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Abkürzungen und Siglen. Transkriptionsregeln
E) Protokoll des Religionsausschusses
F) Protokoll des Ausschusses zur Prüfung des Reichsabschieds
G) Protokoll für die Versammlungen der CA-Stände
H) Protokoll für die Versammlungen der katholischen und geistlichen Stände
J) Resolutionen, Eingaben, Gutachten
« Nr. 522 Haus Brandenburg und Erbeinungsmitglieder. Stände der Fränkischen Einung »
Gegenseitige Beschwerden und Forderungen des Hauses Brandenburg und der Fränkischen Einung. Übergang der Mgft. Kulmbach an Mgf. Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach. An den Kg.
Supplikation des Hauses Brandenburg an den Kg. (vom Kg. den Reichsständen übergeben am 20. 2. 1557, kopiert am 21. 2.)1 , unterzeichnet von den Gesandten der Kff. Švon Sachsen und Brandenburg, der Hgg. von Sachsen, des Mgf. von Brandenburg [-Küstrin] und des Lgf. von Hessen als Mitgliedern der Erbeinung sowie des Hg. von Württemberg und des Mgf. [Karl] von Baden als Beiständen: Die beim RT 1555 von den Mitgliedern des Hauses Brandenburg mit Unterstützung der Erbeinung vorgebrachten Beschwerden2 gegen die Fränkische Einung wegen deren Verwüstungen in der Mgft. Brandenburg-Kulmbach, die nach dem Tod von Mgf. Albrecht Alkibiades jetzt direkt an Mgf. Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach als mitbelehnten Agnaten und Lehnsnachfolger übergeht3 , wurden im Augsburger Abschied [26. 9. 1555] an die Vermittlungskommission gewiesen. Dabei hat das Haus Brandenburg es bis heute belassen, obwohl die Einung die Verwüstungen unter Verstoß gegen den Augsburger Abschied fortsetzt. Nachdem das Mandat der Vermittlungskommission infolge des Todes von Mgf. Albrecht Alkibiades erloschen ist, ohne dass die Supplikation erörtert wurde, bringt das Haus Brandenburg sie erneut vor. Die Verwüstung des Landes unter Verstoß gegen das allgemeine Recht, den Landfrieden und die Goldene Bulle ist offenkundig. Sie schädigt Mgf. Georg Friedrich als Lehnsnachfolger und das gesamte Haus Brandenburg. Bitten, Kg. möge der Fränkischen Einung gebieten, alle von ihr verursachten Schäden an Städten, Schlössern, Dörfern und Befestigungen zu beseitigen und die Gebäude instand zu setzen. Für nicht mehr reparable Schäden soll Mgf. Georg Friedrich eine finanzielle Entschädigung erhalten. Urkunden, Verträge, Briefe, Siegel und Gerichtsakten des Hauses Brandenburg sind dem Mgf. zu übergeben, das von der Einung unbefugt eingenommene Ungeld in der Mgft. Kulmbach ist rückzuerstatten. Bitten daneben, die Differenzen zwischen dem Haus Brandenburg und der Einung abschließend beizulegen und damit Ruhe, Einigkeit und Vertrauen im Reich zu ermöglichen. Falls Kg. die Fränkische Einung nicht entsprechend anweist, kann dies das Haus Brandenburg dazu veranlassen, andere Wege gegen sie vorzunehmen.
Erklärung des Hauses Brandenburg an den Kg. (vom Kg. den Reichsständen übergeben am 20. 2. 1557, kopiert am 21. 2.)4 , Unterzeichnung wie auf der SupplikaŠtion: Haben über ihre heute übergebene Supplikation hinaus keine weitergehenden Weisungen, bringen aber [zunächst] erläuternd zur Übernahme der Mgft. Kulmbach durch Mgf. Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach vor: Nach dem Tod von Mgf. Albrecht Alkibiades fällt dessen Land vollständig und direkt an Mgf. Georg Friedrich als mitbelehnten Agnaten und Lehnsnachfolger. Lande und Untertanen haben Georg Friedrich bereits in der Vergangenheit eine entsprechende Erbhuldigung und Lehnspflicht geleistet. Deshalb ist nunmehr, nach dem Tod von Mgf. Albrecht Alkibiades, die vom Kg. angeordnete Administration der Mgft. eo ipso beendet. Mgf. Georg Friedrich ist entschlossen, die Lande in Besitz zu nehmen. Teilen dies dem Kg. lediglich zur Information mit und bitten ihn, seinen Kommissar in der Mgft. davon zu unterrichten, damit dieser die Übernahme durch den Mgf. nicht behindert. Übergeben ihre mündliche Erklärung der Forderung des Kgs. entsprechend hiermit schriftlich mit der Erläuterung, dass ihre Obrigkeiten dazu weder Verhandlungen noch eine Resolution der Reichsstände erwarten.
