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Abkürzungen und Siglen. Transkriptionsregeln
E) Protokoll des Religionsausschusses
F) Protokoll des Ausschusses zur Prüfung des Reichsabschieds
G) Protokoll für die Versammlungen der CA-Stände
H) Protokoll für die Versammlungen der katholischen und geistlichen Stände
J) Resolutionen, Eingaben, Gutachten
« Nr. 446 Resolution [Antwort] der Reichsstände zur RKG-Visitation – Reichsjustiz [4. HA] »
Stellungnahme zum Bericht der Visitationskommission 1556. Neubesetzung des RKG-Richteramtes. Besetzung vakanter Assessorenstellen. Prorogation der an den RT verwiesenen Gravamina, Berichte und Memorialia bezüglich RKG und RKGO an einen Reichsjustiztag als außerordentlicher DT ab 30. 5. 1557 in Speyer.
ŠIm RR verlesen und gebilligt am 13. 3. 1557. Vizekanzler Jonas anstelle des Kgs. übergeben am 14. 3.1 Von den Reichsständen kopiert am 15. 3.
StA Würzburg, WRTA 36, fol. 372–374’ (Kop. Überschr.: Der Reichs stennd bedencken uber die acta jungst gehaltener camergerichts visitation. Aufschr.: Lectum Ratisponae, 15. Marcii anno 57.) = Textvorlage. HStA München, K. blau 107/2b, unfol. (Kop. Überschr.: Gemeiner reichsstende bedencken uber die jungst gehalttne camergerichts visitation. Aufschr.: Lectum 15. Martii 1557.) = B. HStA Düsseldorf, JB II 2295, fol. 321–323’ (Kop.) = C. HStA Weimar, Reg. E Nr. 233, fol. 43–46’ (Kop.). GStA PK Berlin, I. HA Rep. 10 Nr. Y Fasz. C, fol. 1–3a’ (Kop.). HStA Stuttgart, A 262 Bü. 49, unfol. (Kop.).
/373 f./ Die Reichsstände haben die Akten der letzten RKG-Visitation, soweit sie dem RT vorgelegt worden sind, beraten.
Sie entnehmen dem Visitationsbericht an den Ks. 2 , dass der derzeitige RKG-Richter auf eigenen Wunsch hin von seinem Amt entbunden wird3 . Deshalb bitten die Reichsstände den Kg., er möge gemäß RKGO für sich und namens des Ks. einen neuen RKG-Richter berufen4 , um die Funktion des RKG zu gewährleisten.
Daneben zeigt der Visitationsbericht, dass Assessorenstellen vakant sind, da die abordnenden Stände dem nicht rechtzeitig nachkommen oder unqualifizierte Personen schicken. Auch wenn das Besetzungsrecht aufgrund ausbleibender Abordnungen an RKG-Richter und Assessoren übergeht, können diese vakante Stellen nicht besetzen5 . Deshalb befürworten die Reichsstände, dass /373’/ von dato ditzs Reichs tags abschieds die jhenigen stennde, deren stell yetzundt nit besetzt, inn zeit der ordnung6 vonn neuem zugelassen werde unnd macht haben sollen, als ob eß an cammerrichter unnd beisitzer noch nit devolvirt, zu presentiren. Unnd da abermals etliche stennde wie vor seumig sein wurden, daß widerumb innhalts der ordnung cammerrichter unnd beysitzer die erledigte unnd uff sie devolvierte Šstell7 besetzen sollen. Da aber solches auch nit beschehe unnd inn dem cammerrichter unnd beisitzer seumig weren unnd zu zeit der ordenlichen visitation alsa erledigte unnd devolvierte beysitzer stennde befunden wurden, so sollen die ksl. oder kgl. commissarien und der stennde visitatores macht haben, zu solcher beisitzer stennde anndere zu presentiren8. Inn welcher annemung cammerrichter unnd die beysitzer sich der letzten revidierten ordnung gemeß unnd wie herkommen zuverhalten9, also das durch solche wege die erledigte stelle mit tauglichen, qualificirten personnen ersetzt unnd bestelt werden mogen.
