Schnittstellen | Quellen | Formalia |
---|---|---|
BEACON METS XSLT eXist-DB |
jQuery-Layout Nominatim OpenLayers GND |
Impressum Datenschutzerklärung Kontakt |
Abkürzungen und Siglen. Transkriptionsregeln
E) Protokoll des Religionsausschusses
F) Protokoll des Ausschusses zur Prüfung des Reichsabschieds
G) Protokoll für die Versammlungen der CA-Stände
H) Protokoll für die Versammlungen der katholischen und geistlichen Stände
J) Resolutionen, Eingaben, Gutachten
« Nr. 419 1557 März 11, Donnerstag »
Textvorlage: Kurmainz A, fol. 218’–221’.
1. HA (Religionsvergleich): Veränderte personelle Besetzung des Religionskolloquiums seitens der katholischen Stände. Sicherstellung der Teilnahme durch schriftliche Aufforderungen des Kgs. und der katholischen Stände an die abordnenden Herrschaften. Finanzierung der Teilnahme nicht durch eine Steuer gemäß dem Reichsanschlag, sondern Vorfinanzierung durch die abordnenden Stände. Klärung der Kostenerstattung auf dem künftigen RT.
/218’/ (Vormittaga ) /218’ f./ Versammlung der katholischen Reichsstände (nur Gesandte).
/219/ Beratung der Septuplik des Kgs. zum 1. HA (Religionsvergleich)1 : Kg. beruft den Bf. von Speyer zu seinem Stellvertreter als Präsident des Kolloquiums. Da die katholischen Stände den Bf. zuvor als Assessor benannt haben2 , wird beschlossen, das der kgl. Mt. in deme vorhaben zu wilfaren. Deshalb wird anstelle des Bf. von Speyer der Ebf. von Salzburg als Assessor nominiert. Da Letzterer zuvor einen Auditor stellen sollte, wird dies jetzt dem Bf. von Passau aufgetragen.
Um die rechtzeitige Abordnung der Kolloquenten und Adjunkten zum Kolloquium zu gewährleisten, wird die Bitte an den Kg. beschlossen, ire Mt. wolten /219’/ die colloquenten, so dero mit dienerschafft verwandt, dohin bewegen, das sie gewißlichen zu Wormbs zu bestimpter zeit erscheinen wolten, und das ire Mt. den andern theologen propter maiorem auctoritatem schreiben wolten, sich zu diessem werck geprauchen zu lassen.
Daneben möge der Kg. auch Kg. Philipp II. von Spanien und andere Reichsstände, deren Obrigkeit katholische Kolloquiumsteilnehmer angehören, schriftlich bitten, diese nachdrücklich zum Erscheinen beim Religionsgespräch anzuhalten. Entsprechende Schreiben sollen auch die katholischen Reichsstände auf dem RT ausgehen lassen3.
ŠFinanzierung der Teilnahme. Da man zu einer Steuer gemäß dem Reichsanschlag keine Einigung erreicht, wird die weitere Beratung den Gesandten der geistlichen Kff. sowie von Salzburg, Straßburg, Bayern und Jülich aufgetragen4.
/220/ (Nachmittag) Ausschuss der katholischen Reichsstände in der Salzburger Herberge (Gesandte: Kurtrier, Kurköln, Kurmainz, Salzburg, Straßburg, Bayern, Jülich).
Bestätigung der Beschlüsse vom Vormittag: Salzburg rückt für Speyer als Assessor nach, Passau verordnet anstelle Salzburgs einen Auditor. Mahnschreiben des Kgs. wegen der pünktlichen Abordnung der Teilnehmer. Falls jemand die Teilnahme verweigert, möge Kg. an dessen Stelle einen der nominierten Ersatzmänner berufen.
