Schnittstellen | Quellen | Formalia |
---|---|---|
BEACON METS XSLT eXist-DB |
jQuery-Layout Nominatim OpenLayers GND |
Impressum Datenschutzerklärung Kontakt |
Abkürzungen und Siglen. Transkriptionsregeln
E) Protokoll des Religionsausschusses
F) Protokoll des Ausschusses zur Prüfung des Reichsabschieds
G) Protokoll für die Versammlungen der CA-Stände
H) Protokoll für die Versammlungen der katholischen und geistlichen Stände
J) Resolutionen, Eingaben, Gutachten
« Nr. 445 Sechste Resolution und Schlussschrift des Königs zum 2. HA (Türkenhilfe) »
Aufforderung an die Minderheit im KR zum Anschluss an alle übrigen Reichsstände in der Bewilligung von acht doppelten Römermonaten unter Berufung auf das Mehrheitsprinzip. Beharren auf der Festschreibung künftiger Beratungen einer beharrlichen Hilfe durch eine Klausel im RAb. Doppelbesteuerung von Reichsständen. Benennung und Instruierung der Kriegsämter. Beratung der weiteren HAA und Abschluss des RT.
Den Reichsständen übergeben1 und von diesen kopiert am 5. 3. 1557.
HStA München, KÄA 3177, fol. 248–250’ (Kop. Überschr.: Der röm. kgl. Mt. resolution auf der stende sechst bedenckhen, der thurckhenhilf halben. Aufschr.: Lectum Ratisponae, 5. Marcii 1557.) = Textvorlage. StA Stade, Rep. 322 Nr. 5, fol. 37 f., 40 f. (Konz. Hd. Kirchschlager. Dorsv.: Presentirt den 4. [!] Februarii. ŠTürggenschrifft.) = B. HStA Düsseldorf, JB II 2295, fol. 219–220’ (Kop. Aufschr.: Lectum Ratisponae, 5. Martii 1557. Dorsv.: Der röm. kgl. Mt. 6. resolution in puncto der turckenhulff.) = [C]. HStA Stuttgart, A 262 Bü. 50, fol. 569–571’ (Kop.). HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 372–375’ (Kop.). GStA PK Berlin, I. HA Rep. 10 Nr. Y Fasz. A, fol. 74–76’ (Kop.).
/249/ Kg. hat aus dem weiteren Bedenken der Reichsstände zur Türkenhilfe (2. HA)3 vernommen, dass hinsichtlich der Steuersumme trotz der Bewilligung der acht doppelten Römermonate durch die Mehrheit des KR und alle übrigen Reichsstände die andern, so under dem mererm des churfursten raths nit begriffenn, sich nachmalen voriger von iren herrschafften habender bevelch gleichmessig zuerzaigen gedenckhen4. Nun stellen ir röm. kgl. Mt. in kainen zweifel, sy, die vom wenigern thail des churfursten raths, wissen sich zuerinnern, wie es inn disem fall des mererm halben inn den Reichs rethen bey dem Hl. Reich hievor herkommen und gebreuchig gewesen5. a–Und dieweil es noch billich also sein und gehalten werden solle, so–a wollen sich ir röm. kgl. Mt. gnedigclich und entlich versehen, sy werden die sachen bey dem merern auch beleiben lassen und sich davon abzusondern oder ainiche ungleicheit /249’/ zumachen verrer nit begern, sonder die acht monatlich bewilligt hilff des gedoppelten romzugs one vernere difficultet irer geburnuß nach zuraichen und zulaisten unbeschwert sein.
Beharrliche Hilfe: Kg. besteht darauf, dass entsprechend dem Beschluss des FR die Klausel wegen der künftigen Beratung in den RAb aufgenommen wird. Er bittet deshalb die Gesandten der Kff., sie wollen sich in dem mit den stenden des fursten raths auch one vernere verwaigerung vergleichen und inen solche inserierung gefallen lassen. Das wirdet den sachen furderlich sein und niemands zu ainicher beschwerung gelangen, b–angesehen das es menigclich unverbuntlich ist–b.