/373’ f./ Außerdem führt der Visitationsbericht aus, dass von Reichsständen und Privatpersonen Gravamina bezüglich des RKG übergeben worden sind, zu denen das RKG eine Stellungnahme an den RT gerichtet haben soll10 . Da Kurmainz diese Akten dem RT noch nicht überschickt hat11 und sie vor dessen Abschluss nicht mehr zu erwarten sind, kann das RKG die Stellungnahme der nachfolgend genannten Ständedeputation vorlegen.
Daneben erwähnt der Visitationsbericht ein Memoriale des RT 155512 . Da dessen Beratung ebenso wie jene der Gravamina und der Stellungnahme viel Zeit erfordert, die während des RT wegen der umfänglichen Verhandlungen zum Religionsvergleich (1. HA) und zur Türkenhilfe (2. HA) nicht zur Verfügung steht, und da die Visitationsakten den Reichsständen nicht vollständig vorliegen, /374/ aber dieses werck sich dermassen ansehen lasst, da nit zeitlich dartzu gethann unnd wollmeinennde /374’/ versehung geschehe, das der justicien dardurch ein grosser abbruch begegnen mocht, derwegen sich die ding inn die lenng unnd biß uff ein anndere Reichs versamlung nit einstellen lassen wollen, so bedencken die erscheinenden stennde, der abwesenden potschafftenn unnd gesannthen, daß auß den gemeinen stennden deß Reichs ein verordnung furtzunemen, dartzu auch die kgl. Mt. an stat der ksl. Mt. oder fur sich selbst ire commissarien geben wolt, die auff sontag Exaudi, den 30. Maii, schiersten zu Speier eintzukommenb und volgents berurtsc visitations hanndlung zuberathschlagen furnemen, auch darinn vonn wegen irer unnd annderer stennde mit der kgl. Mt. commissarien uber vilbemelte articul unnd puncten dieser visitation sich vergleichen; unnd Šwaß durch sie also verglichen unnd verabschiedt, daß solte im Reich gehalten werden13.
Deputierte der Reichsstände für diese Verordnung: Gesandte der sechs Kff.; für die geistliche Bank des FR die Bff. von Speyer, Straßburg und Augsburg, für die weltliche Bank die Hgg. von Bayern, Jülich und Württemberg, für die Prälaten Weingarten, ein Verordneter der schwäbischen Gff. und Hh.; für die Reichsstädte Speyer und Nürnberg.
Schlussformel.
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« Nr. 446 Resolution [Antwort] der Reichsstände zur RKG-Visitation – Reichsjustiz [4. HA] »
Stellungnahme zum Bericht der Visitationskommission 1556. Neubesetzung des RKG-Richteramtes. Besetzung vakanter Assessorenstellen. Prorogation der an den RT verwiesenen Gravamina, Berichte und Memorialia bezüglich RKG und RKGO an einen Reichsjustiztag als außerordentlicher DT ab 30. 5. 1557 in Speyer.
ŠIm RR verlesen und gebilligt am 13. 3. 1557. Vizekanzler Jonas anstelle des Kgs. übergeben am 14. 3.1 Von den Reichsständen kopiert am 15. 3.
StA Würzburg, WRTA 36, fol. 372–374’ (Kop. Überschr.: Der Reichs stennd bedencken uber die acta jungst gehaltener camergerichts visitation. Aufschr.: Lectum Ratisponae, 15. Marcii anno 57.) = Textvorlage. HStA München, K. blau 107/2b, unfol. (Kop. Überschr.: Gemeiner reichsstende bedencken uber die jungst gehalttne camergerichts visitation. Aufschr.: Lectum 15. Martii 1557.) = B. HStA Düsseldorf, JB II 2295, fol. 321–323’ (Kop.) = C. HStA Weimar, Reg. E Nr. 233, fol. 43–46’ (Kop.). GStA PK Berlin, I. HA Rep. 10 Nr. Y Fasz. C, fol. 1–3a’ (Kop.). HStA Stuttgart, A 262 Bü. 49, unfol. (Kop.).
/373 f./ Die Reichsstände haben die Akten der letzten RKG-Visitation, soweit sie dem RT vorgelegt worden sind, beraten.
