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Abkürzungen und Siglen. Transkriptionsregeln
E) Protokoll des Religionsausschusses
F) Protokoll des Ausschusses zur Prüfung des Reichsabschieds
G) Protokoll für die Versammlungen der CA-Stände
H) Protokoll für die Versammlungen der katholischen und geistlichen Stände
J) Resolutionen, Eingaben, Gutachten
« Nr. 534 Wilhelm von Grumbach »
Freigabe der beschlagnahmten Klagschrift gegen die Fränkische Einung. Wiederaufnahme des Buchdruckers in Regensburg. Zuerkennung des Geleits und ŠAnsetzung eines Vergleichstermins mit der Einung. Restitutionsklage am RKG. Schmähschrift der Fränkischen Einung. An die Reichsstände.
Supplikation an die Reichsstände (o. O., 25. 2. 1557; präs. im RR am 7. 3. 1557, kopiert am 8. 3.)1 , unterzeichnet von G.; mit 4 Belegdokumenten2 (Supplikation/Gegenbericht G.s zu Eingaben der Einung; 2 Supplikationen der Fränkischen Einung3 ; Klagschrift G.s am RKG): 1) War wegen der Verletzung seiner Ehre und der steten Bedrohung seines Lebens durch die Fränkische Einung, die ihn, seine Frau und Kinder unverschuldet von Gut und Besitz verjagt hat, gezwungen, sich an die Öffentlichkeit zu wenden und in einer Klagschrift an Kff., Ff. und jedermann im Reich um Hilfe und Rettung zu bitten4 . Mgf. Albrecht Alkibiades von Brandenburg-Kulmbach hat deren Druck in Regensburg in einer Auflage von 1500 Exemplaren beauftragt, um sie im Fränkischen, Bayerischen und Schwäbischen Kreis zu verteilen. Die Fränkische Einung hat, obwohl sie selbst ganz Deutschland mit hochsträflichen Famos- und Lästerbüchern gegen den Mgf., ihn, G., auch gegen Ks., Kg. und andere Reichsff. überschwemmt, beim Kg. die Beschlagnahmung des Drucks veranlasst. Dagegen hat er, G., den Kg. um die Freigabe seiner Klag- und Schutzschrift und um die Wiederaufnahme des Buchdruckers gebeten, der Regensburg hatte verlassen müssen. 2) In einer weiteren Supplikation bittet die Fränkische Einung den Kg., ihm, G., im Unterschied zu anderen Räten und Dienern des verstorbenen Mgf. das Geleit zu versagen. Hat dagegen Kg. um dessen Zuerkennung und um die Ansetzung eines Termins für die Anhörung am RT gebeten, damit er seine Unschuld beweisen und die Rückgabe seines Besitzes mit allen Nutzungen sowie eine Erstattung für Zinsen, Kosten und Schäden erwirken kann. Sollte die Anhörung am RT nicht möglich sein, möge der Kg. beim RKG eine rasche Entscheidung seiner Restitutionsklage fördern. 3) Hat erfahren, dass die Einung eine Lästerschrift gegen Mgf. Albrecht Alkibiades übergeben hat5 , in der sie auch ihn, G., zum höchsten injuriiert, um das eigene ŠVerhalten zu beschönigen. Bittet, auf die Schrift hin ohne seine vorherige Anhörung nichts zu unternehmen und sie ihm zur Stellungnahme zu übergeben. Schickt den Reichsständen ein anderswo gedrucktes Exemplar seiner Klagschrift gegen die Einung und bittet, auf deren Grundlage seine Supplikation an den Kg. zu unterstützen und selbst zu befördern, dass der in Regensburg beschlagnahmte Druck freigegeben, er zum Verhör mit seinen Gegnern zugelassen, ihm das dafür notwendige Geleit erteilt und am RKG ein schleuniges Urteil zu seiner Restitutionsklage erfolgt, falls die gütliche Einigung scheitert.
Beratung im KR, dann in KR/FR (o. D.)6 : KR befürwortet die Bitte an den Kg. um gütliche Vermittlung. Geleit: Es bleibt beim allgemeinen Beschluss zur Supplikation der Fränkischen Einung7 . Promotoriale an das RKG wird abgelehnt. Freigabe des Drucks und Aufnahme des Druckers in der Stadt lässt man ohne Stellungnahme auf sich beruhen. FR lehnt die Bitte an den Kg. um gütliche Vermittlung ab, da Bamberg und Würzburg auf der gerichtlichen Entscheidung beharren. Letztlich kam kein Beschluss der Reichsstände zustande, da die Supplikation wegen des Abschlusses des RT nicht weiter beraten werden konnte.