/249’ f./ Doppelt besteuerte Reichsstände: Kg. belässt es bei den vorherigen Resolutionen. /250/ Unnd halten gantz unnoth sein, das derselben halben in jetzigem Reichs abschid ainige meldung beschehe, c–inn sonderer betrachtung dern gegrundten, billichen ursachen, so ir kgl. Mt. mer dann ainmal auf etlichen hievor gehaltenen Reichs tägen anzaigen lassen und kunfftigclich, wo es die notturfft ervordert, mer und stattlicher darzuthun gnedigclich urbittig sein–c.
Š Kg. erwartet die baldige Benennung und Instruierung der Kriegsräte und Pfennigmeister. Da FR dazu bereit ist, so ist widerumb irer kgl. Mt. gnedigs vermanen und ersuchen, das die churfursten rethed von irer herrschafften wegen sich hierinn auch zum aller ehisten entschliessen und an bestimmung der kriegs reth und zalmaister ires thails kainen saumsall /250’/ erscheinen lassen, damit dieselben irer kgl. Mt. der hohen notturfft nach alsbald zugeordnet und ir Mt. mit irem rath das kriegs wesen zum furderlichistene anordnen und in das werckh richten mögen; dergleichen, das auch gemeine stend laut ires erbiettensf zu beratschlagung der noch ubrigen proponirten wenigen puncten one verzug greiffen g–und sich also furdern–g, auf das diser Reichs tag nunmals zu entlichem unverlengtenh beschluß gelangen möge, angesehen das irer kgl. Mt. nit wol möglich sein würdet, sich uber die nechst angeendt wochen alhie lenger aufzuhalten, sonder sich i–der unvermeidlichen notturfft nach–i in irer Mt. chron Behem zu dem angesetzten landtag auf sontag Oculi von wegen erlangung stattlicher hilff bey derselben landt stenden persondlich verfuegen miessen6.
Schlussformel.
Faksimiles der Druckfassung der Edition.
Anmerkungen
Anmerkungen
Faksimiles der Druckseiten: Durch Verschieben der Spaltenteiler wird das Faksimile vergrößert. Durch einen Klick öffnet sich die seitenweise Blätterfunktion.
Verweise auf Dokumente der Edition sowie weitere Ressourcen im Web.
Registereinträge, die auf die Seite(n) dieses Dokuments verweisen.
Erneute Fassung des Dokuments zum parallelen Lesen.
« Nr. 445 Sechste Resolution und Schlussschrift des Königs zum 2. HA (Türkenhilfe) »
Aufforderung an die Minderheit im KR zum Anschluss an alle übrigen Reichsstände in der Bewilligung von acht doppelten Römermonaten unter Berufung auf das Mehrheitsprinzip. Beharren auf der Festschreibung künftiger Beratungen einer beharrlichen Hilfe durch eine Klausel im RAb. Doppelbesteuerung von Reichsständen. Benennung und Instruierung der Kriegsämter. Beratung der weiteren HAA und Abschluss des RT.
Den Reichsständen übergeben1 und von diesen kopiert am 5. 3. 1557.
HStA München, KÄA 3177, fol. 248–250’ (Kop. Überschr.: Der röm. kgl. Mt. resolution auf der stende sechst bedenckhen, der thurckhenhilf halben. Aufschr.: Lectum Ratisponae, 5. Marcii 1557.) = Textvorlage. StA Stade, Rep. 322 Nr. 5, fol. 37 f., 40 f. (Konz. Hd. Kirchschlager. Dorsv.: Presentirt den 4. [!] Februarii. ŠTürggenschrifft.) = B. HStA Düsseldorf, JB II 2295, fol. 219–220’ (Kop. Aufschr.: Lectum Ratisponae, 5. Martii 1557. Dorsv.: Der röm. kgl. Mt. 6. resolution in puncto der turckenhulff.) = [C]. HStA Stuttgart, A 262 Bü. 50, fol. 569–571’ (Kop.). HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 372–375’ (Kop.). GStA PK Berlin, I. HA Rep. 10 Nr. Y Fasz. A, fol. 74–76’ (Kop.).
