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Abkürzungen und Siglen. Transkriptionsregeln
E) Protokoll des Religionsausschusses
F) Protokoll des Ausschusses zur Prüfung des Reichsabschieds
G) Protokoll für die Versammlungen der CA-Stände
H) Protokoll für die Versammlungen der katholischen und geistlichen Stände
J) Resolutionen, Eingaben, Gutachten
« Nr. 443 Fünfte Resolution des Königs zum 2. HA (Türkenhilfe) »
Annahme der Bewilligung von acht doppelten Römermonaten. Vollmacht für die Pfennigmeister zur Aufnahme vorzeitiger Gelddarlehen. Aufforderung an KR, die Festschreibung künftiger Beratungen einer beharrlichen Hilfe im RAb zu billigen. Beantwortung der niederösterreichischen, böhmischen und ungarischen Gesandten. Beratung der weiteren HAA und baldiger Abschluss des RT.
ŠDen Reichsständen übergeben1 und von diesen kopiert am 27. 2. 1557.
HStA München, KÄA 3177, fol. 240–242’ (Kop. Überschr.: Der röm. kgl. Mt. resolution auf der stennde funfftes bedenckhen, der thurckhenhilff halben. Aufschr.: Lectum Ratisponae, 27. Februarii 1557.) = Textvorlage. StA Stade, Rep. 322 Nr. 5, fol. 41–42’ (Konz. Hd. Kirchschlager. Dorsv.: Römischer kgl. Mt. resolution [danach gestrichen: unnd schluß schrifft] auf der stännde funfftes bedenngkhen, der türggen hilff halben. Praesentiert den 27. Februarii anno 57.) = B. HStA Düsseldorf, JB II 2295, fol. 215–216’ (Kop.) = C. HStA Stuttgart, A 262 Bü. 50, fol. 503–505’ (Kop.). HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 342–345’ (Kop.). GStA PK Berlin, I. HA Rep. 10 Nr. Y Fasz. A, fol. 66–67’ (Kop.).
/241 f./ Kg. hat aus dem fünften Bedenken der Reichsstände zur Türkenhilfe (2. HA)3 vernommen, dass die Gesandten der Kff., die sich bisher mangels Weisung den anderen kfl. Deputierten und den übrigen Reichsständen nicht angeschlossen haben, nunmehr mit dem merern ebenfalls acht doppelte Römermonate bewilligen. Kg. nimmt dies ebenso mit Dank an wie die Übereinkunft, dass die Pfennigmeister vor dem ersten Zahltermin Darlehen auf die Reichssteuer unter den von den Reichsständen genannten Bedingungen aufnehmen dürfen. /241’/ Unnd achten nochmalena, das zu desto ordenlicherer erhaltung des kriegs wesens ain sondere notturfft seie, ermelten zal- oder pfeningmaistern hierinnb bevelch unnd gewalt zugeben. Ire kgl. Mt. sein auch gnedigclich zufriden, das diser anticipation halber nichts in den Reichs abschid gestellt, sonnder allein solches der pfeningmaister gegebnen instruction4 eingeleibt werde.
Da bezüglich der Klausel im RAb wegen der künftigen Beratung einer beharrlichen Hilfe zwischen Kg. und FR Einvernehmen besteht, so wollen sich ire kgl. Mt. gnedigclich versehen, der churfursten rethe werden sich von iren herrn hierinn auch nunmher bescheids und bevelchs erholet haben und inen solche inserierung inn disen gegenwurtigen reichstags abschids vorbegerter massen nit zugegen sein lassen.
Von wegen der stende, so inn irer Mt. erblanden begutet /242/ sein, angezognen doppel anlag lassen es ir kgl. Mt. bey vorigen iren resolutionen und gegebnen antwurten gnedigclich beleiben; des gnedigen versehens, sy werden daran derc pillichait nach guetwillig ersettiget unnd benuegetd sein.
/242 f./ Da die Beratungen zur Türkenhilfe damit abgeschlossen sind, fordert Kg. die Stände auf, die Kriegsräte und Pfennigmeister zu benennen und die Instruktionen für die Kriegsämter zu erstellen, damit er mit deren Rat den Kriegszug vorbereiten und Šdie Musterungen einleiten kann. e– Daneben sind die Gesandten aus Ungarn, Böhmen und den niederösterreichischen Landen5 zu beantworten –e und die übrigen HAA der Proposition zu beraten, um den RT zum Abschluss zu bringen, da /242’/ irer kgl. Mt. nit wol möglich ist, one hohen nachteil unnd schaden ir und irer land und leuth, auch gemeiner christenhait und furnemblichf des Hl. Reichs teutscher nation sich lenger alhie zusaumen oder aufzehalten, sonder die grosse, unvermeidliche nott erhaischt, das ir Mt. nach gelegenhait gegenwurtiger zeit g–und vorsteender vheinds gefarlichait–g nunmals sich gegen dem vheindt gefasst mache unnd inn die gegenwhör schickhe. Daran werden sy, die stende, gemeine wolfart vermitlt gottlicher gnaden hochlich befurdern und irer Mt. sonderh annemigs wolgefallen beweisen. Welches ir kgl. Mt. gegen inen inn aller freuntschafft unnd gnaden erkennen und bedenckhen wellen.
