen /169/ aus gehorten ursachen liesse er ime gefallen, wie Sachssen davon geredt.
Alle Folgenden haben sodann a– beschlossen und votirt wie Sachssen–a.
Umfrage zu Form und Verhandlungsmodus des Kolloquiums.
Kurpfalz: Da es um die Religionsvergleichung unter den Reichsständen geht, die allein dem keiser und konig als haubtern von iren chur- und furstenthumben, auch landen und leuten, und nit dem babst gelobt und geschworen sein, so solt papa zu dem colloquio nit erfordert noch zugelassen werden, dieweil er auch zu dem religion friden nit gezogen, dan die confessions verwandten ine nit gedulden khondten. Zu dem hette er denselben stenden nichts zu mandirn noch zu citirn, vil weniger zudiffinirn, sonder solten fromme, gotsforchtige, gelerte, schidliche leut in gleicher anzall darzu verordnet und den babstischen die augspurgische confession furgelegt, auch ein articul nach /169’/ dem andern Šin richtiger ordnung furgenomen unnd aus der heiligen schrifft und derselben lere gemeß tractirt und disputirt werden. Das auch status Imperii und nit pabst zudiffinirn, unnd die form des colloquii, wie alhie zu Regenspurg bescheen12, angericht und gebraucht werden solle13.
Kursachsen: Were gut, die sachen dahin gericht, was in vorigen colloquiis verglichen, die geistlichen in demselben den unsern zufielen. Befunden aber, das colloquium khein submission noch decision, sonnder allein ein collation sein soll. Ermessen derwegen, bei der form der augspurgischen confession zupleiben, und dieselbig14 [!] anzurichten, wie zu Hagenau und Regenspurg bescheen: Nit das es ein decisio sein, sonnder zuvorn wider an den konig und gemeine stennde des Reichs gebracht15, unnd was dieselben mit rath irer theologen fur nutz beschliessen, das solt im Reich gehalten werden und dabei pleiben16. Und babst nit darzu gezogen werden, wie anno 41 auch bescheen, aldo status Imperii de conciliatis et non conciliatis et non papa decisionem gehabt17. Und das also libere im colloquio et non decisive tractirt wurde. Item status Imperii beschluß zumachen und zudiffinirn und zudecidirn haben. /170/ Dann das verglichene Šsachen mit den unverglichenen aufgeschoben, were bescheen, das babst darzu gezogen etc.18
Weitere Umfrage und Beschluss: Alle schließen sich Kurpfalz19 und Kursachsen an.
Schlussvermerk: Die Württemberger Gesandten übergeben zum Kolloquium das Gutachten des Hg. 20 Vereinbarung, dass [der kursächsische Deputierte] L. Lindemann die Eingabe an den Kg. zur Freistellung konzipieren soll.