Was aber die underhaltung anlangt: /220’/ Nachdem sie die sachen hinunwider [!] bewogen, ist befunden, das der weg einer gemeinen anlag auf des Reichs anschlege, so hievor in der beratschlagung fürgangen5, schwerlich ins werck zupringen von wegen vielerhandt unrichtigkaiten der moderierten und der alten anschleg fur eins; am andern, das solche anschleg schwerlich einzupringen und die fiscalische proceß darzu nit so hoch dienstlich sein mochten; pro tertio, das viel unrichtigkaiten erfolgen wurden der personen zerung halben, so ungleichmessig fallen mochten; 4) wurde man eins sondern pfennigßmeister hierzu bedurfftig sein; 5) das man zu allen theilen mit befelch auf disse anschlege nit versehen; am funfften [!] wurde es den stenden, so zu assessoren erkiest, auch den jenigen, so auditores geben sollen, beschwerlich sein, disse burden zu tragen und dan auch dabeneben anschlege zulaisten. Und da man es erwegen wil, wurde inen meher aufgehen in tragung /221/ berurter burden und dan der anschleg leistung alß da sie sonst ire burde der assessoren und underhaltung der auditoren trugen und dabeneben etwo nach gelegenhait die hinder inen gesessene personen sambt andern underhielten.
Demnach dan durch die verordneten bedacht, dweil sie vernommen, das der ander theil, der augspurgischen confession verwandt, mit underhaltung der personen alsolichen proceß furgenommen, das ein yeder diejenige underhalten soll, under welchen sie gesessen6, solcher weg auch hievor gepraucht zu Wormbs, das, wer personen geschickt, das derselbig die seinigen underhalten mussen7, so solte auf disser seiten auch es also gehalten werden, das die kgl. Mt. ire mit dienerschafft angewandte und sonst menniglichen der catholischen religion die jenige, so hindter ime gesessen, aufpringen und auf dem colloquio underhalten solte, gemeinem wesen zuguten. /221’/ Wofer aber einer oder meher stende sich beschweren wurden, hoher dan die andere in irem uncosten beschwerdt zusein, die solten solchs auff kunfftigen Reichs tag anpringen, und darunther die pilligkait furgenomen werden. Und dweil durch dissen weg thails der Šcatholischen stende beschwerdt, die andere aber leher außgehen, aber vonnoten, hernachmals den personen des colloquii von wegen irer muhe ergetzlicheit zethun, so solten die jenige, so yetztmals so hochlich beschwerdt, darunther bedacht werden und die yetzt gefreiten sich anzugreiffen schuldig sein.
Vereinbarung, diese Beschlüsse zum Kolloquium in einem Nebenabschied8 zu bekräftigen.
Faksimiles der Druckfassung der Edition.
Anmerkungen
Faksimiles der Druckseiten: Durch Verschieben der Spaltenteiler wird das Faksimile vergrößert. Durch einen Klick öffnet sich die seitenweise Blätterfunktion.
Verweise auf Dokumente der Edition sowie weitere Ressourcen im Web.
Registereinträge, die auf die Seite(n) dieses Dokuments verweisen.
Erneute Fassung des Dokuments zum parallelen Lesen.
« Nr. 419 1557 März 11, Donnerstag »
Textvorlage: Kurmainz A, fol. 218’–221’.
1. HA (Religionsvergleich): Veränderte personelle Besetzung des Religionskolloquiums seitens der katholischen Stände. Sicherstellung der Teilnahme durch schriftliche Aufforderungen des Kgs. und der katholischen Stände an die abordnenden Herrschaften. Finanzierung der Teilnahme nicht durch eine Steuer gemäß dem Reichsanschlag, sondern Vorfinanzierung durch die abordnenden Stände. Klärung der Kostenerstattung auf dem künftigen RT.
/218’/ (Vormittaga ) /218’ f./ Versammlung der katholischen Reichsstände (nur Gesandte).
/219/ Beratung der Septuplik des Kgs. zum 1. HA (Religionsvergleich)1 : Kg. beruft den Bf. von Speyer zu seinem Stellvertreter als Präsident des Kolloquiums. Da die katholischen Stände den Bf. zuvor als Assessor benannt haben2 , wird beschlossen, das der kgl. Mt. in deme vorhaben zu wilfaren. Deshalb wird anstelle des Bf. von Speyer der Ebf. von Salzburg als Assessor nominiert. Da Letzterer zuvor einen Auditor stellen sollte, wird dies jetzt dem Bf. von Passau aufgetragen.