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« Nr. 534 Wilhelm von Grumbach »
Freigabe der beschlagnahmten Klagschrift gegen die Fränkische Einung. Wiederaufnahme des Buchdruckers in Regensburg. Zuerkennung des Geleits und ŠAnsetzung eines Vergleichstermins mit der Einung. Restitutionsklage am RKG. Schmähschrift der Fränkischen Einung. An die Reichsstände.
Supplikation an die Reichsstände (o. O., 25. 2. 1557; präs. im RR am 7. 3. 1557, kopiert am 8. 3.)1 , unterzeichnet von G.; mit 4 Belegdokumenten2 (Supplikation/Gegenbericht G.s zu Eingaben der Einung; 2 Supplikationen der Fränkischen Einung3 ; Klagschrift G.s am RKG): 1) War wegen der Verletzung seiner Ehre und der steten Bedrohung seines Lebens durch die Fränkische Einung, die ihn, seine Frau und Kinder unverschuldet von Gut und Besitz verjagt hat, gezwungen, sich an die Öffentlichkeit zu wenden und in einer Klagschrift an Kff., Ff. und jedermann im Reich um Hilfe und Rettung zu bitten4 . Mgf. Albrecht Alkibiades von Brandenburg-Kulmbach hat deren Druck in Regensburg in einer Auflage von 1500 Exemplaren beauftragt, um sie im Fränkischen, Bayerischen und Schwäbischen Kreis zu verteilen. Die Fränkische Einung hat, obwohl sie selbst ganz Deutschland mit hochsträflichen Famos- und Lästerbüchern gegen den Mgf., ihn, G., auch gegen Ks., Kg. und andere Reichsff. überschwemmt, beim Kg. die Beschlagnahmung des Drucks veranlasst. Dagegen hat er, G., den Kg. um die Freigabe seiner Klag- und Schutzschrift und um die Wiederaufnahme des Buchdruckers gebeten, der Regensburg hatte verlassen müssen. 2) In einer weiteren Supplikation bittet die Fränkische Einung den Kg., ihm, G., im Unterschied zu anderen Räten und Dienern des verstorbenen Mgf. das Geleit zu versagen. Hat dagegen Kg. um dessen Zuerkennung und um die Ansetzung eines Termins für die Anhörung am RT gebeten, damit er seine Unschuld beweisen und die Rückgabe seines Besitzes mit allen Nutzungen sowie eine Erstattung für Zinsen, Kosten und Schäden erwirken kann. Sollte die Anhörung am RT nicht möglich sein, möge der Kg. beim RKG eine rasche Entscheidung seiner Restitutionsklage fördern. 3) Hat erfahren, dass die Einung eine Lästerschrift gegen Mgf. Albrecht Alkibiades übergeben hat5 , in der sie auch ihn, G., zum höchsten injuriiert, um das eigene ŠVerhalten zu beschönigen. Bittet, auf die Schrift hin ohne seine vorherige Anhörung nichts zu unternehmen und sie ihm zur Stellungnahme zu übergeben. Schickt den Reichsständen ein anderswo gedrucktes Exemplar seiner Klagschrift gegen die Einung und bittet, auf deren Grundlage seine Supplikation an den Kg. zu unterstützen und selbst zu befördern, dass der in Regensburg beschlagnahmte Druck freigegeben, er zum Verhör mit seinen Gegnern zugelassen, ihm das dafür notwendige Geleit erteilt und am RKG ein schleuniges Urteil zu seiner Restitutionsklage erfolgt, falls die gütliche Einigung scheitert.
Beratung im KR, dann in KR/FR (o. D.)6 : KR befürwortet die Bitte an den Kg. um gütliche Vermittlung. Geleit: Es bleibt beim allgemeinen Beschluss zur Supplikation der Fränkischen Einung7 . Promotoriale an das RKG wird abgelehnt. Freigabe des Drucks und Aufnahme des Druckers in der Stadt lässt man ohne Stellungnahme auf sich beruhen. FR lehnt die Bitte an den Kg. um gütliche Vermittlung ab, da Bamberg und Würzburg auf der gerichtlichen Entscheidung beharren. Letztlich kam kein Beschluss der Reichsstände zustande, da die Supplikation wegen des Abschlusses des RT nicht weiter beraten werden konnte.