Schnittstellen | Quellen | Formalia |
---|---|---|
BEACON METS XSLT eXist-DB |
jQuery-Layout Nominatim OpenLayers GND |
Impressum Datenschutzerklärung Kontakt |
Abkürzungen und Siglen. Transkriptionsregeln
E) Protokoll des Religionsausschusses
F) Protokoll des Ausschusses zur Prüfung des Reichsabschieds
G) Protokoll für die Versammlungen der CA-Stände
H) Protokoll für die Versammlungen der katholischen und geistlichen Stände
J) Resolutionen, Eingaben, Gutachten
« Nr. 533 Konsorten des Friedrich Frommer »
Schutzprivileg für eine Erfindung zur Holzsparkunst. An den Kg.
Supplikation an den Kg. (gemäß kgl. Dekret im RR präs. am 31. 12. 1556, kopiert am 3. 1. 1557)1 , unterzeichnet von den Konsorten F.s; mit 1 Belegdokument2 (Urkunde der Stadt Straßburg vom 29. 6. 1555, die anhand der Praxis bestätigt, dass die Erfindung den Holzverbrauch um ca. 50% vermindert): Wurden mit ihrer Supplikation von Kg. Ferdinand zuletzt an den nächsten RT verwiesen und bitten ihn deshalb, nunmehr mit Zutun der Stände das beantragte Schutzprivileg für die Holzsparkunst zu bewilligen. Die Erfindung F.s wurde seither für das Kochen und Stubenheizen nochmals verbessert und auf die Holzeinsparung bei welschen Kaminen und Backöfen ausgeweitet. Fordern das Schutzprivileg befristet auf 10 Jahre und beschränken die Nutzgebühr für die Erfindung auf ein Drittel der jährlich eingesparten Holzkosten: Um den Preis von 4 fl. lassen sich jährlich 12 fl. einsparen. Untertanen können die Erfindung gegen die Entrichtung einer Pauschalgebühr durch ihre Obrigkeit nutzen. Bieten Sonderkonditionen für die Reichsstände beim RT an und bitten, deren Zustimmung zur Gewährung des Privilegs zu veranlassen.
Bei der Beratung im Supplikationsrat am 1. 2. 15573 bestätigte der Gesandte der Stadt Straßburg die Effektivität der Erfindung. Er erwartete, dass das Konsortium das Schutzprivileg verkaufen werde. Beschluss des Dekrets (o. D.)4 , das im RR am 13. 2. als Ständedekret5 gebilligt wurde: Die Entscheidung über die Erteilung des Privilegs wird dem Kg. überlassen, der dabei beachten wird, dass dies ohne Nachteile für die Reichsstände erfolgt.
Faksimiles der Druckfassung der Edition.
Anmerkungen
Anmerkungen
Faksimiles der Druckseiten: Durch Verschieben der Spaltenteiler wird das Faksimile vergrößert. Durch einen Klick öffnet sich die seitenweise Blätterfunktion.
Verweise auf Dokumente der Edition sowie weitere Ressourcen im Web.
Registereinträge, die auf die Seite(n) dieses Dokuments verweisen.
Erneute Fassung des Dokuments zum parallelen Lesen.
« Nr. 533 Konsorten des Friedrich Frommer »
Schutzprivileg für eine Erfindung zur Holzsparkunst. An den Kg.
Supplikation an den Kg. (gemäß kgl. Dekret im RR präs. am 31. 12. 1556, kopiert am 3. 1. 1557)1 , unterzeichnet von den Konsorten F.s; mit 1 Belegdokument2 (Urkunde der Stadt Straßburg vom 29. 6. 1555, die anhand der Praxis bestätigt, dass die Erfindung den Holzverbrauch um ca. 50% vermindert): Wurden mit ihrer Supplikation von Kg. Ferdinand zuletzt an den nächsten RT verwiesen und bitten ihn deshalb, nunmehr mit Zutun der Stände das beantragte Schutzprivileg für die Holzsparkunst zu bewilligen. Die Erfindung F.s wurde seither für das Kochen und Stubenheizen nochmals verbessert und auf die Holzeinsparung bei welschen Kaminen und Backöfen ausgeweitet. Fordern das Schutzprivileg befristet auf 10 Jahre und beschränken die Nutzgebühr für die Erfindung auf ein Drittel der jährlich eingesparten Holzkosten: Um den Preis von 4 fl. lassen sich jährlich 12 fl. einsparen. Untertanen können die Erfindung gegen die Entrichtung einer Pauschalgebühr durch ihre Obrigkeit nutzen. Bieten Sonderkonditionen für die Reichsstände beim RT an und bitten, deren Zustimmung zur Gewährung des Privilegs zu veranlassen.
Bei der Beratung im Supplikationsrat am 1. 2. 15573 bestätigte der Gesandte der Stadt Straßburg die Effektivität der Erfindung. Er erwartete, dass das Konsortium das Schutzprivileg verkaufen werde. Beschluss des Dekrets (o. D.)4 , das im RR am 13. 2. als Ständedekret5 gebilligt wurde: Die Entscheidung über die Erteilung des Privilegs wird dem Kg. überlassen, der dabei beachten wird, dass dies ohne Nachteile für die Reichsstände erfolgt.