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Abkürzungen und Siglen. Transkriptionsregeln
E) Protokoll des Religionsausschusses
F) Protokoll des Ausschusses zur Prüfung des Reichsabschieds
G) Protokoll für die Versammlungen der CA-Stände
H) Protokoll für die Versammlungen der katholischen und geistlichen Stände
J) Resolutionen, Eingaben, Gutachten
« Nr. 54 1556 Dezember 21, Montag »
Koadjutorfehde in Livland: Anschluss der Reichsstände an die Replik des Kgs. Schreiben an den Kf. von Brandenburg.
/448/ (Nachmittaga ) Kurfürstenrat. Mainzer Kanzler proponiert: Am Vortag übergebene Replik des Kgs. zur Koadjutorfehde in Livland1.
/448–450/ 1. Umfrage. Beschluss gemäß Votum Trier: Anschluss an die Replik des Kgs. Köln befürwortet, dennoch zunächst die Mahnschreiben gemäß Antwort der Reichsstände auszufertigen, da selbst die Abordnung der vom Kg. geforderten, sofortigen Gesandtschaft Zeit erfordert. Pfalz schließt sich dem an und möchte der Gesandtschaft neben Pommern weitere Reichsstände zuordnen. Brandenburg schlägt dafür Kursachsen vor. Mainz unterstützt dies und schließt sich ansonsten der Replik an.
/450–452/ 2. Umfrage. Köln und Pfalz verzichten im Anschluss an die Mehrheit auf die Mahnschreiben. Der Beschluss gemäß Mainzer Resümee entspricht dem folgenden Vortrag vor FR b.
Š /452/ Kurfürstenrat und Fürstenrat. KR referiert seinen Beschluss zur Replik des Kgs.: Erstlich, alß kgl. Mt. erachtet, die schreiben wenig fürtreglich sein mochten: Wiewol sie2 verhofft, die wurden furtreglicher und furdarlicher an die partheien mogen komen, so verglichen sie sich doch mit konig. /453/ 2) Der schickung halben, da der stendt bedencken gewesen, das zwo schickung zethun, da befunden churfursten, solche zwo schickung in eine gezogen sein. Und verglichen sich mit dem konig diß orts auch. Doch ernenten sie zu Pomern Sachssen churfursten, der hierzu zu erpitten, sich geprauchen zulassen. 3) Erpiete sich konig, instruction und credentz zu verfertigen, doch mit rathe der stende. Dabei liessen sie es auch pleiben. 4) Im fal die gutlicheit nit zuerlangen, das alßdan die partheien an die churfursten Coln, Sachssen, item Munster, Oßnabruck3, Gulich, Pomern und Goßlar oder an das cammergericht zuverweisen, in deme vergleichen sie sich auch. 5) Das konig sich erpotten, Polen zuschreiben: Darumb irer Mt. danck zu sagen. 6) Brandenburg zu schreiben, were man verglichen.
/454/ FR c : Anschluss an KR und an die Replik des Kgs.
Verlesung des Konzepts für das Schreiben der Reichsstände an den Kf. von Brandenburg [wegen der Wendung an Hg. Albrecht von Preußen]. Billigung durch KR und FR.
Reichsrat. SR billigt den Beschluss zur Replik des Kgs. und das Schreiben an Kurbrandenburg4.
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Koadjutorfehde in Livland: Anschluss der Reichsstände an die Replik des Kgs. Schreiben an den Kf. von Brandenburg.
/448/ (Nachmittaga ) Kurfürstenrat. Mainzer Kanzler proponiert: Am Vortag übergebene Replik des Kgs. zur Koadjutorfehde in Livland1.
/448–450/ 1. Umfrage. Beschluss gemäß Votum Trier: Anschluss an die Replik des Kgs. Köln befürwortet, dennoch zunächst die Mahnschreiben gemäß Antwort der Reichsstände auszufertigen, da selbst die Abordnung der vom Kg. geforderten, sofortigen Gesandtschaft Zeit erfordert. Pfalz schließt sich dem an und möchte der Gesandtschaft neben Pommern weitere Reichsstände zuordnen. Brandenburg schlägt dafür Kursachsen vor. Mainz unterstützt dies und schließt sich ansonsten der Replik an.
/450–452/ 2. Umfrage. Köln und Pfalz verzichten im Anschluss an die Mehrheit auf die Mahnschreiben. Der Beschluss gemäß Mainzer Resümee entspricht dem folgenden Vortrag vor FR b.
Š /452/ Kurfürstenrat und Fürstenrat. KR referiert seinen Beschluss zur Replik des Kgs.: Erstlich, alß kgl. Mt. erachtet, die schreiben wenig fürtreglich sein mochten: Wiewol sie2 verhofft, die wurden furtreglicher und furdarlicher an die partheien mogen komen, so verglichen sie sich doch mit konig. /453/ 2) Der schickung halben, da der stendt bedencken gewesen, das zwo schickung zethun, da befunden churfursten, solche zwo schickung in eine gezogen sein. Und verglichen sich mit dem konig diß orts auch. Doch ernenten sie zu Pomern Sachssen churfursten, der hierzu zu erpitten, sich geprauchen zulassen. 3) Erpiete sich konig, instruction und credentz zu verfertigen, doch mit rathe der stende. Dabei liessen sie es auch pleiben. 4) Im fal die gutlicheit nit zuerlangen, das alßdan die partheien an die churfursten Coln, Sachssen, item Munster, Oßnabruck3, Gulich, Pomern und Goßlar oder an das cammergericht zuverweisen, in deme vergleichen sie sich auch. 5) Das konig sich erpotten, Polen zuschreiben: Darumb irer Mt. danck zu sagen. 6) Brandenburg zu schreiben, were man verglichen.
/454/ FR c : Anschluss an KR und an die Replik des Kgs.
Verlesung des Konzepts für das Schreiben der Reichsstände an den Kf. von Brandenburg [wegen der Wendung an Hg. Albrecht von Preußen]. Billigung durch KR und FR.
Reichsrat. SR billigt den Beschluss zur Replik des Kgs. und das Schreiben an Kurbrandenburg4.