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Abkürzungen und Siglen. Transkriptionsregeln
E) Protokoll des Religionsausschusses
F) Protokoll des Ausschusses zur Prüfung des Reichsabschieds
G) Protokoll für die Versammlungen der CA-Stände
H) Protokoll für die Versammlungen der katholischen und geistlichen Stände
J) Resolutionen, Eingaben, Gutachten
« ŠNr. 385 1557 März 3, Mittwoch »
Textvorlage: Kurpfalz C, fol. 201’–204.
Keine Übergabe der von Kurpfalz befürworteten Erwiderung zur Freistellung mit Verweigerung der Türkenhilfe, sondern Protest gegen den Geistlichen Vorbehalt. Sicherstellung der internen Einheit auf dem Religionskolloquium mittels einer vorausgehenden Zusammenkunft der teilnehmenden Theologen und Auditoren in Worms sowie durch ein Publikationsverbot von Streitschriften zu internen Lehrdifferenzen bis zum Abschluss des Kolloquiums.
/201’/ (Vormittag) Versammlung der CA-Stände (Kurpfalz, Kursachsen, Kurbrandenburg, Sachsen, Brandenburg-Küstrin, Brandenburg-Ansbach, Württemberg, Hessen, Pommern, Wetterauer Gff., Städte Straßburg und Regensburg).
Kurpfalz proponiert: Man hat im Anschluss an die Antwort des Kgs. zur Freistellung1 beschlossen, eine Erwiderung zunächst den eigenen Obrigkeiten zur Prüfung und Verbesserung zu schicken2 . Sie sind nunmehr gemäß Weisung des Kf. beauftragt, die Erwiderung, die sie mit wenigen Korrekturen zurückerhalten haben, vor den CA-Ständen zu verlesen und dann dem Kg. zu übergeben. Befürworten deshalb, dass solichs sine protestatione jetzo woll zuubergeben sein solt3. [Verlesung der Erwiderung in der von Kf. Ottheinrich korrigierten Form4.]
Umfrage. Kursachsen: Wiewoll sie sich hievor in den ordinari rethen vernemen lassen, das kein punct one den andern solt geschlossen werden, so achten doch ir gnedigster herr dasselbig nuhnmehr uber die zwait der kgl. Mt. resolution in der freistellung5 nit rathsam, dan ir kfl. Gn. den religion friden nit zerrutten noch disputirlich machen will, dieweil /202/ wissentlich, konig von seiner meinung nit abstehn noch die geistlichen diesen puncten eingehn, sonder vil lieber den religion frieden zerstossen wurden.
/202’/ Kurbrandenburg: Wie Sachssen durchaus. Dan dieweil die freistellung uber so vilfeltigs ansuchen und ermanen je nit hat mogen heraus gebracht und erledigt werden, achten sie, die herrn haben ir gewissen gnugsamlich damit entledigt.
Sachsen: Dergleichen.
Brandenburg-Küstrin: Dieweil nichts zuerhalten, khonnen sich die herrn dessen vor Gott und der welt bezeugen, das sie in solichen vorbehalt nie bewilligt. Darumb placet, wie Sachssen votirt.
Brandenburg-Ansbach: Dergleichen, dan es schimpfflich fallen wurde, wo man jetzo die turggen hilff one erledigung der freistellung nit willigen wolte und doch letzlich dieselbig gelaist werden mueste7.
Württemberg: Hat bevelch, das die schriefft mit etwas enderung solt ubergeben werden8. Dieweil aber auf die zwait resolution der merer theil auf ein andern weg bedacht, ließ er ime dasselbig auch gefallen.
/203/ Hessen: Wie Sachssen9.
Pommern: Similiter.
Wetterauer Gff., Städte Straßburg und Regensburg: Dergleichen.
ŠKurpfalz resümiert: Haben aus den Voten zur Erwiderung, wie sie der Kf. ihnen zugestellt hat, vernommen, das sie einig, alle notturfft in der protestation einzubringen und die schriefft nit zuubergeben. Und wiewoll sie leiden mogen, man sich mit inen verglichen, soliche schriefft mit ires gnst. herrn correcturn zuuberantworten, dieweil es aber nit zuerhalten, kondten sie sich auch nit absondern. Doch was eins jeden bevelch, dasselbig auch in solicher protestation mit eingezogen wurde10. Was dan irs herrn notturfft unnd gelegenheit der turggenhilff halben erfordert, muesten sie selbst der kgl. Mt. anbringen.
