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Abkürzungen und Siglen. Transkriptionsregeln
E) Protokoll des Religionsausschusses
F) Protokoll des Ausschusses zur Prüfung des Reichsabschieds
G) Protokoll für die Versammlungen der CA-Stände
H) Protokoll für die Versammlungen der katholischen und geistlichen Stände
J) Resolutionen, Eingaben, Gutachten
« Nr. 539 Lgf. Philipp von Hessen »
Erläuterung des 1555 erlassenen Mandats zum Verbot der Wollausfuhr aus dem Reich. An Kg. und Reichsstände.
Supplikation an Kg. und Reichsstände (dem Kg. übergeben am 28. 1. 1557; im RR nicht vorgelegt und von den Reichsständen nicht kopiert)1 , unterzeichnet von den Gesandten des Lgf.: Bitten um Erläuterung, ob das vom RT 1555 verabschiedete Mandat zum Verbot der Wollausfuhr aus dem Reich2 auch den Handel nach Antwerpen und Burgund untersagt. Sollte dies der Fall sein, ginge für die Lgft. Hessen die Haupteinnahmequelle und das wesentliche Gewerbe für den Bargelderwerb verloren. Bitten darum, das Verbot entweder aufzuheben oder so zu deklarieren, dass die Wollausfuhr nach Antwerpen und Burgund vom Verbot ausgenommen wird.
Mandat Kg. Ferdinands I. (Regensburg, 8. 3. 1557)3 : Kg. erklärt hiermit als Verlautbarung für das gesamte Reich: Da die burgundischen Erblande dem Reich auf verschiedene Weise verwandt und zugetan sind, gilt das Wollausfuhrverbot von 1555 für diese Gebiete nicht. Deklariert ausdrücklich, dass die Wollausfuhr nach Burgund freisteht. Ansonsten bleibt das Verbotsmandat unverändert in Kraft.
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« Nr. 539 Lgf. Philipp von Hessen »
Erläuterung des 1555 erlassenen Mandats zum Verbot der Wollausfuhr aus dem Reich. An Kg. und Reichsstände.
Supplikation an Kg. und Reichsstände (dem Kg. übergeben am 28. 1. 1557; im RR nicht vorgelegt und von den Reichsständen nicht kopiert)1 , unterzeichnet von den Gesandten des Lgf.: Bitten um Erläuterung, ob das vom RT 1555 verabschiedete Mandat zum Verbot der Wollausfuhr aus dem Reich2 auch den Handel nach Antwerpen und Burgund untersagt. Sollte dies der Fall sein, ginge für die Lgft. Hessen die Haupteinnahmequelle und das wesentliche Gewerbe für den Bargelderwerb verloren. Bitten darum, das Verbot entweder aufzuheben oder so zu deklarieren, dass die Wollausfuhr nach Antwerpen und Burgund vom Verbot ausgenommen wird.
Mandat Kg. Ferdinands I. (Regensburg, 8. 3. 1557)3 : Kg. erklärt hiermit als Verlautbarung für das gesamte Reich: Da die burgundischen Erblande dem Reich auf verschiedene Weise verwandt und zugetan sind, gilt das Wollausfuhrverbot von 1555 für diese Gebiete nicht. Deklariert ausdrücklich, dass die Wollausfuhr nach Burgund freisteht. Ansonsten bleibt das Verbotsmandat unverändert in Kraft.