/249/ Kg. hat aus dem weiteren Bedenken der Reichsstände zur Türkenhilfe (2. HA)3 vernommen, dass hinsichtlich der Steuersumme trotz der Bewilligung der acht doppelten Römermonate durch die Mehrheit des KR und alle übrigen Reichsstände die andern, so under dem mererm des churfursten raths nit begriffenn, sich nachmalen voriger von iren herrschafften habender bevelch gleichmessig zuerzaigen gedenckhen4. Nun stellen ir röm. kgl. Mt. in kainen zweifel, sy, die vom wenigern thail des churfursten raths, wissen sich zuerinnern, wie es inn disem fall des mererm halben inn den Reichs rethen bey dem Hl. Reich hievor herkommen und gebreuchig gewesen5. a–Und dieweil es noch billich also sein und gehalten werden solle, so–a wollen sich ir röm. kgl. Mt. gnedigclich und entlich versehen, sy werden die sachen bey dem merern auch beleiben lassen und sich davon abzusondern oder ainiche ungleicheit /249’/ zumachen verrer nit begern, sonder die acht monatlich bewilligt hilff des gedoppelten romzugs one vernere difficultet irer geburnuß nach zuraichen und zulaisten unbeschwert sein.
Beharrliche Hilfe: Kg. besteht darauf, dass entsprechend dem Beschluss des FR die Klausel wegen der künftigen Beratung in den RAb aufgenommen wird. Er bittet deshalb die Gesandten der Kff., sie wollen sich in dem mit den stenden des fursten raths auch one vernere verwaigerung vergleichen und inen solche inserierung gefallen lassen. Das wirdet den sachen furderlich sein und niemands zu ainicher beschwerung gelangen, b–angesehen das es menigclich unverbuntlich ist–b.
/249’ f./ Doppelt besteuerte Reichsstände: Kg. belässt es bei den vorherigen Resolutionen. /250/ Unnd halten gantz unnoth sein, das derselben halben in jetzigem Reichs abschid ainige meldung beschehe, c–inn sonderer betrachtung dern gegrundten, billichen ursachen, so ir kgl. Mt. mer dann ainmal auf etlichen hievor gehaltenen Reichs tägen anzaigen lassen und kunfftigclich, wo es die notturfft ervordert, mer und stattlicher darzuthun gnedigclich urbittig sein–c.
Š Kg. erwartet die baldige Benennung und Instruierung der Kriegsräte und Pfennigmeister. Da FR dazu bereit ist, so ist widerumb irer kgl. Mt. gnedigs vermanen und ersuchen, das die churfursten rethed von irer herrschafften wegen sich hierinn auch zum aller ehisten entschliessen und an bestimmung der kriegs reth und zalmaister ires thails kainen saumsall /250’/ erscheinen lassen, damit dieselben irer kgl. Mt. der hohen notturfft nach alsbald zugeordnet und ir Mt. mit irem rath das kriegs wesen zum furderlichistene anordnen und in das werckh richten mögen; dergleichen, das auch gemeine stend laut ires erbiettensf zu beratschlagung der noch ubrigen proponirten wenigen puncten one verzug greiffen g–und sich also furdern–g, auf das diser Reichs tag nunmals zu entlichem unverlengtenh beschluß gelangen möge, angesehen das irer kgl. Mt. nit wol möglich sein würdet, sich uber die nechst angeendt wochen alhie lenger aufzuhalten, sonder sich i–der unvermeidlichen notturfft nach–i in irer Mt. chron Behem zu dem angesetzten landtag auf sontag Oculi von wegen erlangung stattlicher hilff bey derselben landt stenden persondlich verfuegen miessen6.
Schlussformel.