Verhandlungen zwischen KR und FR am 20. 2. 15575 : KR wünscht zunächst Abschrift der Eingaben und nachfolgende Beratung. Dagegen votiert FR für die sofortige Übergabe an die Fränkische Einung, um deren Gegenbericht bis spätestens 22. 2. verlangen zu können. KR beharrt auf der vorrangigen Abschrift und will dem Kg. überlassen, den Gegenbericht anzufordern. FR billigt dies nach wiederholtem Korreferat unter der Bedingung, dass Abschrift und Unterrichtung des Kgs. unverzüglich erfolgen. Information des SR, der sich KR/FR anschließt.
Beschluss des KR am 22. 2., nachfolgend im Korreferat (KR/FR) vorgetragen6 : Die Übernahme der Mgft. Kulmbach durch Mgf. Georg Friedrich betrifft die Reichsstände nicht und ist deshalb dem Kg. anheimzustellen. Die Vergleichung zwischen dem Haus Brandenburg und der Fränkischen Einung ist einer neuen Vermittlung zu übergeben, da das Mandat der bisherigen Kommission mit dem Tod von Mgf. Albrecht Alkibiades erloschen ist.
Beschluss des FR: Bitte an den Kg. um Vorkehrungen, die eine neuerliche bewaffnete Auseinandersetzung7 [wegen der Übernahme der Mgft. Kulmbach durch Georg Friedrich] verhindern, sowie in der Hauptsache um die Beilegung der Differenzen, sei Šes gütlich oder rechtlich. KR stellt weitgehende Übereinkunft fest und schließt sich dem allgemeiner formulierten Bedenken des FR an.
Beschluss im SR am 22. 2.8 : Übergabe der Supplikationen an die Fränkische Einung. Anschließend wird SR vom Beschluss in KR/FR unterrichtet und schließt sich dem an.
Resolution der Reichsstände, dem Kg. übergeben am 23. 2. 15579 : Übernahme der Mgft. Kulmbach durch Mgf. Georg Friedrich wird dem Kg. anheimgestellt mit der Empfehlung von Vorkehrungen, die etwaigen Tätlichkeiten vorbeugen. Bezüglich der Beschwerden des Hauses Brandenburg gegen die Fränkische Einung möge Kg. entscheiden, durch wen und auf welche Weise, ob gütlich oder rechtlich, sie beigelegt werden.
Gegenbericht der Fränkischen Einung an den Kg. (dem Kg. übergeben am 23. 2.10
; von diesem wohl nicht an die Reichsstände weitergereicht11
), unterzeichnet von Bf. Melchior von Würzburg sowie den Gesandten
Dekret Kg. Ferdinands I., gerichtet an die Angehörigen des Hauses Brandenburg, die Erbeinungsmitglieder und die Beistände (Regensburg, 27. 2. 1557; den Reichsständen mit der Forderung um Stellungnahme übergeben am 25. 2., kopiert am 26. 2.)14 : Kg. hat zur Erklärung und zur Supplikation des Hauses Brandenburg sowie zum Gegenbericht der Fränkischen Einung mit Rat der Reichsstände15 beschlossen: Obwohl er befugt wäre, Land und Leute des verstorbenen Mgf. Albrecht Alkibiades unter kgl. Administration zu belassen, bis die Differenzen endgültig beigelegt sind, wird er dennoch anordnen, dass der von ihm eingesetzte Kommissar nur das Land, das er bisher verwaltet hat, am 29. 3. 1557 an Mgf. Georg Friedrich übergibt und die Untertanen an den Mgf. weist. Bedingungen: Beide Parteien vollziehen hinsichtlich der Rückgabe von Urkunden und Privilegien, namentlich was die entwendeten Bamberger Dokumente betrifft, den Augsburger Abschied. Von den Nutzungen und Einkommen, die bis zum Tod von Mgf. Albrecht Alkibiades angefallen sind, werden die Amts- und Dienstleute bezahlt, die zunächst von der Fränkischen Einung und anschließend vom ksl./kgl. Kommissar beansprucht wurden. Ein etwaiger Überschuss steht der Fränkischen Einung zu. Reichen die Gelder dagegen für die Bezahlung nicht aus, sollen auch die Einkünfte dafür verwendet werden, die bis zur Abtretung am 29. 3. noch anfallen. Zur Klärung der gegenseitigen Forderungen bietet Kg. eine neuerliche gütliche Vermittlung an, an der auch die Reichsstände beteiligt werden. Scheitert die Vermittlung, werden die Differenzen rechtlich ausgetragen. Abschließendes Friedensgebot des Kgs. an die Mitglieder des Hauses Brandenburg bezüglich des vergangenen Kriegs und derzeitiger oder künftiger Differenzen mit der Fränkischen Einung oder mit Hg. Heinrich von Braunschweig und den Bgff. von Meißen. Kg. untersagt jegliches gewaltsame Vorgehen und verweist nochmals auf den rechtlichen Austrag. Kg. richtet ein entsprechendes Gebot auch an die Mitglieder der Fränkischen Einung16.