/203’/ Beschlussfassung11 im Hinblick auf das Religionskolloquium:
1) Noch vor Beginn des Kolloquiums kommen die Kolloquenten, Adjunkten und Auditoren der CA am 1. 8. 1557 in Worms zusammen, um sich ires mißverstandts miteinannder [zu] vergleichen etc. auf die augspurgische confession. 2) Denen mogen die anndern theologi12, so nicht zu dem colloquio deputirt, ire mengl und gebrechen furzutragen bevelhen. 3) Das auch mitlerweil vor außgang des colloquii unsere theologen, sonderlich Philippus Melanchthon und andere, so gegeneinander in einem mißverstandt gestanden und noch stehn, verner wider einander nichts schreiben oder in truck außgehn lassen. 4) So dan die theoŠlogi, zu dem colloquio verordnet, diesen mißverstandt allerding nit verrichten oder hinlegen, so hette man alsdan von einem sinodo provintiali oder andern fueglichen wegen zureden, das soliche theologen durch ein submission inditio ecclesiae letzlich sich muesten vertragen und entschaiden lassen. /204/ 5) Eines einhelligen mandats gegen die secten alhie zuvergleichen und unsere herrschafften desselben zuberichten. 6) Das alle diese articul in einen schriefftlichen abschiedt gebracht werden sollen13.
Eine etwaige persönliche Zusammenkunft der Kff. und Ff. der CA zusammen mit Theologen und politischen Räten liegt in deren Ermessen. Doch wird bedacht, da auf dem Kolloquium ausschließlich Glaubensartikel vorgelegt werden, darinnen dan unser theologi unsers wissens einig und keinen mißverstanndt unnder einander haben, das es noch zur zeit gnugsam, wo dieselbigen zusamen khomen. Wolten aber die stenndt, so ire theologos im colloquio nit haben, zu solicher zusamenkunfft theologi schicken, das solt inen bevor unnd frei stehn.
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« ŠNr. 385 1557 März 3, Mittwoch »
Textvorlage: Kurpfalz C, fol. 201’–204.
Keine Übergabe der von Kurpfalz befürworteten Erwiderung zur Freistellung mit Verweigerung der Türkenhilfe, sondern Protest gegen den Geistlichen Vorbehalt. Sicherstellung der internen Einheit auf dem Religionskolloquium mittels einer vorausgehenden Zusammenkunft der teilnehmenden Theologen und Auditoren in Worms sowie durch ein Publikationsverbot von Streitschriften zu internen Lehrdifferenzen bis zum Abschluss des Kolloquiums.
/201’/ (Vormittag) Versammlung der CA-Stände (Kurpfalz, Kursachsen, Kurbrandenburg, Sachsen, Brandenburg-Küstrin, Brandenburg-Ansbach, Württemberg, Hessen, Pommern, Wetterauer Gff., Städte Straßburg und Regensburg).
Kurpfalz proponiert: Man hat im Anschluss an die Antwort des Kgs. zur Freistellung1 beschlossen, eine Erwiderung zunächst den eigenen Obrigkeiten zur Prüfung und Verbesserung zu schicken2 . Sie sind nunmehr gemäß Weisung des Kf. beauftragt, die Erwiderung, die sie mit wenigen Korrekturen zurückerhalten haben, vor den CA-Ständen zu verlesen und dann dem Kg. zu übergeben. Befürworten deshalb, dass solichs sine protestatione jetzo woll zuubergeben sein solt3. [Verlesung der Erwiderung in der von Kf. Ottheinrich korrigierten Form4.]