Sie entnehmen dem Visitationsbericht an den Ks. 2 , dass der derzeitige RKG-Richter auf eigenen Wunsch hin von seinem Amt entbunden wird3 . Deshalb bitten die Reichsstände den Kg., er möge gemäß RKGO für sich und namens des Ks. einen neuen RKG-Richter berufen4 , um die Funktion des RKG zu gewährleisten.
Daneben zeigt der Visitationsbericht, dass Assessorenstellen vakant sind, da die abordnenden Stände dem nicht rechtzeitig nachkommen oder unqualifizierte Personen schicken. Auch wenn das Besetzungsrecht aufgrund ausbleibender Abordnungen an RKG-Richter und Assessoren übergeht, können diese vakante Stellen nicht besetzen5 . Deshalb befürworten die Reichsstände, dass /373’/ von dato ditzs Reichs tags abschieds die jhenigen stennde, deren stell yetzundt nit besetzt, inn zeit der ordnung6 vonn neuem zugelassen werde unnd macht haben sollen, als ob eß an cammerrichter unnd beisitzer noch nit devolvirt, zu presentiren. Unnd da abermals etliche stennde wie vor seumig sein wurden, daß widerumb innhalts der ordnung cammerrichter unnd beysitzer die erledigte unnd uff sie devolvierte Šstell7 besetzen sollen. Da aber solches auch nit beschehe unnd inn dem cammerrichter unnd beisitzer seumig weren unnd zu zeit der ordenlichen visitation alsa erledigte unnd devolvierte beysitzer stennde befunden wurden, so sollen die ksl. oder kgl. commissarien und der stennde visitatores macht haben, zu solcher beisitzer stennde anndere zu presentiren8. Inn welcher annemung cammerrichter unnd die beysitzer sich der letzten revidierten ordnung gemeß unnd wie herkommen zuverhalten9, also das durch solche wege die erledigte stelle mit tauglichen, qualificirten personnen ersetzt unnd bestelt werden mogen.
/373’ f./ Außerdem führt der Visitationsbericht aus, dass von Reichsständen und Privatpersonen Gravamina bezüglich des RKG übergeben worden sind, zu denen das RKG eine Stellungnahme an den RT gerichtet haben soll10 . Da Kurmainz diese Akten dem RT noch nicht überschickt hat11 und sie vor dessen Abschluss nicht mehr zu erwarten sind, kann das RKG die Stellungnahme der nachfolgend genannten Ständedeputation vorlegen.
Daneben erwähnt der Visitationsbericht ein Memoriale des RT 155512 . Da dessen Beratung ebenso wie jene der Gravamina und der Stellungnahme viel Zeit erfordert, die während des RT wegen der umfänglichen Verhandlungen zum Religionsvergleich (1. HA) und zur Türkenhilfe (2. HA) nicht zur Verfügung steht, und da die Visitationsakten den Reichsständen nicht vollständig vorliegen, /374/ aber dieses werck sich dermassen ansehen lasst, da nit zeitlich dartzu gethann unnd wollmeinennde /374’/ versehung geschehe, das der justicien dardurch ein grosser abbruch begegnen mocht, derwegen sich die ding inn die lenng unnd biß uff ein anndere Reichs versamlung nit einstellen lassen wollen, so bedencken die erscheinenden stennde, der abwesenden potschafftenn unnd gesannthen, daß auß den gemeinen stennden deß Reichs ein verordnung furtzunemen, dartzu auch die kgl. Mt. an stat der ksl. Mt. oder fur sich selbst ire commissarien geben wolt, die auff sontag Exaudi, den 30. Maii, schiersten zu Speier eintzukommenb und volgents berurtsc visitations hanndlung zuberathschlagen furnemen, auch darinn vonn wegen irer unnd annderer stennde mit der kgl. Mt. commissarien uber vilbemelte articul unnd puncten dieser visitation sich vergleichen; unnd Šwaß durch sie also verglichen unnd verabschiedt, daß solte im Reich gehalten werden13.
Deputierte der Reichsstände für diese Verordnung: Gesandte der sechs Kff.; für die geistliche Bank des FR die Bff. von Speyer, Straßburg und Augsburg, für die weltliche Bank die Hgg. von Bayern, Jülich und Württemberg, für die Prälaten Weingarten, ein Verordneter der schwäbischen Gff. und Hh.; für die Reichsstädte Speyer und Nürnberg.
Schlussformel.