ŠDas Dekret des Kgs. wurde in den Kurien am 26. 2. beraten17 . Beschluss der Reichsstände18 : Grundsätzliche Billigung. Die Übergabeform der Mgft. Kulmbach an Mgf. Georg Friedrich wird gänzlich der Entscheidung des Kgs. überlassen, da dies die Reichsstände nicht betrifft und auch die derzeitige Vermittlungskommission in die ksl./kgl. Verwaltung der Lande nicht involviert war. Bitten deshalb um Streichung der Passage, Kg. habe dies mit Rat und Vorwissen der Reichsstände beschlossen.
Referat des Beschlusses vor dem Kg. am 26. 2. 155719 . Kg. billigt widerwillig die gewünschte Streichung der Passage.
Antwort des Hauses Brandenburg und der unterstützenden Stände zum Dekret des Kgs. 20 , an diesen gerichtet, unterzeichnet von den Gesandten der Kff. von Sachsen und Brandenburg, der Hgg. von Sachsen, des Mgf. von Brandenburg [-Küstrin] und des Lgf. von Hessen als Mitgliedern der Erbeinung sowie des Hg. von Württemberg und des Mgf. [Karl] von Baden als Beiständen: Danken für die Anordnung der Übergabe des Landesteils Mgf. Albrecht Alkibiades’ an Mgf. Georg Friedrich und bitten Kg. um dessen Belehnung. Bezüglich der Bamberger Dokumente sind sie, die Gesandten, nicht bevollmächtigt. Bitten um Klärung der Forderungen des Hauses Brandenburg an die Fränkische Einung möglichst noch beim RT.
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« Nr. 522 Haus Brandenburg und Erbeinungsmitglieder. Stände der Fränkischen Einung »
Gegenseitige Beschwerden und Forderungen des Hauses Brandenburg und der Fränkischen Einung. Übergang der Mgft. Kulmbach an Mgf. Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach. An den Kg.
Supplikation des Hauses Brandenburg an den Kg. (vom Kg. den Reichsständen übergeben am 20. 2. 1557, kopiert am 21. 2.)1 , unterzeichnet von den Gesandten der Kff. Švon Sachsen und Brandenburg, der Hgg. von Sachsen, des Mgf. von Brandenburg [-Küstrin] und des Lgf. von Hessen als Mitgliedern der Erbeinung sowie des Hg. von Württemberg und des Mgf. [Karl] von Baden als Beiständen: Die beim RT 1555 von den Mitgliedern des Hauses Brandenburg mit Unterstützung der Erbeinung vorgebrachten Beschwerden2 gegen die Fränkische Einung wegen deren Verwüstungen in der Mgft. Brandenburg-Kulmbach, die nach dem Tod von Mgf. Albrecht Alkibiades jetzt direkt an Mgf. Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach als mitbelehnten Agnaten und Lehnsnachfolger übergeht3 , wurden im Augsburger Abschied [26. 9. 1555] an die Vermittlungskommission gewiesen. Dabei hat das Haus Brandenburg es bis heute belassen, obwohl die Einung die Verwüstungen unter Verstoß gegen den Augsburger Abschied fortsetzt. Nachdem das Mandat der Vermittlungskommission infolge des Todes von Mgf. Albrecht Alkibiades erloschen ist, ohne dass die Supplikation erörtert wurde, bringt das Haus Brandenburg sie erneut vor. Die Verwüstung des Landes unter Verstoß gegen das allgemeine Recht, den Landfrieden und die Goldene Bulle ist offenkundig. Sie schädigt Mgf. Georg Friedrich als Lehnsnachfolger und das gesamte Haus Brandenburg. Bitten, Kg. möge der Fränkischen Einung gebieten, alle von ihr verursachten Schäden an Städten, Schlössern, Dörfern und Befestigungen zu beseitigen und die Gebäude instand zu setzen. Für nicht mehr reparable Schäden soll Mgf. Georg Friedrich eine finanzielle Entschädigung erhalten. Urkunden, Verträge, Briefe, Siegel und Gerichtsakten des Hauses Brandenburg sind dem Mgf. zu übergeben, das von der Einung unbefugt eingenommene Ungeld in der Mgft. Kulmbach ist rückzuerstatten. Bitten daneben, die Differenzen zwischen dem Haus Brandenburg und der Einung abschließend beizulegen und damit Ruhe, Einigkeit und Vertrauen im Reich zu ermöglichen. Falls Kg. die Fränkische Einung nicht entsprechend anweist, kann dies das Haus Brandenburg dazu veranlassen, andere Wege gegen sie vorzunehmen.