Umfrage. Kursachsen: Wiewoll sie sich hievor in den ordinari rethen vernemen lassen, das kein punct one den andern solt geschlossen werden, so achten doch ir gnedigster herr dasselbig nuhnmehr uber die zwait der kgl. Mt. resolution in der freistellung5 nit rathsam, dan ir kfl. Gn. den religion friden nit zerrutten noch disputirlich machen will, dieweil /202/ wissentlich, konig von seiner meinung nit abstehn noch die geistlichen diesen puncten eingehn, sonder vil lieber den religion frieden zerstossen wurden.
/202’/ Kurbrandenburg: Wie Sachssen durchaus. Dan dieweil die freistellung uber so vilfeltigs ansuchen und ermanen je nit hat mogen heraus gebracht und erledigt werden, achten sie, die herrn haben ir gewissen gnugsamlich damit entledigt.
Sachsen: Dergleichen.
Brandenburg-Küstrin: Dieweil nichts zuerhalten, khonnen sich die herrn dessen vor Gott und der welt bezeugen, das sie in solichen vorbehalt nie bewilligt. Darumb placet, wie Sachssen votirt.
Brandenburg-Ansbach: Dergleichen, dan es schimpfflich fallen wurde, wo man jetzo die turggen hilff one erledigung der freistellung nit willigen wolte und doch letzlich dieselbig gelaist werden mueste7.
Württemberg: Hat bevelch, das die schriefft mit etwas enderung solt ubergeben werden8. Dieweil aber auf die zwait resolution der merer theil auf ein andern weg bedacht, ließ er ime dasselbig auch gefallen.
/203/ Hessen: Wie Sachssen9.
Pommern: Similiter.
Wetterauer Gff., Städte Straßburg und Regensburg: Dergleichen.
ŠKurpfalz resümiert: Haben aus den Voten zur Erwiderung, wie sie der Kf. ihnen zugestellt hat, vernommen, das sie einig, alle notturfft in der protestation einzubringen und die schriefft nit zuubergeben. Und wiewoll sie leiden mogen, man sich mit inen verglichen, soliche schriefft mit ires gnst. herrn correcturn zuuberantworten, dieweil es aber nit zuerhalten, kondten sie sich auch nit absondern. Doch was eins jeden bevelch, dasselbig auch in solicher protestation mit eingezogen wurde10. Was dan irs herrn notturfft unnd gelegenheit der turggenhilff halben erfordert, muesten sie selbst der kgl. Mt. anbringen.
/203’/ Beschlussfassung11 im Hinblick auf das Religionskolloquium:
1) Noch vor Beginn des Kolloquiums kommen die Kolloquenten, Adjunkten und Auditoren der CA am 1. 8. 1557 in Worms zusammen, um sich ires mißverstandts miteinannder [zu] vergleichen etc. auf die augspurgische confession. 2) Denen mogen die anndern theologi12, so nicht zu dem colloquio deputirt, ire mengl und gebrechen furzutragen bevelhen. 3) Das auch mitlerweil vor außgang des colloquii unsere theologen, sonderlich Philippus Melanchthon und andere, so gegeneinander in einem mißverstandt gestanden und noch stehn, verner wider einander nichts schreiben oder in truck außgehn lassen. 4) So dan die theoŠlogi, zu dem colloquio verordnet, diesen mißverstandt allerding nit verrichten oder hinlegen, so hette man alsdan von einem sinodo provintiali oder andern fueglichen wegen zureden, das soliche theologen durch ein submission inditio ecclesiae letzlich sich muesten vertragen und entschaiden lassen. /204/ 5) Eines einhelligen mandats gegen die secten alhie zuvergleichen und unsere herrschafften desselben zuberichten. 6) Das alle diese articul in einen schriefftlichen abschiedt gebracht werden sollen13.
Eine etwaige persönliche Zusammenkunft der Kff. und Ff. der CA zusammen mit Theologen und politischen Räten liegt in deren Ermessen. Doch wird bedacht, da auf dem Kolloquium ausschließlich Glaubensartikel vorgelegt werden, darinnen dan unser theologi unsers wissens einig und keinen mißverstanndt unnder einander haben, das es noch zur zeit gnugsam, wo dieselbigen zusamen khomen. Wolten aber die stenndt, so ire theologos im colloquio nit haben, zu solicher zusamenkunfft theologi schicken, das solt inen bevor unnd frei stehn.