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« Nr. 443 Fünfte Resolution des Königs zum 2. HA (Türkenhilfe) »
Annahme der Bewilligung von acht doppelten Römermonaten. Vollmacht für die Pfennigmeister zur Aufnahme vorzeitiger Gelddarlehen. Aufforderung an KR, die Festschreibung künftiger Beratungen einer beharrlichen Hilfe im RAb zu billigen. Beantwortung der niederösterreichischen, böhmischen und ungarischen Gesandten. Beratung der weiteren HAA und baldiger Abschluss des RT.
ŠDen Reichsständen übergeben1 und von diesen kopiert am 27. 2. 1557.
HStA München, KÄA 3177, fol. 240–242’ (Kop. Überschr.: Der röm. kgl. Mt. resolution auf der stennde funfftes bedenckhen, der thurckhenhilff halben. Aufschr.: Lectum Ratisponae, 27. Februarii 1557.) = Textvorlage. StA Stade, Rep. 322 Nr. 5, fol. 41–42’ (Konz. Hd. Kirchschlager. Dorsv.: Römischer kgl. Mt. resolution [danach gestrichen: unnd schluß schrifft] auf der stännde funfftes bedenngkhen, der türggen hilff halben. Praesentiert den 27. Februarii anno 57.) = B. HStA Düsseldorf, JB II 2295, fol. 215–216’ (Kop.) = C. HStA Stuttgart, A 262 Bü. 50, fol. 503–505’ (Kop.). HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 342–345’ (Kop.). GStA PK Berlin, I. HA Rep. 10 Nr. Y Fasz. A, fol. 66–67’ (Kop.).
/241 f./ Kg. hat aus dem fünften Bedenken der Reichsstände zur Türkenhilfe (2. HA)3 vernommen, dass die Gesandten der Kff., die sich bisher mangels Weisung den anderen kfl. Deputierten und den übrigen Reichsständen nicht angeschlossen haben, nunmehr mit dem merern ebenfalls acht doppelte Römermonate bewilligen. Kg. nimmt dies ebenso mit Dank an wie die Übereinkunft, dass die Pfennigmeister vor dem ersten Zahltermin Darlehen auf die Reichssteuer unter den von den Reichsständen genannten Bedingungen aufnehmen dürfen. /241’/ Unnd achten nochmalena, das zu desto ordenlicherer erhaltung des kriegs wesens ain sondere notturfft seie, ermelten zal- oder pfeningmaistern hierinnb bevelch unnd gewalt zugeben. Ire kgl. Mt. sein auch gnedigclich zufriden, das diser anticipation halber nichts in den Reichs abschid gestellt, sonnder allein solches der pfeningmaister gegebnen instruction4 eingeleibt werde.
Da bezüglich der Klausel im RAb wegen der künftigen Beratung einer beharrlichen Hilfe zwischen Kg. und FR Einvernehmen besteht, so wollen sich ire kgl. Mt. gnedigclich versehen, der churfursten rethe werden sich von iren herrn hierinn auch nunmher bescheids und bevelchs erholet haben und inen solche inserierung inn disen gegenwurtigen reichstags abschids vorbegerter massen nit zugegen sein lassen.
Von wegen der stende, so inn irer Mt. erblanden begutet /242/ sein, angezognen doppel anlag lassen es ir kgl. Mt. bey vorigen iren resolutionen und gegebnen antwurten gnedigclich beleiben; des gnedigen versehens, sy werden daran derc pillichait nach guetwillig ersettiget unnd benuegetd sein.
/242 f./ Da die Beratungen zur Türkenhilfe damit abgeschlossen sind, fordert Kg. die Stände auf, die Kriegsräte und Pfennigmeister zu benennen und die Instruktionen für die Kriegsämter zu erstellen, damit er mit deren Rat den Kriegszug vorbereiten und Šdie Musterungen einleiten kann. e– Daneben sind die Gesandten aus Ungarn, Böhmen und den niederösterreichischen Landen5 zu beantworten –e und die übrigen HAA der Proposition zu beraten, um den RT zum Abschluss zu bringen, da /242’/ irer kgl. Mt. nit wol möglich ist, one hohen nachteil unnd schaden ir und irer land und leuth, auch gemeiner christenhait und furnemblichf des Hl. Reichs teutscher nation sich lenger alhie zusaumen oder aufzehalten, sonder die grosse, unvermeidliche nott erhaischt, das ir Mt. nach gelegenhait gegenwurtiger zeit g–und vorsteender vheinds gefarlichait–g nunmals sich gegen dem vheindt gefasst mache unnd inn die gegenwhör schickhe. Daran werden sy, die stende, gemeine wolfart vermitlt gottlicher gnaden hochlich befurdern und irer Mt. sonderh annemigs wolgefallen beweisen. Welches ir kgl. Mt. gegen inen inn aller freuntschafft unnd gnaden erkennen und bedenckhen wellen.