Erklärung des Hauses Brandenburg an den Kg. (vom Kg. den Reichsständen übergeben am 20. 2. 1557, kopiert am 21. 2.)4 , Unterzeichnung wie auf der SupplikaŠtion: Haben über ihre heute übergebene Supplikation hinaus keine weitergehenden Weisungen, bringen aber [zunächst] erläuternd zur Übernahme der Mgft. Kulmbach durch Mgf. Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach vor: Nach dem Tod von Mgf. Albrecht Alkibiades fällt dessen Land vollständig und direkt an Mgf. Georg Friedrich als mitbelehnten Agnaten und Lehnsnachfolger. Lande und Untertanen haben Georg Friedrich bereits in der Vergangenheit eine entsprechende Erbhuldigung und Lehnspflicht geleistet. Deshalb ist nunmehr, nach dem Tod von Mgf. Albrecht Alkibiades, die vom Kg. angeordnete Administration der Mgft. eo ipso beendet. Mgf. Georg Friedrich ist entschlossen, die Lande in Besitz zu nehmen. Teilen dies dem Kg. lediglich zur Information mit und bitten ihn, seinen Kommissar in der Mgft. davon zu unterrichten, damit dieser die Übernahme durch den Mgf. nicht behindert. Übergeben ihre mündliche Erklärung der Forderung des Kgs. entsprechend hiermit schriftlich mit der Erläuterung, dass ihre Obrigkeiten dazu weder Verhandlungen noch eine Resolution der Reichsstände erwarten.
Verhandlungen zwischen KR und FR am 20. 2. 15575 : KR wünscht zunächst Abschrift der Eingaben und nachfolgende Beratung. Dagegen votiert FR für die sofortige Übergabe an die Fränkische Einung, um deren Gegenbericht bis spätestens 22. 2. verlangen zu können. KR beharrt auf der vorrangigen Abschrift und will dem Kg. überlassen, den Gegenbericht anzufordern. FR billigt dies nach wiederholtem Korreferat unter der Bedingung, dass Abschrift und Unterrichtung des Kgs. unverzüglich erfolgen. Information des SR, der sich KR/FR anschließt.
Beschluss des KR am 22. 2., nachfolgend im Korreferat (KR/FR) vorgetragen6 : Die Übernahme der Mgft. Kulmbach durch Mgf. Georg Friedrich betrifft die Reichsstände nicht und ist deshalb dem Kg. anheimzustellen. Die Vergleichung zwischen dem Haus Brandenburg und der Fränkischen Einung ist einer neuen Vermittlung zu übergeben, da das Mandat der bisherigen Kommission mit dem Tod von Mgf. Albrecht Alkibiades erloschen ist.
Beschluss des FR: Bitte an den Kg. um Vorkehrungen, die eine neuerliche bewaffnete Auseinandersetzung7 [wegen der Übernahme der Mgft. Kulmbach durch Georg Friedrich] verhindern, sowie in der Hauptsache um die Beilegung der Differenzen, sei Šes gütlich oder rechtlich. KR stellt weitgehende Übereinkunft fest und schließt sich dem allgemeiner formulierten Bedenken des FR an.
Beschluss im SR am 22. 2.8 : Übergabe der Supplikationen an die Fränkische Einung. Anschließend wird SR vom Beschluss in KR/FR unterrichtet und schließt sich dem an.
Resolution der Reichsstände, dem Kg. übergeben am 23. 2. 15579 : Übernahme der Mgft. Kulmbach durch Mgf. Georg Friedrich wird dem Kg. anheimgestellt mit der Empfehlung von Vorkehrungen, die etwaigen Tätlichkeiten vorbeugen. Bezüglich der Beschwerden des Hauses Brandenburg gegen die Fränkische Einung möge Kg. entscheiden, durch wen und auf welche Weise, ob gütlich oder rechtlich, sie beigelegt werden.