Um die rechtzeitige Abordnung der Kolloquenten und Adjunkten zum Kolloquium zu gewährleisten, wird die Bitte an den Kg. beschlossen, ire Mt. wolten /219’/ die colloquenten, so dero mit dienerschafft verwandt, dohin bewegen, das sie gewißlichen zu Wormbs zu bestimpter zeit erscheinen wolten, und das ire Mt. den andern theologen propter maiorem auctoritatem schreiben wolten, sich zu diessem werck geprauchen zu lassen.
Daneben möge der Kg. auch Kg. Philipp II. von Spanien und andere Reichsstände, deren Obrigkeit katholische Kolloquiumsteilnehmer angehören, schriftlich bitten, diese nachdrücklich zum Erscheinen beim Religionsgespräch anzuhalten. Entsprechende Schreiben sollen auch die katholischen Reichsstände auf dem RT ausgehen lassen3.
ŠFinanzierung der Teilnahme. Da man zu einer Steuer gemäß dem Reichsanschlag keine Einigung erreicht, wird die weitere Beratung den Gesandten der geistlichen Kff. sowie von Salzburg, Straßburg, Bayern und Jülich aufgetragen4.
/220/ (Nachmittag) Ausschuss der katholischen Reichsstände in der Salzburger Herberge (Gesandte: Kurtrier, Kurköln, Kurmainz, Salzburg, Straßburg, Bayern, Jülich).
Bestätigung der Beschlüsse vom Vormittag: Salzburg rückt für Speyer als Assessor nach, Passau verordnet anstelle Salzburgs einen Auditor. Mahnschreiben des Kgs. wegen der pünktlichen Abordnung der Teilnehmer. Falls jemand die Teilnahme verweigert, möge Kg. an dessen Stelle einen der nominierten Ersatzmänner berufen.
Was aber die underhaltung anlangt: /220’/ Nachdem sie die sachen hinunwider [!] bewogen, ist befunden, das der weg einer gemeinen anlag auf des Reichs anschlege, so hievor in der beratschlagung fürgangen5, schwerlich ins werck zupringen von wegen vielerhandt unrichtigkaiten der moderierten und der alten anschleg fur eins; am andern, das solche anschleg schwerlich einzupringen und die fiscalische proceß darzu nit so hoch dienstlich sein mochten; pro tertio, das viel unrichtigkaiten erfolgen wurden der personen zerung halben, so ungleichmessig fallen mochten; 4) wurde man eins sondern pfennigßmeister hierzu bedurfftig sein; 5) das man zu allen theilen mit befelch auf disse anschlege nit versehen; am funfften [!] wurde es den stenden, so zu assessoren erkiest, auch den jenigen, so auditores geben sollen, beschwerlich sein, disse burden zu tragen und dan auch dabeneben anschlege zulaisten. Und da man es erwegen wil, wurde inen meher aufgehen in tragung /221/ berurter burden und dan der anschleg leistung alß da sie sonst ire burde der assessoren und underhaltung der auditoren trugen und dabeneben etwo nach gelegenhait die hinder inen gesessene personen sambt andern underhielten.
Demnach dan durch die verordneten bedacht, dweil sie vernommen, das der ander theil, der augspurgischen confession verwandt, mit underhaltung der personen alsolichen proceß furgenommen, das ein yeder diejenige underhalten soll, under welchen sie gesessen6, solcher weg auch hievor gepraucht zu Wormbs, das, wer personen geschickt, das derselbig die seinigen underhalten mussen7, so solte auf disser seiten auch es also gehalten werden, das die kgl. Mt. ire mit dienerschafft angewandte und sonst menniglichen der catholischen religion die jenige, so hindter ime gesessen, aufpringen und auf dem colloquio underhalten solte, gemeinem wesen zuguten. /221’/ Wofer aber einer oder meher stende sich beschweren wurden, hoher dan die andere in irem uncosten beschwerdt zusein, die solten solchs auff kunfftigen Reichs tag anpringen, und darunther die pilligkait furgenomen werden. Und dweil durch dissen weg thails der Šcatholischen stende beschwerdt, die andere aber leher außgehen, aber vonnoten, hernachmals den personen des colloquii von wegen irer muhe ergetzlicheit zethun, so solten die jenige, so yetztmals so hochlich beschwerdt, darunther bedacht werden und die yetzt gefreiten sich anzugreiffen schuldig sein.
Vereinbarung, diese Beschlüsse zum Kolloquium in einem Nebenabschied8 zu bekräftigen.