Gegenbericht der Fränkischen Einung an den Kg. (dem Kg. übergeben am 23. 2.10
; von diesem wohl nicht an die Reichsstände weitergereicht11
), unterzeichnet von Bf. Melchior von Würzburg sowie den Gesandten
Dekret Kg. Ferdinands I., gerichtet an die Angehörigen des Hauses Brandenburg, die Erbeinungsmitglieder und die Beistände (Regensburg, 27. 2. 1557; den Reichsständen mit der Forderung um Stellungnahme übergeben am 25. 2., kopiert am 26. 2.)14 : Kg. hat zur Erklärung und zur Supplikation des Hauses Brandenburg sowie zum Gegenbericht der Fränkischen Einung mit Rat der Reichsstände15 beschlossen: Obwohl er befugt wäre, Land und Leute des verstorbenen Mgf. Albrecht Alkibiades unter kgl. Administration zu belassen, bis die Differenzen endgültig beigelegt sind, wird er dennoch anordnen, dass der von ihm eingesetzte Kommissar nur das Land, das er bisher verwaltet hat, am 29. 3. 1557 an Mgf. Georg Friedrich übergibt und die Untertanen an den Mgf. weist. Bedingungen: Beide Parteien vollziehen hinsichtlich der Rückgabe von Urkunden und Privilegien, namentlich was die entwendeten Bamberger Dokumente betrifft, den Augsburger Abschied. Von den Nutzungen und Einkommen, die bis zum Tod von Mgf. Albrecht Alkibiades angefallen sind, werden die Amts- und Dienstleute bezahlt, die zunächst von der Fränkischen Einung und anschließend vom ksl./kgl. Kommissar beansprucht wurden. Ein etwaiger Überschuss steht der Fränkischen Einung zu. Reichen die Gelder dagegen für die Bezahlung nicht aus, sollen auch die Einkünfte dafür verwendet werden, die bis zur Abtretung am 29. 3. noch anfallen. Zur Klärung der gegenseitigen Forderungen bietet Kg. eine neuerliche gütliche Vermittlung an, an der auch die Reichsstände beteiligt werden. Scheitert die Vermittlung, werden die Differenzen rechtlich ausgetragen. Abschließendes Friedensgebot des Kgs. an die Mitglieder des Hauses Brandenburg bezüglich des vergangenen Kriegs und derzeitiger oder künftiger Differenzen mit der Fränkischen Einung oder mit Hg. Heinrich von Braunschweig und den Bgff. von Meißen. Kg. untersagt jegliches gewaltsame Vorgehen und verweist nochmals auf den rechtlichen Austrag. Kg. richtet ein entsprechendes Gebot auch an die Mitglieder der Fränkischen Einung16.
ŠDas Dekret des Kgs. wurde in den Kurien am 26. 2. beraten17 . Beschluss der Reichsstände18 : Grundsätzliche Billigung. Die Übergabeform der Mgft. Kulmbach an Mgf. Georg Friedrich wird gänzlich der Entscheidung des Kgs. überlassen, da dies die Reichsstände nicht betrifft und auch die derzeitige Vermittlungskommission in die ksl./kgl. Verwaltung der Lande nicht involviert war. Bitten deshalb um Streichung der Passage, Kg. habe dies mit Rat und Vorwissen der Reichsstände beschlossen.
Referat des Beschlusses vor dem Kg. am 26. 2. 155719 . Kg. billigt widerwillig die gewünschte Streichung der Passage.
Antwort des Hauses Brandenburg und der unterstützenden Stände zum Dekret des Kgs. 20 , an diesen gerichtet, unterzeichnet von den Gesandten der Kff. von Sachsen und Brandenburg, der Hgg. von Sachsen, des Mgf. von Brandenburg [-Küstrin] und des Lgf. von Hessen als Mitgliedern der Erbeinung sowie des Hg. von Württemberg und des Mgf. [Karl] von Baden als Beiständen: Danken für die Anordnung der Übergabe des Landesteils Mgf. Albrecht Alkibiades’ an Mgf. Georg Friedrich und bitten Kg. um dessen Belehnung. Bezüglich der Bamberger Dokumente sind sie, die Gesandten, nicht bevollmächtigt. Bitten um Klärung der Forderungen des Hauses Brandenburg an die Fränkische Einung möglichst noch beim RT.